(333)hingewiesen worden). Freilich ist nicht zu verkennen, daß das Vollstreckungsrecht in seiner Grundstruktur einer Zeit entstammt, in der eine Bindung des Gesetzgebers an Grundrechte noch nicht bestand. Die Reichsverfassung des Jahres 1871, unter deren Geltung das Zwangsversteigerungsgesetz erlassen wurde, kannte keine Grundrechte. Zweifel können insbesondere hinsichtlich der Frage bestehen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den für die Zwangsvollstreckung maßgeblichen Vorschriften einen ausreichenden Ausdruck gefunden hat. Für den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß dem Gläubiger einer privaten Geldforderung wahlweise das Recht der Vollstreckung in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen zur Verfügung steht. Abweichend von anderen Rechtsordnungen ist keine bestimmte Reihenfolge der Vollstreckungsarten angeordnet. Eine Koordination der verschiedenen Vollstreckungsarten findet nicht statt. Die Zwangsversteigerung kann unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung betrieben werden. Wie das hier entschiedene Verfahren zeigt, wird die Versteigerung eines vom Schuldner bewohnten Grundstücks selbst bei einer Bagatellforderung für zulässig erachtet. Nach meiner Überzeugung ist ein derartiges System im Blick auf die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht unbedenklich, weil es die Art und Intensität des Einsatzes staatlichen Zwanges weitgehend vom Belieben des Gläubigers abhängig macht. Das staatliche Zwangsmonopol untersteht in gewissem Umfang seiner Disposition. Wenn der Gläubiger auch ein Recht darauf hat, daß der Staat ihm zur Befriedigung seiner Forderung verhilft, bestehen erhebliche Zweifel, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang steht, daß er auch die Mittel bestimmen kann, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll. Da der Staat nicht als "verlängerter Arm" des Gläubigers, sondern kraft der ihm obliegenden Aufgabe tätig wird, das Recht zu wahren und durchzusetzen, muß er den Eingriff in das Grundrecht verantworten. Diese Verantwortung kann nicht ohne weiteres vom Willen des Gläubigers abhängig sein. Es bestehen aber auch ganz erhebliche Bedenken, ob das System mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, da der Gläubiger gegenüber dem Schuldner in einer Weise bevorzugt wird, die nicht in jeder Richtung als gerechtfertigt angesehen werden kann. 3. Solchen und anderen Bedenken kann und muß durch eine verfassungskonforme Handhabung der Gesetze Rechnung getragen werden.
- a)Die Tatsache, daß es sich beim Zwangsversteigerungsgesetz weitgehend um vorkonstitutionelles Recht handelt, bedeutet nicht, daß die Grundrechte unbeachtlich wären. Alle vorkonstitutionellen Gesetze müssen vielmehr von den Wertvorstellungen des Grundgesetzes her ausgelegt und angewendet werden ( BVerfGE 19, 1 [8]). Dies ergibt sich aus dem Vorrang der Verfassung vor jeder einfach-rechtlichen Vorschrift. Im Geltungsbereich des Grundgesetzes steht jede in grundrechtlich geschützte Rechtsstellungen eingreifende konkrete staatliche Zwangsmaßnahme von vornherein unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ( BVerfGE 20, 162 [86 f.]m.w.N.), auch wenn das vorkonstitutionelle Recht eine entsprechende Regelung nicht enthält. Es handelt sich um eine übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns ( BVerfGE 23, 127 [133]); sie ist auch von der Rechtsprechung zu beachten.
