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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2020 - 26 Sch 14/18

Tenor Der am 31. Mai 2018 in dem von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) administrierten Schiedsverfahren (ICC-Verfahren Nr. ...) durch die Schiedsrichter A (Vorsitzender), B und C erlass

§ 1059Abs.

2 Nr. 2

  1. b)ZPO wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public und zugleich ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1
  2. d)Alt. 2 ZPO vorliege, weil der Schiedsspruch auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhe. Das Schiedsgericht habe sowohl hinsichtlich der Bewertung des Laborgerätegeschäfts durch die Sachverständige F als auch hinsichtlich der Finanzierung des von der Sachverständigen entwickelten Liquidationsszenarios entscheidungserheblichen Kernvortrag des Antragstellers übergangen, indem es das betreffende Vorbringen jeweils geistig nicht verarbeitet habe. Die Sachverständige F habe hinsichtlich des Laborgerätegeschäftes bei der Ermittlung des Liquidationswertes des CI-Geschäftsbereichs mit Billigung des Schiedsgerichtes - ebenso wie für das wirtschaftlich untergeordnete Chemiegeschäft - ein Verkaufsszenario unterstellt und mit Hilfe des Ertragswertverfahrens für diesen von ihr für fortführungs- und verkaufsfähig erachteten Bereich bei der Bewertung einen Verkaufspreis in Höhe von 53,3 Mio. Euro angenommen. Diese Bewertung sei für die Liquidationswertermittlung des gesamten CI-Geschäftsbereiches als Sacheinlage zentral gewesen, da die Sachverständige aus dem Verkauf des Laborgerätegeschäftes den von ihr ermittelten positiven Gesamtliquidationswert von 32,6 Mio. Euro für den gesamten CI-Geschäftsbereich abgeleitet habe. Der Antragsteller habe im Schiedsverfahren dargestellt, dass das den Laborgerätebereich betreffende Mini-Lab-Geschäft seit Sommer 2004 und auch an dem für die Bewertung maßgeblichen Stichtag, dem 02.11.2004, durch eine negative Dynamik mit kontinuierlich stark sinkenden operativen Geschäftszahlen gekennzeichnet war. Diese negative Dynamik sei in dem Liquidationsszenario der Sachverständigen F nicht reflektiert. Die Sachverständige habe ihren Planungen vielmehr Ist-Zahlen bis einschließlich Mai 2004 und positive Prognosen für das Restjahr 2004 zugrunde gelegt, indem sie sich auf das Investor Concept vom 11.07.2004 in Verbindung mit der Deal Analysis vom 04.07.2004 gestützt habe, ohne eine Anpassung der überholten Prognosen an die tatsächliche Entwicklung im 2. Halbjahr 2004 vorzunehmen. Das Schiedsgericht sei daher verpflichtet gewesen, sich mit dem Vortrag des Antragstellers zum Einbruch der operativen Geschäftszahlen im 2. Halbjahr 2004 auseinanderzusetzen. Die für den von der Sachverständigen F festgestellten positiven Liquidationswert des CI-Geschäftsbereichs maßgebende Ermittlung des Ertragswertes des Laborgerätegeschäfts durch die Sachverständige berücksichtige in der Planerfolgsrechnung Laborumsätze für den Bereich Mini-Labs im Jahr 2004 in Höhe von 166,1 Mio. Euro, für den Bereich "whole sales" in Höhe von 41,9 Mio. Euro und für den Bereich Lab-Service in Höhe von 39,2 Mio. Euro. Die Sachverständige habe damit für die Produktgruppe Mini-Labs einen Umsatz zugrunde gelegt, der mehr als das Doppelte der beiden anderen Produktgruppen zusammen ausmache. Darüber hinaus weise das von der Sachverständigen zugrunde gelegte Investor Concept in Verbindung mit der Deal Analysis für die Sparte "whole sales" sinkende Umsatzprognosen von 41 Mio. Euro im Jahr 2005 und 36,2 Mio. Euro im Jahr 2006 aus, während im Geschäft mit den Mini-Labs ein weiterer Anstieg auf über 180 Mio. Euro in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt worden sei. Die überragende Bedeutung des Laborgerätegeschäfts für den Ansatz eines positiven Sacheinlagewertes stehe damit außer Frage. Innerhalb des Mini-Lab-Geschäfts sei nach der Planung der Sachverständigen auf Grundlage der Deal Analysis nur noch der 2004 neu eingeführten Produktklasse d-Lab 1 perspektivisch nennenswerte Bedeutung zugekommen. Während die d-Lab 1-Umsätze von 92,4 Mio. Euro im Jahr 2004 auf 130 Mio. Euro im Jahr 2006 hätten steigen sollen, sei für die Umsätze in den anderen Produktklassen d-Lab 2, d-Lab 2 plus und d-Lab 3 ein Rückgang von insgesamt 49,1 Mio. Euro im Jahr 2004 auf nur noch 31,5 Mio. Euro im Jahr 2006 erwartet worden. Die operativen Geschäftsergebnisse des d-Lab 1 seien damit für den zukünftigen Wert des Laborgerätegeschäfts und die Frage, ob die Liquidation des gesamten CI-Geschäfts-bereichs zu einem positiven oder negativen Wert führe, von entscheidender Bedeutung gewesen. Die Bedeutung der Stichtagsverhältnisse für die Ertragsermittlung ergebe sich daraus, dass die tatsächlichen operativen Geschäftsergebnisse und Verhältnisse des Unternehmens bis zum Stichtag das Fundament für die Prognosen der zukünftigen Entwicklung bildeten und daher richtig und vollständig zugrunde gelegt werden müssten. Es handele sich bei dem Ist-Zustand am Stichtag entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen nicht nur um einen Aspekt der Plausibilitätsbeurteilung. Dementsprechend habe das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch in Rn. 557 im Anschluss an eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.10.2010 darauf hingewiesen, dass der Unternehmensbewertung eine richtige und vollständige Tatsachengrundlage zum Stichtag zugrunde gelegt werden müsse. