Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die Wirkungen des Katers lindern soll. Das Produkt "X Anti-Hangover-Drink" bietet sie in Pulverform in sog. Sticks an. Sie bewirbt es im Internet unter anderen mit den im Klageantrag zu Ziffer I. und im Tenor zu Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Werbeaussagen. Hinsichtlich der Einzelheiten des angegriffenen Werbeauftritts wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Das Produkt "X Anti-Hangover-Shot" wird als trinkfähige Mischung ("ready-to-trink") in kleinen Flaschen (Shots) angeboten. Die Beklagte bewirbt es im Internet unter anderem mit den im Klageantrag zu Ziffer III. und im Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer III. wiedergegebenen Werbeaussagen. Hinsichtlich der Einzelheiten des angegriffenen Werbeauftritts wird auf die Anlage K14 Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.7.2017 erfolglos ab (Anlage K15). Die Klägerin ist der Auffassung, bei einem Alkoholkater handle es sich um eine Krankheit. Die angegriffenen Werbeaussagen verstießen daher gegen das Verbot, Lebensmitteln Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, I. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "X Anti-Hangover-Drink" wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen: 1. "Anti Hangover Drink" 2. "Natürlich bei Kater" 3. "Mit unseren Anti-Hangover-Drinks führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu" 4. "Reich an Salicin und Flavonoiden", 5. "Die richtige Anwendung: Den ersten X-Drink vor dem Alkoholkonsum trinken einen zweiten X-Drink vor dem Schlafengehen trinken." 6. "Pflanzenextrakte und Elektrolyte bei Kater Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz bei Kater ist leider keine Seltenheit. Das liegt daran, dass dem Körper beim Alkoholkonsum wichtige Nährstoffe entzogen werden. Jetzt ist es deine Aufgabe, ihn wieder mit Vitaminen und Power zu versorgen." 7. "Damit X dich optimal unterstützen kann, ist es wichtig, dass du es richtig zu dir nimmst. Einnahme, optimalerweise 1-2 Stunden bevor du in die
t startest Einen Stick X in 100 ml Wasser geben, umrühren und trinken. Wenn du später müde und glücklich
Hause kommst, denk' dran einen zweiten Drink anzurühren und zu trinken." 8. "Am Tag
einer langen
t benötigt dein Körper lange, um die Giftstoffe aus Deinem Körper zu spülen - dafür wendet er viel Energie auf" 9. "Viel mehr möchten wir denen, die schon
einem Glas Wein einen dicken Schädel bekommen, eine Möglichkeit bieten, ihrem Körper wieder wichtige Vitamine, Mineralien, Elektrolyte und Pflanzenextrakte zuzuführen."
sicht. Willst du einen Hangover vermeiden, musst du gut vorbereit sein. Trink genug, iss etwas und versorge deinen Körper mit wichtigen Nährstoffen.", jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben; II. an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.06.2017 zu zahlen; III. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "Anti Hangover Drink X Shot" wie folgt zu werben:
t. Wenn du später müde und glücklich
Hause kommst, noch schnell den Zweiten getrunken und dein Körper kann sich erholen", 2.
t war ich fit am Morgen! So hab ich mir das vorgestellt", 2.
t vorzubereiten. Dabei versprechen wir nicht denselben Effekt, wie ein Schmerzmittel am Morgen, sind aber der Meinung, dass du durch unsere Drinks schon am Abend viel cleverer dran bist. Du führst deinem Körper Elektrolyte und Vitamine zu, bevor und
dem er sie verliert", 2.
