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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.03.2019 - 26 Sch 10/18

Tenor Der in dem Schiedsverfahren .../15 durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter B als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern C und A am 05.04.2018 ergangene Teilschiedsspruch folgende

§ 91GWB; Bechtold/Bosch, GWB, 9.

Auflage 2018, Rdnr. 3 zu § 91 GWB) nicht in Betracht. Gemäß § 91 S. 2 GWB i.V.m. § 95 GWB entscheidet ausschließlich der Kartellsenat über die ihm gemäß § 57 Abs. 2 S. 2, § 63 Abs. 4, §§ 83 , 85 und 86 GWB zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB. Dem ausdrücklichen Wortlaut nach besteht danach nur eine Zuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht für die Rechtsmittel der Berufung und die Beschwerde in den Landgerichten erstinstanzlich gemäß § 87 GWB ausschließlich zugewiesenen Fällen (vgl. hierzu: Wende in: MüKo-Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht,

  1. Auflage 2015, Rdnr. 9 ff. zu § 91 GWB). Gegenstand des in § 1060 ZPO geregelten Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs ist jedoch nicht die formell- und materiell-rechtliche Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen eines Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens (§§ 511 ff. ZPO, §§ 567 ff. ZPO); vielmehr zielt das Vollstreckbarerklärungsverfahren auf eine Rechtsgestaltung ab, durch die einem Schiedsspruch durch das staatliche Gericht die Vollstreckbarkeit verliehen wird. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, wenn ein endgültiger Schiedsspruch vorliegt und keine Aufhebungsgründe vorliegen. Wegen des im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 1060 ff. ZPO geltenden Verbots der révision au fond findet eine sachliche Nachprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruchs - anders als in einem regulären Berufungs- oder Beschwerdeverfahren - gerade nicht statt; es geht allein um die Prüfung, ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs aus einem der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Gründe zu versagen ist, weshalb auch kartellrechtliche Fragen nur in diesem Rahmen beachtlich sind (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2012, 339 , 341 ). Hinzu kommt, dass auch Streitigkeiten, die unter § 87 GWB fallen, schiedsfähig sind; die durch § 95 GWB begründete ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte steht der Vereinbarung eines Schiedsgerichts für kartellrechtliche Streitigkeiten nicht entgegen (Zöller-Geimer, ZPO,
  2. Auflage 2018, Rdnr. 12 zu § 1030 ZPO; MüKo-ZPO,
  3. Auflage 2017, Rdnr. 34 zu § 1030 ZPO; Musielak/ Voit, ZPO,
  4. Auflage 2018, Rdnr.

§ 1030ZPO; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 6.

Auflage 2016, Rdnr. 826; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit,

  1. Auflage 2005, Kap. 3, Rdnr. 22; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rdnr. 187; Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht,
  2. Auflage 2014, Rdnr. 67 zu § 87 GWB; BeckOK, ZPO,
  3. Edition, Rdnr. 13 zu § 1030 ZPO; jüngst: LG Dortmund, NZKart 2017, 604 ff.); die Einschränkungen, die sich nach altem Recht aus § 91 GWB ergaben, sind durch die GWB-Novellierung weggefallen (vgl. hierzu: Wiedemann, Kartellrecht,
  4. Auflage 2016, § 62, Rdnr. 1). Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass die Kontrolle des Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine hinreichende Garantie für die Einhaltung - auch - kartellrechtlicher Vorschriften gewährleistet (Schütze, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die in § 1062 ZPO geregelte Zuständigkeit ohne Modifikationen gilt, auch wenn kartellrechtliche Fragen anstehen (so: Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 1062 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr.

§ 1062ZPO; Saenger, ZPO, 7.

Auflage 2017, Rdnr.

§ 1062ZPO; ähnlich: Kasolowsky/Steub, Schieds

VZ 2008, 72, 76, wonach Schiedssprüche auch in Bereichen, in denen im allgemeinen Spezialzuständigkeiten einzelner Senate bestehen, von einem Senat überprüft werden sollten, der sich des begrenzten Prüfungsumfangs bewusst und mit den Besonderheiten des Schiedsrechts vertraut ist; offengelassen: BeckOK, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 1062 ZPO). Soweit nach anderer Ansicht eine analoge Anwendung des § 91 GWB mit Vorrang vor § 1062 ZPO befürwortet wird (vgl. hierzu: Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., Rdnr. 73 zu § 87 GWB; Wiedemann, Kartellrecht, a.a.O., § 62 Rdnr. 35; OLG Düsseldorf, NJOZ 2002, 2480 f.; wohl auch: OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2016, Az. 13 Sch 1/15 (Kart) = WuW 2017, 508 ff.), überzeugt dies nach Ansicht des Senats nicht. Denn auch wenn im Einzelfall strittig ist, ob ein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt, so steht ein Schiedsspruch, der sich in den Grenzen rechtlich vertretbarer Rechtserwägungen hält, jedenfalls nicht im Widerspruch zum ordre public (OLG München, SchiedsVZ 2012, a.a.O.) und ist "de facto" die Inhaltskontrolle in der Praxis regelmäßig auf eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle beschränkt (vgl. hierzu OLG Celle, a.a.O., m.z.N.; vgl. auch die Anmerkung von Valdini, GWR 2017, 362 .). Dass diese kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle nach dem Willen des Gesetzgebers allein den Kartellsenaten vorbehalten ist und deshalb eine analoge Anwendung des § 91 GWB notwendig wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dem dürften schon die Hintergründe der seinerzeitigen Neufassung des § 91 GWB entgegenstehen. § 91 GWB a.F., der Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten für unwirksam erklärte, die nicht jedem Beteiligten auch das Recht gewährten, staatliche Gerichte anzurufen, war im Zusammenhang mit dem Ziel des Kartellgesetzes zu sehen, Kartellrechtsstreitigkeiten bei besonders sachkundigen - staatlichen -Gerichten zu konzentrieren. Er bildete einen Schutz für wirtschaftlich schwächere Vertragsparteien, die möglicherweise ihren Wunsch, künftige Rechtsstreitigkeiten staatlicher Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, nicht mit dem notwendigen Nachdruck vertreten konnten (Wiedemann, a.a.O., § 62, Rdnr. 1). Diese Vorschrift ist jedoch durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens (SchiedsVfG vom 22.12.1997, BGBl. Teil I, 1997, 3224 ff.) aufgehoben