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Schiedsspruch, Rn. 504 ff., auch, dass für die Bewertung nach der von der Sachverständigen angewandten Ertragswertmethode die vergangenen und gegenwärtigen Erträge bzw. Zahlungsüberschüsse als notwendiger tatsächlicher Ausgangspunkt der Prognosen der zukünftigen Cashflows entscheidend seien. Entgegen den Behauptungen der Antragsgegnerinnen habe die Sachverständige F in bewusster Abweichung von dem Gutachten des Sachverständigen E die Zahlen aus dem Investor Concept in Verbindung mit der Deal Analysis vom 04.07.2004 zugrunde gelegt, die deutlich höher und positiver seien, als die von dem Sachverständigen E berücksichtigten Zahlen. Die Sachverständige habe diesbezüglich sowohl auf S. 61 ihres Gutachtens unter Ziff. 4.7.2 als auch in ihrer Antwort auf S. 79 des Fragen- und Antwortenkatalogs zu Frage 6.3.4 des Schiedsgerichts ausdrücklich erklärt, die Datenbasis der Deal Analysis vom 04.07.2004 den Zahlen gemäß dem Gutachten des Sachverständigen E vorzuziehen. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Einleitung der Tabelle 7 auf S. 58 des Gutachtens der Sachverständigen und aus S. 84 des Gutachtens der Sachverständigen. Damit übereinstimmend sei das Schiedsgericht in Rn. 983 des Schiedsspruchs davon ausgegangen, dass sich die Sachverständige auf die von dem Investor im Vorfeld der Akquisition vor allem im Investor Concept vom 21.07.2004 erarbeiteten Zahlen gestützt habe. In dem Gutachten der Sachverständigen F und dem Schiedsspruch sei danach der von dem Antragsteller gehaltene Vortrag zu dem vor dem Stichtag erfolgten operativen Geschäftseinbruch bei Laborgeräten und der tatsächlichen Entwicklung der aktuellen Ist-Umsatz- und Verkaufszahlen bis einschließlich Herbst 2004 übergangen worden. Es handele sich bei dem Vorbringen des Antragstellers zu dem operativen Geschäftseinbruch im Laborgerätegeschäft um ein zentrales Parteivorbringen des Antragstellers. Zunächst habe der Antragsteller schon in dem von ihm vor Einholung des Gutachtens der Sachverständigen F vorgelegten Liquidationswertgutachten vom 31.05.2013 (Anlage AS 31) nachvollziehbar und mit Verweis auf zahlreiche Nachweise zu dem fortgesetzten Rückgang des Laborgerätegeschäfts bis zum Einbringungsstichtag vorgetragen und dabei insbesondere Folgendes ausgeführt: "Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die als Kernprodukt vorgesehene jüngste Mini-Lab-Geräteklasse d-lab. 1. Bei der Erstellung der Baseline-Planung im März 2004 war X2 noch von einer positiven Marktaufnahme ausgegangen. Diese Annahme wurde jedoch durch die nachfolgende Geschäftsentwicklung widerlegt. So wurden im Gesamtjahr 2004 statt der in der Baseline-Planung erwarteten 1050 lediglich 768 d-lab 1 Minilabs abgesetzt. Ebenso lag die Anzahl der tatsächlich abgesetzten d-lab. 2 mit 328 statt 375 Geräten deutlich unter den ursprünglichen Erwartungen. Die im Vergleich zur ursprünglichen Planung rückläufigen Verkaufszahlen wären einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer spätestens bis zum Einbringungsstichtag bekannt gewesen (...)". Der Antragsteller habe zudem vor Einholung des Gutachtens der Sachverständigen F in Erwiderung auf das von den Antragsgegnerinnen vorgelegte Parteigutachten Y IV eine weitere gutachterliche Stellungnahme vom 25.07.2013 (Anlage AS 32) vorgelegt, in der betont worden sei, dass alte Fortführungsplanungen, wie das Investorenkonzept und das Deal Analysis Modell des Investors, für eine Bewertung der Sacheinlage unbrauchbar seien und auf Basis dieser Unterlagen nicht von Teilbetriebsverkäufen ausgegangen werden könne. In Bezug auf das Gutachten der Sachverständigen F habe der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 zum Gutachten (Anlage AS 45) gerügt, dass die Sachverständige bei ihrer Bewertung des Laborgerätegeschäfts wesentlichen Vortrag zu den tatsächlichen Stichtagsverhältnissen übergangen habe, und vertiefend zu den Widersprüchen des Gutachtens der Sachverständigen zu dem Gutachten des Sachverständigen E vorgetragen (Rn. 426 ff.). Im Einzelnen habe der Antragsteller insbesondere Folgendes dargelegt: "
  3. bb)Gutachterin stützt sich bei der Kaufpreisermittlung auf veraltete Daten Die Gutachterin stützt sich bei ihrer Wertbestimmung des Bereichs Laborgeräte auf die Planzahlungen in der "Deal Analysis" vom 04. Juli 2004 resp. Investor Concept. Ausdrücklich erklärt sie hierzu, dass sie diese Datenbasis den Zahlen gemäß Gutachten E vorziehe. Der Planung der Gutachterin liegen somit auch nur Ist-Werte per Mai 2004 zugrunde. Der Sachverständige E hat in seinem Gutachten demgegenüber die im Liquiditätsplan vom 25./28. Oktober 2004 erwarteten Entwicklungen berücksichtigt. Er stützte sich damit für die Planung der Umsätze und Roherträge auf die letzten vor dem Stichtag verfügbaren Daten und nicht auf die von der Gutachterin verwendeten Daten, die zu diesem Zeitpunkt bereits vier Monate alt waren. Im Hinblick auf das rechtliche Erfordernis, von den tatsächlichen Stichtagsverhältnissen und dem Kenntnisstand zum Stichtag auszugehen, ist das Vorgehen der Gutachterin methodisch fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Das Vorgehen der Gutachterin, veraltete Zahlen zu nehmen, lässt sich auch nicht durch deren (angeblich) höheren Detailierungsgrad rechtfertigen: (...) Das Vorgehen der Gutachterin, einen veralteten Aufsatzpunkt für ihre Liquidationsplanung zu wählen, stellt eine fundamentale und schwerwiegende Verletzung des Stichtagsprinzips dar." Darüber hinaus habe der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 anhand einer konkreten Berechnung dargelegt, dass sich allein unter Zugrundelegung der Zahlen des Gutachtens E, erweitert um das Jahr 2007, ein um mehr als 25 % niedrigerer Unternehmenswert für das Laborgeschäft ergebe (Stellungnahme vom 06.10.2016, Rn. 432-435). Der Antragsteller habe in diesem Zusammenhang auch vorgetragen, dass der Ansatz einer ewigen Rente bei Zugrundelegung der tatsächlichen Ist-Zahlen nicht gerechtfertigt sei (Stellungnahme