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StGH des Landes Hessen, Urteil vom 12.02.2020 - P.St. 2610

Obsah (11)§ 39Art. 20aArt. 19Art. 131§ 54§ 19Art. 45§ 3§ 1§ 27§ 26b

1. Bei der Bestimmung von Inhalt und Grenzen des durch Art. 45 der Hessischen Verfassung - HV - geschützten Eigentums muss der Normgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange d

§ 39Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - St

GHG - angeschlossen. Sie hat die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Jagd- und Schonzeiten unter Vorlage eines wildbiologischen Fachgutachtens des jagdwissenschaftlichen Leiters der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Dr. Michael Petrak umfassend verteidigt und hält den Normenkontrollantrag insgesamt für unbegründet. Die angegriffenen Jagd- bzw. Schonzeitenregelungen genügten den Anforderungen der Hessischen Verfassung in vollem Umfang. 1. Im Hinblick auf das beanstandete Fehlen einer landesrechtlichen Regelung betreffend die Jagdzeit für Dachse sei der Antrag zudem bereits unzulässig, weil die Normenkontrolle sich nicht gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen richten könne. Mit dem Fehlen einer landesrechtlichen Regelung bleibe es für die Bejagbarkeit des Dachses bei der in § 1 Abs. 1 Nr. 12 BJagdZV seit dem Jahr 1977 unverändert vorgesehenen dreimonatigen Jagdzeit vom 1. August bis zum 31. Oktober. Die Antragstellerin greife damit bezogen auf den Dachs nicht eine Regelung des Landesrechts an, sondern beanstande das Fehlen einer solchen Norm. Eine angeblich erforderliche, aber nicht vorhandene Norm scheide indessen als Gegenstand eines abstrakten Normenkontrollverfahrens aus (so unter Verweis auf StGH, Urteil vom 27. April 1994 - P.St. 1172 -, StAnz. 1994, 1331 [1335]), zumal dann, wenn das Fehlen keine Regelungslücke, sondern die Rückkehr zu einem früheren Rechtszustand zur Folge habe. Der Sache nach greife die Antragstellerin im Hinblick auf die für Dachse geltende Jagdzeit tatsächlich die Jagdzeitbestimmung durch den Bundesverordnungsgeber und damit eine Norm des Bundesrechts an, die jedoch nicht zur Überprüfung durch den Staatsgerichtshof stehe. 2. Im Übrigen sei der sich gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3 HJagdV richtende Normenkontrollantrag jedoch zulässig. Insbesondere der Ablauf der 19. Wahlperiode des Hessischen Landtags, dem die Antragstellerin bis zum 17. Januar 2019 als Fraktion angehörte, lasse die ursprüngliche Zulässigkeit des Normenkontrollantrags unberührt. Für die Fortdauer der Zulässigkeit des von einer Fraktion in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrags sei die institutionelle Diskontinuität der Fraktionen ohne Bedeutung. 3. Der Normenkontrollantrag sei insgesamt nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellten Regelungen hielten sich im Interesse des Gemeinwohls (Art. 45 Abs. 2 Satz 2 HV) in den Grenzen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des jagdlichen Eigentums.

  1. a)Das Jagd- und das Jagdausübungsrecht fielen als Nutzungsbefugnisse am Grundeigentum unter den Eigentumsschutz des Art. 45 HV. Hieraus folge jedoch nicht, dass es gewissermaßen einen "jagdrechtlichen Naturzustand" gebe, der es gestattete, in den Grenzen des eigenen Grundstücks zu jeder Zeit und mit allen als tauglich vorstellbaren Mitteln alle dort vorkommenden herrenlosen Tiere zu fangen und zu töten. Wenn also die generelle Erlegungsbefugnis als Teil des Jagdausübungsrechts und die Verkürzung oder Abschaffung von Jagdzeiten als Eingriff in ein generell und umfassend gewährtes Jagdausübungsrecht angesehen würden, so sei dies rechtlich unzutreffend. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie sei vielmehr stets normgeprägt. Welche Befugnisse einem Eigentümer in einem bestimmten Zeitpunkt konkret zustünden, ergebe sich aus der Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen Vorschriften. Ergebe sich hierbei, dass der Eigentümer eine bestimmte Befugnis nicht habe, so gehöre diese nicht zu seinem Eigentumsrecht. Jenseits der Grenze einer substantiellen Entwertung des Jagd- bzw. Jagdausübungsrechts, die durch die verfahrensgegenständlichen Jagdzeitbestimmungen nicht überschritten werde, stellten die Regelungen der Jagd demnach nur eine Inhalts- und Grenzbestimmung dar. Verändere der Gesetzgeber diese Regeln, verändere er den Inhalt des Jagdausübungsrechts, setze dem Jagdrecht neue Grenzen und bestimme zugleich Inhalt und Grenzen des Grundeigentums neu. Bei den zur Überprüfung gestellten Vorschriften handele es sich damit nicht um einen Eingriff in das Eigentum, sondern lediglich um Inhalts- und Grenzbestimmungen der eigentumsrechtlich geschützten Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten. Auch als solche unterlägen diese jedoch verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetz- wie der Verordnungsgeber hätten bei der Bestimmung des Inhalts und der Grenzen des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und sich in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten.
  2. b)Dem genügten die angegriffenen Regelungen. Sie seien geeignet, den unterschiedlichen Zielen des Jagdrechts, des Tier-, Arten- und Naturschutzes und schließlich der Wildschadensverhütung gerecht zu werden, diese aufeinander abzustimmen und miteinander in Einklang zu bringen. Die Regelungen ließen das Jagd- und Jagdausübungsrecht weitgehend unberührt, beeinträchtigten die Jagd nur hinsichtlich weniger Arten und gestatteten zu diesem Zweck die jagdliche Bestandsregulierung nach den Maßgaben der natur- und insbesondere tierschutzrechtlichen Erfordernisse. Das Interesse der Jagdberechtigten und Jagdgenossenschaften an ergiebigen Jagdmöglichkeiten auf einen reichhaltigen Wildbestand sei in den umfassenden Abwägungsprozess eingegangen, weiterreichende Einschränkungen der jagdlichen Betätigung seien deshalb unterblieben. Das jagdliche Eigentum habe insofern in dem vom Verordnungsgeber geschuldeten Abwägungsprozess zwar Berücksichtigung finden müssen und gefunden, habe dort aber keine allein maßgebliche Bedeutung beanspruchen können. Vielmehr habe sich der Verordnungsgeber dafür entscheiden dürfen, bei der Verkürzung oder Aufhebung der Jagdzeit für einzelne Tierarten den gesetzlichen Erfordernissen des Tier- und Naturschutzes im Einzelfall den Vorzug zu geben. In besonderem Maße sei dabei die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere

Art. 20a

GG als Beitrag zur Inhaltsbestimmung des Gemeinwohls in die Gewichtung einzubeziehen gewesen. Zugunsten der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei das Ordnungskonzept der Jagdverordnung auch nicht auf Dauer angelegt, sondern in seiner Geltung bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Dieser Zeitraum erscheine erforderlich, aber auch ausreichend, um die Wirkungsweise der Jagdzeitbeschränkungen und -aufhebungen in ihrem Verhältnis zu den Belangen des Jagdrechts einschätzen zu können. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht etwa die Abweichungen der aktuellen Jagd- und Schonzeiten von dem unmittelbar vorhergehenden Rechtszustand seien, sondern allein die Sachgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit des angegriffenen neuen Rechts zur Entscheidung stehe. Ehemals längere Jagdzeiten hätten keinen besonderen jagd- und damit eigentumsrechtlichen Besitzstand begründet, dessen Schmälerung eigens gerechtfertigt werden müsse. Zu prüfen sei ausschließlich, ob das aktuelle Regelwerk den Anforderungen des Art. 45 Abs. 1 HV an die Festlegung von Inhalt und Grenzen des Privateigentums genüge. Die nähere Betrachtung der von der Antragstellerin beanstandeten Jagd- und Schonzeiten, der davon betroffenen Tierarten und der von Fall zu Fall unterschiedlichen regelungstragenden Gründe lasse dabei erkennen, dass die Hessische Jagdverordnung zu sachlich vollauf gerechtfertigten Ergebnissen gelangt sei. Sie berücksichtige die Vorgaben des Bundes- und des Hessischen Jagdgesetzes ebenso wie das Unionsrecht, ohne in ihrer Regelungsintensität über das zur Zweckerreichung Erforderliche hinauszugehen oder die Nutzungsmöglichkeiten des jagdlichen Eigentums in einem Maße zurückzustellen, das die Jagdberechtigten unverhältnismäßig und unzumutbar belaste. In Bezug auf alle von dem Normenkontrollantrag betroffenen Tierarten sichere die Verordnung im Interesse des Gemeinwohls deren Bestand und komme damit zugleich dem verfassungsrechtlichen Auftrag nach, in diesem besonderen Sachbereich des Eigentums dessen Inhalt und Grenzen zu bestimmen.