Alkohol und langen Nächten wichtig sind. Jeder Körper reagiert unterschiedlich auf Alkohol, deshalb können wir dir nicht garantieren, dass du nie mehr einen Kater haben wirst. X ist vollgepackt mit hochkonzentrierten Inhaltsstoffen, um deinem Körper das zurückzugeben, was er
einer langen, durchzechten
t verloren hat", 2.14. "Viel mehr möchten wir denen, die schon
einem Glas Wein einen dicken Schädel bekommen, eine Möglichkeit bieten, ihrem Körper wieder wichtige Vitamine, Mineralien, Elektrolyte und Pflanzenextrakte zuzuführen", 2.15. Pretox - was ist das? "... Detox ist gewiss eine spannende Methode, um seinem Körper etwas Gutes zu tun und ihm eine Verschnaufpause zu gönnen. Es gibt zahlreiche Ansätze dazu, wie man Detox am besten umsetzen sollte. Man streitet sich darüber, welche Nahrungsmittel erlaubt sind und welche nicht. Es gibt Detox-Tees, Detox-Pillen und Detox-Salze. Sie alle haben aber eines gemeinsam: Sie werden erst als
sorge angewendet. Wir setzen auf vorsorgliches Handeln und stellen euch unsere Lösung vor: Pretox. ...", 2.16. Pretox: den Körper vorbereiten "Wir haben uns gefragt: Warum den Körper erst dann entgiften, wenn er schon angeschlagen ist? Wir sind der Überzeugung, dass man seinen Körper auf Belastungen optimal vorbereiten sollte - und das bevor man sie sich ihnen stellt. Vorsorge ist besser als
sicht, so unsere Devise. Wir haben daher eine Strategie entwickelt, die wir Pretox nennen und die deinen Körper für alle Lebenslagen wappnet. Damit wollen wir eventuelle Schäden nicht erst im
hinein bekämpfen, sondern im Vorhinein verringern oder vermeiden", 2.17. X und Pretox "Mit dem X Anti-Hangover-Drink haben wir ein typisches Pretox-Mittel geschaffen. Statt erst tätig zu werden, wenn man eine lange
t hinter sich hat, wollen wir vorsorgliches Handeln fördern. Du führst deinem Körper vor dem Alkoholkonsum Vitamine und Nährstoffe zu, die er im Laufe des Abends verlieren wird. Dazu versorgst du ihn mit natürlichen Pflanzenextrakten und Mikronährstoffen.
dem Pretox - Discofox!"; jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 14 wiedergegeben; IV. an den Kläger weitere 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Beklagte hat zum Begriff der "Krankheit" im Berufungsverfahren weitere Veröffentlichungen vorgelegt (Anlagen BK34, 35). Zur beworbenen "100%-Geld-zurück-Garantie" hat sie einen Auszug der Internetseite "(...).de" vorgelegt (Anlage BK36). Außerdem hat sie zur angeblichen Vereinbarkeit der Produkte mit Kennzeichnungsvorschriften drei behördliche Schreiben der Stadt1, des A-Kreises und des Landesuntersuchungsamts Stadt2 eingereicht (Anlagen BK31-BK33). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 5.4.2019 angekündigt, die Klage mit den Klageanträgen zu V. und den Hilfsanträgen zu VI. zu erweitern.
Hinweis des Senats auf die bereits abgelaufene Berufungserwiderungsfrist (§ 534 II 2 ZPO) hat der Kläger die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 26.4.2019 zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 8.6.2018, Az. 3-10 O 67/17 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur zu einem kleinen Teil Erfolg.
3 LMIV dürfen (vorbehaltlich unionsrechtlicher Ausnahmen für Mineralwässer und diätetische Lebensmittel) Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen. Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung zur Selbstbehandlung eingesetzt werden. Eine Aussage ist demnach krankheitsbezogen, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt suggeriert, das Lebensmittel, für das geworben wird, könne zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beitragen (KG, Urt. v. 4.11.2016 - 5 U 3/16 - Rn. 81, juris). Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Sie dient dem Gesundheitsschutz und damit den Interessen der Verbraucher als Marktteilnehmer. c) Die Angaben "Anti Hangover Drink", "Anti Hangover Shot" und die weiteren im Tenor zu Ziff. I. 1. - 3., 5. - 14. und Ziff. III. 1., 2.1 - 17. genannten Aussagen suggerieren den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge Verbraucher handelt, die beim Feiern Alkohol konsumieren, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen. aa) Die Aussagen
