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LG Darmstadt, Urteil vom 28.08.2019 - 8 O 166/18

Obsah (6)§§ 688§ 90§ 8§ 947§ 1a§§ 288

1. Eine reproduktionsmedizinisch erstellte imprägnierte Eizelle, also eine befruchtete Eizelle, in der noch zwei Vorkerne (Pronuclei) vorhanden sind, die jeweils den einfachen Chromosomensatz beider K

§§ 688ff.

BGB. Dabei haben die Vertragsparteien u.a. vereinbart, dass gemäß § 4 Abs. 3 lit. c), 1. Alt. des Vertrags vom 24.04.2017 das Vertragsverhältnis im Falle des Todes eines Auftraggebers, hier also des Lebensgefährten der Klägerin, enden soll. Mit dem Tod eines Auftraggebers endet gleichzeitig die Pflicht des Beklagten zur Lagerung der imprägnierten Eizelle gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags. Ferner haben die Vertragsparteien in § 12 Abs. 4 des Vertrags ausdrücklich vereinbart, dass der Beklagte beim Versterben eines Auftraggebers zur umgehenden Vernichtung der kryokonservierten imprägnierten Eizellen berechtigt und verpflichtet ist und insbesondere keine Herausgabe an den überlebenden Auftraggeber erfolgen darf. An diese Vereinbarungen ist die Klägerin gebunden. Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der entsprechenden Vertragsklauseln. Diese sind in Bezug auf das Vorgehen nach dem Tode eines Auftraggebers klar und verständlich. Sie weisen keine Widersprüche auf und führen zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Auftraggeber gegenüber dem Beklagten als Verwender der Klauseln. Auch die fehlende Differenzierung zwischen dem Tod der Eizellenspenderin und dem Tod des Samenzellenspenders ist unschädlich. Eine Abänderung dieser Vereinbarungen zu Lebzeiten des Lebensgefährten, die dem doppelten Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 2 des Vertrags genügt hätten, hat die Klägerin nicht behauptet. Soweit die Klägerin vorträgt, eine Vernichtung der imprägnierten Eizelle nach dessen Tod habe nicht dem tatsächlichen Willen ihres verstorbenen Lebensgefährten entsprochen, ist dies unbeachtlich, denn die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien können nicht nachträglich durch einseitige Bestimmung einer Vertragspartei geändert werden. Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Sollten die Klägerin und / oder ihr Lebensgefährte das mit ihren Unterschriften unter den Vertrag Erklärte insoweit tatsächlich nicht gewollt haben, steht dies gemäß § 116 Satz 1 BGB der Wirksamkeit ihrer Willenserklärungen nicht entgegen. Der Klägerin steht auch kein gesetzlicher Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu. Die Klägerin ist insoweit nicht aktivlegitimiert. Der Rechtsauffassung der Klägerin, sie sei als alleinige Eigentümerin der imprägnierten Eizelle anzusehen, folgt die Kammer nicht. Es wird nicht verkannt, dass das LG Neubrandenburg mit Urteil vom 12.08.2009 (Az. 2 O 111/09 ; abgedruckt FamRZ 2010, 686 ff.; ohne weitere inhaltliche Befassung mit dieser Rechtsfrage insoweit bestätigt vom OLG Rostock mit Urteil vom 07.05.2010; Az. 7 U 67/09 ; abgedruckt u.a. FamRZ 2010, 1117 ff.; beide im Langtext zit. nach juris) entschieden hat, dass das Eigentum an einer imprägnierten Eizelle allein bei der Frau liege, zu deren Körper die imprägnierte Eizelle vor der Abtrennung oder Absonderung gehört hat. Der dortigen Argumentation, dass das Eigentum an gespendeten Keimzellen unmittelbar derjenige erwerbe, zu dessen Körper die Keimzelle vor der Abtrennung oder Absonderung gehört habe, kann in Bezug auf imprägnierte Eizellen nicht gefolgt werden. Dies trifft zwar auf gespendete Eizellen bzw. Samenzellen zu, solange diese getrennt aufbewahrt werden, wird jedoch der tatsächlichen und rechtlichen Situation bei der Herstellung einer imprägnierten Eizelle nicht gerecht. Es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass eine imprägnierte Eizelle als Sache

§ 90BGB zu behandeln ist, an der grundsätzlich Eigentumsrechte bestehen können.