worden; die Aufhebung des § 91 GWB a.F. erfolgte demnach im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das SchiedsVfG. Hierbei stand der Wunsch des Gesetzgebers nach Harmonisierung des nationalen und internationalen Schiedsverfahrensrechts im Vordergrund. Das Ansehen der Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit sollte gestärkt werden, wobei die Neugestaltung nach Meinung des Gesetzgebers keine Auswirkungen auf die Anwendung materiellen Rechts hatte, weil auch die Schiedsgerichte die zwingenden Vorschriften des Kartellrechts anzuwenden haben (Wiedemann, a.a.O., § 62 Rdnr. 2). Hat sich aber der Gesetzgeber seinerzeit bewusst für Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten entschieden, ohne zugleich die Überprüfung entsprechender Schiedssprüche ausdrücklich den Kartellsenaten vorzubehalten, ist nach Ansicht des Senats für eine analoge Anwendung des § 91 S. 2 GWB kein Raum. Daneben scheidet eine (analoge) Zuständigkeit des Kartellsenats nach §§ 91 S. 2, 87 GWB aber auch deshalb aus, weil nicht hinreichend dargetan ist, dass der Rechtsstreit kartellrechtliche Hauptfragen i.S.v. § 87 S. 1 GWB betrifft oder eine kartellrechtliche Vorfrage gemäß § 87 S. 2 GWB zu entscheiden sein könnte. So besteht Einigkeit darüber, dass allein die Behauptung, der Rechtsstreit betreffe kartellrechtliche Fragen, nicht ausreicht, um die Zuständigkeit des Kartellsenats zu begründen (vgl. hierzu MüKo-Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 87 GWB; Immenga/Mestmäcker, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 87 GWB; Bechthold/Bosch, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 87 GWB, der einen vom Kläger "ernsthaft in vertretbarer Weise" dargestellten Vortrag verlangt; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.12.2010, Az.: 11 AR 3/10 , wonach konkreter Tatsachenvortrag erforderlich ist und bloße pauschale Verweise auf die angebliche Einschlägigkeit von GWB Normen nicht genügen; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2010, Az.: 13 AR 5/10 , jeweils zitiert nach BeckRS). Vielmehr ist für die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung maßgeblich, ob der Rechtsstreit nicht ohne Beantwortung einer kartellrechtlichen Haupt- oder Vorfrage entschieden werden kann, die Prüfung einer solchen Frage mithin zwingend ist; dagegen ist für sich genommen nicht ausreichend, dass die Parteien kartellrechtliche Fragen aufwerfen oder solche Fragen bei der Entscheidung des Rechtsstreits lediglich geprüft werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018, Az.: VI- U (Kart) 20/17 = NZKart 2018, 194 ff.; Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, a.a.O., Rdnr. 30 zu § 87 GWB). Mit Rücksicht auf die klare Fassung des § 87 GWB kann auch eine im einzelnen Fall auf Basis einer summarischen Prüfung ermittelte "gewisse Wahrscheinlichkeit" dafür, dass unter Umständen über kartellrechtliche Fragen zu entscheiden sein könnte, nicht ausreichen, um eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zu begründen (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.). Erst und nur dann, wenn das Nichtkartellgericht auf der Basis eines hinreichend substantiierten Sachvortrags einer Partei - in vertretbarer Weise - zu der Auffassung gelangt, der Rechtsstreit betreffe eine kartellrechtliche Hauptfrage oder sei ohne die Beantwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage nicht zu entscheiden, verliert es seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rechtsstreit und ist der (Berufungs-) Rechtsstreit ggf. in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das nunmehr zuständige Kartell(berufungs)gericht zu verweisen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben genügt das Vorbringen des Antragsgegners nicht, um eine Zuständigkeit des Kartellsenats zu begründen. Dies gilt zunächst und unzweifelhaft für die schlichte Behauptung des Antragsgegners, Ziffer 7.3 des Unternehmenskaufvertrages sei - unabhängig von der Auslegung durch das Schiedsgericht - bereits deshalb (kartellrechtlich) unwirksam, weil nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Wettbewerbsverbote nichtig seien, die über die Dauer von zwei Jahren hinausgehen (vgl. hierzu Schriftsatz vom 05.07.2018, dort Seite 28, Bl. 90 f. d.A.; Schriftsatz vom 01.10.2018, dort Seite 17, Bl. 180 d.A.). Dass eine Kartellrechtswidrigkeit einer in einem Unternehmenskaufvertrag enthaltenen Wettbewerbsklausel (und nicht ausschließlich deren Wirksamkeit am Maßstab des § 138 BGB) allein wegen ihrer Dauer von über zwei Jahren und damit ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls anzunehmen sein könnte, ist mit Rücksicht auf die einschlägige Kommentierung und Rechtsprechung nicht ersichtlich (vgl. nur MüKo-Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, a.a.O., Rdnr. 13, 27 ff. zu § 1 GWB m.w.N.; Bechthold/Bosch, a.a.O., Rdnr. 87 zu § 1 GWB; Müller/Thiede, EuZW 2017, 246; Bernhard, NJW 2013, 2785, 2787); Gegenteiliges wird vom Antragsgegner auch nicht konkret belegt. Vielmehr ergibt sich ein Anhaltspunkt für die kartellrechtlich zulässige Höchstdauer eines Wettbewerbsverbots in einem Unternehmenskaufvertrag aus den vom Antragsgegner an anderer Stelle in Bezug genommenen Nr. 20 ff. der Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die im Zuge von Unternehmensveräußerungen notwendigen Einschränkungen des Wettbewerbs (Bekanntmachung 2005/ C 56/03 , ABIEU Nr. C 56 v. 05.03.2005, S. 24), wonach die Maximaldauer drei Jahre betragen soll, wenn zusammen mit dem Unternehmen sowohl der Geschäftswert als auch das Know-How übertragen wird, wobei eine längere Dauer im Einzelfall zulässig sein kann (vgl. Bernhard" a.a.O.). Eine Zuständigkeit des Kartellsenats lässt sich deshalb auf dieser Grundlage nicht rechtfertigen. Aber auch soweit sich der Antragsgegner auf die Kartellrechtswidrigkeit der Klausel "in der Auslegung durch das Schiedsgericht" beruft, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn sowohl nach dem zugrunde zu legenden Vortrag des Antragsgegners im Schiedsverfahren als auch mit Blick auf das Vorbringen im hiesigen Verfahren steht nicht die angebliche Kartellrechtswidrigkeit der Wettbewerbsklausel als solche im Fokus der Einwendungen, sondern die Auslegung, die die Klausel durch das Schiedsgericht erfahren hat. Entsprechend gibt der Teilschiedsspruch zu Ziffer 1.2. die Einwendung des Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren insoweit wieder, als die Auslegung der Wettbewerbsklausel nicht zu einer Verlängerung der Karenzierung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus führen dürfe, weil anderenfalls die Wettbewerbsklausel wegen überlanger Dauer der Karenzierung unwirksam sei. In gleicher Weise beruft sich der Antragsgegner auch im hiesigen Verfahren im Kern auf die Kartellrechtswidrigkeit der Klausel in der Auslegung des Schiedsgerichts. Bereits vor diesem Hintergrund wird offenkundig, dass der Rechtsstreit keine kartellrechtliche Hauptfrage betrifft und auch keine kartellrechtliche Vorfrage i.S.v. § 87 S. 2 GWB zu entscheiden ist; der Antragsgegner stützt die geltend gemachte Versagung des Teilschiedsspruchs nicht auf grundlegende Verstöße gegen nationale oder europäische kartellrechtliche Vorschriften, sondern vielmehr darauf, dass der Schiedsspruch nach seiner Auffassung zu einem unerträglichen Ergebnis führt. Dies schließt es aus, in der gegebenen Konstellation von einer Kartellsache auszugehen. Es kommt danach nicht mehr maßgebend darauf an, ob der Antragsgegner überhaupt in hinreichend konkreter Weise zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der §§ 1 , 2 , 18 ff. GWB oder Art. 101 AEUV vorgetragen hat. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Antragsgegner eine marktbeherrschende Stellung der E im Schiedsverfahren zunächst bestritten hatte (vgl. Schriftsatz vom 16.01.2017, Anlage R16) und auch nach dem Vorbringen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 06.12.2017 die Frage der Marktabgrenzung zweifelhaft geblieben ist (vgl. hierzu Anlage R1, Seite 11: "Wenn man einen eng segmentierten Markt nehme, dann betrage der Marktanteil der E in Deutschland über 80% und in der EU über 50%. Wenn man aber alle Arten von Zahnspangen als den relevanten Markt nehme, dann seien die Marktanteile deutlich geringer.)" Soweit sich der Antragsgegner im Übrigen auf den Standpunkt stellt, es sei für die Frage der Zuständigkeit des Kartellsenats gänzlich unerheblich, ob der Vortrag dazu substantiiert sei oder nicht (so ausdrücklich Schriftsatz vom 01.10.2018, dort Seite 6, Bl. 169 d.A.), trifft dies - wie ausgeführt - nicht zu und kommt aus den dargelegten Erwägungen eine Zuständigkeit des Kartellsenats aufgrund analoger Anwendung insgesamt nicht in Betracht. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 ff. ZPO sind gegeben. Es liegt ein jedenfalls teilweise abschließender Schiedsspruch vor, der die Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt; auch hat die Antragstellerin durch Vorlage eines Originals des Teilschiedsspruchs den Anforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass für die Vollstreckbarerklärung auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse besteht, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sie soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend absichern (BGH, NJW-RR 2007, 1366 ; BGH, NJW 2009, 1747 , 1748 ; OLG München, SchiedsVZ 2015, 205 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2018, Az.: 4 Sch 8/13 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2015, Az.: 10 Sch 12/13 ; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, Rdnr. 664). Nach dieser Maßgabe ist ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs ohne weiteres gegeben. Soweit sich der Antragsgegner im Weiteren auf die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs beruft, da der Inhalt der zu erteilenden Auskünfte, insbesondere was die "Entwicklung" des X-Systems angehe, völlig unbestimmt sei, greift dieser Einwand auch mit Blick auf ein nachfolgendes Klauselerteilungsverfahren (vgl. hierzu MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1060 ZPO m.w.N.) nicht durch. Dass die titulierte Auskunftspflicht dem Antragsgegner nicht im Einzelnen vorgibt, welche - dem Antragsteller unbekannte - Entwicklungsschritte anzugeben sind, macht den Titel nicht unbestimmt; ein Auskunftsantrag kann nicht bereits deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will (vgl. BGH, NJW 2016, 708 f.); Entsprechendes ist danach für die Tenorierung eines Auskunftstitels anzunehmen. Zudem wird der Umfang der Auskunftspflicht zur Entwicklung und Weiterentwicklung des X-Systems in den Gründen des Schiedsspruchs dahingehend eingeschränkt, dass eine "detaillierte Angabe der Zeitpunkte der jeweiligen Entwicklungsschritte" nicht verlangt werden kann (vgl. Seite 39 des Teilschiedsspruchs); für den Antragsgegner ist danach unschwer erkennbar, dass er die Entwicklungsschritte jedenfalls unter grob umrissener Tätigkeitsbeschreibung anzugeben sowie Beginn und Ende der Entwicklungstätigkeit zu konkretisieren hat. Ebenso wenig bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der Begriffsverwendung "Vertrieb". Unter diesem Begriff werden nach allgemeinem Sprachverständnis Arbeiten und Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, dass die gefertigten Produkte auf den entsprechenden Markt gelangen bzw. dort angeboten werden können (vgl. Bedeutungsübersicht bei Duden), weshalb das vom Antragsgegner geltend gemachte Begriffsunverständnis nicht nachvollzogen werden kann. Auch soweit sich ggf. Überschneidungen hinsichtlich der Auskunftspflichten über den "Vertrieb" bzw. über die "Umsätze" der X-Apparaturen ergeben können, berührt dies die grundsätzliche Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs nicht. Eine die Vollstreckbarerklärung hindernde Unbestimmtheit des Tenors folgt auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht die Patentanmeldungen vom 09.02.2011 nicht als Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel gewertet hat. Die Frage, ob sich die insoweit gegebene Begründung des Schiedsgerichts im Gesamtkontext als widersprüchlich darstellt, ist - ungeachtet dessen, dass sich nach Ansicht des Senats eine ordre public-widrige Begründung nicht feststellen lässt - eine solche des materiellen Rechts, nicht aber eine solche der hinreichenden Bestimmtheit des ausgeurteilten Auskunftsanspruchs. Dieser genügt isoliert betrachtet ohne weiteres den Bestimmtheitsanforderungen. B. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, weil Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Aufhebungs- oder Versagungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO macht der Antragsgegner bereits nicht geltend. Im Übrigen liegen aber auch die vom Antragsgegner gerügten Verstöße gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit.