dem Tenor zu Ziff. I. 5. - 9., III. 2.1, 2.2, 2.4, 2.6, 2.8, 2.9, 2.11, 2.14 stehen unmittelbar im Zusammenhang mit dem dort bezeichnete "Kater" beziehungsweise mit der Bekämpfung seiner Symptome. Sie versprechen die Linderung bzw. Vorbeugung des Alkoholkaters. Dies gilt auch für Aussagen, die auf die richtige Anwendung hinweisen (z.B. Tenor zu Ziff. I. 7.) Der Begriff "Hangover" wird im Kontext der Werbung nicht als allgemeiner "Durchhänger", sondern als Alkoholkater verstanden. Mit dem Wort "anti" wird darauf hingewiesen, dass das Mittel gegen die Symptome wirken soll (Tenor zu I. 1.-3., 14., III. 1., 2.3, 2.5, 2.7, 2.8, 2.13, 2.17). Soweit in den angegriffenen Werbeangaben die Rede davon ist, es handele sich um ein "Nahrungsergänzungsmittel, das dir Vitamine und Nährstoffe wieder zuführt", mag das zwar richtig sein, erweckt aber im Kontext der Werbung unzulässigerweise den Eindruck, das Mittel sei geeignet, Katersymptome zu lindern (Tenor zu I. 13, III. 2.2). bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten erweckt auch die Angabe "pretox" beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, das Mittel sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen (Tenor zu I. 11., III. 2.15, - 2.17). Der Verkehr erkennt in dem Teilbegriff "tox" eine Anspielung auf "toxisch" und geht davon aus, das Mittel solle den Körper auf die Einnahme des Zellgiftes Alkohol vorbereiten ("pre"). In der Aussage
Ziff. III. 2.15 des Tenors wird der Begriff "Pretox" spiegelbildlich zu dem Begriff "Detox" verwendet, der
dem Verständnis des Verkehrs Nahrungsergänzungsmittel zur Entgiftung des Körpers bezeichnet (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2017 - I ZR 167/16 , Rn. 10 - Detox, zit. n. juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht die Angabe mit dem Tenor zu Ziff. I. 11 auch nicht isoliert und damit in jedwedem Kontext verboten, sondern im Zusammenhang mit der Produktbezeichnung "X Anti-Hangover-Drink" und
Maßgabe der Anlage K
sicht"), steht dies der Einordnung der im Tenor aufgeführten Angaben als Informationen, die einem Kater vorbeugen und diesen behandeln können, jedoch nicht entgegen.
dem Gutachten ist der Alkoholkater durch psychische und physische Beeinträchtigungen wie Durst, Kopfschmerzen, Schwindel, Durchfall, Zittern, Müdigkeit und Übelkeit gekennzeichnet, wobei dieser Zustand bis zu 24 Stunden anhalten kann. Derartige Beeinträchtigungen können nicht als bloße Befindlichkeitsstörungen angesehen werden, die im Rahmen der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers liegen. Sie ergeben vielmehr ein Krankheitsbild. Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf,
dem Gutachten seien die Katersymptome lediglich Folge von Abbauvorgängen im Körper und damit als normaler Stoffwechselprozess anzusehen. Dieser Sichtweise kann nicht beigetreten werden. Mit "Kater" wird
der Verkehrsanschauung kein Stoffwechselvorgang, sondern die oben geschilderte Symptomatik beschrieben. Die normalen, von Alkoholkonsum unbeeinflussten Stoffwechselvorgänge im Körper führen nicht zu den genannten Krankheitssymptomen.
dem Vortrag der Beklagten nicht als Krankheit in der ICD-Liste der WHO klassifiziert und sogar ausdrücklich ausgenommen ist (Anlage BK3, BK4). Die IDC-Liste ist nicht dem Schutzzweck des Art. 7 III LMIV verpflichtet. Auch der Einholung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens bedurfte es bei dieser Sachlage nicht (vgl. Anlage BK1, S. 7). Ob die Katersymptome als "Krankheit" einzustufen sind, ist eine Rechtsfrage. ee) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, vergleichbare Symptome träten bei Dehydrierung auf, etwa bei zu geringer Flüssigkeitszufuhr an heißen Tagen oder bei sportlicher Betätigung.
Ansicht der Beklagten ist eine Werbung für Lebensmittel mit Angaben, die auf den Ausgleich des Flüssigkeitsverlusts hinweisen,
der HCVO zulässig und könne daher keine krankheitsbezogene Werbung i.S.d. Art. 7 III LMIV sein. Die Produktzusammensetzung von "X" entspreche der durch die EFSA vorgegebenen Spezifikation zur Verwendung des Claims.
der Verordnung (EG) 1924/2006 (HCVO). Es kann jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers der Union sein, einerseits Angaben mit Krankheitsbezug im Rahmen der HCVO zuzulassen, andererseits aber solche Angaben durch Art. 7 III LMIV zu verbieten. Das kann auch den Erwägungsgründen entnommen werden. In dem Erwägungsgrund 38 wird insbesondere die Stimmigkeit und Kohärenz des Unionsrechts hervorgehoben (vgl. Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke, 173. EL März 2019, LMIV Art. 7 Rn. 414, 415).