vom 06.10.2016, Rn. 437 ff.). In seiner Stellungnahme vom 29.09.2017 (Anlage AS 54) zu der Verhandlung des Schiedsgerichts vom 30.05.2017 bis 02.06.2017 und der darin erfolgten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Zeugen seinen Vortrag, wonach im Herbst 2004 das Laborgerätegeschäft (insbesondere bei dem neu eingeführten Mini-Lab d-Lab 1) eingebrochen sei, voll umfänglich bestätigt hätten und die Prognosen gemäß Investor Concept/Deal Analysis mit Ist-Zahlen von Mai 2004 dementsprechend überholt seien (Stellungnahme vom 29.09.2017, Rn. 227 ff., insbesondere Rn. 235 ff. u. Rn. 250 ff.). Dabei habe er im Einzelnen dargelegt, dass die mit der Einführung des Mini-Labs d-Lab 1 Anfang 2004 erhoffte Besserung der Lage im Laborgerätegeschäft nicht eingetreten sei, sondern sich die Geschäftslage im Jahr 2004 im Gegenteil sogar noch verschlechtert habe. Er habe darüber hinaus auch dargestellt, dass die verkauften Stückzahlen und Umsätze der Mini-Labs seit Juni 2004 eingebrochen seien und am 02.11.2004 festgestanden habe, dass die Vertriebsziele für das Laborgerätegeschäft im Geschäftsjahr 2004 gemäß Investor Concept/Deal Analysis bei weitem verfehlt werden würden und sich auch darauf bezogen, dass nach der Aussage des Zeugen I die Prognosen aus dem Frühjahr 2004 bei seinem Eintritt ins Unternehmen im September 2004 "in keinster Weise erreichbar" gewesen seien. Tatsächlich ergäben sich insbesondere aus der vom Antragsteller schon vor der Zeugenvernehmung vorgelegten präzisierten Fassung der schriftlichen Zeugenaussagen des Zeugen I und des Zeugen D sowie aus den der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen I als Anlagen 1 und 2 beigefügten Vertriebsdokumenten, insbesondere der als Anlage 2 vorgelegten Umsatzanalyse vom 15.10.2004, Einzelheiten des operativen Geschäftseinbruchs bei den Laborgeräten. Es wird insoweit auf den Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 05.10.2018 zu den schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen I und D und zur Umsatzanalyse von Oktober 2004 (Rn. 120-124 und Rn. 136-138) Bezug genommen. Der Antragsteller macht geltend, dass es sich bei seinem Vorbringen zu dem operativen Geschäftseinbruch im Laborgerätegeschäft um einen wesentlichen Gegenstand seines schriftsätzlichen Vorbringens gehandelt habe, der auch bei der Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht im Jahre 2017 großen Raum eingenommen habe. Dabei sei insbesondere die Bewertung des Mini-Lab-Geschäfts für die Ermittlung des Werts der gesamten Sacheinlage von entscheidender Bedeutung gewesen. Das Schiedsgericht habe den Vortrag des Antragstellers zu dem operativen Geschäftseinbruch im Laborgerätegeschäft sowie die diesbezüglichen zentralen Beweismittel übergangen, obwohl es die Notwendigkeit einer richtigen Faktengrundlage selbst immer wieder hervorgehoben habe. Es fehle an einer geistigen Verarbeitung des Vortrags des Antragstellers durch das Schiedsgericht, da sich das Schiedsgericht ausschließlich auf historische Zahlen und Daten aus den Jahren 2002 und 2003 und die Ist-Zahlen bis Mai 2004 aus dem Investor Concept in Verbindung mit der Deal Analysis gestützt habe. Der Einbruch der aktuellen, stichtagsnahen Umsatz- und Verkaufszahlen sowie der Auftragseingänge im Zeitraum von Juni bis Oktober 2004 habe demgegenüber in den Feststellungen des Schiedsgerichts keine Rolle gespielt und werde in den die Entscheidung tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts mit keinem Wort erwähnt. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen ergebe sich aus Rn. 913 des Schiedsspruchs nicht, dass das Schiedsgericht aktuelle operative Geschäftskennzahlen zu den Umsätzen, Verkäufen und Auftragseingängen berücksichtigt habe. Die betreffende Passage des Endschiedsspruchs gebe lediglich Vortrag der Antragsgegnerinnen wieder und erwähne das Z Closing Balance Sheet lediglich als Ausgangspunkt für die finanzielle Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, während es zwischen dem Z Closing Balance Sheet und der Ertragsfähigkeit des Laborgerätegeschäfts aus Stichtagssicht keinen Zusammenhang gebe. Die von den Antragsgegnerinnen zitierte Passage aus dem Gutachten der Sachverständigen F, nach der diese hinsichtlich der Prognosen zur Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag die Prognosen des Gutachters E übernommen und leicht nach unten angepasst habe, beziehe sich nicht auf das Laborgerätegeschäft und betreffe zudem auch lediglich Prognosen zur Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag. Es komme auch nicht auf von den Antragsgegnerinnen angestellte Spekulationen über das Kaufverhalten einzelner Kunden an, mit denen der nachgewiesene Einbruch von Umsatz-, Verkaufs- und Auftragseingangszahlen vor dem Stichtag erklärt werden solle. Denn es fehle an jeglichen diesbezüglichen Feststellungen im Endschiedsspruch und im Gutachten der Sachverständigen F. Eine geistige Verarbeitung der von dem Antragsteller vorgetragenen stichtagsaktuellen Zahlen ergebe sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht den Antragstellervortrag wiedergebe und den Begriff "Sanierungsfall" verwende. Maßgebend sei, dass das Schiedsgericht der Sachverständigen F folge, die als tatsächlichen Ausgangspunkt ihrer Bewertung die Ist-Zahlen bis Mai 2004 mit der positiven Prognose für das Restjahr 2004 herangezogen habe. Der Begriff des Sanierungsfalls treffe auch keine Aussage darüber, ob die Umsatz- und Verkaufszahlen in einem bestimmten Bereich oder für ein bestimmtes Produkt gestiegen oder gesunken und welche konkreten Auftragseingänge zu verzeichnen waren. Die von den Antragsgegnerinnen herangezogenen Passagen des Schiedsspruchs zu angeblich "positiven Marktaussichten