  1. c)Auch unter dem Gesichtspunkt eines kumulativen oder additiven Grundrechtseingriffs seien verfassungsrechtliche Bedenken nicht begründet. Es sei schon fraglich, ob die Rechtsfigur des additiven Grundrechtseingriffs auch dort anwendbar sein könne, wo jede Einzelmaßnahme auf einem grundrechtskonformen Abwägungsprozess beruhe, dessen Faktoren vorgegeben und dessen Ergebnisse mit bindender Wirkung für den Normgeber determiniert seien. Jedenfalls sei aber mit den angegriffenen Regelungen auch in der Gesamtbetrachtung ein unverhältnismäßiger Eingriff nicht verbunden. Die Neubestimmungen der Jagd- und Schonzeiten ließen den Bestand des Eigentums unberührt und höhlten nicht die Substanz des Jagd- und des Jagdausübungsrechts aus. In der Zusammenschau des landes- und bundesrechtlichen Jagdregimes in seiner Gesamtheit spreche nichts für die Unverhältnismäßigkeit der Regelungen. Die Jagd auf nahezu sämtliche jagdbaren Tierarten bleibe unter Beachtung der geregelten Jagdzeiten erhalten und die mit der Jagdzeitverkürzung einhergehende Verkürzung von jagdlichen Erfolgschancen sei von Verfassungs wegen ebenso belanglos wie eine Minderung des an die Jagdzeit gebundenen Jagdgenusses.
  2. d)Die Hessische Verfassung fordere für Rechtsverordnungen auch keine nach außen kundgegebene Begründung des Verordnungsgebers. Das Fehlen einer solchen Begründung stelle sich daher nicht als verfassungswidrig dar. Eine allgemeine formale Begründungspflicht bestehe - von eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen abgesehen - schon nicht für Parlamentsgesetze. Für Rechtsverordnungen der Regierung oder einzelner Minister könne nichts Strengeres gelten. Zwar liege den vom Kabinett zu beschließenden Rechtsverordnungen üblicherweise eine mit Gründen versehene Vorlage zugrunde, die jedoch nicht zur Veröffentlichung bestimmt sei und insofern ausnahmsweise auch nur mündlich vorgetragen werden könne. Dasselbe gelte für solche Rechtsverordnungen, die etwa die Anhörung Dritter oder das Einvernehmen oder die Zustimmung einer gesetzgebenden Körperschaft und deshalb zu Informationszwecken einer Begründung bedürften. Sollte diese Begründung zugänglich sein, lasse sie sich als Interpretationshilfe heranziehen; eine Veröffentlichungspflicht bestehe indes nicht. Dass die Begründung einer Verordnung ausnahmsweise von der Verfassung geboten sei, sei kaum denkbar. Anders als förmliche Gesetze würden Rechtsverordnungen durchweg nicht an einer in hohem Maße unbestimmten und nur unvollkommen auslegungsfähigen Verfassungsnorm, sondern in erster Linie an ihrer gesetzlichen Ermächtigung gemessen. Deren Inhalt und damit ihre Bestimmtheit nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ließen sich regelmäßig unter Einbeziehung des Gesamtzusammenhangs der Norm und des Normzwecks mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden ermitteln. Diese gäben wesentliche Hinweise für das Verständnis der auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnung, so dass bereits das verfassungsrechtliche Bestimmtheitserfordernis der Ermächtigungsnorm eine eigens dokumentierte Verordnungsbegründung entbehrlich zu machen pflege. Aber auch die Prüfung am Maßstab der Grundrechte sei in aller Regel auf eine Verordnungsbegründung nicht angewiesen. Insbesondere könne aus dem Fehlen einer Begründung nicht auf das Fehlen objektiver, für die Verordnung streitender Zielsetzungen geschlossen werden. Ob eine nach außen kundgetane Begründung ausnahmsweise auch bei Rechtsverordnungen erforderlich sein könne, wenn der Rechtsschutz der Normadressaten auf eine Begründung zwingend angewiesen sei, könne vorliegend offenbleiben, da jedenfalls bei der Bestimmung von Jagd- und Schonzeiten hiervon keine Rede sein könne.
  3. e)Schließlich sei der Landesgesetzgeber nicht durch den Parlamentsvorbehalt verpflichtet gewesen, Inhalt und Grenzen des jagdlichen Eigentums durch die Festlegung von Jagd- und Schonzeiten selbst zu bestimmen. Ein allgemeiner Satz, wonach Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums ausschließlich dem förmlichen Gesetzgeber vorbehalten seien, folge weder aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG noch aus Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV. Der Gesetzgeber sei daher grundsätzlich befugt, Inhalts- und Grenzbestimmungen eigentumsrechtlich geschützter Positionen auf den Verordnungsgeber zu übertragen. Den betroffenen Regelungen fehle es auch an der Eignung, wesentlichen Einfluss auf die Wahrnehmung des Eigentumsgrundrechts zu nehmen. Zwar wirkten die Jagdzeitverkürzungen auf den Inhalt des Eigentums insofern ein, als sie die jagdliche Nutzung des Grundeigentums zeitlich einschränkten; sie ließen das Jagd- und Jagdausübungsrecht jedoch in weitestem Umfang unberührt. Die Landesregierung beantragt, festzustellen, dass die Bestimmungen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 HJagdV vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670), soweit dieser die Jagdzeiten für Damwildschmalspießer und -schmaltiere, Steinmarder, Baummarder, Iltisse, Hermeline, Mauswiesel, Füchse, Rebhühner, Ringeltauben, juvenile Ringeltauben, Türkentauben, Blässhühner sowie Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen betrifft, mit der Hessischen Verfassung vereinbar sind. IV. Die Landesanwältin hält den Normenkontrollantrag ebenfalls für insgesamt unbegründet. 1. Auch sie ist der Auffassung, dass weder die Übertragung der Regelungsbefugnis für die Festlegung konkreter Jagd- und Schonzeiten auf den Verordnungsgeber noch das Fehlen einer formalen Begründung zu der Verordnung verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
  4. a)In der Übertragung der Regelungsbefugnis auf den Verordnungsgeber liege kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Nach dem schon über Art. 28 GG auch in Hessen geltenden Prinzip der Gewaltenteilung obliege es dem parlamentarischen Gesetzgeber, alle grundlegenden normativen Entscheidungen selbst zu treffen. Wesentliche Entscheidungen insbesondere im grundrechtsrelevanten Bereich dürften nicht auf den Verordnungsgeber delegiert werden. Nicht jede Grundrechtsbetroffenheit führe indes dazu, dass sämtliche Einzelheiten eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber zu regeln seien. Würden die für den Regelungsbereich maßgeblichen Vorgaben und Entscheidungskriterien durch Parlamentsgesetz gesetzt, dürfe die weitere Konkretisierung der Verwaltung überlassen werden. In welchem Umfang Kompetenzen der Rechtsetzung auf die Exekutive übertragen werden dürften und wie detailliert die Vorgaben des Gesetzgebers in der Verordnungsermächtigung sein müssten, richte sich in Hessen im Übrigen nach Art. 118 HV. Wo danach die Grenzlinie zwischen der nach dieser Vorschrift zulässigen Übertragung von Befugnissen zur Regelung einzelner "Gegenstände" und der - demgegenüber unzulässigen - Kompetenzübertragung für Teilgebiete der Gesetzgebungsgewalt liege, lasse sich nicht abstrakt beurteilen. Gegenstand der Verordnungsermächtigung müsse aber stets ein hinreichend klar umrissener Ausschnitt aus einer Gesetzgebungsmaterie sein. Darüber hinaus liege Art. 118 HV der Gedanke zugrunde, dass die Arbeitsgebiete, die der heutige Gesetzgeber zu bewältigen habe, eine partielle Übertragung seiner Befugnisse auf die Exekutive erfordere, um eine sachgerechte Lösung der gestellten Aufgaben zu gewährleisten. Die den §§ 2, 3 HJagdV zugrunde liegenden Ermächtigungsnormen des Hessischen Jagdgesetzes genügten den dargestellten Anforderungen. § 43 HJagdG sei in der Zusammenschau insbesondere mit § 1 HJagdG und § 1 Abs. 2 BJagdG zu betrachten. Hieraus ergäben sich hinreichend konkret nicht nur der Zweck der Ermächtigung, sondern auch die vom Parlamentsgesetzgeber aufgestellten Maßstäbe bei deren Ausfüllung. Die wesentlichen Entscheidungsparameter für die Festlegung der Jagd- und Schonzeiten seien so im Gesetz selbst angelegt. Das Schwergewicht der Gesetzgebung auch im Jagdrecht verbleibe beim Hessischen Landtag. Die Übertragung der Regelungskompetenz für die einzelnen Jagdzeiten auf die sachnähere Exekutive erscheine angesichts der Ratio des Art. 118 HV geboten. Nur so könne schnell, flexibel und sachkundig auf geänderte tier- und artenschutzrechtliche Anforderungen reagiert werden. Den Maßstäben der Wesentlichkeitstheorie sei genügt. Etwas anderes gelte nur, wenn durch eine Rechtsverordnung Jagdzeiten im Ergebnis vollständig oder zumindest weitgehend abgeschafft würden, was hier nicht der Fall sei. Insbesondere die Anordnung einer ganzjährigen Schonzeit treffe nur vergleichsweise wenige Tierarten, während die überwiegende Anzahl der Tiere nach wie vor und über mehrere Monate im Jahr bejagt werden könne. Wollte man jegliche Jagdzeitverkürzung dem Parlamentsgesetzgeber vorbehalten, so führte dies zu einem parlamentarischen Totalvorbehalt. Die Regelung auch grundrechtsrelevanter Bereiche durch die Exekutive werde durch den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts aber nicht gänzlich ausgeschlossen.
  5. b)Eine aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Begründungspflicht habe für die angegriffenen Regelungen nicht bestanden. Grundsätzlich schulde der Gesetzgeber über die Einhaltung der ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus nur ein im Ergebnis verfassungsgemäßes Gesetz. Soweit darüber hinaus auch die Einhaltung ungeschriebener Verfahrens- und insbesondere Begründungsanforderungen verlangt werde, liege dem die Vorstellung zugrunde, dass in bestimmten Konstellationen nur so auch die materielle Verfassungsmäßigkeit gewährleistet werden könne, weil sich die Maßstäbe für eine exakte verfassungsgerichtliche Ergebniskontrolle nicht aus der Verfassung ableiten ließen. Das Bundesverfassungsgericht habe entsprechende Forderungen insbesondere in Verfahren erhoben, in denen es um Regelungen mit besonderem Finanzierungseinschlag - wie etwa bei der Professoren-, Richter- und Beamtenbesoldung oder der Ermittlung des nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches oder dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewährleistenden menschenwürdigen Existenzminimums - gegangen sei. In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte, auch des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen, seien entsprechende Begründungsanforderungen etwa im Zusammenhang mit dem kommunalen Finanzausgleich oder der Finanzierung von Privatschulen erhoben worden. Im Ergebnis würden dem parlamentarischen Gesetzgeber aber nicht grundsätzlich, sondern nur in solchen Sonderfällen besondere Begründungsanforderungen auferlegt. Für den Verordnungsgeber ließen sich Begründungspflichten nur in noch begrenzterem Umfang rechtfertigen. Sie ergäben sich weder aus Art. 80 Abs. 1 GG noch aus Art. 118 HV. Auch hier käme eine Begründungspflicht darum nur dann in Betracht, wenn sich ohne eine derartige verfahrensrechtliche Sicherung ein ausreichender materieller Schutz verfassungsrechtlicher Rechtspositionen nicht gewährleisten lasse. Regelmäßig bildeten jedoch das ermächtigende Gesetz und die Verfassung einen ausreichenden Überprüfungsrahmen der Verordnung. Insbesondere das Eigentumsrecht im Zusammenspiel mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stelle ausreichende materielle Maßstäbe für die Verfassungsmäßigkeit einer Norm bereit. Dies gelte auch für die angegriffenen Vorschriften der Hessischen Jagdverordnung. Gerade die Jagdverordnung sei im Übrigen auch parlamentarisch ausführlich behandelt worden. Vor diesem Hintergrund sei es ausreichend, dass die Regelungen der Hessischen Jagdverordnung zu den Jagd- und Schonzeiten erst im Nachgang ausführlich begründet worden seien. 2. Die in der Verordnung festgelegten Jagd- und Schonzeiten stellten auch keine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Der Spielraum, der dem Verordnungsgeber beim Regelerlass zukomme, werde durch die gesetzliche Ermächtigung festgelegt. Die wesentlichen Kriterien für die Festlegung der Jagd- und Schonzeiten seien dem Verordnungsgeber insofern durch das Bundesjagdgesetz und das Hessische Jagdgesetz sowie darüber hinaus durch das Unionsrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vorgegeben. Im Rahmen dieser Vorgaben sei er jedoch grundsätzlich frei, zwischen den einzelnen vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien abzuwägen. Nicht maßgeblich sei, dass die von ihm getroffene Regelung im Ergebnis die zweckmäßigste sei. Überschritten sei der Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers erst dann, wenn sachliche Gründe für die getroffenen Regelungen fehlten. Fachliche Abwägungen und Wertungen könnten nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft seien oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Werteordnung widersprächen. Die Hessische Jagdverordnung habe sich unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Kriterien zumindest im Zeitpunkt ihres Erlasses bezüglich sämtlicher angegriffener Jagdzeitregelungen im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums gehalten. Im Hinblick auf die Festlegungen zu Waschbär, Nutria und Marderhund sei jedoch zu beachten, dass diese zwischenzeitlich in die nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 von der Kommission zu erstellende Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (im Weiteren: Unionsliste) aufgenommen worden seien.

Art. 19

der Verordnung seien die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet diese Tierarten weit verbreitet seien, 18 Monate nach Geltung der Listung, das heißt für Waschbären und Nutrias ab dem

  1. Februar 2018 bzw. für Marderhunde ab dem
  2. August 2020, zu wirksamen Managementmaßnahmen verpflichtet, um die nachteiligen Auswirkungen der Vorkommen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosysteme sowie die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft zu minimieren. Die Sachgerechtigkeit der Reduzierung der Jagdzeiten für Waschbären, Nutrias und Marderhunde müsse damit ab den genannten Stichtagen in Zweifel gezogen werden.
  3. Schließlich ist auch die Landesanwältin der Auffassung, dass eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 45 HV durch eine unzulässige kumulative Gesamtwirkung der vorgenommenen, jeweils für sich als verfassungsgemäß beurteilten Einschränkungen nicht festgestellt werden könne. Die Landesanwältin hat keinen Antrag gestellt. V. Dem Hessischen Landtag wurde

§ 39Abs. 3 St

GHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Er hat von einer Stellungnahme abgesehen. VI. Der Staatsgerichtshof hat die Akte des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu dem dort anhängigen, ebenfalls gegen die Hessische Jagdverordnung gerichteten Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (Az. 4 C 3010/16 .N) einschließlich der in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beigezogen. B Der Normenkontrollantrag ist zulässig und teilweise begründet. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Art. 131Abs. 1, 132 HV in Verbindung mit §§ 15 Nr. 3, 39 f. St

GHG entscheidet der Staatsgerichtshof des Landes Hessen auf Antrag darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht. 1. Die angegriffene Hessische Jagdverordnung ist als Rechtsverordnung tauglicher Prüfungsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle

Art. 131Abs. 1, 132 HV, § 39 St

GHG.