dem Anhang der HCVO gehört zu den zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben der Claim "Kohlehydrat-Elektrolyt-Lösungen verbessern die Aufnahme von Wasser während der körperlichen Betätigung" (Anlage K7). Dies hat mit der "Kater"-Symptomatik, für die das streitgegenständliche Produkt beworben wird, ersichtlich nichts zu tun. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine - nicht auf Alkoholkonsum beruhende - Dehydrierung als Krankheit einzustufen ist und ob gesundheitsbezogene Angaben zum Ausgleich des Wasserverlustes zulässig sind. Die Beklagte ist durch das vom Landgericht ausgesprochene Verbot nicht daran gehindert, den genannten Claim der HCVO zum Ausgleich des Wasserverlustes bei körperlicher Betätigung zu verwenden. Sie darf aber nicht die Linderung von Krankheitssymptomen bewerben. e) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Angaben "Anti-Hangover-Drink" bzw. "Anti-Hangover-Shot" seien Gattungsbezeichnungen, die ähnlich der Bezeichnung "Energy-Drink" nur die Zugehörigkeit des Produkts zu einer bestimmten, dem Verbraucher geläufigen Produktkategorie beschreiben. Hierfür sollen die in der Anlage BK8 vorgelegten Werbungen für vergleichbare Präparate anderer Hersteller sowie Presseberichte (Anlage BK9) sprechen. Es ist bereits der rechtliche Ansatz falsch, "bloße Gattungsbezeichnungen" von Informationen im Sinne des Art. 7 III LMIV abzugrenzen. Der Begriff der Information umfasst
der Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a LMIV jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel, zur Verfügung gestellt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass Gattungsbezeichnungen davon ausgenommen sind. Die Beklagte hebt darauf ab, Angaben, die aus Sicht der Verbraucher lediglich auf Eigenschaften hinweisen, die allen Lebensmitteln einer bestimmten Gattung zukommen, fehle es an einer Lenkungswirkung. Insoweit verwendet sie eine Terminologie aus der HCVO.
den dortigen Erwägungsgründen ist für die Auslegung des Begriffs der "gesundheitsbezogen Angaben" von Bedeutung, ob das Bewerben eines gesundheitlichen Vorteils gegenüber ähnlichen Produkten eine Lenkungswirkung auf die Entscheidungen der Verbraucher hat (EuGH GRUR 2012, 1161 Rn. 37 - Deutsches Weintor). Für den Krankheitsbezug
Es kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass aus Sicht des Verkehrs eine Lebensmittelkategorie der "Hangover-" oder "Kater-"Produkte existiert. Die Angabe "Anti-Hangover-Drink" bringt im Kontext der Werbung auch nicht nur zum Ausdruck, das Getränk sei bei einem "Durchhänger" anregend, stimulierend und erfrischend. f) Die Beklagte kann sich schließlich für die Zulässigkeit ihrer Werbeangaben nicht mit Erfolg auf behördliche Erlaubnisse berufen. Ein Wettbewerbsverstoß scheidet aus, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (BGH GRUR 2018, 1166Rn. 27 - Prozessfinanzierer). Das "Certificate" der Stadt1 vom 9.1.2019, wonach die Anti Hangover Sticks in Übereinstimmung mit europäischen und deutschen Lebensmittelvorschriften hergestellt wurden und frei verkehrsfähig sind, trifft keine verbindliche Regelung im Sinne der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbeangaben (Anlage BK31). Es handelt sich vielmehr um eine Ausfuhrgenehmigung für die Vereinigten Arabischen Emirate. In der Stellungnahme des A-Kreises vom 6.12.2016 (Anlage BK32) heißt es nur, die Verpackungsvorlage für das Produkt "Anti hangover shot" entspreche den derzeit gültigen Kennzeichnungsvorschriften; darin liegt keine verbindliche Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts mit Tatbestandswirkung. Es handelt sich lediglich um ein Informationsschreiben. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass Gegenstand der behördlichen Prüfung die hier streitgegenständlichen Werbeangaben waren. Ein Verwaltungsakt liegt auch nicht in dem Schreiben des Landesuntersuchungsamts Stadt2 vom 19.12.2018 (Anlage BK33). 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3 , 3a , 8 I UWG i.V.m. Art. 8 I HCVO, für das Produkt "X Anti-Hangover-Drink" mit der Angabe "reich an Salicin und Flavonoiden" zu werben (Antrag zu I. 4.). a)
I HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. "Nährwertbezogen" ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält (Art. 2 II Nr. 4
