Vornahme des Eingriffs ließ sie die Tiere auf dem Gehöft wieder frei. Die Tiere stammten
Auskunft einer Anwohnerin von Katzen ab, die von einer Familie vor ihrem Wegzug ausgesetzt worden waren. Randnummer3Das Tierheim C-Stadt stellte der Klägerin am 13. Oktober 2014 einen Gesamtbetrag von 1.215,59 € in Rechnung. Berechnet wurden eine Erstversorgung der Katzen, die eine allgemeine Untersuchung - wegen der Wildheit der Tiere in Narkose - sowie eine Ohrreinigung wegen Ohrmilben umfasste, weiterhin die Kosten der Kastration, die Behandlung von Ekto-/Endoparasiten, das Setzen eines Transponders (Chips) zur späteren Identifikation der bereits kastrierten Tiere sowie Pensionskosten, da die Katzen vor Vornahme der Kastration erst einige Tage hätten aufgepäppelt werden müssen. Randnummer4Die von der Klägerin geforderte Erstattung dieser Kosten lehnte die Beklagte ab. Randnummer5Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihr die Kosten
den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag erstatten, da diese als Fundbehörde und als Ordnungsbehörde zur Versorgung der Katzen verpflichtet gewesen sei. Randnummer6Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 1.215,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
eines Tieres (§ 90a BGB) gegenüber dem Empfangsberechtigten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Verwahrung oder Erhaltung der Sache, die er den Umständen
für erforderlich halten darf. Der Finder ist
AGBGB) - abzuliefern. Der Aufwendungsersatzanspruch
BGB richtet sich aber ausschließlich gegen den Empfangsberechtigten der verlorenen Sache bzw. des Tieres, d.h. gegen den Eigentümer oder einen sonstigen Berechtigten, nicht aber gegen die Fundbehörde, die zur Entgegennahme der Sache verpflichtet ist. Randnummer17Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 , 683 , 670 BGB. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind im öffentlichen Recht für einen Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung grundsätzlich entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5/86 -, BVerwGE 80, 170 ff.). Randnummer18Die Klägerin hat mit der Verbringung der Katzen in das Tierheim zum Zwecke der Kastration kein Geschäft für die beklagte Stadt i.S.v. § 677 BGB besorgt, denn die Beklagte war zu den von der Klägerin veranlassten Maßnahmen nicht verpflichtet. Randnummer19Ein der Beklagten obliegendes Geschäft ergab sich nicht aus ihrer Verpflichtung zur Entgegennahme und Verwahrung von Fundsachen als zuständige Behörde
AGBGB. Die Katzen waren nämlich keine Fundsachen i.S.v. §§ 965 ff. BGB. Die Vorschriften gelten für verlorene Sachen (§ 965 Abs. 1 BGB). Dies sind Sachen, die besitzlos, aber nicht herrenlos sind (Staudinger/ Gursky/ Wiegand, BGB, Bearb. 2017, § 965 Rz. 1; Erman/Ebbing, BGB,
Satz 1 BGB sind Tiere keine Sachen, aber
Satz 3 BGB sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Dazu gehören unstreitig die zivilrechtlichen Vorschriften über das Eigentum, so dass an den ausgesetzten Elterntieren ursprünglich Eigentum bestand (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 90a Rz. 6; Staudinger/Stieper, a.a.O., § 90a Rz. 10). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird der Eigentümer des Muttertiers
der Geburt des Jungtiers auch dessen Eigentümer. Dies folgt aus §§ 953 , 99 BGB. Danach gehören die Erzeugnisse einer Sache auch
der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 BGB ein anderes ergibt (§ 953 BGB). Dies gilt auch für Junge des Muttertiers (Staudinger/Stieper, a.a.O., § 99 Rz. 7; Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl. 2015, vor § 953 Rz. 1; Staudinger/ Wiegand/ Gursky, a.a.O., § 965 Rz. 1). Der Heranziehung von Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts und des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts auf Tiere durch das Verwaltungsgericht, wonach grundsätzlich auch das Vatertier zu berücksichtigen sei, bedarf es nicht. Sie widerspricht der Regelung des § 90a Satz 3 BGB zur Anwendbarkeit sachenrechtlicher Vorschriften auf Tiere. Randnummer20Die ausgesetzten Katzen und ihre Jungen sind nicht