- b)Das Mittel zur Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen ist das Verfahrensrecht. Die staatlichen Organe haben nicht nur die Pflicht, die materiellen Grundrechte zu beachten, sie müssen ihnen auch durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung Wirksamkeit verschaffen. Wenn das Verfahrensrecht nicht auf die Effektuierung der Grundrechte ausgerichtet ist, kann deren substantieller Gehalt beeinträchtigt werden. Im Grunde ist ein ordnungsgemäßes Verfahren die einzige Möglichkeit, Grundrechte durchzusetzen oder wirksam zu gewährleisten. Dies zwingt die staatlichen Organe zu einer grundrechtskonformen Auslegung und Handhabung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 42, 64 ; 46, 325 [334]). Der Antrag auf Einleitung der Zwangsversteigerung ist auf die Vornahme einer Amtshandlung gerichtet, mit der ein Eingriff in den grundrechtsgeschützten Bereich des Schuldners begehrt wird. Im Hinblick auf die strikte Bindung an die Grundrechte müssen die hierzu ermächtigten Staatsorgane nicht nur feststellen, ob der Antrag den einfach-rechtlichen Vorschriften entspricht, sondern darüber hinaus sorgfältig prüfen, ob auch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff vorliegen. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen, da jeder Eingriff durch die öffentliche Gewalt in ein Grundrecht der verfassungsrechtlichen Legitimation bedarf. Dem Staat obliegt, die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun; dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers, die Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen zu belegen. Die dem öffentlichen Organ erteilte Ermächtigung zur Ausübung staatlichen Zwanges umfaßt nicht die Befugnis, sich über die Grundrechte hinwegzusetzen. Es kann auch kein Gläubiger erwarten, daß Zwangsmaßnahmen im Widerspruch zur Verfassung eingeleitet und durchgeführt werden. Einem hierauf gerichteten Antrag darf kein staatliches Hoheitsorgan entsprechen. Überdies hat derjenige, der den Einsatz staatlicher Zwangsmittel begehrt, die in Grundrechte Dritter eingreifen, die Berechtigung hierzu darzutun.
- c)Hiernach war der Rechtspfleger zunächst von Amts wegen verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob der Antrag auf Einleitung und Durchführung der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Beschwerdeführerin unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt war. Zu einer solchen Prüfung bestand aus folgenden Gründen Anlaß:
- aa)Zunächst ist der Begründung des Einstellungsantrages vom 3. September 1976 eindeutig die Rüge zu entnehmen, die von der Gläubigerin gewählte Art der Vollstreckung, nämlich der Zugriff auf das unbewegliche Vermögen, die Zwangsversteigerung des Grundstücks, sei nicht rechtens. Darüber hinaus drängte sich für jeden Betrachter unausweichlich die Frage auf, warum die Beschwerdeführerin die Schuld nicht bezahlte. Dies wird verständlich, wenn man berücksichtigt, daß sie bis kurz vor dem Versteigerungstermin keine Kenntnis vom Inhalt des Schreibens des gegnerischen Anwalts vom 27. Oktober 1975 hatte, also nicht wußte, wofür sie zahlen sollte. Das auffällige Mißverhältnis zwischen titulierter Forderung über 910,51 DM und dem der Beschwerdeführerin notwendigerweise zusätzlich erwachsenden Schaden ist so evident, daß sich auch insoweit die Frage stellte, ob keine die Schuldnerin weniger belastende Vollstreckung zur Befriedigung der Gläubigerin führen könnte. Es mußte folgendes berücksichtigt werden: Das Grundstück, dessen Wert das Vollstreckungsgericht auf 41.000 DM festgesetzt hat, ist dem Meistbietenden für 21.000 DM zugeschlagen worden. Über die Schuldsumme und die nicht unerheblichen Verfahrenskosten hinaus würde die Beschwerdeführerin - legt man den Teilungsplan vom 5. April 1978 zugrunde - mithin durch die Zwangsversteigerung über 20.000 DM einbüßen. Geht man von den tatsächlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin für den Erwerb und Bezug des Hauses