Tenor Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts in Stadt1 vom 12. Oktober 2012 - Aktenzeichen .../2005 - in Verbindung mit Urteil des Amtsgerichts in Stadt1 vom 13. April 2012 - Aktenzeichen .../1 -, rechtskräftig durch Strafbeschluss des Berufungsgerichts Stadt1 vom 13. September 2012 - Aktenzeichen .../2 - und dem Vollstreckungshaftbefehl Nr. .../2012 vom 14. September 2012 und dem Urteil Nr. .../2008 des Gerichts in Stadt2 vom 3. Oktober 2008 (Aktenzeichen .../.../2008) zugrunde liegenden Straftaten zum Zwecke der Strafvollstreckung ist zulässig. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. Gründe I. Die rumänischen Behörden ersuchen die deutschen Behörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Der Verfolgte wurde am 9. Oktober 2019 in Stadt3 in dieser Sache festgenommen und befindet sich seither in Haft. Gegen ihn besteht ausweislich der vorliegenden Unterlagen ein Europäischer Haftbefehl des Amtsgerichts in Stadt1 vom 12. Oktober 2012 - Aktenzeichen .../2005 - in Verbindung mit Urteil des Amtsgerichts in Stadt1 vom 13. April 2012 - Aktenzeichen .../1 -, rechtskräftig durch Strafbeschluss des Berufungsgerichts Stadt1 vom 13. September 2012 - Aktenzeichen .../2 - und dem Vollstreckungshaftbefehl Nr. .../2012 vom 14. September 2012 zum Zwecke der Strafvollstreckung. Danach hat der Verfolgte zusammen mit zwei Mittätern in Stadt4 in dem Fahrzeug Marke1 Typ1, amtliches Kennzeichen ..., das am XX. Mai 2011 um 18:20 Uhr zur Kontrolle angehalten wurde, 120.000 Zigaretten der Marke "X" ohne Steuermarke mit sich geführt. Die Zigaretten waren zuvor nach Rumänien geschmuggelt worden. Die Auslieferung des Verfolgten wird auch begehrt zur Vollstreckung der in die vorgenannte Verurteilung vom 13. April 2012 einbezogenen Strafe aus dem Urteil Nr. .../2008 des Gerichts in Stadt2 vom 3. Oktober 2008 (Aktenzeichen .../.../2008). Danach hat der Verfolgte am XX. Juni 2008 während eines Gottesdienstes aus dem Haus des Pfarrers die Bankkarte der Ehefrau des Pfarrers sowie die dazugehörige PIN an sich genommen. Am XX. Juni 2008 hob er mit dieser Karte drei Beträge in Höhe von insgesamt 2.100 Lei vom Konto der Geschädigten ab. Nach den Unterlagen ist noch eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten zu verbüßen. Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 die Auslieferungshaft und mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 Haftfortdauer angeordnet. Der Verfolgte hat sich am 26. November 2019 bei der richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main nicht mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 19. Dezember 2019 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. II. 1. Die Auslieferung des Verfolgten wegen der dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden Taten ist zulässig (§ 29 IRG). Die Taten sind sowohl nach deutschem Recht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 242 Abs. 1, 263a Abs. 1 StGB) als auch nach rumänischem Recht (Art. 270 Abs. 3 These I, 274 des rumänischen Zollgesetzes, Art. 296 Nr. 1 Abs. 1 lit. I des rumänischen Steuergesetzes, Art. 192 Abs. 1, 208 Abs. 1, 209 Abs. 1 lit
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