Tenor Die Vergütung des Sachverständigen für sein Gutachten vom 18.02.2019 und sein Ergänzungsgutachten vom 19.06.2019 wird auf insgesamt 465,53 € (278,34 € + 187,19 €) festgesetzt. Gründe I. Gemäß Beweisbeschluss vom 24.04.2018 (BI. 142 f. d.A.) sollte ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob die Behauptung des Klägers zutreffend sei, dass die erlittenen Bissverletzungen vom Hund des Beklagten stammten. Zu diesem Zweck wurde zunächst die Landestierärztekammer um Benennung geeigneter Sachverständiger gebeten. Diese wies mit Schreiben vom 19.06.2018 (Bl. 157 d.A.) darauf hin, dass im vorliegenden Falle eher ein Forensiker aus der Humanmedizin befragt werden solle. Mit weiterem gerichtlichem Schreiben wurde sodann unter Hinweis auf das Schreiben der Landestierärztekammer die Landesärztekammer um Benennung geeigneter Sachverständiger gebeten. Nachdem sodann im Hinblick auf das Schreiben der Landesärztekammer vom 22.08.2018 (Bl. 169 d.A.) zunächst der Sachverständige "......" beauftragt wurde, ist wegen dessen Arbeitsüberlastung durch Beschluss vom 04.10.2018 (Bl. 186 d.A.) schließlich "......" bestellt und "......" vom Gutachtenauftrag entbunden worden. Das Gutachten, welches von "......" und "......" unterschrieben wurde, ging am 20.02.2019 bei Gericht ein (vgl. BI. 196 ff d.A.). Zusammenfassend ist darin ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine gerichtsfeste Bilddokumentation vorgenommen worden sei. Es fehlten an die Wunde angelegte Maßstäbe mit Größenangaben und auch eine Abstrichentnahme von der noch unbehandelten Wunde sei offenbar nicht vorgenommen worden. Die Zuordnung zu einem bestimmten Tier könne wie beim Menschen morphologisch (bei entsprechender Befunddokumentation) oder per spezieller DNA-Analyse erfolgen. Da insbesondere eine Abstrichentnahme zur DNA-Analyse nicht vorgenommen worden sei, könne im vorliegenden Fall auch nicht beurteilt werden, von welchem Hund die Bissverletzungen stammten und insbesondere im Sinne der Fragestellung könne nicht beantwortet werden, ob die Bissverletzungen vom Hund des Beklagten herrührten. Für das Gutachten wurde dem Sachverständigen antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 278,34 € ausgezahlt (BI. 204, 204R d.A.). Mit Schreiben des Klägers vom 19.03.2019 (BI. 207 ff. d.A.) wurde die Vorgehensweise des Sachverständigen beanstandet und unter Vorlage weiterer Lichtbilder auf eine Ergänzung angetragen, so dass die Kammer mit weiterem Beschluss vom 08.04.2019 (Bl. 219 d.A.) ein Ergänzungsgutachten vom Sachverständigen einholen ließ. Das Ergänzungsgutachten wurde am 24.06.2019 bei Gericht eingereicht (vgl. Bl. 230 f. d.A.). Hierin wird u.a. ausgeführt, dass allein anhand der Ausgestaltung der Bissverletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht keine hinreichende Zuordnung zu einem bestimmten Hund getroffen werden könne, da dies die rechtsmedizinische Fachkompetenz überschreite, und aus veterinärmedizinischer Sicht beurteilt werden müsse. Für die Erstellung dieser gutachterlichen Ergänzung wurde eine weitere Vergütung in Höhe von 187,19 € ausgezahlt (vgl. BI. 235, 235R d.A.). Mit Schreiben des Klägers vom 22.07.2019 (BI. 240 f. d.A.) wird nunmehr die Beauftragung eines Gutachters aus dem veterinärmedizinischen Bereich beantragt; gleichzeitig wurde die Versagung der Vergütung für den bisherigen Gutachter gemäß § 8a JVEG beantragt, da sowohl Gutachten als auch Ergänzungsgutachten wertlos seien. Mit Schreiben der Kammer vom 25.07.2019 (Bl. 242 d.A.) wurde der Sachverständige "......" um Stellungnahme hierzu gebeten. Diese erfolgte unter dem 30.07.2019 (Bl. 245 ff d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. In der Folge gab zunächst der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.08.2019 (Bl 252 f. d.A.) eine ergänzende Stellungnahme ab. Mit gerichtlicher Verfügung vom 23.08.2019 (Bl. 256 d.A.) erhielt die Bezirksrevisorin Gelegenheit zum klägerischen Antrag vom 22.07.2019 unter Hinweis auf §§ 4 , 8a JVEG. Auf deren Stellungnahme vom 05.09.2019 (Bl. 258 ff. d.A.) wird Bezug genommen. In der Folge gab der Kläger noch eine vertiefende Stellungnahme ab. II. Gemäß § 4 JVEG war die Vergütung von Amts wegen im tenorierten Umfang festzusetzen. Zwar können die Prozessparteien keine gerichtliche Festsetzung beantragen; sie können sich lediglich im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 66 GKG mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen Umfang und Höhe der festgesetzten und ausgezahlten Vergütung des Sachverständigen wehren. Aus diesem Grund wird in § 4 Abs. 9 JVEG bestimmt, dass die im Rahmen des § 4 JVEG ergangenen Beschlüsse nicht zu Lasten des Kostenschuldners wirken. Die Prozessparteien sind als Kostenschuldner auf das nach Beendigung des Prozesses stattfindende Kostenfestsetzungsverfahren angewiesen, was dazu führt, dass gerichtliche Beschlüsse im Rahmen des § 4 JVEG viele Jahre später durch gerichtliche Beschlüsse im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG zu Lasten des Berechtigten wieder geändert werden können. Die dadurch entstehenden Rückerstattungsansprüche der Staatskasse gegen den Berechtigten verjähren gem. § 2 Abs. 4 JVEG erst in drei Jahren. Der Berechtigte kann ein richterliches Kostenfestsetzungsverfahren auch sofort mit Einreichung der Rechnung beantragen. Das Gericht kann schließlich von sich aus, also von Amts wegen, die gerichtliche Festsetzung vornehmen, wenn es sie - wie vorliegend der Fall - für angemessen hält (BeckOK KostR/Bleutge,
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