von 46.530 DM aus, ist der Vermögensverlust noch höher. Diesen Schaden würde ihr der Staat zufügen, damit ein Titel über nicht einmal 1.000 DM erfüllt wird. Man muß ernstlich fragen, ob es mit den Vorstellungen eines sozialen Rechtsstaates in Einklang zu bringen ist, daß die staatliche Gewalt im Interesse eines Dritten dem Bürger einen solchen Nachteil zufügt. Der für die Beschwerdeführerin durch die Zwangsversteigerung eintretende Vermögensverlust steht in keinem vertretbaren Verhältnis zur Höhe der zu befriedigenden Forderung. Es liegt - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - auf der Hand, daß hier Mittel und Zweck nicht mehr in einer vernünftigen Relation zueinander stehen. Der Staat kann sich für eine solche Schadenszufügung, deren Ursache in der Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips liegt, nicht dadurch exkulpieren, daß er auf das Antragsrecht des Gläubigers hinsichtlich der Wahl der Vollstreckungsart verweist. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Schutzpflicht des Staates hinzuweisen. Er hat nicht nur die Belange des Gläubigers, sondern auch die des Schuldners zu wahren. Das ergibt sich aus der Pflicht, die Grundrechte zu beachten. In BVerfGE 42, 64
(77)ist hierzu ausgeführt: "Der Schutz des Eigentums muß sich in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade für den sozial Schwachen durchsetzen. Denn dieser Bürger ist es, der dieses Schutzes um seiner Freiheit willen in erster Linie bedarf". Aus den Akten war zu erkennen, daß die Beschwerdeführerin das Grundstück selbst bewohnt und bei der Zwangsversteigerung ihre Heimstatt verloren hätte. Dies war zu berücksichtigen, weil der Eigentumsgarantie im sozialen Rechtsstaat auch die Funktion zukommt, dem Einzelnen einen Freiraum für die persönliche Lebensgestaltung zu gewährleisten (vgl. die Nachweise in BVerfGE 46, 325 [334]). Bei der Bedeutung der Wohnung als Mittelpunkt der menschlichen Existenz ( BVerfGE 18, 121 [131 f.]; 37, 132 [141 f.]) hätte die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer relativ geringen Forderung allenfalls als letztes Mittel zur Befriedigung der Gläubigerin in Betracht kommen können. Es ist bei den gegebenen Verhältnissen mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, die schwerste Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen, ehe auch nur der Versuch einer weniger belastenden unternommen worden ist. Wird die im Eigentum stehende Wohnstätte ohne zwingenden Grund durch staatliche Gewalt entzogen, berührt dies überdies den besonderen Schutzbereich des Art. 13 GG.
- bb)Zu einer sorgfältigen Prüfung hätte auch die Besonderheit des Titels Anlaß gegeben, da sich insoweit zumindest die Frage aufdrängte, ob die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Anwesens wirklich nur mit dem Ziel der Befriedigung ihrer Forderung betrieb. Staatlicher Zwang darf aber nicht eingesetzt werden, um einem anderen Schaden zuzufügen. Hierauf hat niemand ein Anrecht. Sicherlich war der Rechtspfleger an den Titel gebunden. Dies hinderte ihn aber nicht, bei der Prüfung der Frage, ob gerade die Zwangsversteigerung des von der Beschwerdeführerin bewohnten Hauses gerechtfertigt sei, die Augen vor offensichtlichen Unrichtigkeiten und auch vor der Art der titulierten Forderung nicht zu verschließen. Eine ohne weiteres erkennbare Unrichtigkeit liegt darin, daß die im Vollstreckungsbefehl angegebene Schuldsumme eindeutig auf einem Rechenfehler beruht, da die geschuldete Summe nicht 910,51 DM, sondern nur 740,01 DM beträgt. Bei einem Minimum an Sorgfalt hätte dies erkannt werden können, aber auch berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus hätte auch die Tatsache zu Bedenken Anlaß geben müssen, daß sich ein nicht unbeträchtlicher Teil der Forderung von 740,01 DM auf ein Strafverfahren stützt, das noch nicht abgeschlossen ist. Die notwendige Formstrenge der Zwangsvollstreckung muß nicht blind machen vor Besonderheiten, die evident sind.
