V begründet. Dort ist geregelt, dass in Schank- und Speisewirtschaften höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Bei den Regelungen über den Betrieb von Glücksspielautomaten nach der SpielV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 38 ). Unstreitig sind in der Gaststätte des Beklagten drei Geldspielgeräte aufgestellt. Nach Auffassung der Kammer gilt das weitere Gerät "................", bei dem die Gewinne dem Kontostand hinzugefügt werden, als Geldspielgerät im Sinne von § 3 Abs. 1 SpielV. § 1 Abs. 1 SpielV definiert Geldspielgeräte als Spielgeräte, bei dem der Gewinn in Geld besteht. Bei der Auslegung dieses Geldspielgeräte-Begriffs ist dem Sinn und Zweck der SpielV Rechnung zu tragen, welche letztlich Spielsucht begegnen und deren Bekämpfung effektiv ermöglichen will. Durch die Höchstbegrenzung von Spielgeräten in Gaststätten, welche primär der Bewirtung und nicht der Unterhaltung durch Glücksspiel dienen, wird sichergestellt, dass eine ständige Aufsicht über die Benutzung der Spielgeräte und die Geräte selbst möglich ist, was bei einer beliebig hohen Anzahl an Geräten nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 80. EL Januar 2019, § 3 SpielV Rn. 2). Allein dies spricht bereits für eine weite Auslegung. Darüber hinaus stellt der gegenständliche Automat des Beklagten eine Umgehung von § 3 SpielV dar, indem er der direkten Auszahlung von Geld durch die Addition des Gewinnes auf einem Kontostand vorbeugt (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6a SpielV Rn. 1). Die Addition auf einem Kontostand, berechtigt den Spieler zum Weiterspielen. Das Spielen an dem Automaten ist grundsätzlich eine kostenpflichtige Leistung, was die Beurteilung rechtfertigt, dass die Berechtigung zum Weiterspielen ebenso eine geldwerte Leistung darstellt. Die Berechtigung zum Weiterspielen ist damit eng mit einem geldwerten Vorgang verknüpft. Es kann vor dem Hintergrund der Suchtprävention und Suchtbekämpfung keinen Unterschied machen, ob ein Spielgerät Geld in bar auszahlt, was dann zum Weiterspielen an dem Automaten verwendet werden kann oder ob ein Spielgerät einen virtuellen Kontostand bedient, der denselben Effekt hat, wenn doch die grundsätzliche Möglichkeit zum Spielen eine geldwerte und damit kostenpflichtige Leistung darstellt. Der Zweck von § 3 SpielV darf nicht gefährdet werden, indem die Norm durch Spielgeräte, die nicht unmittelbar einen Gewinn in bar auszahlen, sondern im Ergebnis den Gewinn auf einem Kontostand addieren, umgegangen werden. Für eine solche strenge Auslegung betreffend ".............."-Automaten spricht auch § 6a SpielV, der derartige Automaten grundsätzlich verbietet. Dass es auch nicht auf den Faktor ankommt, ob Geld unmittelbar in bar ausgezahlt wird, wird auch dadurch gestützt, dass die Höchstzahlbegrenzung in § 3 SpielV nicht nur für Geldspielgeräte, sondern auch für Warenspielgeräte gilt. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. Im Übrigen - hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs der Klägerin betreffend den Antrag zu Ziffer I.4 - ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des gleichzeitigen Aufstellens von Geldspielgeräten und Wettterminals in der Gaststätte des Beklagten besteht weder nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und §
StV noch nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und §
V. Es gibt kein Trennungsverbot betreffend die Aufstellung von Geldspielgeräten und Wettterminals in Gaststätten. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt das Trennungsverbot nach § 21 Abs. 2 GlüStV nicht für Gaststätten (OLG Frankfurt, Urteil v. 2.5.2019, 6 U 85/18 mwN). Die Vorschrift gilt nach dem Wortlaut her nur für Spielhallen und Spielbanken. Der Beklagte betreibt offenkundig keine Spielbank. Bei der Gaststätte des Beklagten handelt es sich auch nicht um eine Spielhalle. Nach § 3 Abs. 7 GlüStV sind Spielhallen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend den in der Norm genannten Zwecken dienen. Im Betrieb des Beklagten befinden sich zwar Spielgeräte, überwiegend dient die Gaststätte jedoch der Bewirtung von Gästen. § 21 Abs. 2 GlüStV ist auch nicht auf Gaststätten übertragbar (OLG Frankfurt, Urteil v. 2.5.2019, 6 U 85/18 ). Die Vorschrift ist in § 2 Abs. 4 GlüStV nicht unter den auf Gaststätten anwendbaren Vorschriften genannt. Auch eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 2 GlüStV ist ausgeschlossen, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke bei vergleichbaren Interessenlage. Den Vertragsparteien des GlüStV beziehungsweise dem Gesetzgeber muss ohne Zweifel die unterschiedliche Behandlung von Gaststätten und Spielhallen bewusst gewesen sein, denn der GlüStV selbst hat die Unterscheidung überhaupt klar und deutlich eingeführt. Es ist auch nicht von vornherein sachlich ungerechtfertigt, in Spielhallen ein Trennungsverbot anzunehmen und gleichzeitig in Gaststätten nicht. In einer Spielhalle, die in aller Regel zum Spielen aufgesucht wird, ist die Suchtgefahr, die durch das parallele Anbieten von Gerätespiel und Wettspiel ausgeht, höher als in einer Gaststätte, die in der Regel dem Verzehr von Speisen und Getränken dient. Unerheblich ist, dass einige Verwaltungsgericht aus § 1 S.1 Nr. 1 GlüStV ihre Ermächtigung ableiten, das parallele Anbieten von Geldspielautomaten und Wettspielautomaten in Gaststätten zu verbieten (VGH München, Beschluss v. 24.7.2017, 10 CS 17.1147 , BeckRS 2017, 121519 ; VGH Mannheim, Beschluss v. 22.4.2014, 6 S 215/14 , NVwZ-RR 2014, 640 ). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung argumentiert in großen Teilen damit, dass das parallele Anbieten der Glückspielformen in Gaststätten dem Ziel des GlüStV, der Suchtbekämpfung und Suchtprävention, zu wider laufe. Diese allgemeinen Ziele mögen Grundlage für eine behördliche Ermessensentscheidung sein, aber nicht für eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG. Ferner sind behördliche Entscheidungen Einzelfälle und ermöglichen nicht automatisch den Schluss auf ein allgemeines Gebot. Auch folgt aus den §§ 1 , 3 SpielV kein Trennungsverbot in Gaststätten. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 3 SpielV sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Beklagte Geldspielgeräte und ein Wettterminal gleichzeitig aufgestellt. Dieses Verhalten würde aber nur dann einen Unterlassungsanspruch begründen, wenn der Beklagte damit gegen ein Trennungsgebot von Geldspielgeräten und Wettterminals aus diesen Vorschriften verstoßen hätte. Voraussetzung dafür ist, dass ein solches Trennungsgebot in Gaststätten besteht. Das Verbot, gleichzeitig Wettterminals und Geldspielgeräte in einer Gaststätte aufzustellen, folgt aber nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 3 SpielV. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV dürfen Geldspielgeräte in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz nur aufgestellt werden, wenn keine Sportwetten vermittelt werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass in Wettannahmestellen grundsätzlich keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Die Vorschrift ist nicht auf den Beklagten direkt anwendbar, denn der Beklagte betreibt keine Wettannahmestelle. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte ein Wettautomat aufgestellt hat, denn die prägende Nutzung des Betriebs des Beklagten ist nach wie vor die Schank- und Speisewirtschaft. Würde ein einzelner Wettautomat einen Betrieb zu einem Wettbüro machen, wären die Detailregelungen der SpielV und des GlüStV obsolet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 2.5.2019, 6 U 85/18 ). Auch folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 3 SpielV kein allgemeines Trennungsverbot, welches zumindest analog auf Gaststätten Anwendung finden würde. Zwar mag die Kumulation von Geldspielgeräten und Wettautomaten in Gaststätten rechtspolitisch vor dem Hintergrund der Suchtbekämpfung und Suchtprävention ungewollt sein, dies ändert jedoch nichts am klaren Wortlaut der Vorschriften. Die SpielV trennt ausdrücklich und eindeutig zwischen Gaststätten, Wettannahmestellen und Spielhallen. Es bedarf also klarer Indizien, warum dennoch eine spezielle Norm, nämlich § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, ein allgemeines Trennungsverbot regulieren oder analog auf Gaststätten anwendbar sein sollte. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Auch sind Gaststätten mit Wettannahmestellen nicht per se vergleichbar. Gaststätten dienen überwiegend der Schank- und Speisewirtschaft, während Wettannahmestellen überwiegend dem Wettspiel dienen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers das Trennungsgebot auf Gaststätten auszuweiten, wenn ein solches gewollt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO in Bezug auf die streitig entschiedenen Klageanträge. Die Kosten des zurückgenommenen Antrags zu II. hat der Kläger nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen. In Bezug auf die übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsansprüche Ziffer I 1 und 2 hat der Beklagte die Kosten zu tragen, da er insoweit ohne die Erledigungserklärung unterlegen wäre, § 91a ZPO. Die Anträge auf Unterlassung, illegale Fun Geräte im Sinne des § 6a Spielverordnung aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben, und/oder im Wettbewerb handelnd in Gaststätten Fun Geräte aufzustellen und den Spielern ihre getätigten Einsätze auszuzahlen sind begründet nach § 6a SpielV. Der Beklagte wendet insoweit nur die Unbestimmtheit der Anträge ein. Zwar hätten die Anträge auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmen müssen, worauf in der mündlichen Verhandlung ohne die erfolgte Erledigungserklärung hingewiesen worden wäre. Dies rechtfertigt aber keine Kostenquotelung, da es sich in diesem Fall nicht um keine teilweise Rücknahme der Klage, sondern nur um eine Konkretisierung des Klageantrags gehandelt hätte. Die Kosten bezüglich des für erledigt erklärten Teils der Klageforderung im Hinblick auf den Antrag Ziffer III sind hinsichtlich der Auskunftskosten in Höhe von 16,-- € gemäß § 91a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, da der Anspruch begründet war. Es handelt sich um erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da sie zur Ermittlung des Betreibers der Betriebsstätte und dem Inhalt der Erlaubnis notwendig waren. Die Höhe der entstandenen Kosten ist durch das Schreiben des Ordnungsamts der Stadt ........... Anlage K 6 bewiesen. Auch bezüglich der geltend gemachten Detektivkosten in Höhe von 133,50 € sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er den Kläger durch die Zahlung klaglos gestellt hat. Die Kosten der erledigten Widerklage hat der Kläger nach § 91a ZPO zu tragen. Widerklage und Klageantrag zu II. betrafen denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, weswegen für die Kostenquote der nicht erhöhte Streitwert gilt. Der Beklagte hatte einen Rückzahlungsanspruch betreffend die gezahlten Rechtsanwaltskosten. Ein Fachverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss in der Lage sein, relevantes Wettbewerbsverhalten selbst zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittliche Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können (BGH, Urteil v. 6.4.2017, BeckRS 2017, 117153 ). Zwar kann auch ein Fachverband einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragen, dann kann er jedoch die anwaltlichen Abmahnkosten nur ersetzt verlangen, wenn ein überdurchschnittlich schwer zu beurteilender Wettbewerbsverstoß vorlag und die Einschaltung des Rechtsanwalts erforderlich war. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Fachverband, der sich explizit mit Wettbewerbsverstößen wie den gegenständlichen beschäftigt. Es liegt ein typischer und für den Kläger durchschnittlich schwer zu beurteilender Verstoß vor. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 bezüglich des Unterlassungsanspruchs, im Übrigen aus §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.