  1. b)ZPO nicht vor. 1) Verstoß gegen Kartellrecht Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit.
  2. b)ZPO zu versagen, sofern seine Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspräche, mithin gegen den ordre public verstieße. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts zu den als grundlegend anzuerkennenden Prinzipien der Rechts-, Wirtschafts- und/oder Sozialordnung des Vollstreckungsstaats in einem offensichtlichen und so erheblichen Widerspruch steht, dass sie nach den nationalen Grundvorstellungen im Ergebnis nicht (mehr) hinnehmbar erscheint (vgl. BGH, NJW 2014, 1597 ff.; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 57 zu § 1059 ZPO m.w.N.). Die zwingenden Vorschriften europäischen und deutschen Kartellrechts zählen dabei nach allgemeiner Meinung zum ordre public (vgl. EuGH, Urteil vom 01.06.1999, Rs. C-126/97 , "Eco-Swiss"; OLG München, SchiedsVZ 2015, 40 ff.; OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 210 ff. ; OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2016, Az.: 13 Sch 1/15 (Kart); Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 83). Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, in welchem Umfang Schiedssprüche auf Kartellrechtsverstöße zu überprüfen sind (vgl. hierzu Eilmansberger, SchiedsVZ 2006, 5, 15 f.; Weitbrecht/Mühle, EuZW 2017, 165, 167, Fußn. 28). Der BGH hat in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 1972 (Urteil vom 31.05.1972, Az.: KZR 43/71 = NJW 1972, 2180 ff.) entschieden, dass die ordentlichen Gerichte die Frage, ob die Anerkennung eines Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstößt, eigenständig zu beurteilen haben und dabei weder an die Rechtsauffassung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden sind. Danach kommt es auch nicht darauf an, ob die zur öffentlichen Ordnung gehörenden Normen bereits Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens waren oder nicht (BGH, a.a.O.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2004, Az. VI Sch (Kart) 1/02 = WuW 2006, 281 ; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 44, Wiedemann, Kartellrecht, a.a.O., § 62 Rdnr. 30; Eilmansberger, a.a.O.; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rz. 720). Andere beschränken sich auf eine summarische Prüfung der Kartellrechtswidrigkeit (vgl. OLG Thüringen, SchiedsVZ 2008, 44 ff. ; Kasolowsky/Steub, SchiedsVZ 2008, 73 ff., auch unter Verweis auf die Entscheidung des Pariser Cour d'appel vom 18.11.2004, "Thales Air Defence"; wohl auch OLG München, SchiedsVZ 2012, 339 ff. ; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 31 zu § 1059 ZPO; Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Auflage 2016, § 23, Rdnr. 111; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, Anh. zu § 1061 ZPO, Rdnr. 349). Nach der auch vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 14.10.2016, Az.: 13 Sch 1/15 (Kart) = WuW 2017, 508 ff.) geht eine wohl vermittelnde Betrachtung davon aus, dass eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs wegen des Verbots der révision au fond zwar grundsätzlich unzulässig ist, dass dieses Verbot aber nicht für Verstöße gegen den ordre public gilt und deshalb staatliche Gerichte einen Schiedsspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt auf ordre public-Verstöße zu überprüfen haben, dabei aber diese Inhaltskontrolle in Anbetracht der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung kartellrechtlicher Verbote "de facto" auf eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle beschränkt ist (vgl. nochmals Valdini, GWR 2017, 362 ; wohl auch: Kasolowsky/Steub, a.a.O.; OLG München, SchiedsVZ 2012, 339 ff. ). Im Streitfall bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung, denn auch nach dem vom BGH vorgegebenen Maßstab, lässt sich ein aufhebungsrelevanter Verstoß gegen den ordre public nicht feststellen. Es ist nicht erkennbar, dass der Schiedsspruch gegen zwingende Vorschriften des deutschen oder europäischen Kartellrechts verstößt und er deshalb unter dem Aspekt des ordre public in einem nicht mehr hinnehmbaren Gegensatz zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht. Wettbewerbsbeschränkungen sind im Falle von Unternehmenskäufen regelmäßig dann zulässig, wenn sie im Hinblick auf ihre Geltungsdauer, ihren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich sowie die betroffenen Personen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen (vgl. BGH, NJW 1982, 2000 f. ; BGH, NJW 2009, 1751 ff. ; MüKo-BGB, 8. Auflage 2018, Rdnr. 79 zu § 138 BGB; Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Auflage 2018, Rdnr. 104 zu § 138 ZPO; OLG Düsseldorf, NJOZ 2016, 163 ff., Rz. 48 ff., OLG München, NJW-RR 1995, 1191 ). Entsprechend der bereits oben in Bezug genommenen Bekanntmachung der Europäischen Kommission zu Nebenabreden (Bekanntmachung 2005/ C 56/03 , ABIEU Nr. C 56 vom 05.03.2005, S. 24), können bei Unternehmenskäufen Wettbewerbsverbote bis zu drei Jahren im Allgemeinen als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. auch nochmals: Bernhard, NJW 2013, 2785 ff.) Es handelt sich hierbei jedoch um keine starre Obergrenze, vielmehr kann auch eine längere Dauer zulässig sein, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist, um die berechtigten Interessen des Unternehmenskäufers zu schützen (vgl. Müko-BGB, a.a.O.). Denn es soll verhindert werden, dass der Veräußerer im Falle einer Unternehmensübertragung den Sinn und Zweck der Transaktion dadurch konterkariert, dass er mit seinem Know - how und dem Firmenwert oder der Reputation in Wettbewerb zu seinem alten Unternehmen tritt, obgleich diese Bestandteile auf den Erwerber übertragen wurden (vgl. BGH, NJW 1982, 2000 , 2001 ). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Schiedsspruch unter ordre public Gesichtspunkten zunächst insoweit nicht zu beanstanden, als das Schiedsgericht das in Ziffer 7.3 des Unternehmenskaufvertrages enthaltene Wettbewerbsverbot sowohl in zeitlicher wie auch gegenständlicher Hinsicht als unbedenklich erachtet hat. Das Schiedsgericht hat berücksichtigt, dass die Wettbewerbsklausel erforderlich war, um das Substrat des erworbenen Unternehmens zu erhalten und um der Antragstellerin binnen des auf drei Jahre befristeten Zeitraums unbeeinträchtigt die Gelegenheit zu geben, den erworbenen Unternehmensgegenstand in das eigene Unternehmen zu integrieren. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht unter Einbeziehung des Inhalts des Beratervertrages auch berücksichtigt, dass sich der Antragsgegner für die Dauer des Wettbewerbsverbots verpflichtet hatte, die Integration der E in den Konzern der Antragstellerin gegen entsprechendes Entgelt zu unterstützen. Das Wettbewerbsverbot stellt sich danach gemäß den Wertungen des Schiedsgerichts als zulässiger Bestandteil des Leistungsaustauschs dar und geht nicht über das zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin Notwendige hinaus. Ein offensichtlicher Widerspruch zu wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Rechts ist insoweit nicht erkennbar. Auch die vom Schiedsgericht getroffene Schlussfolgerung, wonach dem Antragsgegner während der Dauer des Wettbewerbsverbots die (Neu-)Entwicklung eines Konkurrenzprodukts untersagt war, stellt sich nach den Maßstäben des ordre public als unbedenklich dar. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich nicht feststellen, dass die Untersagung der Entwicklung eines Konkurrenzprodukts während der Karenzzeit das notwendige Maß dessen, was zum Schutz der berechtigten Interessen der Antragstellerin erforderlich und angemessen war, überschreitet und deshalb eine kartellrechtliche Nichtigkeit i.S.v. § 1 GWB anzunehmen sein könnte. Die vom Schiedsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Erwägungen belegen aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen, dass den berechtigten Interessen der Antragstellerin nur auf diese Weise in sachlich und zeitlich angemessener Weise Rechnung getragen werden konnte. So ist das Schiedsgericht ausgehend von dem Wortlaut der Wettbewerbsklausel, der jeweiligen Interessenlage der Parteien sowie der sonstigen Begleitumstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geschäftstätigkeit der E im Referenzzeitraum mit der Geschäftstätigkeit des Antragsgegners in Konkurrenz stand, weil E in erster Linie und hauptsächlich das Produkt Z-Apparatur entwickelt, hergestellt und vertrieben hat und deshalb die mit dem X-System in vergleichbarer Weise bewirkte Behandlung von Zahnfehlstellungen mittels lingualer Apparaturen hierzu in Konkurrenz stand. Im Weiteren hat sich das Schiedsgericht mit Inhalt und Reichweite der Ausnahmebestimmung in Satz 3 der Klausel auseinandergesetzt und hervorgehoben, dass die dem Antragsgegner gestattete "Behandlung von Patienten als Kieferorthopäde" auch unter Berücksichtigung der dem Unternehmensverkauf zugrundeliegenden Motivation des Antragsgegners nicht dahin zu verstehen sein könne, dass dem Antragsgegner zugleich die Entwicklung und Herstellung von (neuen) lingualen Apparaturen erlaubt sein solle. Das Schiedsgericht hat hierbei als weitere Besonderheit einbezogen, dass es sich bei der Praxis des Antragsgegners um die weltweit bedeutendste kieferorthopädische Praxis für Lingualtechnik handelt und nicht davon ausgegangen werde könne, dass die Belieferung dieses wichtigen Abnehmers von Lingual-Apparaturen vom Wettbewerbsverbot ausgenommen sein solle. Schließlich stünden die durch Kauf- und Beratervertrag zum Ausdruck kommenden Intentionen der Parteien im Widerspruch bzw. würde es zu einem einseitigen Auslegungsergebnis führen, wenn es die Antragstellerin hinnehmen müsste, dass dem soeben von ihr erworbenen Unternehmen von dem Verkäufer, der zugleich mit ihr durch einen vergüteten Beratervertrag verbunden ist, ohne Karenzzeit Konkurrenz gemacht werden dürfte, weshalb auch die Verwendung der X-Apparaturen in der Praxis des Antragsgegners von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erfasst werde. Auch mit der zeitlichen Dauer des Wettbewerbsverbots hat sich das Schiedsgericht befasst und ausgeführt, dass die im Zuge der Unternehmensveräußerung vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung weder nach allgemeinen Maßstäben noch im konkreten Einzelfall das zulässige Maß übersteigt. Diese vom Schiedsgericht angestellten Überlegungen stehen im Einklang sowohl mit den Maßstäben des § 138 BGB als auch mit den kartellrechtlichen Vorgaben des § 1 GWB. Das Wettbewerbsverbot beschränkt den Antragsgegner weder in sittenwidriger Weise in seinen beruflichen Handlungsmöglichkeiten noch ergibt die gebotene kartellrechtliche Betrachtung, dass die maßgebende Vertragsklausel den Wettbewerb in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht stärker beschränkt, als dies für die Erfüllung des Hauptzwecks des Vertrages erforderlich ist, zumal bei einem Unternehmenskaufvertrag regelmäßig davon auszugehen ist, dass auch der wirtschaftliche Wert des Wettbewerbsverbots in den von den Parteien vereinbarten Kaufpreis einkalkuliert worden ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJOZ 2016, 163 , 169). Auch soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass reine Vorbereitungshandlungen regelmäßig keinen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot darstellen, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Denn die (Neu-)Entwicklung eines Konkurrenzprodukts, die nach der unbeanstandet gebliebenen Darstellung der Antragstellerin im Schiedsverfahren jedenfalls Investitionskosten in einer Größenordnung zwischen T€ 342 und T€ 400 verursacht hat, bewegt sich nicht mehr im Rahmen reiner Vorbereitungshandlungen, sondern geht deutlich darüber hinaus, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass der Antragsgegner X-Apparaturen in einem seinen eigenen Praxisbedarf deckenden Umfang hergestellt und eingesetzt hat. Wird aber die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts in zulässiger Weise von dem Wettbewerbsverbot umfasst, so greift auch nicht die Argumentation des Antragsgegners, wonach Ziffer 7.3 des Kaufvertrages den Wettbewerb für mehr als drei Jahre unterbinde. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner gemäß dieser Beurteilung nach dem Auslaufen des Wettbewerbsverbots nicht sofort und unmittelbar mit einem fertig entwickelten Konkurrenzprodukt auf den Markt hätte gehen können, stellt sich als eine unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten hinzunehmende Folge dar, ohne dass damit eine gegenständliche oder zeitliche Überschreitung über das notwendige Maß hinaus verbunden wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass nach Darstellung des Antragsgegners die Entwicklung des Konkurrenzprodukts lediglich 4 1/2 Monate in Anspruch genommen hat, eine Zeitspanne, die auch aus seiner Sicht keinen nennenswerten zeitlichen Vorsprung begründet habe. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 05.11.1999 ( NZG 2000, 738 ) hat keine erkennbare Relevanz für den hier zu beurteilenden Fall. Ungeachtet dessen, dass es dort der Sache nach um ein aktienrechtliches Wettbewerbsverbot nach Abberufung eines Vorstandsmitglieds ging, lässt der Antragsgegner zudem außer Acht, dass sich der Einsatz von X-Apparaturen in seiner eigenen Praxis während der Karenzzeit durchaus nachteilig auf die Absatzinteressen der Antragstellerin betreffend die Z-Apparaturen ausgewirkt haben dürfte. Nach alledem ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ein die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernder ordre public Verstoß nicht anzunehmen. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren über die vom Antragsgegner formulierten Fragen vorzulegen. Gemäß Art. 267 AEUV kann ein Gericht eines Mitgliedstaates dem Europäischen Gerichtshof Verfahren zum Zwecke der Vorabentscheidung vorlegen, sofern Fragen nach der Auslegung einer Norm des Unionsrechts für die Entscheidung des Verfahrens maßgeblich sind. Dabei kann ein Gericht, dessen Entscheidung - wie hier nach § 1065 ZPO - noch angefochten werden kann, insbesondere dann, wenn es sich durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs für ausreichend unterrichtet hält, selbst über die richtige Auslegung des Unionsrechts und seine Anwendung auf den von ihm festgestellten Sachverhalt entscheiden. Nach diesen Maßstäben scheidet eine Vorlage an den EuGH auf der Grundlage der vom Antragsgegner formulierten Vorlagefragen von vornherein aus. Denn schon nach seinem eigenen Vorbringen ist der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit Artikel 101 AEUV durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt und ergibt sich danach keine Notwendigkeit für eine Vorlage; auch weicht die hier getroffene Entscheidung nicht von den vorgegebenen Maßstäben ab. Im Übrigen beschränkt sich die Rolle des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV darauf, das Unionsrecht auszulegen oder über seine Gültigkeit zu entscheiden, nicht aber darin, dieses Recht auf den Sachverhalt anzuwenden, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt (dies ist vielmehr Sache des nationalen Gerichts); vor diesem Hintergrund ist auch die auf Beantwortung der Vereinbarkeit des konkreten Schiedsspruchs mit Art. 101 AEUV gerichtete zweite Vorlagefrage einer Beurteilung durch den EuGH nicht zugänglich. 2) Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public
  3. a)Unzureichende bzw. widersinnige Begründung des Schiedsspruchs Die Rüge des Antragsgegners, der Gegenstand der titulierten Auskunftspflicht sei mit Rücksicht auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs unklar und unbestimmt, bleibt ohne Erfolg. Eine eklatant widersinnige oder widersprüchliche Begründung des Schiedsspruchs, die die Schlussfolgerung rechtfertigen könnte, es liege eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vor (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1579 f.), vermag der Senat im Ergebnis nicht festzustellen. Allerdings ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass der Senat mit Blick auf die Begründung des Schiedsspruchs durchaus Anlass für diesbezügliche Überlegungen gesehen hat. Das Schiedsgericht hat festgestellt (Seite 35 des Schiedsspruchs), dass Vorbereitungshandlungen keinen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot darstellen und diese Ausnahme auch für ein in einem Unternehmenskaufvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt. Weiter heißt es an dieser Stelle im Schiedsspruch: "Die Patentanmeldungen mögen zwar auf bedeutenden und intensiven Vorarbeiten beruhen, sind aber selbst nicht als Beginn der Herstellung und des Vertriebs der Konkurrenzprodukte zu bewerten. Das Schiedsgericht orientiert sich an der in Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. Deshalb wird die Reichweite des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht über den zum Schutz des Vertragspartners notwendigen Rahmen erstreckt, so dass reine Vorbereitungshandlungen für den auf die Zeit nach Ablauf des Wettbewerbsverbots beabsichtigten Wettbewerb nicht von dem Verbot umfasst werden. Demgemäß wertet das Schiedsgericht die Patentanmeldungen vom 09. Februar 2011 nicht als Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel." Angesichts dieser Begründung drängt sich eine gewisse Unsicherheit darüber auf, inwieweit Vorarbeiten, die den Patentanmeldungen denknotwendig vorausgegangen sind, inhaltlich von der titulierten Auskunftsverpflichtung über die "Entwicklung" der X-Apparaturen umfasst sind. Letztlich vermag der Senat eine widersinnige oder evident unverständliche Begründung, die sich mit Rücksicht auf den ausgeurteilten Tenor als offensichtlicher Verstoß gegen den ordre public darstellen könnte, jedoch nicht festzustellen. Denn ausgehend davon, dass das Schiedsgericht die Patentanmeldungen "selbst" nicht als Beginn der Herstellung und des Vertriebs der Konkurrenzprodukte bewertet hat, ist in Übereinstimmung mit der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass das Schiedsgericht allein den reinen Akt der Patentanmeldungen nicht dem Wettbewerbsverbot unterstellen wollte, während hiervon die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die jedenfalls in groben Zügen anzugebenden Schritte der Entwicklung der X-Apparaturen nicht berührt wird. Gestützt wird diese Auffassung auch durch die Bekräftigung auf Seite 39 des Schiedsspruchs, wonach allein die begehrte Auskunft "über die Anmeldung entsprechender Patente" nicht verlangt werden kann. Lässt sich danach der Gegenstand der Auskunftsverpflichtung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zumindest im Wege der Auslegung hinreichend sicher ermitteln (wobei eine Auslegung des Schiedsspruchs, auch durch das staatliche Gericht, einer Aufhebung vorgeht, vgl. hierzu MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 28 ff. zu § 1054 ZPO mit Verweis auf OLG München, SchiedsVZ 2015, 305, 307), kann ein aufhebungsrelevanter Begründungsmangel nicht erkannt werden. Die Erwägung, dass das Schiedsgericht - vermeintlich logischen Überlegungen folgend - über die Patentanmeldung hinaus, auch die notwendigen Vorarbeiten der Patentanmeldungen von dem Wettbewerbsverbot hätte ausnehmen müssen, begründet keine aufhebungsrelevante Widersprüchlichkeit des Schiedsspruchs, sondern zeigt nur einen Einwand gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts auf, der vom Senat wegen des Verbots der révision au fond nicht zu überprüfen ist.