- d)Nach allem verstößt die Zwangsversteigerung in eindeutiger Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. III. Die Gerichte haben die verfassungsrechtliche Problematik des Verfahrens nicht gewürdigt. Sie haben die Frage, ob die Zwangsversteigerung eines vom Schuldner bewohnten Grundstücks wegen einer (dubiosen) Bagatellforderung unter grundrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich sein könnte, offenbar nicht erkannt. 1. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrem Einstellungsantrag vom 3. September 1976 deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die von der Gläubigerin gewählte Vollstreckungsart als rechtsmißbräuchlich ansehe. Dies läßt sich ohne jede Schwierigkeit dahin verstehen, daß die Zwangsversteigerung des Grundstücks im oben dargelegten Sinne unverhältnismäßig sei. Das Oberlandesgericht hat den Einstellungsantrag zwar zutreffend zugleich als Antrag nach § 765a ZPO gewürdigt, hierbei aber dieser Rüge keinerlei Bedeutung beigemessen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 765a ZPO hätte hierzu jedoch Anlaß gegeben. Diese Vorschrift gibt verschiedene Möglichkeiten des Schuldnerschutzes, wenn die Zwangsmaßnahme wegen besonderer Umstände zu einer sittenwidrigen Härte für den Schuldner führen würde. Diese generalklauselartige Vorschrift ermöglicht nicht nur, sondern gebietet die Beachtung der Grundrechte des Schuldners. Generalklauseln sind die "Einbruchstellen" zur Verwirklichung grundrechtlicher Entscheidungen der Verfassung ( BVerfGE 42, 143 [148]). Im Hinblick auf die überragende Bedeutung, die das Grundgesetz den Grundrechten für die gesamte Rechtsordnung beimißt, kommt einer Grundrechtsbeeinträchtigung zumindest die gleiche Bedeutung zu, wie eine mit den guten Sitten nicht in Einklang stehende Maßnahme. 2. Das Oberlandesgericht geht in seiner Beschwerdeentscheidung unter Hinweis auf BGHZ 44, 138 davon aus, daß bei der Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO außer Betracht bleiben müsse, wenn dieser erst nach Erteilung des Zuschlags gestellt werde. Hieraus ergebe sich zugleich, daß die Beschwerdeführerin mit ihren erst nach Erteilung des Zuschlags geltend gemachten Einwendungen nicht mehr gehört werden könne. Ich halte diese Rechtsprechung aus folgenden Gründen für verfassungswidrig:
- a)Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung mit der vielfach diskutierten Frage, in welcher Funktion der Rechtspfleger nach Maßgabe des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 ( BGBl. I S.2065 ) bei der Zwangsversteigerung tätig wird. Jedenfalls handelt er nicht als Richter ( BVerfGE 30, 170 (171 f.); Beschluß vom 3. November 1975 - 2 BvR 398/75). In der Amtlichen Begründung zum Entwurf eines Rechtspflegergesetzes vom 5. Juli 1968 ( BTDrucks V/3134 ) heißt es mit aller Deutlichkeit: "Der Rechtspfleger ist nicht Richter im Sinne des Grundgesetzes" (vgl. auch den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18. Juni 1969, BTDrucks V/4341 ). Nach Art. 92 GG ist die Rechtsprechung dem Richter anvertraut. Da diese Grundgesetzbestimmung von einem materiellen Begriff der rechtsprechenden Gewalt ausgeht ( BVerfGE 22, 49 [73]), ist die Tätigkeit des Rechtspflegers bei der Erteilung des Zuschlags kein "Richterspruch" im Sinne des Grundgesetzes, auch wenn das Zwangsversteigerungsgesetz noch vom Vollstreckungsgericht spricht. Der Rechtspfleger übt vielmehr öffentliche Gewalt im Sinne der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus. (So auch der inzwischen ergangene Beschluß vom 10. Oktober 1978 - 1 BvR 475/78 -).