für die Geschäftseinheit Laborgeräte" beträfen die erhoffte Zukunft, nicht aber die konkreten Ist-Zahlen am Stichtag als Tatsachengrundlage der Ermittlung realistischer Cashflows im Rahmen der Ertragswertmethode. Eine geistige Verarbeitung des Vortrags des Antragsstellers zum operativen Geschäftseinbruch im 2. Halbjahr 2004 ergebe sich auch nicht aus den von den Antragsgegnerinnen herangezogenen Ausführungen in Rn. 983 des Schiedsspruchs. Vielmehr zeige der Verweis des Schiedsgerichts auf die Berücksichtigung des Marktzustandes in den Jahren 2002 und 2003, dass das Schiedsgericht das maßgebliche Jahr 2004 nicht in Erwägung gezogen habe. Unabhängig davon enthalte eine Aussage zum allgemeinen Marktzustand ohnehin keine geistige Verarbeitung des Vortrags zu konkreten operativen Geschäftszahlen. Soweit das Schiedsgericht die Argumentation des Antragstellers als "weitgehend vergangenheitsbezogen" gekennzeichnet habe, lasse dies nur den Schluss zu, dass das Schiedsgericht den Vortrag des Antragstellers zu den aktuellen, stichtagsbezogenen Zahlen geistig nicht erfasst habe. Es sei ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht möglich, die alten Zahlen und Prognosen aus dem Investor Concept und der Deal Analysis als stichtagsaktuell und "richtig" zu erklären und zugleich Parteivortrag, welcher tatsächliche stichtagsaktuellere Zahlen enthalte und sich auf diese stütze, als "vergangenheitsbezogen" zu qualifizieren. Soweit sich das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der von ihm als "vergangenheitsbezogen" gekennzeichneten Argumentation des Antragstellers darauf beziehe, dass die schlechten Zahlen in den Jahren 2002 bis 2004 auch damit zu erklären seien, dass X2 in dieser Periode für die Entwicklung der digitalen Mini-Labs enorme Investitionen eingesetzt habe, greife das Schiedsgericht den Vortrag der Antragsgegnerinnen im Schiedsverfahren auf, nach dem angeblich hohe Investitionen in die Entwicklung neuer Laborgeräte in den Jahren 2002 und 2003 der Grund dafür gewesen seien, dass das Laborgerätegeschäft jahrelang und bis zum Stichtag "schlechte Zahlen" geliefert habe. Die Formulierung des Schiedsgerichts stehe zum Einbruch von Verkaufszahlen, Umsätzen und Auftragseingängen im Sommer/Herbst 2004 aber in keinem Zusammenhang, da Investitionen in Forschung, Entwicklung und Produktionsstätten nicht die Verkäufe, Umsätze oder Auftragseingänge bei existierenden Produkten verminderten, sondern zu erhöhten unternehmensinternen Kosten führten und dadurch den Ertrag verminderten. Die als Anlage zur schriftlichen Aussage des Zeugen I vorgelegte Umsatzanalyse vom 15.10.2004 sei von dem Antragsteller bereits vor Einholung des Gutachtens der Sachverständigen F mit der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.07.2013 (Anlage AS 32) vorgelegt worden und habe im Mittelpunkt der vom Antragsteller bei der mündlichen Verhandlung im Jahr 2017 mit den Zeugen zu den Stichtagsverhältnissen des Laborgeschäfts erörterten Dokumente gestanden. Der Antragsteller habe sich dann auch in seinen Stellungnahmen zu der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 29.09.2017 (Anlage AS 54) und 17.11.2017 (Anlage AS 56) im Detail mit den Zeugenaussagen zu der Umsatzentwicklung laut Anlage 2 zur Zeugenaussage I auseinandergesetzt. Allein in der Stellungnahme vom 29.09.2017 befassten sich die Rn. 227-228, 234, 238-249 und 250-259 mit den Aussagen der Zeugen zu diesem Dokument. Aus dem Schiedsspruch ergebe sich auch keine einzige Bewertung der den operativen Geschäftseinbruch im Mini-Lab-Geschäft betreffenden Textziffer 10 der schriftlichen Aussage des Zeugen I und der Aussagen dieses Zeugen in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2017 zur Umsatzanalyse vom 15.10.2004 und den weiteren Aspekten des Geschäftseinbruchs im Herbst 2004. Es fehle überdies auch an einer geistigen Verarbeitung weiterer von dem Antragsteller vorgelegter Unterlagen, insbesondere des Protokolls des "Escalation Meeting" vom 10.09.2004 (Anlage AS 18) und der E-Mail des Zeugen J vom 28.10.2004 einschließlich des darin in Bezug genommenen Liquiditätsplans vom 25./28.10.2004 (Anlage AS 22). Das Schiedsgericht habe ferner auch die Aussage des Zeugen D im Zusammenhang mit dem operativen Geschäftseinbruch bei Mini-Labs im Herbst 2004 nicht in Erwägung gezogen. Die in dem Schiedsspruch enthaltenen Ausführungen zur Aussage des Zeugen beträfen allein die Wettbewerbsfähigkeit der X-Mini-Lab-Produkte. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers liege auch darin, dass das Schiedsgericht den vom Antragsteller betonten Widerspruch zwischen den Feststellungen des Sachverständigen E und dem Gutachten der Sachverständigen F in dem Schiedsspruch geistig nicht verarbeitet habe. Das von dem Schiedsgericht übergangene Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 zum Gutachten der Sachverständigen F (Anlage AS 45) betreffe - wie dargestellt - einen konkreten Widerspruch der beiden Sachverständigenbetrachtungen hinsichtlich des tatsächlichen Ist-Zustandes des CI-Geschäftsbereiches am Stichtag. Die den Stichtag betreffende Tatsachengrundlage müsse für beide Sachverständigengutachten dieselbe sein, ohne dass es darauf ankomme, welche Untersuchungen die Sachverständigen jeweils auf Basis dieser Tatsachengrundlage durchzuführen hatten. Tatsächlich habe das Schiedsgericht den vom Antragsteller aufgezeigten Widerspruch zwischen den Feststellungen der Sachverständigen in dem Schiedsspruch nicht thematisiert, da es keine Erwägungen dazu angestellt habe, wie der von dem Antragsteller aufgezeigte Widerspruch im Hinblick auf die jeweilige Tatsachengrundlage der beiden Gutachten aufzulösen sei. Das Schiedsgericht habe auch keine Erwägungen dazu