35-70; Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung,
24-25, beck-online), ist vorliegend eine andere Fallgestaltung gegeben, weil die Beklagte bereits zur Zeit der Buchung der Reise und auch zur Zeit des Antritts der geplanten Reise nicht über die erforderliche Betriebserlaubnis verfügte und von daher die Flugreise selbst in keinem Fall durchführen konnte. Dann standen der Klägerin die Rechte gemäß § 311a Abs. 2 BGB zu, wonach sie Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Dabei ist die Klägerin so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn die Beklagte ihre Leistung wie geschuldet erbracht hätte (vgl. Palandt/Grüneberg 78. Auflage 2019, § 281 Rn. 25). Dann kann die Klägerin Ersatz dafür verlangen, dass sie für die tatsächliche Durchführung der Flugreise höhere Flugkosten, höhere Reisekosten zum Flughafen "......" und Parkgebühren zu tragen hatte, die sie bei dem Flug entsprechend dem Vertrag mit der Beklagten nicht gehabt hätte. Der Anspruch ist nicht gemäß § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, dass sie das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte. Auch wenn keine Unmöglichkeit gegeben wäre und auch bei Nichtbeförderung und Annullierung nur eine verzögerte Leistung gegeben ist, kann der Fluggast zwischen der (verzögerten) Erfüllung der Beförderungspflicht und dem Rücktritt nach § 323 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 BGB wählen. Den Verzögerungsschaden kann er nach §§ 280 Abs. 1 und 2 , 286 BGB ersetzt verlangen, einen Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1 und 3 , 281 BGB fordern oder einen Aufwendungsersatz nach § 284 BGB, bei Rücktritt auch die Erstattung des Beförderungsentgelts (§ 346 BGB) (Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung,
24-25, beck-online). Die Klägerin hat auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, soweit sie nicht das Angebot der Klägerin angenommen hat, die Flugreise mit der Fluggesellschaft "......" durchzuführen. Ob und inwieweit die Beklagte Dritte mit der Durchführung der Reise beauftragen durfte, ist nicht vorgetragen worden. Daneben war die Klägerin nicht aus Schadensminderungsgründen gehalten, das Angebot der Beklagten anzunehmen. Der Alternativflug wäre ca. 16 Stunden nach dem geplanten Flug gestartet (statt um 5 Uhr um 20.40 Uhr) und die Ankunft wäre entsprechend später erst in der Nacht zum Folgetag gewesen (statt am 09.09.2017 um 9.10 Uhr, am 10.09.2017 um 0.50 Uhr), mit den vom Amtsgericht dargestellten Unannehmlichkeiten, wohingegen der Flug ab "......" zwei Stunden früher startete und die Ankunft entsprechend zwei Stunden früher war. Insoweit wäre durch die von der Beklagten angebotene Alternative mindestens ein Urlaubstag verloren gegangen. Hierauf musste sich die Klägerin nicht deshalb einlassen, um den Schaden gering zu halten. Selbst wenn in der Stornierung der Reise und der Rückzahlung des Reisepreises ein Rücktritt liegen würde, schließt der Rücktritt es nicht aus, daneben Schadenersatz zu verlangen, § 325 BGB, wozu auch der Schadenersatz statt der Leistung gehört (vgl. Palandt/Grüneberg 78. Auflage 2019, § 325 Rn. 2). Fehl geht schließlich der Einwand der Beklagten, die Regelungen der FluggastrechteVO, insbesondere Art. 8, würden dem Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegenstehen. Mangels Anwendbarkeit der FluggastrechteVO im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten kann die Verordnung anderen Ansprüchen nicht entgegenstehen. Zudem ist auch im Rahmen von Art. 8 Anspruchsgegner des Fluggastes für die Erstattung das Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung,
GH nicht die Beklagte, die in erster Linie infolge des Rücktritt gemäß § 346 BGB zur Rückzahlung des bereits gezahlten Flugpreises verpflichtet war. Hinzu kommt, dass Art. 12 FluggastrechteVO bestimmt, dass die Vorordnung unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs gilt und somit vertragliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.