- b)Wenn die gegen die Entscheidung des Rechtspflegers angerufenen Gerichte auch nach Maßgabe des Zwangsversteigerungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung tätig werden, liegt jedenfalls bei der Zuschlagsbeschwerde der Substanz nach eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Die Gerichte haben - wie bei anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren, denen Eingriffe staatlicher Organe in die Rechtssphäre des Bürgers zugrunde liegen - darüber zu befinden, ob der zwangsweise Eingriff in das Eigentum des Schuldners rechtens ist. Für diese Beurteilung ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß nicht der Staat, sondern der Gläubiger prozeßrechtlich Gegner des Schuldners ist. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle ( BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 41, 23 [26]; 41, 323 [326]; 42, 128 [130]; 46, 166 [178]). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die vollständige Nachprüfung des Aktes der öffentlichen Gewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den Richter ( BVerfGE 18, 203 [212]; 35, 263 [274]). Nur ein Gesetz, das eine solche umfassende Prüfung zuläßt, genügt diesem Verfahrensgrundrecht ( BVerfGE 21, 191 [195]). Hiermit ist es unvereinbar, wenn der Zuschlagsbeschluß nicht in jeder Richtung auf seine Verfassungsmäßigkeit durch die Gerichte geprüft wird und der Betroffene mit späterem Vorbringen ausgeschlossen wird. Es gibt keinen Akt der öffentlichen Gewalt, der nicht einer repressiven Kontrolle durch die Gerichte unterliegt. Den Gerichten steht nicht die Befugnis zu, das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einzuschränken. Demgegenüber kann der Hinweis des Oberlandesgerichts, die Beschränkung der Prüfung sei aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz des Ersteigerers geboten, nicht durchgreifen. Der Zuschlagsbeschluß begründet nicht nur das Eigentum des Ersteigerers, sondern ist zunächst die entscheidende Maßnahme, durch die das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum dem Schuldner entzogen wird. Dieser hat aber einen verfassungskräftigen Anspruch darauf, daß dieser Eingriff auf seine Rechtmäßigkeit geprüft wird. Der durch Staatsakt bewirkte Eigentumserwerb steht unter dem Vorbehalt, daß der staatliche Entzugsakt verfassungsmäßig ist. Wer Eigentum erwirbt, das unter Verstoß gegen das Grundgesetz entzogen worden ist, kann nicht schutzwürdiger sein als derjenige, dessen Grundrechte verletzt worden sind. Die Mißachtung eines Grundrechts ist ein Rechtsfehler, der stets beachtlich ist und nicht sanktionslos hingenommen werden darf.
- c)Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG wird ergänzt durch den sich unmittelbar aus dem materiellen Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz ( BVerfGE 24, 367 [401]; 35, 348 [361]; 37, 132 [148]; 45, 297 [333]; 46, 325 [334]). Eröffnet die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dem Betroffenen den Weg zu einem Gericht, das den Grundsätzen der Art. 92 und 97 GG genügen muß, so bedeutet der grundrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, daß die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirksamkeit verschaffen müssen. Diese grundrechtliche Rechtsschutzgarantie erfordert ebenfalls, daß die Entziehung von Eigentum in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung durch die rechtsprechende Gewalt auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird (vgl. BVerfGE 45, 297 [333]). Die Gerichte haben nicht nur die negative Verpflichtung, mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Eingriffe zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen. Das Prozeßrecht dient nicht nur dem Ziel, ein geordnetes Verfahren zu sichern, sondern ist im grundrechtlich relevanten Bereich das Medium, im konkreten Fall dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen. Demgemäß ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten des Verfahrensrechts diejenige zu wählen, die es dem Gericht ermöglicht, den Grundrechten Wirksamkeit zu verschaffen.
- d)Hiernach wären sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob der Eigentumsentzug und die Eigentumsübertragung durch den Rechtspfleger mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Einklang stand. Da sie diese Prüfung unterlassen und den unter Mißachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergangenen Zuschlagsbeschluß gebilligt haben, verletzen die Entscheidungen über die im Beschluß dargelegten Erwägungen hinaus die Eigentumsgarantie. Werner Böhmer Permalink: https://openjur.de/u/226168.html ( https://oj.is/226168 ) Verweise Volltext Zitate 36 Zitiert 44 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English