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LG Kassel, Urteil vom 21.02.2019 - 1 S 233/18

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.08.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel - Zweigestelle Hofgeismar -, Aktenzeichen 40 C 403/17 (20), teilweise abgeändert und wie folgt neu

Art. 12Rn.

35-70; Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung,

Art. 12Rn.

24-25, beck-online), ist vorliegend eine andere Fallgestaltung gegeben, weil die Beklagte bereits zur Zeit der Buchung der Reise und auch zur Zeit des Antritts der geplanten Reise nicht über die erforderliche Betriebserlaubnis verfügte und von daher die Flugreise selbst in keinem Fall durchführen konnte. Dann standen der Klägerin die Rechte gemäß § 311a Abs. 2 BGB zu, wonach sie Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Dabei ist die Klägerin so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn die Beklagte ihre Leistung wie geschuldet erbracht hätte (vgl. Palandt/Grüneberg 78. Auflage 2019, § 281 Rn. 25). Dann kann die Klägerin Ersatz dafür verlangen, dass sie für die tatsächliche Durchführung der Flugreise höhere Flugkosten, höhere Reisekosten zum Flughafen "......" und Parkgebühren zu tragen hatte, die sie bei dem Flug entsprechend dem Vertrag mit der Beklagten nicht gehabt hätte. Der Anspruch ist nicht gemäß § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, dass sie das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte. Auch wenn keine Unmöglichkeit gegeben wäre und auch bei Nichtbeförderung und Annullierung nur eine verzögerte Leistung gegeben ist, kann der Fluggast zwischen der (verzögerten) Erfüllung der Beförderungspflicht und dem Rücktritt nach § 323 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 BGB wählen. Den Verzögerungsschaden kann er nach §§ 280 Abs. 1 und 2 , 286 BGB ersetzt verlangen, einen Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1 und 3 , 281 BGB fordern oder einen Aufwendungsersatz nach § 284 BGB, bei Rücktritt auch die Erstattung des Beförderungsentgelts (§ 346 BGB) (Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung,

Art. 12Rn.

24-25, beck-online). Die Klägerin hat auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, soweit sie nicht das Angebot der Klägerin angenommen hat, die Flugreise mit der Fluggesellschaft "......" durchzuführen. Ob und inwieweit die Beklagte Dritte mit der Durchführung der Reise beauftragen durfte, ist nicht vorgetragen worden. Daneben war die Klägerin nicht aus Schadensminderungsgründen gehalten, das Angebot der Beklagten anzunehmen. Der Alternativflug wäre ca. 16 Stunden nach dem geplanten Flug gestartet (statt um 5 Uhr um 20.40 Uhr) und die Ankunft wäre entsprechend später erst in der Nacht zum Folgetag gewesen (statt am 09.09.2017 um 9.10 Uhr, am 10.09.2017 um 0.50 Uhr), mit den vom Amtsgericht dargestellten Unannehmlichkeiten, wohingegen der Flug ab "......" zwei Stunden früher startete und die Ankunft entsprechend zwei Stunden früher war. Insoweit wäre durch die von der Beklagten angebotene Alternative mindestens ein Urlaubstag verloren gegangen. Hierauf musste sich die Klägerin nicht deshalb einlassen, um den Schaden gering zu halten. Selbst wenn in der Stornierung der Reise und der Rückzahlung des Reisepreises ein Rücktritt liegen würde, schließt der Rücktritt es nicht aus, daneben Schadenersatz zu verlangen, § 325 BGB, wozu auch der Schadenersatz statt der Leistung gehört (vgl. Palandt/Grüneberg 78. Auflage 2019, § 325 Rn. 2). Fehl geht schließlich der Einwand der Beklagten, die Regelungen der FluggastrechteVO, insbesondere Art. 8, würden dem Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegenstehen. Mangels Anwendbarkeit der FluggastrechteVO im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten kann die Verordnung anderen Ansprüchen nicht entgegenstehen. Zudem ist auch im Rahmen von Art. 8 Anspruchsgegner des Fluggastes für die Erstattung das Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung,

Art. 8Rn. 4-7, beck-online) und somit nach der Rechtsprechung des Eu

GH nicht die Beklagte, die in erster Linie infolge des Rücktritt gemäß § 346 BGB zur Rückzahlung des bereits gezahlten Flugpreises verpflichtet war. Hinzu kommt, dass Art. 12 FluggastrechteVO bestimmt, dass die Vorordnung unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs gilt und somit vertragliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind.

  1. Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht auf den Schadenersatzanspruch nicht den Ausgleichsanspruch angerechnet hat, kommt es hierauf nicht mehr an, nachdem Ausgleichsansprüche schon nicht bestehen.
  2. Zinsen sind ab 18.10.2017 zu zahlen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.2017 die Ansprüche zurückwies.
  3. Rechtsanwaltskosten sind von der Beklagten aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 1.581,86 Euro (740 Euro + 841,86 Euro) zu erstatten und somit in der auch vom Amtsgericht zuerkannten Höhe. Im Hinblick auf den Flugreisepreis folgt der Anspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, weil aus dem Abfindungsangebot der Beklagten und dem außergerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.09.2017 (Bl.20 ff d.A.) folgt, dass die Beklagte zur Zeit der Beauftragung des Rechtsanwalts die Auszahlung des vollständigen Flugreispreises verweigert hatte. Im Übrigen sind die Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Schadenersatzes gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründet.
  4. Eine Vorlage an den EuGH kommt nicht in Betracht, nachdem die streitentscheidende Frage geklärt ist.
  5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
  6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.
  7. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, weil die Berufungsentscheidung eine Einzelfallentscheidung ist, die weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
  8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.614,86 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2260477.html ( https://oj.is/2260477 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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