angestellt, welche Konsequenzen sich für die Tatsachenebene der Liquidationswertermittlung der Sachverständigen F daraus ergeben, dass der Sachverständige E die Deal Analysis als taugliche Tatsachengrundlage für den Bewertungsstichtag abgelehnt habe. Insbesondere finde sich im Schiedsspruch keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass das Gutachten E die Planzahlen aus dem Investor Concept in Verbindung mit der Deal Analysis verworfen habe. Vielmehr ergebe sich aus Rn. 983 des Schiedsspruchs, dass das Schiedsgericht die Heranziehung des Investor Concepts und der Deal Analysis durch die Sachverständige F ohne weitere inhaltliche Verarbeitung für richtig erklärt habe. Zugleich habe das Schiedsgericht in Rn. 686 des Schiedsspruchs aber auch das Vorgehen und die Ergebnisse des Sachverständigen E als richtig erachtet, indem es ausgeführt habe, dass die tatsächlichen Grundlagen, die der Planung zugrunde zu legen sind, wie z.B. Umsatz, Jahresergebnisse, Zinssätze etc., von dem Sachverständigen richtig und vollständig berücksichtigt worden seien. Es ergebe sich damit eine eklatante Widersprüchlichkeit der Begründung des Schiedsspruchs, da der Sachverständige E in seinem Gutachten ausdrücklich die Notwendigkeit festgestellt habe, dass die Planungen gemäß der Deal Analysis vom 04.07.2004 bzw. dem Investor Concept im Hinblick auf die schlechter als erwartet ausgefallene Geschäftsentwicklung im Herbst 2004 nach unten anzupassen seien. Das Schiedsgericht habe die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen E in dem Schiedsspruch in Rn. 683 wiedergegeben und dabei insbesondere ausgeführt, dass der Liquiditätsplan vom 25./28.10.2010 nach dem Kenntnisstand des Sachverständigen den aktuellsten Stand der damaligen Ist-Umsätze und Planzahlen enthalte und es dem Sachverständigen daher sinnvoll erschienen sei, die ursprüngliche Planung vom Juli 2004 an die prognostizierte Verschlechterung des Oktober-Liquiditätsplans anzupassen und dadurch einen möglichst genauen "Forecast" für die Monate November und Dezember zu erhalten. Indem das Schiedsgericht einerseits das Gutachten E bestätige, dass die Mai-Zahlen 2004 als durch die Entwicklungen im Sommer und Herbst 2004 als überholt ansehe, und andererseits auch das Gutachten F, das gerade auf die Zahlen von Mai 2004 gegründet sei, sei die Begründung des Schiedsspruchs offenkundig widersinnig. Der von dem Schiedsgericht übergangene Vortrag des Antragstellers zum Einbruch des operativen Geschäfts bei Mini-Labs vor dem Stichtag und den damit zusammenhängenden Widersprüchen zwischen den Gutachten der Sachverständigen F und E sei im Schiedsverfahren entscheidungserheblich gewesen. Ausgehend von der gegenüber den Annahmen der Sachverständigen F deutlich schlechteren Ausgangslage des Laborgerätegeschäfts am 02.11.2004 ergebe sich unter Berücksichtigung der Planzahlen des Sachverständigen E für das Laborgerätegeschäft gemäß der mit der Antragsschrift vorgelegten Anlage AS 61 bei im Übrigen vollständiger Beibehaltung der Berechnung der Sachverständigen F ein um rund 50 Mio. Euro niedrigerer Wert des Geschäftsbereichs Laborgeräte und damit auch ein entsprechend niedrigerer Kaufpreis. Es folge daraus anstelle des von der Sachverständigen F ermittelten positiven Gesamtliquidationswertes für den CI-Geschäftsbereich von 32,6 Mio. Euro ein negativer Gesamt-Liquidationswert in Höhe von 16 Mio. Euro, der zu einem Differenzhaftungsanspruch des Antragstellers führe. Es komme hinzu, dass ein um rund 50 Mio. Euro verminderter Kaufpreiszufluss aus dem Verkauf des Laborgerätegeschäfts dazu führe, dass das Liquidationskonzept der Sachverständigen F mangels Liquidität nicht mehr durchführbar sei und scheitere, weil es an der von der Sachverständigen in ihrem Plan für September 2005 vorgesehenen Liquidität fehle, die zur Durchführung der weiteren Abwicklungsschritte in der Liquidationsphase benötigt werde. Der Antragsteller meint, dass auch deshalb ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 1 Nr. 2
  4. b)ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes vorliege, weil das Schiedsgericht durch Übergehen seines Vortrags zur mangelnden Finanzierbarkeit des Liquidationsszenarios der Sachverständigen F gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen habe. Der Antragsteller habe im Schiedsverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass die Sachverständige F bei der unterstellten Finanzierung des Liquidationsszenarios von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Das Schiedsgericht habe aber davon abgesehen, den Vortrag des Antragstellers zu den maßgeblichen finanziellen Stichtagsverhältnissen zur Kenntnis zu nehmen, geistig zu verarbeiten und zu bescheiden. In Bezug auf das I/C-Darlehen habe der Antragsteller im Schiedsverfahren geltend gemacht, dass die X1 Holding GmbH nicht in der Lage und nicht willens gewesen sei, ein Liquidationsszenario der X1 GmbH zu finanzieren und überdies auch rechtliche Risiken einer solchen Finanzierung entgegengestanden hätten. Zur Frage einer finanziellen Leistungsfähigkeit der X1 Holding GmbH zum Stichtag habe die Sachverständige F keine Aussage getroffen. Es habe damit an einer Grundlage für die Prognose der Sachverständigen gefehlt, dass diese Gesellschaft der X1 GmbH das I/C-Darlehen in Höhe von 20 Mio. Euro gewährt hätte und darüber hinaus auch noch bereit gewesen wäre, diverse weitere finanzielle Zuwendungen wie z.B. die Stundung oder sogar einen Verzicht auf Lizenzzahlungen in Höhe von 9,8 Mio. Euro und eine Stundung, Verrechnung oder sogar einen Verzicht auf die Rückzahlung des I/C- Darlehens in Höhe von wenigstens 6,9 Mio. Euro zu erbringen. Der Antragsteller habe im Schiedsverfahren in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 