3 BGB herrenlos geworden, denn diese Regelung, wonach ein gezähmtes Tier herrenlos wird, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren, gilt nur für wilde Tiere (vgl. § 960 Abs. 1 und 2 BGB). Typischerweise als Haustiere gehaltene Tiere wie Hauskatzen sind jedoch keine wilden Tiere, auch wenn sie nicht mehr in der Obhut von Menschen leben (Staudinger/ Gursky/ Wiegand, a.a.O., § 960 Rz. 2, 15; Erman/ Ebbing, a.a.O., § 960 Rz. 2; a.A.: Münchener Kommentar zum BGB/Oechsler, a.a.O., § 960 Rz. 2). Randnummer21Durch das Aussetzen des Muttertiers hat der Eigentümer hier jedoch das Eigentum durch Dereliktion gemäß § 959 BGB aufgegeben. Danach wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Die Dereliktion ist nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Tieraussetzungsverbot
SchG - unwirksam (Staudinger/ Gursky/ Wiegand, a.a.O., § 959 Rz. 8; jurisPK-BGB/ Martinek,
BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Bei dem Tieraussetzungsverbot
SchG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die
SchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bewehrt ist. Die Vorschrift ist nicht als ein Dereliktionsverbot zu betrachten. Sie wendet sich nicht ausschließlich an den Eigentümer, weil auch eine andere Person ein Tier aussetzen kann, und schließt die Möglichkeit der Dereliktion nicht aus, da nur gewisse Verhaltensweisen im allgemeinen öffentlichen Ordnungsinteresse sichergestellt werden sollen, für die die Eigentumslage irrelevant ist. Der Eigentümer wird dadurch auch nicht unbilligerweise aus seiner Verantwortung entlassen, denn
3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - können ordnungsrechtliche Maßnahmen auch gegen den früheren Eigentümer einer herrenlosen Sache gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
der gegenteiligen Ansicht würde sich das Eigentum an dem Muttertier auch an den Jungtieren und über Generationen hinweg an den Abkömmlingen der weiblichen Tiere fortsetzen. Ein derartiges Verständnis wäre bei verwilderten Katzenpopulationen nicht sachgerecht, denn die Eigentumsverhältnisse wären völlig unüberschaubar. Eigentumsrechte unbekannter Personen stünden auch der Vornahme einer Kastration durch Tierschutzvereinigungen, private Tierschützer oder öffentliche Stellen entgegen. Randnummer22Ist sonach das Muttertier durch das Aussetzen herrenlos geworden, sind auch dessen Abkömmlinge herrenlos, so dass die Anwendbarkeit der fundrechtlichen Vorschriften hier ausscheidet. Randnummer23Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung und Literatur verweist, wonach bei aufgefundenen Haustieren die Regelvermutung bestehe, dass es sich um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere handele (OVG Lüneburg, Urteil vom
G - Berechtigten gefangen werden. Randnummer26Mit der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Kastration der Katzen wurde darüber hinaus keine öffentlich-rechtliche Pflicht der Beklagten als Fundbehörde erfüllt. Die Kastration ginge deutlich über die Rechte und Pflichten der Behörde zur öffentlich-rechtlichen Verwahrung von Fundtieren hinaus. Das Fundrecht dient den Interessen des Eigentümers an der Erhaltung und Wiedererlangung der verlorenen Sache bzw. des verlorenen Tieres (Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 8 A 1064/14 -, juris Rz. 41). Die Kastration ist jedoch zur Erhaltung der Integrität des Tieres nicht geboten und würde das Entscheidungsrecht des Eigentümers über die Vornahme einer Kastration an seinem Tier beeinträchtigen. Randnummer27Es handelte sich bei den von der Klägerin veranlassten Maßnahmen auch nicht um ein Geschäft der Beklagten aufgrund der Verpflichtung als Ordnungsbehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 1 Abs. 1 HSOG. Randnummer28Allerdings