  1. a)Der Zulässigkeit steht dabei nicht entgegen, dass die Antragstellerin bezüglich der für die einzelnen Tierarten festgelegten Jagdzeiten zum Teil nicht die betroffenen Regelungen in ihrem Bestand angreift, sondern das Fehlen weitergehender Regelungen bzw. im Hinblick auf den Dachs das Fehlen überhaupt einer Jagdzeitbestimmung durch den Landesverordnungsgeber rügt.
  2. aa)Das Normenkontrollverfahren nach Art. 131 Abs. 1, 132 HV, §§ 39 f. StGHG setzt als Antragsgegenstand eine bestehende Norm voraus. Regelungslücken, die durch ein Unterlassen des Normgebers entstehen, können grundsätzlich nicht Gegenstand eines Normenkontrollantrags vor dem Staatsgerichtshof sein. - StGH, Urteil vom 27.04.1994 - PSt. 1172 -, StAnz. 1994, 1331 [1335] = juris, Rn. 43; ebenso Barwinski, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Stand: 16. EL, 1999, Art. 131, Anm. B I 9, S. 11 - An einem zulässigen Antragsgegenstand für den Normenkontrollantrag fehlt es indes nur dann, wenn eine Regelungslücke tatsächlich besteht, wenn eine Regelung dem Gesetz also auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Bestimmungen und dem Regelungszusammenhang nicht entnommen werden kann. So lässt sich zwar in einem allgemeinen Sinne von einer "Unterlassung" des Gesetzgebers sprechen, wenn bestimmte Rechtspositionen überhaupt nicht oder nicht in gewünschtem Umfang zugebilligt werden. Hierauf kann es aber für die Eröffnung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzgeberischen Tätigwerdens nicht ankommen. Entscheidend ist allein, ob das Gesetz eine Regelung zu diesen Rechtspositionen - auch eine ablehnende - enthält; denn dann hat es der Gesetzgeber nicht "unterlassen", über diese zu entscheiden. - Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1962 - 1 BvR 662/59 -, BverfGE 13, 284 [287] = juris, Rn. 10 f. zu § 93 Abs. 2 BVerfGG; allgemein zur Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle im Falle sogenannten unechten Unterlassens auch Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 39 Rn. 26; VerfGH Sachsen, Urteil vom 20.04.1995 - Vf. 18-II-93 juris, Rn. 31; Rozek, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 57. EL, 06/2019, § 76 Rn. 19; Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 27; Kees, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 76 Rn. 39; Karpenstein, in: BeckOK BVerfGG, 7. Ed., Stand 01.06.2019, § 76 Rn. 32; Hillgruber, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Auflage, 2015, Rn. 507; Sachs, Verfassungsprozessrecht, 4. Auflage, 2016, Rn. 139 - Eine entsprechende gesetzgeberische Regelungsabsicht kann etwa anzunehmen sein bei der Normierung anspruchsbegründender Tatbestände mit erkennbar enumerativem Charakter insofern, als andere Anspruchstatbestände damit als ausgeschlossen zu betrachten sind, - BVerfG, Beschluss vom 09.01.1962 - 1 BvR 662/59 -, BVerfGE 13, 284 [287] = juris, Rn. 10 f. - bei Regelungen, die ausdrücklich nur Sachverhalte ab einem bestimmten Zeitpunkt erfassen, - BVerfG, Urteil vom 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59 -, BVerfGE 13, 248 [253] = juris, Rn. 19 - oder auch bei der Begünstigung eines nur begrenzten Personenkreises. - BVerfG, Beschluss vom 14.10.1970 - 1 BvR 690, 694/70 -, BVerfGE 29, 268 [273] = juris, Rn. 15 - Ob der Gesetzgeber einen bestimmten Regelungsgegenstand in diesem Sinne - unausgesprochen - mit erfassen wollte, ist dabei in der Gesamtschau, unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts, sondern auch von Gesetzessystematik und -zweck, der Gesetzgebungsgeschichte sowie gegebenenfalls der aus dem Gesetzgebungsverfahren vorhandenen Erkenntnisse zur Regelungsabsicht des Gesetzgebers zu ermitteln. - Zu Letzterem etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 -, BVerfGE 6, 55 [65] = juris, Rn. 32 f.; Urteil vom 05.03.1958 - 2 BvL 18/56 -, BVerfGE 7, 283 [290] = juris, Rn. 36; Beschluss vom 05.07.1960 - 1 BvR 232/58 -, BVerfGE 11, 255 [259 f.] = juris, Rn. 13 (jeweils im Zusammenhang mit Art. 100 Abs. 1 gG) -
  3. bb)Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin richtet sich danach insgesamt gegen einen zulässigen Antragsgegenstand.

§ 54Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 53 Nr. 1 HJagd

V hebt die Hessische Jagdverordnung die bis dahin geltende Jagdzeitenverordnung mit Wirkung zum

  1. April 2016 vollumfänglich auf und ersetzt diese durch § 1 bis § 3 HJagdV. Diese treffen umfassende Festlegungen zu den vom Bundesrecht abweichenden Jagd- und Schonzeiten in Hessen. Das gilt zunächst für die von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen in § 3 Abs. 1 HJagdV, die - mit Ausnahme der Regelung für juvenile Ringeltauben - die Jagdzeiten für die durch Bundesrecht der Jagd unterstellten Tierarten gegenüber diesem verkürzen bzw. teilweise sogar vollständig aufheben, wie auch für die in § 2 HJagdV geregelte Bejagbarkeit jener Tierarten, die erst durch das Landesrecht dem Jagdrecht unterstellt werden. In beiden Fällen beinhaltet die Festlegung der Jagdzeiten nicht nur die Regelung, wann die jeweiligen Tierarten bejagt werden dürfen, sondern zugleich die - insofern nicht mehr ausdrücklich ausgesprochene, sondern sich aus § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG und § 43 Nr. 3 HJagdG ergebende - gesetzgeberische Entscheidung, in welchen Zeiten dies nicht der Fall ist und die Tiere also mit der Jagd zu verschonen sind. Dies gilt auch im Hinblick auf den Dachs, für den der Verordnungsgeber auf eine erneute Regelung im Landesrecht verzichtet hat. Im Übrigen lässt sich der Verwaltungsakte entnehmen, dass die Frage der Aufrechterhaltung einer über die bundesrechtliche Jagdzeit hinausgehenden Regelung für den Dachs wiederholt erörtert wurde. b) Über den Normenkontrollantrag ist auch insoweit in der Sache zu entscheiden, als dieser sich gegen Jagdzeitbestimmungen in § 3 HJagdV richtet, die ein umfassendes Jagdverbot für einzelnes Federwild (Rebhühner, Türkentauben, Blässhühner, Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen) zeitlich begrenzt nur bis zum
  2. Dezember 2019 aussprachen. Nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage das Ende der letzten mündlichen Verhandlung. Diese gelten auch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, dessen Entscheidung "aufgrund mündlicher Verhandlung" ergeht (§ 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGHG).
  3. Die Antragstellerin ist als Fraktion des Hessischen Landtags

§ 19Abs. 2 Nr. 4 St

GHG antragsberechtigt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle. - Vgl. StGH, Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133 , 2158 -, StAnz. 2008, 1960 [1969 f.] = juris, Rn. 139 ff.; auch Urteil vom 09.05.2018 - P.St. 2670 e.A. -, StAnz. 2018, 717 [719] = juris, Rn. 41 -

  1. Die Landesregierung gehört zum Kreis derjenigen, die nach Art. 131 Abs. 2 HV von Verfassungs wegen antragsbefugt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle sind. Sie hat sich dem Verfahren mit einem eigenen Antrag in zulässiger Weise angeschlossen (§ 39 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 5 StGHG). Die Anschließung ist auch mit einem dem Antrag des Antragstellers entgegengesetzten Ziel und dem Begehren auf Feststellung der Vereinbarkeit einer Norm mit der Hessischen Verfassung zulässig. - StGH, Urteil vom 27.04.1994 - P.St. 1172 -, StAnz. 1994, 1331 [1334] = juris, Rn. 35; Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1023 -, StAnz. 1986, 1089 [1098 f.] = juris, Rn. 150, 151 ff. -
  2. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags wird auch nicht durch die Wahlen zum
  3. Hessischen Landtag berührt. Zwar sind die Fraktionen wegen ihrer personellen Bindung an das Parlament von dessen Bestand abhängig. Aufgrund der mit dem Zusammentritt des
  4. Landtags eingetretenen personellen Diskontinuität hat auch die Antragstellerin ihre durch die ursprüngliche mitgliedschaftliche Zusammensetzung der Fraktion geprägte Körperschaftlichkeit verloren. - Vgl. LVerfG Meckl.-Vorp., Urteil vom 27.05.2003 - 10/12 -, juris, Rn. 25 m. w. N. - Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ist dies jedoch ohne Bedeutung. Das Verfahren der verfassungsgerichtlichen abstrakten Normenkontrolle ist als objektives Verfahren ausgestaltet, das unabhängig von der Geltendmachung subjektiver Rechte der Antragsteller durchgeführt wird. Es dient allein der Klärung der Verfassungsrechtslage. Die Bedeutung des Antrags erschöpft sich mithin darin, die Normenkontrolle zu eröffnen. Der weitere Gang des Verfahrens hängt rechtlich nicht mehr vom Antragsteller und seinen Anträgen ab, sondern richtet sich allein nach dem öffentlichen Interesse. Bei einem von einer Fraktion eingebrachten Normenkontrollantrag ist die Zulässigkeit des weiteren Verfahrens damit nicht vom Fortbestand der Fraktion nach Antragstellung abhängig. - Vgl. StGH, Beschluss vom 26.03.1980 - P.St. 850 -, juris, Rn. 43; Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133 , 2158 -, StAnz. 2008, 1960 [1969, 1971] = juris, Rn. 138, 153; für die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG schon BVerfG, Urteil vom 05.04.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208 [219 f.] = juris, Rn.43; Urteil vom 30.07.1952 - 1 BvF 1/52 -, BVerfGE 1, 396 [414] = juris, Rn. 64; st. Rspr.; auch Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 19 Rn. 49 - Für die Frage der Antragsberechtigung kommt es allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. - StGH, Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133 , 2158 -, StAnz. 2008, 1960 [1969, 1971] = juris, Rn. 138, 153; zum Organstreitverfahren unter Beteiligung einer Fraktion etwa LVerfG Meckl.-Vorp., Urteil vom 27.05.2003 - 10/12 -, juris, Rn. 25 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 30.10.2012 - 12/11 -, juris, Rn. 40; Urteil vom 29.04.1997 - 9/95 -, juris, Rn. 29; VerfGH Sachsen, Urteil vom 17.02.1995 - Vf. 4-I-93 -, juris, Rn. 34 ("Perpetuierung der Beteiligtenfähigkeit") - Die FDP-Fraktion des
  5. Hessischen Landtags kann das Normenkontrollverfahren fortführen. - Vgl. BayVerfGH, Entscheidungen vom 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris, Rn. 64, und vom 11.09.2014 - Vf. 67-IVa-13 -, juris, Rn. 30 ("als Nachfolgefraktion"); im Ergebnis wohl genauso LVerfG Meckl.-Vorp., Urteil vom 27.05.2003 - 10/12 -, juris, Rn. 30 (bedingte organschaftliche Kontinuität der Fraktion als "Teilorgan des Landtags"); StGH Bad.- Württ., Urteil vom 06.10.2011 - GR 2/11 -, juris, Rn. 29; im Ergebnis auch StGH, Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133 , 2158 -, StAnz. 2008, 1960 -
  6. Die Antragstellerin hat einen Antragsgrund in zulässiger Weise dargelegt. § 39 Abs. 1 StGHG verlangt, dass "Bedenken" gegen die Gültigkeit der angefochtenen Norm geäußert werden. Ausreichend ist die Darlegung eines objektiven Interesses an der Klarstellung der Gültigkeit der Norm. - StGH, Urteil vom 10.12.2007 - P.St. 2016 -, StAnz. 2008, 1734 [1738] = juris, Rn. 50; Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133 , 2158 -, StAnz. 2008, 1960 [1971] = juris, Rn. 138 - Dem hat die Antragstellerin genügt. Sie ist der Auffassung, dass § 2 und § 3 HJagdV gegen die auch in der Hessischen Verfassung gewährleistete Eigentumsgarantie (Art. 45 HV), gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts und gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form eines vermeintlichen Begründungserfordernisses gesetzlicher Regelungen verstoßen. II. Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet. Das Jagdrecht wie auch das Jagdausübungsrecht sind von der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV umfasst (1.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist nicht gegeben (2.). Auch verstößt die Verordnung nicht aufgrund des Fehlens einer Begründung gegen das Rechtsstaatsprinzip (3.). Die angegriffenen Jagd- und Schonzeiten genügen jedoch nur teilweise den an Eingriffe in das Eigentumsgrundrecht zu stellenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Die Jagdzeitbestimmungen für Marderhunde und Waschbären (§ 2 HJagdV) sowie für Steinmarder, Füchse und Blässhühner (§ 3 Abs. 1 HJagdV) stellen sich teilweise als unverhältnismäßig dar (4.). Eine unzulässige additive Gesamtwirkung der vorgenommenen Einschränkungen ist demgegenüber nicht festzustellen (5.).
  7. Sowohl das Jagd- als auch das Jagdausübungsrecht unterfallen dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV. a) Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV wird das Privateigentum gewährleistet. Sein Inhalt und seine Begrenzung ergeben sich aus den Gesetzen (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV). Jeder ist berechtigt, aufgrund der Gesetze Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen (Art. 45 Abs. 1 Satz 3 HV).