Insbesondere stellt eine imprägnierte Eizelle keinen Embryo

§ 8Abs. 1 ESch

G dar und genießt auch nicht die beschränkte Rechtsfähigkeit des Embryos. Die Kammer schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe in dessen Urteil vom 17.06.2016 (Az. 14 U 165/15 ; abgedruckt u.a. FamRZ 2016, 1790 ff.; im Langtext zit. nach juris) sowie der herrschenden Literaturmeinung (vgl. hierzu: Peter Bilsdorfer: Rechtliche Probleme der In-vitro-Fertilisation und des Embryo-Transfers, MDR 1984, 803, 804; Annette Prehn: Die Strafbarkeit der post-mortem-Befruchtung nach dem Embryonenschutzgesetz, MedR 2011, 559, 561; Dagmar Coester-Waltjen: Anmerkung zur Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2015, II-1 UF 83/14 , 1 UF 83/14 - Zur Abstammung: Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt eines Kindes, FamRZ 2015, 1979 , 1981; Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, ESchG § 4 Rdnr. 13; BeckOGK/Mössner, 01.07..2019, BGB § 90 Rdnr. 16.2 m. w. N.) an, dass eine aus gespendeten Keimzellen reproduktionsmedizinisch erzeugte imprägnierte Eizelle gemäß § 947 Abs. 1 BGB analog im Miteigentum beider Keimzellenspender steht. Angesichts der biologischen Tatsache, dass nur und erst das Hinzukommen einer Samenzelle aus einer Eizelle eine imprägnierte Eizelle mit dem Potenzial der Heranreifung zu einem biologischen Kind beider Keimzellenspender macht, ist die Eizelle hier nicht als "Hauptsache"

§ 947Abs.

2 BGB anzusehen. Ohne die Samenzelle wäre die Gesamtsache "imprägnierte Eizelle"

§§ 90, 947 BGB nicht denkbar.

Es scheint daher nicht angemessen, den männlichen Keimzellenspender vom Eigentum und den daraus resultierenden Rechten an der imprägnierten Eizelle auszuschließen. Damit sind die Klägerin und ihr Lebensgefährte zu dessen Lebzeiten als Miteigentümer der imprägnierten Eizelle anzusehen gewesen. Hinsichtlich eines möglichen Herausgabeanspruchs der Klägerin aus § 985 BGB ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Recht, eine Herausgabe der imprägnierten Eizelle zu verlangen, nach zutreffender Auffassung nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, welcher vererbt werden kann, sondern um einen höchstpersönliches Recht. Dementsprechend scheitert unabhängig von der Frage, ob die Klägerin hier überhaupt Rechtsnachfolgerin ihres Lebensgefährten geworden ist, der Herausgabeanspruch nur eines Keimzellenspenders nach dem Tod des anderen; selbst als Erbin ihres Lebensgefährten könnte die Klägerin den Herausgabeanspruch nicht mehr alleine geltend machen (vgl. Graf/Jäger/Wittig a. a. O.; vgl. ferner: OLG Karlsruhe a. a. O.). Dies erscheint im Ergebnis nicht unbillig. Der Gesetzgeber hat mit dem - hier dem Wortlaut nach nicht einschlägigen - Verbot der Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines verstorbenen Mannes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG erkennen lassen, dass es unter Kindeswohlaspekten möglichst vermieden werden sollte, durch reproduktionsmedizinische Maßnahmen ein Kind zu schaffen, das gleichsam "von einem Toten abstammt", was sich bei der Identitätsfindung des Kindes belastend auswirken könnte (vgl. BT-Drs. 11/5710, S. 10 ; Erbs/Kohlhaas/Pelchen/Häberle,

