GB, vor. Vergütungsansprüche gegen eine Kassenzahnärztliche Vereinigung unterschieden sich erheblich von Honoraransprüchen aus privatärztlicher Tätigkeit. Allerdings seien auf Grund der Vereinbarung vom 15.12.1992 ausdrücklich nur die Honorarforderungen "in voller jeweils zur Abrechnung gelangender Höhe" abgetreten worden. Als Nachweis für die Zessionare reiche insoweit der von der Beklagten zu 2) quartalsweise zu erstellende Honorarbescheid aus, der Auskunftserteilung über vertrauliche Patientendaten bedürfe es insoweit nicht. Das Abtretungsverbot aus § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2) vom 20.07.2005 stehe der Wirksamkeit der hier interessierenden Abtretungen nicht entgegen. Zum einen sei die Abrechnungsordnung von der Genehmigungsbehörde nicht genehmigt worden. Zum anderen sei das dort statuierte Abtretungsverbot willkürlich und habe auf die zeitlich früher erfolgten Abtretungen ohnehin keinen Einfluß. Gegen den im Termin vom 01.03.2016 nicht erschienenen Kläger hat das Amtsgericht am 01.03.2016 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen das ihm am 07.03.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.03.2016, eingegangen am 07.03.2016, Einspruch eingelegt. Der Kläger hat im Einspruchstermin vor dem Amtsgericht beantragt, das Versäumnisurteil vom 01.03.2016 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) aus Forderungen zu Kassenzeichen 601940 900 1 in Höhe von 2.444,70 EUR, die den Kläger als Schuldner nicht betreffen, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 18.06.2015, in das Vermögen des Klägers für unzulässig zu erklären. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, das Versäumnisurteil vom 01.03.2016 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich behauptet, die Globalzession, auf welche der Kläger sein Begehren stütze, sei wegen Verstoßes gegen § 203 StGB i. V. m. § 134 BGB nichtig. Insbesondere sei der Zedent
BGB verpflichtet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies verstoße gegen die ärztliche Schweigepflicht. Außerdem sei die Abtretung auf Grund des Abtretungsverbots in § 8 der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2), welche auf Grund der Hauptsatzung vom 17.05.2004 erlassen worden sei, nichtig. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 03.05.2016 zu 91 C 2863/15
ZPO zulässig, indes unbegründet, weil dem Kläger kein Recht zustehe, auf Grund dessen er die gepfändeten Forderungen für sich in Anspruch nehmen könne. Ob die Abtretungen von an und von an den Kläger wegen Verstoßes des gegen die ärztliche Schweigepflicht
GB i. V. m. § 134 BGB überhaupt wirksam gewesen seien, könne dahinstehen. Jedenfalls sei die Abtretung von Vergütungsansprüchen gegen die Beklagte zu 2) für ab Erlaß der Satzung vom 20.07.2005 fällig werdende Ansprüche unwirksam.
Satz 2 der Abrechnungsordnung sei eine Abtretung der Beklagten zu 2) gegenüber nur wirksam, wenn sie der Beklagten zu 2) gegenüber schriftlich angezeigt werde und der Zessionar ein Kreditinstitut sei. Daß die Abrechnungsordnung von der Genehmigungsbehörde nicht genehmigt worden sei, sei unschädlich. Als Satzung in materiellem Sinne sei die Abrechnungsordnung grundsätzlich genehmigungsfrei. Auch sei die Beklagte zu 2) grundsätzlich befugt, die Abtretbarkeit von Forderungen zu beschränken.