Art. 45Abs.

2 Satz 1 HV verpflichtet das Privateigentum gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen (Art. 45 Abs. 2 Satz 2 HV). Es darf nur im öffentlichen Interesse, nur aufgrund eines Gesetzes, nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden (Art. 45 Abs. 2 Satz 3 HV). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV ist normgeprägt. Die Festlegung des Inhalts der Eigentumsgarantie ist nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV Sache des Gesetzgebers. Die Bestimmungsmacht des Gesetzgebers ihrerseits besteht allerdings nicht schrankenlos. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV, der das Privateigentum verfassungsrechtlich gewährleistet, setzt zunächst jeder Eigentumsdefinition durch den Normgeber eine äußerste Grenze: Dem Eigentumsschutz dürfen nach Art. 63 Abs. 1 HV diejenigen Sachbereiche nicht entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, das heißt, es muss stets ein privatnütziger Bestand an Gütern und Rechten verbleiben. Im Übrigen ist jede durch den Normgeber getroffene Bestimmung des Inhalts und der Begrenzung des Eigentums daran zu messen, ob sie einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem privatnützigen Interesse des Einzelnen und dem Gemeinwohlinteresse der Gemeinschaft (Art. 45 Abs. 2 HV) darstellt. - StGH, Urteil vom 13.12.2004 - P.St. 1842 -, StAnz. 2005, 553 [558] = juris, Rn. 72; Beschluss vom 26.08.2009 - P.St. 2208 -, StAnz. 2009, 2517 [2521] = juris, Rn. 47 - b) § 1 Abs. 1 BJagdG definiert das Jagdrecht als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (Satz 1), wobei mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden ist (Satz 2).

§ 3Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagd

G steht das Jagdrecht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes und daher dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG wie auch des Art. 45 HV unterfallendes - Vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93 u.a. -, BVerfGE 98, 17 [35] = juris, Rn. 71 - Recht dem Grundstückseigentümer zu. Von dem Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden, das sich

§ 1Abs. 4 BJagd

G auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt. Auch dieses stellt ein vermögenswertes privates Recht dar, das als konkrete subjektive Rechtsposition ebenfalls den Schutz des Art. 14 GG sowie des Art. 45 HV genießt. - Vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1982 - III ZR 175/80 -, BGHZ 84, 261 [264] = juris, Rn. 9 f.; Urteil vom 12.03.1992 - III ZR 216/90 -, BGHZ 117, 309 [310 f.] = juris, Rn. 7; Urteil vom 20.01.2000 - III ZR 110/99 -, BGHZ 143, 321 [323 f.] = juris, Rn. 5; Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 10/05 -, juris, Rn. 14; Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 88. EL, August 2019, Art. 14 Rn. 326 -

  1. c)Mit den in § 2 und § 3 HJagdV getroffenen Jagdzeitbestimmungen hat der Verordnungsgeber die eigentumsrechtlichen Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten beschränkt. Die Festlegung von Jagdzeiten, die nicht das gesamte Jahr umfassen, beschränkt die Befugnis, das im jeweiligen Jagdbezirk tatsächlich vorhandene Wild zu erlegen, da die Festsetzung zur Folge hat, dass die Jagd auf die betroffenen Tierarten während der Schonzeit verboten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Es handelt sich daher um eine Inhalts- und Grenzbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV, deren Verfassungsmäßigkeit den dargestellten Anforderungen unterliegt. 2. Der Erlass der streitgegenständlichen Jagdzeitbestimmungen im Wege des Verordnungsrechts verstößt nicht gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts.
  2. a)Der aus dem Rechtsstaatsprinzip, das als ungeschriebener Grundsatz der Gesamtkonzeption der Hessischen Verfassung zugrunde liegt, und dem Demokratieprinzip abgeleitete Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, alle grundlegenden normativen Entscheidungen selbst zu treffen. Wesentliche Entscheidungen dürfen nicht auf den Verordnungsgeber delegiert werden. - StGH, Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, StAnz. 1984, 825 [829] = juris, Rn. 41; Beschluss vom 01.02.1995 - PSt. 1187 -, StAnz. 1995, 1057 [1060] = juris, Rn. 25; Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, StAnz. 1995, 3391 [3415] = juris, Rn. 328; ebenso VerfG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2014 - 31/12 -, LVerfGE 25, 197 [228] = juris, Rn. 163; st. Rspr. auch des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, BVerfGE 34, 165 [192 f.] = juris, Rn. 104 - Wann eine Entscheidung wesentlich in diesem Sinne ist, hängt dabei vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die Wertungskriterien sind den tragenden Prinzipien der Verfassung, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Dies betrifft im grundrechtlichen Bereich alle Entscheidungen, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind, für diese also erhebliche Bedeutung haben und sich besonders intensiv auf diese auswirken. - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, BVerfGE 139, 19 Rn. 52 m. w. N. - Die Wesentlichkeitstheorie ist dabei nicht nur für die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, maßgeblich, sondern auch dafür, wie genau die Regelungen im Einzelnen sein müssen. - St. Rspr.; vgl. nur StGH, Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, StAnz. 1984, 825 [829] = juris, Rn. 41,44; Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, StAnz. 1995,3391 [3415] = juris, Rn. 328; BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 , 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 [79] = juris, Rn. 92; Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 [142, 152] = juris, Rn. 74 m. w. N.; Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, BVerfGE 139, 19 Rn. 54 m. w. N.; Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 -, BVerfGE 147, 253 Rn. 115 ff. m. w. N. - Damit sind einer Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf die Exekutive in grundrechtsrelevanten Bereichen zwar Grenzen gesetzt. Das bedeutet indes nicht, dass schon jede Grundrechtsbetroffenheit dazu führt, dass alle Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst zu treffen wären. Ein solches Ergebnis widerspräche dem der Hessischen Verfassung immanenten differenzierten System der Gewaltenteilung, das auch im grundrechtsrelevanten Bereich keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts fordert, sondern nur, dass der Kernbereich der Gesetzgebung als von der Verfassung dem Parlament zugeschriebene typische Aufgabe unveränderbar bei diesem verbleibt. Das Prinzip der Gewaltenteilung fordert mithin keine absolute Trennung, sondern ist darauf angelegt, dass - unter Wahrung der von der Verfassung vorgenommenen Verteilung der Gewichte - staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. - Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1 [15] = juris, Rn. 42; Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 [251] = juris, Rn. 132 - Dem entspricht die Möglichkeit der Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen auf die Exekutive. Die Mannigfaltigkeit der Arbeitsgebiete, die der heutige Gesetzgeber zu bewältigen hat, die fortschreitende Bedeutung technischer Detailfragen und die Anpassungsbedürfnisse des Rechts an sich zunehmend kurzfristig verändernde Lebenssachverhalte setzt die Einbeziehung und Regelungsbefugnis der unter Umständen sachnäheren und zur vereinfachten und beschleunigten Normsetzung befähigten Verwaltung notwendig voraus. - Vgl. schon StGH, Urteil vom 04.12.1968 - P.St. 514 , 520 -, StAnz. 1969, 33 [36] = juris, Rn. 33; Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, StAnz. 1984, 825 [829] = juris, Rn. 44 -
  3. b)Das Hessische Jagdgesetz einschließlich der darin enthaltenen Ermächtigung des Verordnungsgebers, die in Hessen geltenden Jagdzeiten abweichend vom Bundesrecht zu bestimmen, steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Die in Hessen geltenden maßgeblichen Leitlinien des Jagd- und Jagdausübungsrechts sind durch den parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt worden. § 1 HJagdG regelt die Aufgaben und Ziele des Hessischen Jagdgesetzes und enthält damit die Grundentscheidungen des hessischen Gesetzgebers zum Jagdrecht, die allen weiteren Bestimmungen des Gesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zugrunde zu legen sind. Aufgabe des Hessischen Jagdgesetzes ist es

§ 1Abs. 1 HJagd

G, die Jagd als nachhaltige Nutzung der Natur und als gewachsenen Bestandteil der Landeskultur zu ordnen und zu fördern. Die jagdlichen Erfordernisse sind in Einklang zu halten mit den Belangen des allgemeinen Wohls. Mit diesem Ziel sind die Erfordernisse und Bedürfnisse des Jagdrechts, des Tier-, Arten- und Naturschutzes und schließlich der Wildschadensverhütung aufeinander abzustimmen und miteinander in Einklang zu bringen. In § 1 Abs. 2 HJagdG werden die bei der Planung und Durchführung der Hege und der Jagd anzustrebenden Ziele weiter konkretisiert.

§ 1Abs. 2 Nr. 1 HJagd

G ist die Vielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen im jeweiligen Naturraum zu erhalten. Für alle vorkommenden Arten soll ausreichend Lebensraum zur Verfügung stehen. Bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind besonders zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HJagdG ist der Lebensraum des Wildes zu fördern und gegen vermeidbare Zerstörung und Beeinträchtigung zu schützen.

§ 1Abs. 2 Nr. 3 HJagd

G ist das Wild artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen. § 1 Abs. 2 Nr. 4 HJagdG benennt als Ziel die Angepasstheit der Wildbestände an die Möglichkeiten und die Leistungsfähigkeit des Naturraumes. Alle Regelungen sind danach so zu treffen, dass ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie ein entsprechend wirkender Interessenausgleich stattfinden.

§ 1Abs. 1 Nr. 5 HJagd

G sollen schließlich die Inhaber des Jagdrechts und die Jägerschaft in die Lage versetzt und dazu verpflichtet werden, die vorgenannten Ziele möglichst weitgehend in eigener Verantwortung zu verwirklichen. § 1 HJagdG benennt damit nicht nur die Ziele, denen der Gesetzgeber sich bei der Schaffung des Hessischen Jagdgesetzes verpflichtet sah. Er gibt zugleich die Leitlinien für die Auslegung und die Anwendung des Gesetzes vor. Seine Vorgaben sind damit auch für den Verordnungsgeber verbindlich, der durch § 43 HJagdG zur Regelung von Einzelfragen innerhalb der dargelegten Rahmenbedingungen ermächtigt wird. Weitere Leitlinien - auch für die Bestimmung konkreter Jagdzeiten - gibt § 1 Abs. 2 BJagdG vor. Dieser bestimmt die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel der Hege (§ 1 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 1 BJagdG). Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). § 1 Abs. 3 BJagdG verpflichtet die Jäger wie § 1 Abs. 1 Nr. 3 HJagdG zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit. Als fortgeltendes Bundesrecht sind auch diese Vorgaben durch den hessischen Verordnungsgeber zu beachten, solange nach Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG i. V. m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG keine abweichenden landesrechtlichen Regelungen durch den Gesetzgeber getroffen sind. Denn das Recht zur abweichenden Gesetzgebung erstreckt sich zwar im Grundsatz auch auf den Landesverordnungsgeber, soweit er sich dabei im Rahmen der gesetzgeberischen Ermächtigung hält. Er ist hierbei aber an die Entscheidungen des Landesgesetzgebers gebunden. Dieser hat vorliegend auch nach der Föderalismusreform erkennbar nicht nur keine vom Bundesrecht abweichenden Vorgaben getroffen, sondern trotz einer zwischenzeitlichen (geringfügigen) Überarbeitung des § 1 HJagdG die dort getroffenen Bestimmungen, die sich in dem durch § 1 Abs. 2 BJagdG gezogenen Rahmen halten und den dort formulierten Vorgaben im Wesentlichen entsprechen, in allen wesentlichen Punkten aufrechterhalten und damit bestätigt. Von seinem Recht, abweichende Entscheidungen zu treffen und die Vorgaben des § 1 Abs. 2 BJagdG damit außer Kraft zu setzen, hat er also nicht Gebrauch gemacht. Für den durch § 43 Nrn. 3 und 5 HJagdG ermächtigten Verordnungsgeber bedeutet dies, dass auch er weiterhin nicht nur an die Vorgaben des § 1 Abs. 2 HJagdG, sondern auch an § 1 Abs. 2 BJagdG gebunden ist. Die das Jagdrecht bestimmenden Leitlinien und Grundsätze sind damit in einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Weise durch Parlamentsgesetz bestimmt. Dass es im Weiteren dem Verordnungsgeber obliegt, diese bei der konkreten Bestimmung der Jagdzeiten für die einzelnen Tierarten in eigener Verantwortung zum Ausgleich zu bringen und ihm insofern notwendig ein eigener Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zukommt, steht dem nicht entgegen.