  4. b)Verstöße gegen das rechtliche Gehör Soweit der Antragsgegner im Weiteren rügt, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag zur behaupteten Kartellrechtswidrigkeit mit bloßen Leerformeln beschieden, sich insbesondere nicht mit dem Vortrag befasst, wonach das Wettbewerbsverbot gegenständlich über das Unerlässliche hinausgehe, weil es auch Entwicklungshandlungen mit umfasse, lässt sich ein relevanter Gehörsverstoß nicht feststellen. Allerdings stellt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, NJW 2018, 70 ff. ). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1042 ZPO.). Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht wird von § 1059 Abs. 2 Ziff. 2 lit.
  5. b)ZPO erfasst (BGH, SchiedsVZ 2018, 320 ). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet danach die Schiedsgerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Ebenso wie die staatlichen Gerichte sind jedoch auch die Schiedsgerichte nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen zu befassen (OLG München, SchiedsVZ 2011, 159 ff. ). Auch regelt § 1054 Abs. 3 ZPO nicht, welche Anforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs im Einzelnen zu stellen sind; es besteht jedoch allgemein Einigkeit darüber, dass die Begründung des Schiedsspruchs gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss, sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken darf und zu den wesentlichen Angriffs- bzw. Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen muss (Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rdnr. 700; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1054 ZPO). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine aufhebungsrelevante Gehörsverletzung nicht feststellen. Das Schiedsgericht hat den Vortrag des Antragsgegners, wonach die Entwicklungstätigkeit nicht von der Wettbewerbsklausel in Ziff. 7.3 des Kaufvertrages habe umfasst sein sollen, ebenso zur Kenntnis genommen, wie den Einwand, die Auslegung der Klausel dürfe nicht zu einer Verlängerung der Karenzierung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus führen (vgl. Seiten 17, 18 des Schiedsspruchs). Sodann hat sich das Schiedsgericht in den Gründen seiner Entscheidung eingehend mit der Frage befasst, ob Entwicklung und Herstellung der X-Apparaturen von dem Wettbewerbsverbot erfasst werden und ob ggf. die Ausnahmeregelung eingreift. Gemäß der danach vorgenommenen Auslegung sowie mit Blick auf die auch in dem Beratervertrag zum Ausdruck kommende Interessenlage der Parteien gelangte das Schiedsgericht zu dem Schluss, dass auch die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts von dem Wettbewerbsverbot umfasst wird. Damit hat aber das Schiedsgericht in der Sache zu erkennen gegeben, dass es von einer insgesamt unbedenklichen Auslegung der Klausel, auch und gerade im Hinblick auf deren gegenständlichen Umfang ausgeht. Indem das Schiedsgericht auch die Entwicklungstätigkeit des Antragsgegners als von der Wettbewerbsklausel umfasst sah, hat es sich mit der inhaltlichen (gegenständlichen) Reichweite der Wettbewerbsklausel befasst und diese als unbedenklich angesehen. Der Umstand, dass das Schiedsgericht hierbei keine ausdrücklich an § 1 GWB orientierte tatbestandliche Prüfung vorgenommen hat, stellt weder unter dem Aspekt des § 1054 Abs. 2 ZPO noch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs einen Aufhebungsgrund dar, weil selbst eine in diesem Zusammenhang unterstellte lückenhafte Begründung nicht ausreichend wäre, um einen relevanten Gehörsverstoß anzunehmen. In Anbetracht der Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit der zeitlichen inhaltlichen Reichweite der Wettbewerbsklausel trifft deshalb der Vorwurf des Antragsgegners nicht zu, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag mit einer bloßen "Leerformel" beschieden.