zum Gutachten der Sachverständigen F (Anlage AS 45, Rn. 199) dargelegt, dass es der X1 Holding GmbH an der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit für die unterstellten Zuwendungen an die X1 GmbH gefehlt habe. Das Schiedsgericht beschränke seine Ausführungen demgegenüber auf das im Wege der Prognose unterstelle Mezzanine-Darlehen, mit welchem die Sachverständige F die nachfolgende Gewährung des I/C-Darlehens habe begründen wollen. Das Schiedsgericht habe damit die Kritik des Antragstellers übergangen, dass wegen der von der Sachverständigen F unterstellten vielfachen, über das I/C-Darlehen weit hinausgehenden Zuwendungen der X1 Holding GmbH eine vollständige Betrachtung des tatsächlichen Finanzstatus dieser Gesellschaft zum Stichtag erforderlich gewesen wäre. Der Antragsteller habe auch nicht erst im Aufhebungsverfahren zu der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit der X1 Holding GmbH vorgetragen, sondern bereits in seiner Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen F (Anlage AS 45, Rn. 250) die von der Sachverständigen unterstellte finanzielle Leistungsfähigkeit der X1 Holding GmbH als "absurd" zurückgewiesen und vorgetragen, dass die Gesellschaft außer dem von ihr weitergereichten Darlehen über keinerlei andere Einnahmequellen verfügt habe, die es ermöglicht hätten, großzügiger zu sein, als die Mezzanine-Kapitalgeber. Darüber hinaus hätten die von den Antragsgegnerinnen benannten Zeugen K und L ausgeführt, dass der Investorengruppe um D (und damit den Gesellschaftern der X1 Holding GmbH) zu wenig Eigen- und Fremdkapital zur Verfügung gestanden habe, um die im SPA vorgesehene Transaktion aus deren Sicht erfolgreich umzusetzen. Der Antragsteller habe überdies vorgetragen, dass es der X1 Holding GmbH auf Basis der zum Stichtag bestehenden Verträge vertraglich ausdrücklich untersagt gewesen sei, das Mezzanine-Darlehen in Form des I/C Darlehens an die X1 GmbH weiterzuleiten. Der Antragsteller habe damit auf Basis der zum Stichtag maßgeblichen Tatsachen dargelegt, dass und weshalb die X1 Holding GmbH nicht in der Lage gewesen sei, dass von der Sachverständigen F für die X1 GmbH entwickelte Liquidationsszenario zu finanzieren. Die Sachverständige und das Schiedgericht hätten sich demgegenüber mit den maßgeblichen vertraglichen Regelungen einschließlich Art. 16.3.2 der Mezzanine-Finanzierung nicht auseinandergesetzt. Das Schiedsgericht habe trotz Rüge des Antragstellers in seiner Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen F (Anlage AS 45, Rn. 261 ff.) auch keine kritische Würdigung des Gutachtens der Sachverständigen F im Lichte der Erkenntnis vorgenommen, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen E aus Stichtagssicht keine ausreichende Liquidität für eine Stand-Alone-Betrachtung der X1 GmbH vorhanden gewesen sei. Ferner habe das Schiedsgericht auch die innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag eingetretene Insolvenz der X1 GmbH unberücksichtigt gelassen. Es sei bereits zum Stichtag bekannt gewesen, dass die X1 Holding GmbH nicht in der Lage war, der X1 GmbH zur Vermeidung der Insolvenz eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Das Schiedsgericht würdige in dem Schiedsspruch auch nicht die Zeugenaussagen, aus denen sich der fehlende Wille der X1 Holding GmbH zur Finanzierung eines Liquidationsszenarios ergebe. Insbesondere fehle es an einer Würdigung der Aussage des Zeugen J, der Geschäftsführer der X1 Holding GmbH gewesen sei. Die Zeugen M und D seien in Rn. 1013 des Schiedsspruchs zwar erwähnt, das Schiedsgericht habe jedoch nur deren "Einschätzung" des Verhaltens anderer Investoren, also der Mezzanine-Investoren, gewürdigt, während es den von den Zeugen als Gesellschaftern der X1 Holding GmbH bekundeten eigenen Willen nicht in Erwägung gezogen habe. Darüber hinaus bringe der Wortlaut der Verträge über das I/C Darlehen und die Mezzanine-Finanzierung zum Ausdruck, dass die X1 Holding GmbH kein Liquidationsszenario habe finanzieren wollen. Das Schiedsgericht habe demnach den Vortrag des Antragstellers zum fehlenden Finanzierungswillen der X1 Holding GmbH weder geistig verarbeitet noch beschieden. Das Schiedsgericht habe auch das Vorbringen des Antragstellers zu rechtlichen Risiken nicht in Erwägung gezogen und beschieden. Der Antragsteller habe im Schiedsverfahren detailliert zu Risiken für die Geschäftsleitung der X1 GmbH und Risiken für die Geschäftsleitung der finanzierenden Banken aus bankaufsichtsrechtlichen Gründen vorgetragen, ohne dass dieses Vorbringen im Schiedsspruch erwähnt werde. Die bloße Feststellung in Rn. 1013 des Schiedsspruchs, dass bei Vorliegen eines positiven Liquidationsszenarios ein Haftungsrisiko der Darlehensgeber generell nicht ersichtlich sei, stelle eine Leerformel ohne Subsumtion der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen dar, und lasse vor dem Hintergrund der tatsächlichen Insolvenz der X1 GmbH innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag sowie der damaligen Hinweise der rechtlichen Berater der Geschäftsführung der X1 GmbH und der vom Sachverständigen E mit Billigung des Schiedsgerichts festgestellten fehlenden Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft auf eine fehlende Verarbeitung des Vortrags des Antragstellers schließen. Nicht in Erwägung gezogen habe das Schiedsgericht auch den Vortrag des Antragstellers zur fehlenden Verfügbarkeit des Q-Factoring. Es habe sich bei diesem Vortrag des Antragstellers um ein Kernvorbringen des Antragstellers gehandelt, da die mündliche Verhandlung deshalb angesetzt worden sei, weil der Antragsteller vorgetragen habe, dass Ziff. 16 des Factoring-Vertrages die Finanzierung einer Liquidation