der Rechtsprechung des BGH auch bloße Sachinformationen als nährwertbezogene Angabe gelten (vgl. oben). 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3 , 5 I, 8 I UWG, für das Produkt "Anti-Hangover-Drink X Shot" mit der Angabe "Auf Studien basierte Formel" zu werben (Antrag zu III. 2.12 = Tenor zu III. 2.10). a) Bei gesundheitsbezogener Werbung werden besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage gestellt, da von einer Irreführung erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung ausgehen können (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Eine Irreführung wird i.d.R. schon dann bejaht, wenn der gesundheitsfördernde Charakter nicht wissenschaftlich
gewiesen ist. Erst Recht irreführend ist das "aktive" Bewerben einer angeblich durch wissenschaftliche Studien
gewiesenen Wirksamkeit, wenn dies nicht der Fall ist. Die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache liegt zwar
allgemeinen Grundsätzen beim Gläubiger. Jedoch trifft den Werbenden eine sekundäre Darlegungslast. b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat. Insbesondere genügt dafür nicht die - ohnehin erst im
hinein erstellte - Studie des Molekularbiologen B (Anlage BK1). Die Studie basiert offensichtlich nicht auf eigenen Untersuchungen des Produkts der Beklagten, sondern widmet sich lediglich der Darstellung des Wissensstands zu den enthaltenen Inhaltsstoffen. Dies ist nicht ausreichend. Unter einer "Studie" im medizinischen Sinn versteht der Verkehr eine Untersuchung an lebenden Probanden
wissenschaftlichen Standards. Insbesondere auf dem Gebiet der Linderung von Schmerzen und in sonstigen Fällen, in denen - wie bei einem Kater - objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und die Wirksamkeit damit weitgehend von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt, bedarf es für den
weis der Wirksamkeit placebo-kontrollierter Studien (vgl. BGH GRUR 2012, 1164 Rn. 20 - ARTROSTAR). Daran fehlt es. Auf das Anlagenkonvolut BK30, das zahlreiche wissenschaftliche
weise zur Zusammensetzung des streitgegenständlichen Produkts beinhalten soll, wird in der Berufungsbegründung nicht mehr abgehoben. Es umfasst zwei Ordner und beinhaltet zahlreiche Studien in englischer Sprache. Die nur pauschale Bezugnahme auf diese Studien ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung ist in keiner Weise ausreichend. Darauf hat bereits das Landgericht hingewiesen.
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
c der Richtlinie 2000/31/EG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen im elektronischen Geschäftsverkehr die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die beworbene Geld-zurück-Garantie stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme in diesem Sinne dar. b) Auf der fraglichen Internetseite werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie nicht näher erläutert. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte im Berufungsrechtszug darauf, der Verbraucher müsse nur einen Klick zu der Seite "(...).de/.../..." ausführen und eine
richt an den Kundenservice senden sowie einen weiteren Klick auf "mehr Infos" ausführen (Anlage BK36, Bl. 311 d.A.). In der streitgegenständlichen Verletzungsform
Anlage K14 ist zwar ebenfalls ein Link mit der Bezeichnung "mehr Infos" vorhanden. Geht man davon aus, dass ein Klick auf diesen Button zu den vollständigen Garantiebedingungen führte, ist dieser Weg jedoch nicht "leicht zugänglich". Die dem Verbraucher zu erteilenden wesentlichen Informationen sind grundsätzlich in dem für die Verkaufsförderungsmaßnahme verwendeten ursprünglichen Kommunikationsmittel klar, verständlich und eindeutig bereitzustellen (BGH GRUR 2018, 199 Rn. 30 - 19% MwSt. GESCHENKT). Daran fehlt es. Die Angabe "100% Geld-zurück-Garantie" suggeriert eine vollumfängliche Garantie ohne Einschränkungen. Der Button "mehr Infos" ist grafisch nicht unmittelbar der Garantie zugeordnet, sondern bezieht sich augenscheinlich auf die Gesamtheit der Internetseite. Der Verkehr erwartet bei dieser Sachlage nicht, dass bei Aufruf dieses Links Bedingungen zu finden sind, die die Garantie einschränken. c) Das Vorenthalten der Information ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Aus der Erklärung
Anlage BK36 ist ersichtlich, dass die Garantie nur für denjenigen gilt, der das Produkt zum ersten Mal probiert (Bl. 311 d.A.). Diese Einschränkung versteht sich nicht von selbst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.