steht einer Verantwortlichkeit der Beklagten als allgemeine Ordnungsbehörde entgegen ihrer Ansicht nicht eine vorrangige Zuständigkeit der Veterinärbehörde des Landkreises für Anordnungen gemäß § 16a TierSchG entgegen, da sich solche Anordnungen nur gegen den Tierhalter richten können. Randnummer29Die Behandlung der Katzen im Tierheim C-Stadt diente nicht der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Anders als in den Schriftsätzen der Klägerseite dargestellt ging es nicht um die Behandlung verletzter oder akut erkrankter Tiere. Die Klägerin hat die Katzen vielmehr zum Zwecke der Kastration
und
eingefangen und in das Tierheim verbracht. Dies ergibt sich aus der Rechnung des Tierheims C-Stadt vom
eigenen Angaben die Kastration der Tiere vornehmen lassen, um die Geburt weiterer von Menschen unversorgter Katzen zu verhindern. Solche Maßnahmen werden zwar von Seiten der Bundesregierung zur Begrenzung der Ausbreitung verwilderter Katzenpopulationen empfohlen (vgl. Tierschutzbericht 2015 der Bundesregierung, BT-Drs. 18/6750, S. 22 f.). Zudem wurde mit Wirkung vom 13. Juli 2013 in das Tierschutzgesetz eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen eingefügt, zum Schutz freilebender Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch eine Verminderung ihrer Anzahl in bestimmten Gebieten den freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu verbieten oder zu beschränken (§ 13b TierSchG). Diese Regelung bezieht sich jedoch nicht auf die herrenlosen Tiere selbst, sondern auf die in einem Besitzverhältnis stehenden Katzen und entspricht - wenn von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird - de facto einer Kastrationsplicht für Haus- und Hofkatzen mit Freigang (Tierschutzbericht, a.a.O., S. 22). Zur Kontrolle kann ferner eine Kennzeichnungspflicht von Freigängerkatzen vorgeschrieben werden. Durch diese Maßnahmen soll verhindert werden, dass in problematischen Gebieten mit verwilderten Katzen die Fortpflanzungskette durch unkastrierte Katzen in einem Besitzverhältnis aufrechterhalten wird (Tierschutzbericht, a.a.O., S. 23). Eine Verpflichtung der örtlichen Behörden zur Kastration verwilderter Katzen hat der Gesetzgeber hingegen nicht geschaffen. Es wird auch nicht die Verbringung in Tierheime gefordert, sondern die Existenz freilebender, verwilderter Katzen wird hingenommen (vgl. Tierschutzbericht, a.a.O., S. 23). Randnummer31Dass die Kastration verwilderter Katzen zur Beschränkung der Populationsgröße sinnvoll sein mag, reicht zur Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Existenz unkastrierter Tiere indes nicht aus und rechtfertigt es nicht, dass eine Privatperson für die von ihr veranlasste Kastration von der Behörde
den Regeln über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag Kostenerstattung erlangen kann. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der Aufgabe durch einen privaten Geschäftsführer bestehen muss und dabei die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums zu berücksichtigen ist, ob und wie sie tätig wird (BVerwG, Urteil vom
den Umständen handelte es sich vielmehr um Routinemaßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Aufnahme der Katzen im Tierheim zum Zwecke der Kastration zur Vermeidung einer Ansteckungsgefahr, so dass es auf die Frage einer staatlichen Behandlungspflicht ernsthaft verletzter oder erkrankter Tiere hier nicht ankommt (vgl. hierzu eingehend - verneinend -: Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 8 A 1065/14 -, juris). Randnummer34Nachdem ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB aus. Randnummer35Die Klägerin hat
GO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer36Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Randnummer37Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Permalink: https://openjur.de/u/2259662.html ( https://oj.is/2259662 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.