ausdrücklich ausschließe, sich das für die X1 GmbH verfügbare Factoring-Volumen in Anbetracht des tatsächlichen Liquidationsbedarfs zu langsam aufgebaut habe und rechtliche Gründe der Gewährung des Q-Factoring entgegengestanden hätten. Das Schiedsgericht übergehe in dem Schiedsspruch den Kernvertrag des Antragstellers zum Wortlaut des Q-Factoring-Vertrages, nach dem das Q Factoring zum Stichtag für eine Liquidation ausgefallen wäre, weil die X1 GmbH im Falle einer Liquidation die in Ziff. 16 des Factoring-Vertrages enthaltenen Garantien nicht hätte abgeben können. Es ergebe sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen aus der vom Schiedsgericht in Rn. 1023 des Schiedsspruchs verwendeten "unbegründeten Leerformel" auch nicht, dass das Schiedsgericht auf den vollständigen Wortlaut des Factoring-Vertrages eingegangen sei. Vielmehr sei in der zugehörigen Fußnote Nr. 1622 nur auf die Regelung in Ziff. 4.1 des Vertrages Bezug genommen worden. Das Schiedsgericht habe überdies den Vortrag des Antragstellers dazu übergangen, dass der von der Sachverständigen F unterstellte schnelle und hohe Anstieg des Factoring Volumens bis Ende 2004 unrealistisch sei. Der Antragsteller habe in seiner Stellungnahme vom 29.09.2017 (Anlage AS 54, Rn. 89 ff., 97 ff., 101 ff., 106 ff., 109 ff. und 113 f.) im Einzelnen damit argumentiert, dass das Factoring-Volumen zum 02./03. November 2004 null gewesen sei und sich wegen fehlender Freischaltung ganzer Länderportfolios, fehlender Kreditversicherungen, fortlaufenden Umsatzrückgangs und bekannter Saisoneffekte im Herbst und Winter 2004/2005 nur langsam und in geringer Höhe aufgebaut habe sowie bis zum Abschluss der kundenspezifischen Due-Diligence auch gering geblieben sei. Es habe sich bei dem Vortrag des Antragstellers zum langsamen Aufbau des Q-Factoring-Volumens um einen hunderte Seiten umfassenden Kernvortrag des Antragstellers gehandelt, der auch Gegenstand der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Eine Würdigung dieses Vorbringens des Antragstellers und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Liquidationsszenario enthalte der Schiedsspruch nicht. Insbesondere ergebe sich eine geistige Verarbeitung nicht aus der von den Antragsgegnerinnen in Bezug genommenen Rn. 1161 des Schiedsspruchs. Der Schiedsspruch enthalte in Bezug auf das Q-Factoring auch keine Stellungnahme zu den vom Antragsteller vorgetragenen rechtlichen Risiken, insbesondere hinsichtlich einer Insolvenzanfechtung gemäß § 133 InsO. Das Schiedsgericht habe diesbezüglich trotz Rüge des Antragstellers auch keinen rechtlichen Hinweis erteilt. Es fehle in dem Schiedsspruch auch eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers, dass sich die Geschäftsführung der X1 GmbH im April 2005 rechtlichen Rat eingeholt und gerade wegen der von den anwaltlichen Beratern aufgezeigten Risiken das Q-Factoring nicht in Anspruch genommen habe. Das Vorbringen des Antragstellers zu den von der Sachverständigen F zugrunde gelegten Finanzierungsquellen sei für die Entscheidung des Schiedsgerichts auch erheblich gewesen, da nach Ansicht der Sachverständigen beide Finanzierungsquellen für ihr Liquidationsszenario erforderlich waren. Falle nur eine der Finanzierungsquellen weg, sei das Finanzierungsszenario der Sachverständigen nicht umsetzbar und eine Neubegutachtung erforderlich. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass der Schiedsspruch auch deshalb auf einer Gehörsverletzung beruhe, weil das Schiedsgericht die Stellungnahmen der Parteien zum Gutachten der Sachverständigen F und zu der Verhandlung 2017 nicht jeweils zwecks Stellungnahme und Berücksichtigung an die Sachverständige weitergeleitet habe, obwohl das Schiedsgericht die Vernehmung von Zeugen zu dem Liquidationsszenario der Sachverständigen für erforderlich gehalten habe. Das Schiedsgericht habe nicht erläutert, dass und weshalb die Weiterleitung an die Sachverständige nicht erforderlich gewesen sei, und habe die erforderlichen Feststellungen mangels eigener Sachkunde auch nicht für die Sachverständige treffen können. Die begonnene und vom Schiedsgericht für notwendig erachtete Beweisaufnahme durch Anhörung der Sachverständigen F sei damit nicht zu Ende geführt worden. Dies stehe einer unterlassenen Beweiserhebung in den Auswirkungen gleich, da Art. 103 Abs. 1 GG die vollständige Berücksichtigung sämtlicher erheblicher Beweisanträge gebiete. Im Übrigen zeige sich die Lückenhaftigkeit der Beweiserhebung auch daran, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten ein Kommunikationskonzept unterstellt und dazu ausgeführt habe, dass sie zu den Anforderungen und der konkreten Ausgestaltung des Kommunikationskonzeptes mangels Kompetenz keine Ausführungen machen könne. Das Schiedsgericht hätte daher auf die Kritik des Antragstellers dafür Sorge tragen müssen, dass das Gutachten unter Einschaltung eines Sachverständigen für Kommunikationskonzepte auch insoweit abgeschlossen wird. Die fehlende Sachkunde des Schiedsgerichts betreffe z.B. die konkrete Berechnung des langsamen Aufbaus des Q-Factoring Volumens, das im Februar 2005 lediglich 15,5 Mio. Euro betragen habe, während für das Liquidationsszenario der Sachverständigen F bereits im Dezember 2004 weit über 18 Mio. Euro erforderlich gewesen seien. Nur durch erneute Befassung der Sachverständigen F mit diesen Tatsachenfeststellungen hätte das Schiedsgericht den von der Sachverständigen unterstellten schnellen Aufbau des Factoring-Volumens und den hiermit zusammenhängenden Vortrag des Antragstellers zu dessen Aufbau im E-Gutachten prüfen können. Der Schiedsspruch enthalte insoweit auch keine eigenen Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts. Der Antragsteller meint,

§ 1059Abs.