  6. c)Zurückweisung entscheidungserheblichen Vortrags Ebenso wenig ergibt sich eine Gehörsverletzung daraus, dass das Schiedsgericht dem Vortrag des Antragsgegners zu dem Gespräch zwischen der als Zeugin benannten Z4 und dem ehemaligen Geschäftsführer der E, Herrn Z5, nicht nachgegangen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Zurückweisung dieses Vorbringens überhaupt gegeben waren. Sämtliche Erörterungen des Antragsgegners zu der Frage, ob eine Zurückweisung dieses Vorbringens nach § 31 DIS-SchO

(98)oder nach § 1046 Abs. 2 ZPO zulässig war, lassen unberücksichtigt, dass sich das Schiedsgericht mit dem Vortrag gleichwohl inhaltlich auseinandergesetzt hat. So hat das Schiedsgericht auf Seite 44 des Schiedsspruchs ausdrücklich festgestellt, dass auch bei Zugrundelegung der unter Beweis gestellten Aussage, diese nicht ausreichend sei, um von einer positiven Kenntnis der Antragstellerin bezüglich der Entwicklung eines Konkurrenzprodukts durch den Antragsgegner auszugehen. Angesichts dieser ausdrücklichen Feststellungen im Schiedsspruch besteht entgegen der Ansicht des Antragsgegners gerade keine "Unklarheit" darüber, ob sich das Schiedsgericht mit dem entsprechenden Vorbringen befasst hat. Für die vom Antragsgegner zu seinen Gunsten begehrte "Unterstellung", dass sein diesbezüglicher Vortrag nicht berücksichtigt worden sei, ist bei der gegebenen Sachlage kein Raum. Darüber hinaus fehlt es auch am Nachweis der Kausalität des gerügten Gehörsverstoßes. Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass sich der Gehörsverstoß auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann, dass also die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den geltend gemachten Verfahrensverstoß anders entschieden hätte (BGH, SchiedsVZ 2009, 126 f. ; BGH, SchiedsVZ 2016, 41 , 42 ; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 30; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 341 ff. ). Soweit der Antragsgegner meint, im Streitfall sei eine andere Entscheidung durch das Schiedsgericht für den Fall der Berücksichtigung seines unter Beweis gestellten Vortrages nicht auszuschließen (vgl. hierzu Bl. 99 d.A.), handelt es sich ersichtlich um eine bloße Spekulation ohne tragfähige Grundlage, die die im Schiedsspruch zum Ausdruck kommende abweichende Einschätzung des Schiedsgerichts gänzlich außer Acht lässt (vgl. auch zu den Vortragspflichten der rügenden Partei: OLG Köln, NJOZ 2018, 949 ff., Rz. 21). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das Schiedsgericht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Antragsgegners auf Seite 44 des Schiedsspruchs ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Frage befasst hat, ob eine positive Kenntnis der Antragstellerin von der Herstellung eines Konkurrenzprodukts durch den Antragsgegner anzunehmen sein könnte. Soweit der Antragsgegner einen aufhebungsrelevanten Gehörsverstoß daraus ableiten möchte, dass sein Vortrag jedenfalls im Zusammenhang mit der Frage einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben sei, lässt er die Ausführungen auf Seite 45 des Schiedsspruchs zur grob fahrlässigen Unkenntnis unbeachtet, wonach das Schiedsgericht bezogen auf alle vom Antragsgegner (zusätzlich) angebotenen Zeugenaussagen von einer fehlenden Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptungen ausgegangen ist, weil diese nur angebliche Äußerungen der Geschäftsführer der E bzw. eines Vertriebsmitarbeiters der Antragstellerin betreffen und nicht etwa auf Erkenntnisse über die anspruchsbegründenden Umstände hinweisen. Es ist danach auszuschließen, dass sich die gerügte Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben könnte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Schiedsgericht - ungeachtet der Frage einer positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis auf der Ebene der E - im Weiteren davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung im Konzern, d.h. auf Ebene der Antragstellerin, nicht dargetan sind (Seite 47 des Schiedsspruchs). Nicht zuletzt aufgrund dieser Erwägungen des Schiedsgerichts, die ihrerseits nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht unterliegen, lässt sich ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß zu Lasten des Antragsgegners nicht feststellen. 3) Eingriff in die Grundrechte aus Art. 5 GG und Art. 12 GG Der Schiedsspruch unterliegt auch nicht deswegen der Aufhebung, weil er mit Art. Art. 5 GG oder Art. 12 GG unvereinbar und deshalb ordre public-widrig wäre. Der erstmals im Vollstreckbarerklärungsverfahren unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH vom 19.07.2018 (Az.: IX ZB 10/18 = NJW 2018, 3254 ff.) erhobene Vorwurf, der Schiedsspruch greife in nicht hinnehmbarer Weise in die Grundrechte des Antragsgegners aus Art. 12 GG bzw. Art. 5 GG ein, weil es ihm faktisch untersagt worden sei, seine Patienten in seiner eigenen Praxis mit der von ihm entwickelten lingualen Apparatur nach "bestem Wissen und Gewissen" zu behandeln, ist nicht begründet. So ist schon nicht erkennbar, dass eine optimale Behandlung von Patienten des Antragsgegners allein deshalb nicht möglich war, weil die X-Apparaturen in einem bestimmten Zeitraum nicht eingesetzt werden durften. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf das eigene Vorbringen des Antragsgegners im Schiedsverfahren zu den durch andere Wettbewerber angebotenen lingualen Apparaturen (vgl. Anlage R 16) ist in keiner Weise nachvollziehbar oder schlüssig vorgetragen, dass eine im Sinne des "hippokratischen Eids" geschuldete bestmögliche kieferorthopädische Behandlung seiner Patienten ausschließlich durch den Einsatz der X-Apparaturen hätte sichergestellt werden können. Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner in privatautonom zulässiger Weise verpflichtet hat, für einen begrenzten Zeitraum seine berufliche Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsverbots zu beschränken. Durch den Schiedsspruch begründete Eingriffe in die durch Art. 5 GG oder Art. 12 GG geschützten Rechtsgüter sind danach erkennbar auszuschließen. Aus den dargelegten Gründen ist der gesondert geltend gemachte, selbständige Antrag auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs zurückzuweisen. Ungeachtet der fehlenden Erfolgsaussicht in der Sache ist der gesonderte Aufhebungsantrag des Antragsgegners bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gesonderten Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO fehlt, wenn bereits ein Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs anhängig ist (vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2003, 284 ff. ; OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 , OLG München, OLGR 2006, 906 ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2008, Az.: 26 Sch 12/08 ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 6/10 ; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, a.a.O., Rdnr. 663; teilweise anders: MüKo-ZPO, 5. Auflage 2017, Rdnr. 45 zu § 1060 ZPO, wonach bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht). Soweit von Teilen der Literatur eine Präklusionsgefahr für den Fall angenommen wird, dass der Antragsteller seinen Vollstreckbarerklärungsantrag zurücknimmt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 22 zu § 1059 ZPO; ähnlich: Musielak-Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, Rdnr. 33 zu § 1059 ZPO; van de Sande/ Folter, SchiedsVZ 2016, 72 ff.), kommt es hierauf im Streitfall nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die sonstige Nebenentscheidung auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 3 ZPO und orientiert sich an der unangegriffen gebliebenen Wertangabe der Antragstellerin. Permalink: https://openjur.de/u/2259537.html ( https://oj.is/2259537 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 34 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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