  1. c)Der Gesetzgeber hat mit der Verordnungsermächtigung in § 43 Nrn. 3, 5 HJagdG auch nicht gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstoßen.
  2. aa)Für das Bundesrecht gilt, dass Ermächtigungsnormen an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen sind, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, BVerfGE 139, 19 Rn. 55 - Für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen ist Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar. Die dargelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung verbindlich. - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, BVerfGE 139, 19 Rn. 56 - In Hessen richten sich der Umfang, in dem Kompetenzen der Rechtsetzung auf die Exekutive übertragen werden dürfen, ebenso wie die Anforderungen, die an die Detailliertheit der Vorgaben des Gesetzgebers in der Verordnungsermächtigung gestellt werden müssen, im Übrigen nach Art. 107 und Art. 118 HV. Diese enthalten eine andere, den genannten Verfassungsprinzipien aber ebenso genügende Konkretisierung des nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG von den Ländern zu beachtenden und im Übrigen der Hessischen Verfassung auch selbst immanenten Gewaltenteilungsprinzips. - BVerfG, Beschluss vom 10.10.1972 - 2 BvL 51/69 -, BVerfGE 34, 52 [58 f.] = juris, Rn. 27; StGH, Urteil vom 11.05.1956 - P.St. 191 -, StAnz. 1956, 552 [553] = juris, Rn. 24; Urteil vom 15.07.1970 - P.St. 548 /563 -, StAnz. 1970, 1669 [1679] = juris, Rn. 86 f.; Beschluss vom 01.02.1995 - P.St. 1187 -, StAnz. 1995, 1057 [1060] = juris, Rn. 25; Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, StAnz. 1995, 3391 [3416] = juris, Rn. 339 - Art. 107 und Art. 118 HV ermächtigen, ebenso wie das Grundgesetz in Art. 80 GG, den Gesetzgeber, der Landesregierung oder einem einzelnen Minister durch Gesetz die Befugnis zum Erlass von Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände, nicht aber die Gesetzgebungsgewalt im Ganzen oder für Teilgebiete zu übertragen. - StGH, Urteil vom 04.12.1968 - P.St. 514 , 520 -, StAnz. 1969, 33 [36-37] = juris, Rn. 34, 41,43, 49 - Dabei muss der Gesetzgeber beachten, dass die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen muss, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. - StGH, Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, StAnz. 1995, 3391 [3416] = juris, Rn. 340; BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, BVerfGE 139, 19 Rn. 55 - Für Ermächtigungsnormen gelten insofern die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, so dass es genügt, wenn sich die dort geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln lässt. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ebenso wie die Entstehungsgeschichte der Norm berücksichtigt werden. - Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277] = juris, Rn. 62; Beschluss vom 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86 -, BVerfGE 85, 97 [105] = juris, Rn. 29 -
  3. bb)Die in § 43 Nrn. 3, 5 HJagdG bestimmte Ermächtigung des Hessischen Verordnungsgebers zur vom Bundesrecht abweichenden Regelung von Jagdzeiten für einzelne Tierarten genügt den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Umfang und Zielsetzung des dem Verordnungsgeber obliegenden Normsetzungsprogramms sind durch den Gesetzgeber hinreichend bestimmt vorgezeichnet. § 43 Nrn. 3 und 5 HJagdG ermächtigt die für das Jagdwesen zuständige Ministerin oder den dafür zuständigen Minister zur Bestimmung weiterer Tierarten, die über das Bundesrecht hinaus in Hessen dem Jagdrecht unterliegen, einschließlich der für diese geltenden Jagd- und Schonzeiten, sowie zur Bestimmung abweichender Jagdzeiten für jene Tierarten, die bereits nach dem Bundesrecht dem Jagdrecht unterliegen. Der dem Verordnungsgeber obliegende Regelungsgegenstand ist damit eindeutig abgegrenzt. Er ist - auch ohne ausdrücklichen Verweis in der Ermächtigungsnorm - an die in § 1 Abs. 2 HJagdG bestimmten, gleichsam "vor die Klammer" gezogenen Zielsetzungen des Hessischen Jagdrechts ebenso gebunden wie an die durch den Landesgesetzgeber nicht in Frage gestellten bundesrechtlichen Grundsätze der Jagd und Hege in § 1 Abs. 2 BJagdG. Seine Regelungskompetenz ist damit in Inhalt und Umfang hinreichend bestimmt.
  4. d)Auch der konkrete Gebrauch der Ermächtigung durch den Verordnungsgeber genügt dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Anders wäre dies allenfalls, wenn die Ausgestaltung der Jagdzeiten derart massive Einschränkungen des Jagd- und Jagdausübungsrechts enthielte, dass diese in ihrer Substanz bedroht oder in ihrem Charakter verändert würden. Denn dann wäre von einer für den Grundrechtsgebrauch wesentlichen, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidung zu sprechen. Mit der Bestimmung der Jagdzeiten greift der Verordnungsgeber in die Eigentumsfreiheit der Jagd- und Jagdausübungsberechtigten ein. Insbesondere die Anordnung einer ganzjährigen Schonzeit für einzelne Tierarten stellt insofern einen nicht unerheblichen Eingriff dar. Die vollständige Aufhebung der Jagd betrifft aber nur vergleichsweise wenige Tierarten. Die Mehrzahl darf nach wie vor und über mehrere Monate bejagt werden, so dass der essentielle Kern des Jagd- und Jagdausübungsrechts erhalten bleibt und in seiner Substanz durch die Verkürzung der Jagdzeiten nicht angetastet wird. Die Regelung durch den Verordnungsgeber hält sich damit - unabhängig von der Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen im Einzelnen, auf die noch einzugehen ist - in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen. 3. Der Verordnungsgeber hat beim Erlass der verfahrensgegenständlichen Vorschriften in § 1 bis § 3 HJagdV nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Ihm oblag insbesondere keine Pflicht zur formalen Begründung der Regelungen.
  5. a)Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt keine generelle Begründungspflicht des Normgebers bei dem Erlass von Gesetzen oder Rechtsverordnungen. Die Hessische Verfassung kennt keinen allgemeinen Begründungs- oder Darlegungszwang für gesetzgeberische Entscheidungen. Art. 116 bis Art. 125 HV, die den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Landesgesetzgebung bilden, sehen eine entsprechende Begründungspflicht ebenso wenig vor wie Art. 107 und Art. 118 HV, die den Erlass von Rechtsverordnungen betreffen. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip selbst lässt sich eine allgemeine Pflicht zur Begründung gesetzgeberischer Entscheidungen regelmäßig nicht ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass es nicht einmal ausschlaggebend sei, ob die maßgeblichen Gründe für eine Gesetzesnovellierung im Gesetzgebungsverfahren überhaupt erörtert wurden. Nicht die "Gedankenlosigkeit" oder die subjektive Willkür des Gesetzgebers, sondern lediglich das objektive Fehlen von Verfassungs wegen anzuerkennender gesetzgeberischer Zielsetzungen führe zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung. - BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 -, BVerfGE 75, 246 [268] = juris, Rn. 59; genauso schon BVerfG, Beschluss vom 07.05.1953 - 1 BvL 104/52 -, BVerfGE 2, 266 [280 f.] = juris, Rn. 37; Beschluss vom 26.04.1978 - 1 BvL 29/76 -, BVerfGE 48, 227 [237] = juris, Rn. 35 - Erst recht kann danach das Fehlen einer formalen Gesetzesbegründung nicht - für sich genommen - die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründen. Im Grundsatz schuldet die normsetzende Gewalt ein verfassungsgemäßes Gesetz bzw. eine gesetz- und verfassungsgemäße Verordnung. Die Kontrolle der materiellen Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Regelungen ist zunächst reine Ergebniskontrolle. Die Einbeziehung des zu diesem Ergebnis führenden gesetzgeberischen Erkenntnis- und Abwägungsprozesses in die verfassungsgerichtliche Überprüfung kommt allenfalls im Ausnahmefall und nur dann in Betracht, wenn anders eine verfassungsrechtliche Bewertung der zu überprüfenden Norm mangels entsprechend konkreter materieller Maßstäbe nicht möglich ist und die so eingeschränkte Kontrolle des gesetzgeberischen Tätigwerdens der Bedeutung des Grundrechts oder des konkret betroffenen Sachverhalts nicht gerecht zu werden vermag. An den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gerichtete Verfahrens-, Darlegungs- und Begründungsanforderungen stellen insofern keinen Selbstzweck dar. Sie sind auch nicht voraussetzungslos für jedes Gesetzgebungsvorhaben zu erheben, sondern in Art und Umfang abhängig vom jeweiligen Sachkontext zu bestimmen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers stehen. - VerfG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2014 - 31/12 -, juris, Rn. 158 - Entsprechende Anforderungen an Verfahren und Begründung gesetzgeberischer Entscheidungen wurden erstmals vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf das aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert. Dieses sei dem Grunde nach unverfügbar, ohne dass das Grundgesetz zugleich eine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgebe oder eine Berechnung desselben unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden könne. - BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, BVerfGE 125, 175 [222] = juris, Rn. 133, 138; auch Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a. -, BVerfGE 137, 34 Rn. 74, 76 - Bezogen auf das Ergebnis sei die materielle Kontrolle daher darauf beschränkt, ob die Leistungen evident unzureichend seien. Jenseits dieser Evidenzkontrolle liefere das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwar keine quantifizierbaren Vorgaben, erfordere aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung darauf hin, ob diese dem Ziel des Grundrechts gerecht würden, insbesondere ob die Festsetzung der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sei. Für den Gesetzgeber bestehe die korrespondierende Obliegenheit, die eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Komme er ihr nicht hinreichend nach, stehe die Ermittlung des Existenzminimums bereits aus diesem Grund nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang. - BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, BVerfGE 125, 175 [225 f.] = juris, Rn. 141 f., 144; auch Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, BVerfGE 132, 134 Rn. 78 f. - Asylbewerberleistungsgesetz - Während der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts diese Rechtsprechung mit Blick auf verschiedene besoldungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 5 GG dahin fortführte, dass es nicht allein auf die Begründbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung ankomme, sondern entsprechende Darlegungsund Begründungsanforderungen bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt werden müssten, da anders der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn nicht erreicht werden könne, - BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 [301 f.] = juris, Rn. 164 f. - W-Besoldung; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64 Rn. 129 f., mit Verweis auf Schmidt- Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 2. Auflage, 2012, § 27 Rn. 61 - R- Besoldung; Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, BVerfGE 140, 240 Rn.112 f. - A-Besoldung - stellte der Erste Senat in seinen Folgeentscheidungen klar, dass es ihm allein um die rationale Begründbarkeit des Ergebnisses gesetzgeberischer Tätigkeit, nicht aber um die Statuierung formaler Begründungserfordernisse bereits im Verfahren gehe. - BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, BVerfGE 132, 134 Rn. 70 - AsylbLG; Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a. -, BVerfGE 137, 34 Rn. 77 - Hartz IV; genauso BVerfG, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 -, BVerfGE 139, 148 Rn. 61 - Hochschulfusion; BVerfG, Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, BVerfGE 140, 65 Rn. 33 - Betreuungsgeld; Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 Rn. 279 - Atomausstieg - Forderungen prozeduralen Grundrechtsschutzes erhoben auch verschiedene Landesverfassungsgerichte in Fällen, in denen eine allein materielle Ergebniskontrolle mangels handhabbarer verfassungsrechtlicher Maßstäbe für nicht ausreichend erachtet wurde. - Etwa VerfGH Rhl.-Pf., Beschluss vom 30.10.2015 - VGH B 14/15 -, juris, Rn. 48, 51 (Dokumentation der zugrunde gelegten Kriterien für die Wahlkreiseinteilung); StGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 (Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten bei der Festlegung der Höhe von Ausgleichsansprüchen für Privatschulen); VerfGH Sachsen, Urteil vom 15.11.2013 - Vf. 25-II-12 -, juris, Rn. 130 f., 133 f. (transparentes und sachliches Verfahren bei der Ermittlung und Begründbarkeit der Höhe von Privatschulförderung); allgemein auch BayVerfGH, Entscheidung vom 04.04.2017 - Vf. 3-VII-16 -, juris, Rn. 31 - Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen statuierte Begründungsanforderungen insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen des Kommunalen Finanzausgleichs, indem er dem Gesetzgeber aufgab, nicht nur den Finanzbedarf der Kommunen nachvollziehbar und vertretbar zu ermitteln, - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 [Alsfeld] -, StAnz 2013, 747 [753] = juris, Rn. 111 ff.; Urteil vom 16.01.2019 - P.St. 2606 u.a. -, StAnz. 2019, 265 [272] = juris, Rn. 122 - sondern auch die wesentlichen Ergebnisse seiner Ermittlungen in die Gesetzesmaterialien (z.B. die Gesetzesbegründung oder die Ausschussprotokolle) aufzunehmen und nachvollziehbar darzulegen. - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 [Alsfeld] -, StAnz. 2013, 747 [753] = juris, Rn. 128, 132. In diesem Sinne auch VerfG Brandenburg, Urteil vom 16.09.1999 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237 [245] = juris, Rn. 95; VerfGH Rhl.-Pf., Urteil vom 14.02.2012 - VGH N 3/11 -, DVBl. 2012, 432 [434] = juris, Rn. 38; einschränkend LVerfG Meckl.-Vorp., Urteil vom 11.05.2006 - 1/05 u.a. -, juris, Rn. 135 f., wonach es ausreicht, wenn die Gründe einer Gesetzesänderung aus den Materialien zu erschließen sind, ohne dass es einer darüber hinausgehenden Darlegung im Gesetzgebungsverfahren bedarf. Vgl. auch Nds. StGH, Urteil vom 04.06.2010 - StGH 1/08 -, juris, Rn. 80. A.A. VerfGH NRW, Urteil vom 19.07.2011 - 32/08 -, juris, Rn. 64 - Überwiegend werden in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung damit keine formalen Begründungspflichten des Gesetzgebers in Form einer der gesetzlichen Regelung beizufügenden, abschließenden und das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses zusammenfassenden Gesetzeserläuterung gefordert. Soweit überhaupt entsprechende Verfahrensanforderungen erhoben werden, so lediglich insofern, als die die gesetzgeberische Entscheidung leitenden Annahmen, Motive, Erkenntnis- und Entscheidungskriterien überhaupt - gegebenenfalls auch in der Gesetzesbegründung oder den Materialien zum Verfahren - nachvollziehbar dokumentiert sein müssen. - So auch StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 [Alsfeld] -, StAnz. 2013, 747 [753] = juris, Rn. 128, 132 - Im Kern geht es damit um Methoden- und also letztlich wieder Ergebniskontrolle: Dem Gesetzgeber wird der Nachweis dafür abverlangt, dass er seine Entscheidung auf fundierter Tatsachengrundlage und unter Anwendung plausibler und in sich konsistenter Entscheidungskriterien getroffen hat. - Vgl. auch Britz, Verfassungsrechtliche Verfahrens- und Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung, Die Verwaltung 50 [2017], 421 [427] - Begründungspflichten werden nur in solchen Konstellationen angenommen, in denen ein verfassungsrechtlich begründetes, aus den materiellen Vorgaben der Grundrechte folgendes Erfordernis für eine über die reine Ergebniskontrolle hinausgehende verfassungsgerichtliche Überprüfung besteht. Die Höhe existenzsichernder Leistungen etwa ist dem Ermessen des Gesetzgebers entzogen, der Anspruch ist absolut und der Abwägung mit anderen Verfassungsgütern nicht zugänglich. Gleichzeitig lässt er sich aus den materiell-rechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes nicht exakt beziffern. Entsprechendes gilt für den Anspruch der Privatschulen oder der Kommunen auf ausreichende staatliche Finanzierung. Soll hier einerseits der Gesetzgeber vor dezisionistischen Übergriffen der Verfassungsgerichte geschützt werden, der Grundrechtsschutz aber andererseits nicht aufgrund fehlender materiell-rechtlicher Vorgaben und den damit eingeschränkten Möglichkeiten einer reinen Ergebniskontrolle leerlaufen, so sind diese um im Einzelfall geeignete prozedurale, vor den Verfassungsgerichten einklagbare Garantien zu ergänzen. - So auch Britz, Verfassungsrechtliche Verfahrens- und Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung, Die Verwaltung 50 [2017], 421 [430] -
  6. b)Eine Pflicht zur Begründung der Hessischen Jagdverordnung bestand für den Verordnungsgeber nicht. Anders als in den dargestellten Ausnahmefällen bietet das Eigentumsgrundrecht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichende materielle Maßstäbe, an denen die Verfassungsmäßigkeit der durch den Verordnungsgeber bestimmten Jagdzeiten gemessen werden kann. Hinzu kommt, dass der Landesverordnungsgeber jedenfalls die Kriterien, die bei der Festlegung der Jagdzeiten im Einzelnen gegeneinander abgewogen und miteinander in Ausgleich gebracht wurden, nicht selbst darlegen musste. Diese Kriterien, an denen er sich zu orientieren hatte und anhand derer das Ergebnis seines Regelungsprozesses durch den Staatsgerichtshof zu überprüfen ist, lassen sich bereits dem Bundesjagdgesetz und dem Hessischen Jagdgesetz entnehmen, die den gesetzlichen Rahmen für die Verordnung bilden. Anhand dieser Vorgaben ist dem Staatsgerichtshof eine Ergebniskontrolle möglich, auch ohne dass ihm die Motive und Erwägungen bekannt sein müssten, die den Verordnungsgeber bei seinen Festlegungen im jeweiligen Einzelfall bewogen haben. Ob im Wege der Verordnung festgesetzte Jagdzeiten mit Gesetz und Verfassung vereinbar sind, lässt sich insofern allein nach dem normativ zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers und den damit objektiv angeordneten Rechtsfolgen und deren Wirkungen bestimmen. - Vgl. auch OVG Schl.-Holst., Urteile vom 22.05.2017 - 4 KN 2/15 -, juris, Rn. 42; - 4 KN 6/15 -, juris, Rn. 33 - Die insofern vorgenommene Beschränkung auf eine reine Ergebniskontrolle wird nicht zuletzt der Ausgleichs- und Kompromissfunktion gerecht, die dem Verfahren zur Schaffung von Verordnungsrecht dort, wo der gesetzliche Rahmen Raum für eigene Einschätzungen und Beurteilungen des Verordnungsgebers belässt, eigen ist, und die einer stringenten Begründung des erzielten Verhandlungsergebnisses eher entgegensteht. 4. Die Regelungen für die Jagdzeit auf Damwildschmaltiere und Damwildschmalspießer, Nutrias, Minks, Baummarder, Iltisse, Hermeline, Mauswiesel, Dachse, Rebhühner, Ringeltauben (juvenile und adulte), Türkentauben, Möwen, Rabenkrähen und Elstern werden den verfassungsrechtlichen Vorgaben für Inhalts- und Grenzbestimmungen des Eigentums gerecht. Die Entscheidungen des Verordnungsgebers halten sich im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums. Im Hinblick auf Waschbären, Marderhunde, Steinmarder, Füchse und Blässhühner genügen die vom Verordnungsgeber bestimmten Jagdzeiten hingegen teilweise nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an Inhalts- und Grenzbestimmungen des Eigentums zu stellen sind. Die konkreten Festlegungen der Jagd- und damit auch der Schonzeiten dienen entweder schon keinem erkennbaren verfassungsrechtlich zulässigen Zweck oder sind zur Erreichung eines solchen Zwecks jedenfalls nicht geeignet oder nicht erforderlich. Wie dargestellt, unterliegen die einzelnen verfahrensgegenständlichen Jagdzeitregelungen als Inhalts- und Grenzbestimmungen des Eigentums der Prüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die jeweilige Bestimmung ist daran zu messen, ob sie einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem privatnützigen Interesse des Einzelnen und dem Gemeinwohlinteresse der Gemeinschaft darstellt. Hierbei steht dem Normgeber ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der umso größer ist, je stärker das Eigentumsobjekt einen sozialen Bezug aufweist. Auch innerhalb dieses Spielraums dürfen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse jedoch nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Das Wohl der Allgemeinheit ist insoweit nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Die Antragstellerin wie auch die Landesregierung und die Landesanwältin haben sich zu den einzelnen Jagdzeitbestimmungen geäußert. Die Landesregierung hat sich hierbei maßgeblich auf das von ihr im Verfahren eingeholte Gutachten des Dr. Michael Petrak, Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen (im Weiteren: Gutachten Petrak), sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung gestützt und diese zudem um weitere sachliche Gesichtspunkte ergänzt. Die Antragstellerin hat ein Gutachten bei Prof. Dr. Dr. Sven Herzog von der Technischen Universität Dresden (im Weiteren: Gutachten Herzog) eingeholt, um ihre Positionen zu untermauern.
  7. a)Damwildschmaltier und Damwildschmalspießer (Dama dama) Für das Damwild sieht die Bundesjagdzeitenverordnung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BJagdZV eine differenzierte Bejagbarkeit vor. Für Kälber liegt die Jagdzeit danach vom 1. September bis zum 28. Februar, für Schmalspießer vom 1. Juli bis zum 28. Februar, für Damwildschmaltiere vom 1. Juli bis zum 31. Januar, für Hirsche und Alttiere vom 1. September bis zum 31. Januar. Hinzu tritt das von Schonzeitbestimmungen unabhängige und strafrechtlich bewehrte allgemeine Verbot der Jagd auf die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungen (§§ 22 Abs. 4 Satz 1, 38 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BJagdG). § 2 Abs. 1 Nr. 2 JagdzeitenV bestimmte bis zu seiner Ablösung durch die Hessische Jagdverordnung die für Schmalspießer und Schmaltiere geltende Jagdzeit einheitlich auf die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Januar. Die angegriffene Neuregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV verkürzt die Jagdzeit weiter auf den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Januar. Diese Einschränkung der Jagdzeit und die damit der Eigentumsnutzung der Jagd- und Jagdausübungsberechtigten gezogene Grenze genügt den Anforderungen der Hessischen Verfassung.
  8. aa)Die Antragstellerin wendet sich allein gegen das Jagdverbot für den Monat Juli. Gerade in diesem Monat sei eine genaue Ansprache der Tiere möglich, die zu dieser Zeit im Feld noch gut anzutreffen seien, während sie sich später in die Dickungen zurückzögen. Sachliche Gründe für eine Verkürzung der Jagdzeit, insbesondere eine diese begründende Bestandsbedrohung des Damwildes, seien nicht erkennbar. Die Landesregierung hält dem - hier wie auch bei der Rechtfertigung der übrigen Jagdzeiten gestützt auf das Gutachten Petrak - Erwägungen des (Eltern-)Tierschutzes entgegen. Die Setzzeit für Damwild falle in die Monate Mai und Juni. Weibliches Damwild sei im Unterschied zum Rotwild ausgesprochen isomorph. Gerade im Monat Juli bestehe eine erhöhte Verwechslungsgefahr von Schmaltieren und jungen, führenden Alttieren, die im August abnehme, wenn sich die Alttiere wieder zu Familienverbänden zusammenschlössen und der Vergleich der unterschiedlichen Sozialund Altersgruppen leichter möglich sei. Zudem diene das Jagdverbot im Juli der Vermeidung einer ungünstigen Verhaltensdeterminierung bei den überlebenden Tieren. Diese sollten nicht schon in der frühen Aufzuchtphase darauf geprägt werden, offene Flächen zu meiden. Entsprechende negative Verhaltensauswirkungen eines zu frühen Jagdbeginns hätten sich insbesondere in Nordrhein-Westfalen dokumentieren lassen. Gravierende Probleme im Hinblick auf Raumnutzung oder Wildschäden, die für eine stärkere Bejagung der Schmalspießer und Schmaltiere sprächen, gingen vom Damwild nicht aus. Das Gutachten Herzog bestätigt die Verwechslungsgefahr von Schmal- und jungen Alttieren und die hieraus resultierende Rechtfertigung eines Jagdverbots für Schmaltiere im Juli, die sich aber auf Schmalspießer nicht übertragen lasse. Aus wildbiologischer Sicht sei zudem die (zugestandene) Jagdzeit im Januar zu beanstanden, da das Damwild hier jahreszeitenbedingt auf eine Reduzierung der Stoffwechselfunktionen angewiesen sei und damit ein besonderes Ruhebedürfnis habe.
  9. bb)Die in § 3 HJagdV bestimmte Jagdzeit für Damwildschmaltiere und Damwildschmalspießer ist verfassungsgemäß.