BGB sei die Abtretung einer Forderung nicht möglich, wenn dies durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen sei. Einer Vereinbarung mit dem Schuldner stehe es gleich, wenn eine Kassenzahnärztliche Vereinigung die Abtretung in bestimmten Fällen durch eine Rechtsnorm, etwa eine Vorschrift in ihrer Abrechnungsordnung, ausschließe. Dazu sei eine Kassenzahnärztliche Vereinigung grundsätzlich befugt, weil das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und dem Kassen-Zahnarzt die privatrechtlichen Vorschriften der §§ 398 ff. BGB überlagere. Auch habe die Beklagte zu 2) mit der Beschränkung der Abtretung auf Kreditinstitute kein höherrangiges Recht, insbesondere nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verletzt. Für den Ausschluß der Abtretung von Honoraransprüchen gegen eine Kassenzahnärztliche Vereinigung an andere natürliche oder juristische Personen als ein Kreditinstitut gebe es einen hinreichenden sachlichen Grund. Bei wirksamer Abtretung von Honoraransprüchen an natürliche Personen hätte sich die Beklagte zu 2) bei der Abwicklung der ärztlichen Vergütungsansprüche mit womöglich rechtsunkundigen Personen auseinanderzusetzen. Auch sei die Prüfung der Wirksamkeit der behaupteten Abtretung mit höherem Zeitaufwand verbunden, wenn insbesondere, wie hier, Mehrfachabtretungen unter Privatleuten behauptet würden. Bezeichnenderweise habe sich der Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Koblenz zu 1 O 343/12 noch auf eine Abtretungsvereinbarung vom 22.06.2011 zwischen ihm, dem Kläger, einerseits und andererseits berufen. Im Rahmen der Selbstverwaltung habe die Beklagte zu 2) ein beachtenswertes Interesse daran, Unklarheiten darüber, wer unter welchen Bedingungen und auf Grund einer welchen Abtretung Gläubiger der Honorarforderung geworden sei, möglichst auszuschließen. Diesem Zweck diene die Beschränkung der Abtretbarkeit an ein Bankinstitut. Daß die Regelung in § 8 der Abrechnungsordnung zeitlich erst nach der Abtretung vom 15.12.1992 getroffen worden sei, sei unschädlich. Die Interessen des Klägers seien insoweit schon deshalb nicht tangiert, weil er die Ansprüche erst kraft Abtretung vom 22.09.2008 erworben haben wolle. Zum anderen sei nicht ersichtlich, daß die Abtretungsbeschränkung Forderungen erfasse, an denen der Kläger oder bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hätten. Letzteres sei vorliegend nur unter der Prämisse gegeben, daß als Zedent seinerseits im Rahmen des Dienstvertrages eine vergütungsfähige Leistung erbracht habe. Daß es vorliegend um Ansprüche aus der Zeit vor Erlaß der Abrechnungsordnung ginge, werde noch nicht einmal vom Kläger behauptet. Wegen der damit zu konstatierenden unechten Rückwirkung der Abrechnungsordnung könne es an deren Wirksamkeit keinen Zweifel geben. Da die Honoraransprüche des nach allem wirksam gepfändet worden seien, sei das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten gewesen. Gegen das ihm am 06.05.2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 03.05.2016 hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit dieser verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren, allerdings im Wege der Klageänderung, weiter. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Wertung des Erstgerichts sei so nicht nachzuvollziehen. Zutreffend weise das Amtsgericht darauf hin, daß die Abtretung auch auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen sein könne. Falsch sei allerdings, daß die Abtretung vorliegend auf Grund der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2) ausgeschlossen oder anderweit unwirksam sei. Indem die Beklagte zu 2) die Abtretungsmöglichkeiten auf Kreditinstitute beschränkt habe, habe sie höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG, verletzt. Das Amtsgericht verkenne insbesondere, daß die Eröffnung der Praxis des Zedenten überhaupt erst auf Grund eines diesem privat gewährten Kredits möglich geworden sei. Die Beschränkung der Abtretung auf Kreditinstitute sei dieserhalb mit einem Verstoß gegen Verfassungsrecht gleichzusetzen. Der Beklagten zu 2) wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Sicherungszweck bei Abtretungen von Honorarforderungen auf die Rückführung von Existenzgründungskrediten zu beschränken. Der Beschränkung auf Banken bedürfe es insoweit nicht. Daß geheimhaltungspflichtige Patientendaten an den Kläger als Zessionar gelangen könnten, sei vorliegend ebenfalls nicht zu besorgen. Insoweit sei auf ein einschlägiges Urteil des OLG Hamm vom 21.11.1997 zu 19 U 98/97 zu verweisen. Auch treffe nicht zu, daß die von vorgenommene Abtretung lediglich einen Durchgangserwerb bewirke. Zutreffend sei vielmehr, daß die Globalzession einen Direkterwerb bewirke. Dementsprechend habe auch, wie alle anderen Zessionare seit 1982 auch, von der Beklagten zu 2) die bankübliche Zusicherung erhalten, daß die Beklagte zu 2) die Abtretung für künftig fällig werdende Forderungen beachten wolle und daß insoweit keine Vorrechte bestünden. Da die Abrechnungsordnung vom 16.11.2005 datiere, sei sie für die hier maßgebende Abtretung vom 15.12.1992 völlig irrelevant. Nach dem 16.11.2005 habe gar keine Abtretungen vorgenommen, die von der Abrechnungsordnung tangiert werden könnten. Da der Kläger nach allem seit dem 22.09.2008 Forderungsinhaber sei, sei der Berufung nach allem stattzugeben. Da die gepfändete Forderung zwischenzeitlich an den Beklagten zu 1) ausgekehrt worden sei, sei eine Klageänderung geboten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 03.05.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 03.05.2016 zu 91 C 2863/15