  1. EL März 2019, ESchG § 4 Rdnr. 4; Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht,
  2. Auflage 2018, § 4 ESchG Rdnr. 1). Zudem wäre bei einer Herausgabe der imprägnierten Eizelle auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des samenspendenden Lebensgefährten der Klägerin betroffen. Dieses Recht wäre in Frage gestellt, wenn man mit rechtlichen Fiktionen, etwa mit dem Institut der mutmaßlichen Einwilligung, einen sonst nicht belegbaren Willen des Verstorbenen, dass nach seinem Tod die reproduktionsmedizinische Behandlung der Klägerin unter Verwendung seiner Keimzellen fortgesetzt werden sollte, ableiten könnte. Dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Lebensgefährten kann nur durch eine unmissverständliche eigene Erklärung, etwa in einem Testament, in der Vertragsurkunde oder in der Bevollmächtigung der Klägerin Rechnung getragen werden (vgl. zu alledem: OLG München, Urteil vom 22.02.2017, Az. 3 U 4080/16 ; abgedruckt u.a. FamRZ 2017, 904 ff.; im Langtext zit. nach juris). Einen solchen Willen des verstorbenen Lebensgefährten hat die Klägerin nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit dargetan. Im Gegenteil hat die Klägerin persönlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung (nicht protokolliert) erklärt, ihr Lebensgefährte sei trotz seiner fortgeschrittenen Krankheit bis zuletzt davon ausgegangen, die Geburt des erhofften gemeinsamen Kindes noch zu erleben. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass die Klägerin selbst bei Vorhandensein eines grundsätzlichen Herausgabeanspruchs jedenfalls nicht die Herausgabe der imprägnierten Eizelle an sich verlangen könnte, sondern allenfalls an eine Ärztin oder einen Arzt zur Fortsetzung der reproduktionsmedizinischen Behandlung der Klägerin. Denn bei entnommenen Eizellen und Samenzellen sowie daraus gewonnenen imprägnierten Eizellen handelt es sich um "Gewebe"

§ 1aNr.

4 TPG. Das TPG und die die gesetzlichen Vorgaben konkretisierende Gewebeverordnung (TPG-GEWV) verlangen eine Rückverfolgbarkeit des entnommenen Gewebes; die zugelassenen Einrichtungen haben daher gemäß § 8d Abs. 2 TPG jede Gewebeentnahme und -abgabe zu dokumentieren. Die Herausgabe der imprägnierten Eizelle an die Klägerin verstieße gegen dieses Dokumentations- und Rückverfolgbarkeitsgebot und stellte eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3, 6 TPG dar. Zudem steht die Konservierung der imprägnierten Eizelle gemäß § 9 Nr. 4 ESchG unter Arztvorbehalt; ein Verstoß dagegen wäre eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 ESchG. Der Klage wäre folglich allenfalls dann zu entsprechen gewesen, wenn die Klägerin die Herausgabe der imprägnierten Eizelle an die weiterbehandelnden Ärzte verlangt hätte (vgl. zu alledem: Schafhausen, Herausgabe von imprägnierten Eizellen nach dem Tode des Mannes, jurisPR-MedizinR 9/2010 Anm. 1), was hier nicht geschehen ist. Mangels Hauptforderung kann die Klägerin nicht die Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Zudem scheitert die Klage insoweit wohl bereits daran, dass die vorgerichtliche Beauftragung der Rechtsanwältin vor einem möglichen Verzugseintritt des Beklagten erfolgt ist und daher insoweit kein erstattungsfähiger Verzugsschaden

§§ 288, 280 ff.

BGB vorliegt. Ferner ist die Klage bereits unschlüssig, soweit hier Prozesszinsen für die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt werden, weil es sich bei einem Freistellungsanspruch nicht um Geldschulden

§§ 288, 291 BGB handelt.

Die Kostenentscheidung erging nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2260285.html ( https://oj.is/2260285 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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