(1)Das Verbot der Jagd auf Damwildschmaltiere im Monat Juli ergibt sich aus dem Tierschutz in Form des Elterntierschutzes und soll die Aufzucht der Jungtiere sichern. Das Leiden elternlos gewordener Jungtiere soll verhindert werden. - Vgl. BT-Drs. 13/5493, S. 6 - Das für den Monat Juli geltende Verbot der Jagd auch auf Damwildschmaltiere stellt sich insofern als geeignet, erforderlich und - auch in Abwägung mit den Belangen der Jäger und des nach den gutachterlichen Äußerungen nur als gering einzustufenden Wildschadensrisikos - angemessen dar. Die im Mai bzw. Juni gesetzten Kälber werden mindestens bis in den Oktober, teils auch bis ins nachfolgende Frühjahr hinein gesäugt, so dass ein besonderer Schutz der Muttertiere im Juli sachgerecht erscheint. Diesen Schutz aufgrund der von beiden Gutachten bestätigten Verwechslungsgefahr auf Damwildschmaltiere zu erstrecken begegnet keinen Bedenken.
(2)Für das Verbot der Jagd auf Damwildschmalspießer im Monat Juli greift das Argument des Elterntierschutzes demgegenüber nicht. Abgesehen davon, dass der Damhirsch bei der Aufzucht der Kälber keine besondere Rolle übernimmt, ist der Damwildschmalspießer physiologisch deutlich vom älteren männlichen Damwild zu unterscheiden. Eine Rechtfertigung des Jagdverbots im Juli auch für Schmalspießer lässt sich indes mit dem Bedürfnis begründen, hier eine zu frühe Etablierung von - nicht zuletzt für die spätere Jagd kontraproduktiven - Verhaltensmustern beim Damwild zu verhindern. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, da