3 und 4 BGB, § 289 Satz 2 BGB seit dem 24.05.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie behaupten und sind der Auffassung, die Berufung genüge bereits nicht den insoweit an eine solche zu stellenden Anforderungen. Hiervon unabhängig sei sie aber in jedem Fall unbegründet. Entgegen der klägerischerseits vertretenen Ansicht seien die streitgegenständlichen Abtretungen in jedem Fall nichtig. Insoweit sei zutreffenderweise auf die Beschlüsse des OLG Koblenz vom 12.03.2014 zu 2 U 553/13 sowie vom 03.04.2014 zu 2 U 553/13 zu verweisen. Einer Differenzierung zwischen Forderungen aus Behandlungsverträgen mit Kassenpatienten und mit Privatpatienten bedürfe es in Wahrheit nicht. Die Weitergabe von Urkunden und die Erteilung von Auskünften sei in den hier interessierenden Abtretungsverträgen gerade nicht ausgeschlossen worden. Demgemäß fielen die Abtretungen bereits wegen Verstoßes gegen § 203 StGB nach § 134 BGB der Nichtigkeit anheim. Hiervon unabhängig enthalte § 8 Abs. 2 der Abrechnungsordnung eine wirksame Fungibilitätsbeschränkung. Da die streitgegenständlichen Forderungen auf den jeweiligen Behandlungsverträgen fußten, sei im Zeitpunkt der jeweiligen Abtretung der Rechtsboden für die jeweils von der Zession erfaßte Forderung noch nicht gelegt gewesen. Da die Forderung des gegen die Beklagte zu 2) in ihrer Fungibilität beschränkt sei, gehe die Vorauszession gleichsam ins Leere. Entgegen der Ansicht des Klägers liege in der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2) kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Im übrigen sei die Klage, soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet sei, bereits erstinstanzlich unzulässig gewesen. Beklagter einer Drittwiderspruchsklage könne immer nur der Vollstreckungsgläubiger sein. Dies sei hier der Beklagte zu 1). Gegen die Beklagte zu 2) sei die Klage bereits in der ersten Instanz unzulässig gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen. Der fristgerecht eingelegten Berufung blieb der Erfolg versagt. Die Berufung war, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, zu verwerfen, weil sie bereits unzulässig ist. Die Berufung ist insoweit bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung, jedenfalls bezogen auf die Beklagte zu 2), nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt.
3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO muß die Berufungsbegründung eine Erklärung darüber enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, sodann die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, und schließlich die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Bezogen auf die Beklagte zu 2) fehlt es hieran vorliegend ersichtlich. Mit Recht weist die Beklagte zu 2) darauf hin, daß die gegen sie als Drittschuldnerin erhobene Drittwiderspruchsklage von Anfang an mangels Statthaftigkeit unzulässig gewesen ist. Denn Beklagter einer Drittwiderspruchsklage im Sinne von § 771 ZPO kann immer nur der Vollstreckungsgläubiger, hier der Beklagte zu 1), nie aber der Drittschuldner, hier die Beklagte zu 2), sein (vgl. statt vieler K. Schmidt/Brinkmann, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl., § 771, Rdnr. 53). Dementsprechend hat das Erstgericht die Klage, soweit diese gegen die Beklagte zu 2) erhoben worden ist, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Daß dies letztlich durch das angefochtene Urteil vom 03.05.2016 geschehen ist, durch welches das klageabweisende Versäumnisurteil vom 01.03.2016 aufrechterhalten worden ist, vermag die Unzulässigkeit der Berufung in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht zu beheben. Zwar hätte das Erstgericht mangels Statthaftigkeit und damit auch mangels Zulässigkeit der gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Drittwiderspruchsklage über eben diese nicht, wie unter dem 01.03.2016 geschehen, durch klageabweisendes Versäumnisurteil entscheiden dürfen, sondern richtigerweise ein klageabweisendes unechtes Versäumnisurteil erlassen müssen. Letzteres vermag indes nichts daran zu ändern, daß der Kläger mit dem von ihm eingelegten Einspruch das Versäumnisurteil vom 01.03.2016 nur insoweit anfocht, als dieses den Beklagten zu 1) betraf. Dies folgt jedenfalls unzweideutig aus dem in dem Einspruchstermin klägerischerseits gestellten Antrag. Wegen der Beklagten zu 2) beließ es der Kläger mangels entsprechender Sachantragsstellung in dem Einspruchstermin vor dem Erstgericht letztlich bei der klageabweisenden Entscheidung
Versäumnisurteil vom 01.03.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.