§ 1Abs. 1 Nr. 2 BJagd

ZV die Jagd im Monat Juli auch auf Damwildkälber, -hirsche und -alttiere untersagt und der Zeitraum damit durch die landesrechtliche Ergänzung insgesamt von der Jagd ausgenommen ist. Insofern ist sie auch erforderlich. Die Annahme der Angemessenheit des Jagdverbots zu diesem Zweck hält sich - auch hier mit Blick auf das geringe vom Damwild ausgehende Wildschadensrisiko sowie die letztlich auch im Interesse der Jäger liegende Zwecksetzung - im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraums.

(3)Die gegenüber der bundesrechtlichen Regelung festzustellende weitere Jagdzeitverkürzung für Damwildschmalspießer um den Monat Februar lässt sich mit der im Gutachten Herzog geforderten Winterruhe der Tiere wildbiologisch rechtfertigen. Ob die Jagdzeit darüber hinaus, wie dort vorgeschlagen, auf die Zeit bis zum 31. Dezember, also noch weitergehend zu beschränken wäre, ist durch den Staatsgerichtshof nicht zu entscheiden. Seine Aufgabe besteht nicht darin, sich an die Stelle des Verordnungsgebers zu setzen und eine bestmögliche Ausgestaltung des Jagdrechts zu bestimmen. Eine Eigentumsverletzung durch eine unter wildbiologischen Gesichtspunkten zu lange Jagdzeit ist ausgeschlossen.
  1. b)Waschbär (Procyon lotor) Während das Bundesrecht die Waschbären nicht der Jagd unterstellt, sah § 1 Abs. 2 JagdzeitenV noch die ganzjährige Bejagbarkeit der Waschbären in Hessen vor ("keine Schonzeit"). Mit § 2 Nr. 1 HJagdV wurde die Jagdzeit nach dem Landesrecht auf den Zeitraum vom 1. August bis zum 28. Februar beschränkt. Die Verkürzung der Jagdzeit für Waschbären auf sieben Monate ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, soweit sie sich auf die Bejagung adulter Tiere bezieht. Die Einschränkung der Jagd auch auf juvenile Waschbären stellt sich hingegen als unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsgrundrechts der Jagd- und Jagdausübungsberechtigten dar.
  2. aa)Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verkürzung der Jagdzeit für Waschbären mit dem Argument, dass diese der erforderlichen Zurückdrängung der Waschbären in Hessen entgegenstehe. Waschbären gefährdeten als Prädatoren den Bestand verschiedener schützenswerter Bodenbrüter und Jungvögel. Die Jagdzeitverkürzung missachte insofern die Vorgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HJagdG, wonach die Vielfalt der wildlebenden Tiere im jeweiligen Naturraum zu erhalten sei. Zudem dringe der Waschbär immer stärker in urbane Gebiete vor und richte dort erhebliche Schäden an. Auch die Gutachten Petrak und Herzog verweisen auf die nicht auszuschließende Möglichkeit nachhaltiger negativer Auswirkungen der Verbreitung des Waschbären auf die Bestandsentwicklung anderer Tierarten. Beide Gutachten weisen auf eine beständig, in den letzten Jahren exponentiell angestiegene Waschbärenpopulation und die mittlerweile bundesweite Verbreitung der Art hin. Die einschlägigen Jagdstrecken seien von durchschnittlich knapp 40.000 bundesweit erlegten Waschbären pro Jagdjahr in den Jahren 2006 bis 2011 auf über 128.000 (Stand 2015/2016) gestiegen. Selbst nach einer restriktiven Modellrechnung sei davon auszugehen, dass bereits 2012 mindestens 500.000 Waschbären in Deutschland gelebt hätten. Eine flächendeckende Eindämmung der Population setze damit praktisch unerreichbare Jagdstrecken von mindestens 300.000 erlegten Waschbären pro Jahr voraus. In der Interpretation der vorliegenden Forschungsergebnisse im Hinblick auf die Auswirkungen einer wachsenden Waschbärenpopulation auf andere Tierarten gehen die Gutachten indes auseinander. Während das Gutachten Petrak betont, dass die Annahme einer direkten Korrelation zwischen dem verstärkten Auftreten des Waschbären und den sinkenden Reproduktionserfolgen anderer Arten, die in dessen Nahrungsspektrum fallen, ebenso wie die Annahme eines relevanten Konkurrenzdrucks auf heimische Raubwildarten zwar als Thesen formuliert werden könnten, wissenschaftlich jedoch bislang nicht verlässlich nachgewiesen seien, weist das Gutachten Herzog vor allem auf die aus Sicht des Gutachters bemerkenswerte Korrelation bzw. zeitliche Koinzidenz zwischen der exponentiell ansteigenden Waschbärenpopulation und einer zeitgleich steigenden Zahl von Berichten über den Rückgang anderer, potentiell in das Beuteschema des Waschbären fallender Arten hin. Gerade in Bezug auf gefährdete Arten wie etwa die Europäische Sumpfschildkröte, verschiedene Greifvogelarten oder den Schwarzstorch könne ein zu langes Warten auf belastbare wissenschaftliche Resultate zu deutlichen Problemen bei der Erhaltung der bedrohten Arten führen. Hinzu komme, dass die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten die Notwendigkeit schaffe, den Waschbären soweit als möglich bzw. soweit als ethisch vertretbar aus der heimischen Fauna zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die dargestellten Artenschutzfragen sei eine unter Tierschutzgesichtspunkten maximal noch vertretbare Jagdzeit auf den Waschbären zu fordern. Beide Gutachten befürworten trotz dieser Divergenzen übereinstimmend eine Schonzeit für adulte Waschbären von März bis einschließlich August. Sie sprechen sich damit gegenüber der angegriffenen Regelung für eine sogar noch weitergehende Schonzeit aus. Waschbären seien ausgesprochene Spätentwickler und in ihrer körperlichen Entwicklung wie in dem ihr späteres Überleben sichernden Lernverhalten bis mindestens zur 18. Lebenswoche von der Koexistenz mit den Muttertieren abhängig. Sie erreichten damit erst ab circa Ende August eigene Unabhängigkeit, was eine entsprechende Schonzeit für weibliche adulte Tiere rechtfertige. Der männliche Waschbär sei an der Aufzucht der Jungtiere zwar nicht beteiligt, müsse aber angesichts der fehlenden Unterscheidbarkeit von Rüden und Fähen aus der Ferne in die Schonzeit einbezogen werden. Demgegenüber bestehen nach übereinstimmender Auffassung der Gutachter gegenüber einer ganzjährigen Bejagbarkeit der noch nicht geschlechtsreifen (juvenilen) Waschbären keine fachlichen Bedenken. Diese seien äußerlich klar von den adulten Tieren zu unterscheiden. Die Landesregierung stützt sich hinsichtlich der adulten Waschbären auf diese gutachterlichen Ausführungen und verweist ergänzend darauf, dass die Hessische Jagdverordnung den Aspekt des Tierschutzes insofern nur geringfügig hinter die jagdlichen Bedürfnisse zurücktreten lasse, als sie auch den Monat August für die Jagd freigebe. Dass die jagdlichen Interessen von der Verkürzung der ursprünglich ganzjährigen Jagdzeit auf sieben Monate im Übrigen nicht sonderlich betroffen sein könnten, zeige der Vergleich der hessischen Jagdstrecken. Diese hätten nach einem zwischenzeitlichen Einbruch schon im Jagdjahr 2017/2018 mit 28.089 Tieren den früheren Stand bei ganzjähriger Jagdzeit sogar übertroffen. Durchgreifende Einwendungen stünden einer wildbiologisch begründeten fünfmonatigen Schonzeit vom 1. März bis zum 31. Juli nicht entgegen. Zu Recht habe das Gutachten Petrak u.a. hervorgehoben, dass ein relevanter Prädationsdruck des Waschbären auf heimische Tierarten bisher in keiner wissenschaftlichen Untersuchung nachgewiesen worden sei. Soweit sich der Waschbär in urbanen Gebieten zur Plage entwickelt habe, könne eine nachhaltige Fernhaltung nur durch ein präventives Konfliktmanagement erreicht werden. Hinzu komme, dass sich mit der Jagd eine spürbare großflächige Bestandsverringerung des Waschbären ohnehin nicht erreichen lasse. Mit Blick auf lokal auftretende Jagdbedürfnisse bestünden auch nach der gegenwärtigen Rechtslage Möglichkeiten, Einzelfallregelungen zu treffen, wie etwa

§ 27BJagd

G zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens oder

§ 26bAbs. 8 HJagd

G insbesondere bei Störungen des biologischen Gleichgewichts. Hiervon mache die oberste Jagdbehörde auch Gebrauch. Die im Übrigen altersübergreifende Schon- und Jagdzeit, die auch die nicht geschlechtsreifen Jungtiere erfasse, rechtfertige sich mit dem Gedanken des verhältnismäßigen Tierschutzes. Der Zulässigkeit der Einschränkung der Jagd stehe im Übrigen nicht entgegen, dass der Waschbär mit Wirkung zum 3. August 2016 in die Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten aufgenommen worden sei, die nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Gegenstand von Managementmaßnahmen der Mitgliedstaaten sein müssen, um Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft zu minimieren. Mit der Aufnahme in die Unionsliste verpflichte die Verordnung die Mitgliedstaaten zwar zu wirksamen, inhaltlich aber nicht näher bestimmten Managementmaßnahmen. Eine Verpflichtung zur Minimierung oder Auslöschung der Tierbestände folge daraus keinesfalls. Daher hätten die Bundesländer im November 2017 für den Waschbären ein "Management- und Maßnahmenblatt" erarbeitet, welches mit Stand Februar 2018 u.a. die in Betracht kommenden Managementmaßnahmen beschreibe. Dazu gehörten eine ganzjährige Bejagung des Waschbären ebenso wenig wie deren Zulassung jedenfalls für nicht geschlechtsreife Jungtiere. Vielmehr konzentrierten sich die Maßnahmen, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, auf eine lokale Populationskontrolle in Bereichen, in denen der Waschbär eine erhebliche Gefährdung oder möglicherweise sogar das Aussterben heimischer Arten verursachen könne. Der Grund für diese räumliche Beschränkung sei der auch von dem Gutachter Dr. Petrak hervorgehobene Umstand, dass der Waschbär zwar auf lokaler Ebene und in anthropogen stärker gestörten Gebieten einen spürbaren negativen Einfluss haben könne, bisher aber ein wissenschaftlicher Nachweis dafür fehle, dass er auf heimische Tierarten einen relevanten Prädations- druck entfalte. Differenzierungen nach dem Lebensalter der Waschbären gebe es dabei nicht. Es sei daher kein naturschutzrechtlich relevanter Grund zu erkennen, von der fünfmonatigen Schonzeit für Waschbären jedenfalls für deren Jungtiere Ausnahmen zu erlauben, wie sich andererseits auch kein jagdliches Bedürfnis für eine derartige Regelung begründen lasse. Die Landesanwältin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass - im Übrigen nicht anders als beim Nutria und beim Marderhund - die Aufnahme des Waschbären in die Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten der Einschränkung seiner Bejagbarkeit entgegenstehe. Die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen träfen alle staatlichen Ebenen in den Mitgliedstaaten, mithin auch die Bundesländer. Der Waschbär sei in Hessen als dem Bundesland mit der größten Waschbärenpopulation lokal flächendeckend etabliert und damit wirksamen Managementmaßnahmen zu unterwerfen. Ob es insofern ausreiche, Schonzeiten

§ 27BJagd

G oder § 26b Abs. 8 HJagdG im Einzelfall und lokal begrenzt aufzuheben, sei zweifelhaft. Vor dem Hintergrund der europäischen Zielsetzung der möglichst wirksamen Zurückdrängung beziehungsweise Kontrolle invasiver gebietsfremder Arten leuchte es jedenfalls nicht ein, die allgemeinen Jagdzeiten für den Waschbären zu beschränken. bb) Mit der durch die Festlegung einer sich an der Setz- und Aufzuchtzeit der Waschbären orientierenden Schonzeit vom 1. März bis zum 31. Juli verfolgt die Hessische Jagdverordnung ein legitimes Regelungsziel. Dem steht nicht entgegen, dass der Waschbär mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung

der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 mit Wirkung zum

  1. August 2016 in die Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten aufgenommen wurde, was nach Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung zur Folge hat, dass die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Waschbär weit verbreitet ist - zu diesen zählt auch die Bundesrepublik -, innerhalb von 18 Monaten, d.h. ab dem
  2. Februar 2018, über wirksame Managementmaßnahmen verfügen müssen, damit die Auswirkungen des Waschbären auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden.

Art. 19Abs.

2 Satz 1 der Verordnung umfassen die Managementmaßnahmen auch die Tötung von Tieren mit jagdlichen Mitteln. Hieraus folgt jedoch keine unbedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, unabhängig von Tierschutzgesichtspunkten die ganzjährige Bejagung zu eröffnen. Stattdessen hebt die Verordnung (EU) 1143/2014 in ihrem Erwägungsgrund 25 selbst den Gedanken des Tierschutzes ausdrücklich hervor, und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Managementmaßnahmen und der Auswahl von zu verwendenden Methoden sicherstellen, dass den Tieren, gegen die sie gerichtet sind, vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der Managementmaßnahmen beeinträchtigt wird. Gerade diesen Tierschutzgedanken hat der hessische Verordnungsgeber mit der Festlegung der siebenmonatigen Jagdzeit verfolgt, da durch die Schonzeit von März bis Juli der Elterntierschutz gesichert und hierdurch verhindert werden soll, dass die Jungtiere durch den Verlust des Muttertieres qualvoll verenden. Ein Zielkonflikt zwischen der getroffenen Jagdzeitenregelung und dem Unionsrecht besteht daher nicht, zumal nach der fachlichen Einschätzung des Gutachters Dr. Petrak auch eine ganzjährige Eröffnung der flächendeckenden Jagd auf den Waschbären ungeeignet erscheint, den Populationsbestand effektiv zu reduzieren. Die Jagdzeitenregelung für adulte Waschbären ist auch geeignet und erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck des Elterntierschutzes zu erreichen. Die unterschiedslose Schonzeit für männliche und weibliche Tiere ist erforderlich, weil beide Geschlechter aus der Ferne nicht unterschieden werden können. Die Regelung erweist sich in Bezug auf die geschlechtsreifen Waschbären auch als angemessen. Dass der Verordnungsgeber ein zwingendes jagdliches Bedürfnis für eine ganzjährige Bejagung das Waschbären verneint hat, weil seiner Auffassung nach ein relevanter Prädationsdruck und ein daraus folgender negativer Einfluss dieser Tierart auf die Population der heimischen Arten bisher nicht ausreichend nachgewiesen sei, erscheint vertretbar und unterliegt seinem Einschätzungs- und Prognosespielraum. Dies gilt umso mehr, als mit § 27 BJagdG und § 26b Abs. 8 HJagdG Möglichkeiten flexibler und lokal konzentrierter Eingriffsmöglichkeiten auch in Abweichung von der Schonzeit zur Verfügung stehen, deren Wirksamkeit von den Gutachtern wie auch in dem Management- und Maßnahmenblatt zum Waschbären höher eingeschätzt wird als die einer flächendeckenden Freigabe zur Jagd. Dass der Verordnungsgeber damit in der Gesamtabwägung für die Monate März bis Juli das eigentumsrechtlich geschützte Jagdausübungsrecht hinter den Elterntierschutz hat zurücktreten lassen, stellt eine vertretbare Abwägungsentscheidung dar, die sich innerhalb seines Beurteilungsspielraums hält. cc) Anders verhält es sich jedoch, soweit der Verordnungsgeber von einer Unterscheidung zwischen adulten und juvenilen Waschbären abgesehen und die ganzjährige Jagdzeit auch für die noch nicht geschlechtsreifen Jungtiere auf sieben Monate verkürzt hat.

(1)Insoweit ist die Regelung zur Erreichung des Zwecks des Elterntierschutzes weder geeignet noch erforderlich. Auch unter Anerkennung des dem Verordnungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraums dürfen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient.
(2)Soweit die Landesregierung sich zur Rechtfertigung der einheitlichen, auch die Jungtiere umfassenden Schonzeitregelung des Waschbären ganz allgemein auf den Tierschutzgedanken beruft, kann auch hieraus keine Rechtfertigung abgeleitet werden. Der Tierschutzgedanke als solcher ist nicht geeignet, eine Verkürzung der Jagdzeiten zu rechtfertigen, sofern mit ihm allein die Absicht verbunden ist, Tiere vor ihrer Tötung auch dann zu bewahren, wenn diese zulässigerweise im Rahmen einer weidgerechten Jagdausübung erfolgt. Der Tierschutz, der im Tierschutzgesetz - TierschG - seinen Niederschlag gefunden hat und bei der Verfassungsnovelle vom 26. Juli 2002 ( BGBl. I, S. 2862 ) als herausgehobenes Staatsschutzziel in Art. 20a GG verankert wurde, fordert keinen absoluten Schutz für Tiere. Unabhängig davon, dass Art. 20a GG für den Staatsgerichtshof nicht unmittelbarer Prüfungsmaßstab ist, sondern vorliegend allenfalls dem Tierschutzgedanken als einem dem Allgemeinwohlinteresse dienenden, Eingriffe in das Jagdrecht möglicherweise rechtfertigenden Zweck besonderes Gewicht verleihen könnte, wollte auch der verfassungsändernde Bundesgesetzgeber mit der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz nicht mehr, als den bereits einfachrechtlich normierten Tierschutz auch verfassungsrechtlich zu verankern. Aus der Begründung des verfassungsändernden Gesetzgebers ergibt sich, dass mit dem neuen Art. 20a GG die bereits einfachgesetzlich im Tierschutzgesetz verfolgten Belange, nämlich der Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbarem Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume, auch einen verfassungsrechtlichen Stellenwert erhalten sollten. - BT-Drs. 14/8860, S. 1 , 3; vgl. auch BVerfG (K), Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, BVerfGK 10, 66 [71] = juris, Rn. 16 - Das Verhältnis zwischen dem Jagdrecht und dem Tierschutzrecht des Bundes, welches durch die in das Grundgesetz aufgenommene Staatszielbestimmung des Tierschutzes verfassungsrechtlich aufgewertet, jedoch nicht erweitert wurde, ist einfachgesetzlich normiert. Für das Jagdrecht enthält das Bundesjagdgesetz eigene tierschützende Vorschriften, indem § 1 Abs. 3 BJagdG das Gebot aufstellt, bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten, § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG - auch für Wild ohne Schonzeit - die Bejagung der für die Aufzucht notwendigen Elterntiere in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere verbietet und § 22a Abs. 1 BJagdG Regelungen trifft, durch die krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bewahrt werden soll. Weiterhin bestimmt § 44a BJagdG, dass u.a. die Vorschriften des Tierschutzrechts unberührt bleiben. Das Tierschutzrecht wiederum nimmt Bezug auf die Jagdausübung, indem es in § 4 Abs. 1 Satz 2 TierschG regelt, dass die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung, wenn sie im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd zulässig ist, nur vorgenommen werden darf, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Hieraus ergibt sich, dass der im Grundgesetz verankerte Tierschutzgedanke kein Verbot der Jagd, sondern lediglich das auch in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 HJagdG aufgegriffene Verbot enthält, Tieren bei der Jagdausübung Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen. Aus dem Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG können sich daher lediglich Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben, nicht aber für die - auch bei der Bestimmung der Jagdzeiten maßgebliche - Frage, ob Tiere gejagt werden dürfen oder müssen. - BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 3 C 31.04 -, juris, Rn. 24; vgl. auch BVerfG (K), Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, BVerfGK 10, 66 [71] = juris, Rn. 16; VerfGH Rhl.-Pf., Urteil vom 20.11.2000 - VGH N 2/00 -, juris, Rn. 27, in Bezug auf den in Art. 70 der Landesverfassung Rhl.-Pf. aufgenommenen Tierschutz - Vor diesem Hintergrund ist die bloße Absicht, Tiere vor einer Tötung auch dann zu bewahren, wenn die Erlegung zulässigerweise im Rahmen einer weidgerechten Jagdausübung erfolgt, nicht geeignet, die mit der Verkürzung von Jagdzeiten verbundene Beschränkung des der Eigentumsgarantie unterfallenden Jagdausübungsrechts zu rechtfertigen.
(3)Soweit die Landesregierung darüber hinaus geltend macht, das Jagdverbot rechtfertige sich daraus, dass ein jagdliches Bedürfnis für die ganzjährige Jagd auf den juvenilen Waschbären nicht bestehe, weil weder ein relevanter Prädationsdruck des Waschbären auf heimische Tierarten sicher nachgewiesen noch die vermehrte Bejagung geeignet sei, tatsächlich zu einer großflächigen Bestandsreduzierung oder zumindest einer Verdrängung des Waschbären aus dem urbanen Raum zu führen, genügt dies nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Einschränkung der Bejagbarkeit. Denn andernfalls würden die sich aus der Eigentumsgarantie ergebenden Rechtfertigungspflichten unzulässig in ihr Gegenteil verkehrt. Zwar hat der Verordnungsgeber im Jagdrecht einen weiten Prognose- und Beurteilungsspielraum, gleichwohl darf das durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 45 HV) geschützte Jagdrecht nur aufgrund eines nachvollziehbaren und billigenswerten Zwecks, insbesondere aus den im Jagdrecht genannten Gründen, eingeschränkt werden. Deswegen reicht es nicht aus, dass ein praktisches Bedürfnis nach Zulassung der Jagd nicht besteht. Vom Verordnungsgeber zu rechtfertigen ist nicht die Beibehaltung der Jagd, sondern ihre Einschränkung. In Bezug auf juvenile Waschbären sind andere nachvollziehbare Gründe, die eine solche Rechtfertigung darstellen könnten, nicht erkennbar.
  1. c)Nutria (Myocastor coypus) Auch Nutrias (Sumpfbiber) werden erst durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV dem Jagdrecht unterstellt. Nach § 1 Abs. 2 JagdzeitenV war das Nutria zur ganzjährigen Bejagung freigegeben. § 2 Nr. 1 HJagdV beschränkt die Jagdzeit demgegenüber auf die Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar. Diese Verkürzung der ganzjährigen Jagdzeit für Nutrias auf die festgesetzten sechs Monate begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken.
  2. aa)Die Antragstellerin ist allerdings der Auffassung, dass für die Jagdzeitverkürzung keine rechtfertigenden Gründe gegeben seien. Die bisherige ganzjährige Bejagbar- keit für Nutrias habe nicht zu deren Bestandsreduzierung geführt. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber die Belange der Inhaber des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts in seine Abwägung eingestellt habe. Das Gutachten Petrak führt aus, dass die Populationsdichte der Nutrias in Hessen im Vergleich zu den benachbarten Bundesländern noch verhältnismäßig niedrig sei. Variierende Jagdstrecken in den letzten zehn Jahren seien wahrscheinlich eher auf eine Beeinflussung der Populationsstärke durch schwankende klimatische Bedingungen zurückzuführen als auf deren flächendeckende Bejagung, da Nutrias in der Regel empfindlich auf kalte und schneereiche Winter reagierten und es zu hohen Mortalitätsraten komme. Nutrias pflanzten sich zu allen Jahreszeiten fort. Die Jungtiere seien bereits mit fün

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