2 Nr. 1 d) ZPO vorliege, weil das Schiedsgericht die Identifizierung und Beantwortung relevanter Rechtsfragen insbesondere im Hinblick auf Anfechtungsrisiken aus § 133 InsO nicht der Sachverständigen habe überlassen dürfen. Es liege überdies auch deshalb ein Verfahrensmangel vor, weil das Schiedsgericht mit der Sachverständigen F, die des deutschen Rechts nicht kundig gewesen sei, eine klar ungeeignete Person mit der Begutachtung beauftragt habe. Die von der Sachverständigen erstellte Liquidationsplanung habe auf zahlreichen - nicht im Rechtsmemorandum des Schiedsgerichts geklärten - rechtlichen Weichenstellungen beruht. Das Schiedsgericht hätte der Sachverständigen daher - wie der Antragsteller in seinem Schreiben vom 10.06.2016 (Anlage AS 41) gerügt habe - spätestens nach dem Eingeständnis der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung 2016, etwaige Anfechtungsrisiken nach der deutschen Rechtslage nicht zu kennen, rechtliche Weisungen erteilen müssen. Der Antragsteller meint, dass das Schiedsgericht auch in der Gesamtschau von ihm gehaltenen zentralen Sach- und Rechtsvortrag übergangen habe, weil sich der hohe negative Wert des CI-Geschäftsbereichs einem unbefangenen Betrachter bereits anhand weniger Unterlagen habe aufdrängen müssen. So habe die von X2 gestellte Baseline-Planung einen erwarteten Liquidationsverlust in Höhe von 516 Mio. Euro vorgesehen. Außerdem ergebe sich aus dem von der X1 Holding GmbH nach dem SPA zu zahlenden Kaufpreis von 81 Mio. Euro bereits überschlägig ein negativer Wert des eingebrachten CI-Geschäftsbereichs von 105 Mio. Euro, weil die X1 Holding GmbH neben dem Geschäftsbereich auch die Leasingforderungen aus den beiden Leasing Cash Streams in Höhe von insgesamt 186 Mio. Euro erworben habe. Es sei daher wenig plausibel, warum sich im Falle einer Liquidation ein positiver Wert in Höhe von über 32 Mio. Euro ergeben solle. Tatsächlich habe für die X1 GmbH nicht einmal die theoretische Chance bestanden, nach Umsetzung einer tiefgreifenden Restrukturierung zu überleben, da es an Liquidität gefehlt habe, um die Zeit bis zum Wirksamwerden der dringend erforderlichen Restrukturierungsmaßnahmen zu überbrücken. Die Zahlungsströme aus den Leasing Cash Streams seien zugunsten der Kaufpreisforderung der X2 AG gegen die X1 Holding GmbH blockiert gewesen, so dass die X1 GmbH mit einer finanziell klammen Muttergesellschaft und zudem ohne einen eingerichteten Geschäftsbereich und belastbares Zahlenmaterial von vornherein "zum Scheitern verdammt" gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit der X1 GmbH sei - wie der Sachverständige E ausgeführt habe - zum Stichtag auch "zu erwarten und wahrscheinlich" gewesen. Der Antragsteller macht geltend,

§ 1059Abs.

2 Nr. 2

  1. b)ZPO bestehe, weil der Schiedsspruch gegen den materiellen ordre public verstoße. Der Schiedsspruch verletze die Grundsätze der effektiven Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals in der Ausprägung des § 9 GmbHG. Die Grundsätze der effektiven Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals seien die zentralen Grundpfeiler des Gläubigerschutzes als Ausgleich der fehlenden umfassenden persönlichen Haftung von Kapitalgesellschaften und für das GmbH-Recht zwingend und wesenstypisch. § 9 GmbHG diene der Absicherung des für das deutsche GmbH-Recht zentralen Kapitalerhaltungsgrundsatzes zum Schutz einer Vielzahl möglicher Gläubiger vor einer völlig unseriösen Sachkapitalerhöhung zu Lasten der Allgemeinheit und zähle damit zu den Grundsatznormen des deutschen Wirtschaftsrechtes, die ihrerseits Teil des deutschen ordre public seien. Das Ergebnis des Schiedsspruchs verstoße offensichtlich gegen § 9 GmbHG und damit gegen den materiellen ordre public. So sei der Regelungszweck des § 9 GmbHG von der Sachverständigen F nach der eigenen Erklärung ihres Vertreters in der Verhandlung nicht berücksichtigt worden. Die Sachverständige habe damit die Missachtung der für das Kapitalerhaltungsrecht zentralen Norm des § 9 GmbHG eingeräumt. Das Schiedsgericht sei dagegen trotz Rüge des Antragstellers nicht eingeschritten. Die von der Sachverständigen F und ihr folgend von dem Schiedsgericht vorgenommene Bewertung der Sacheinlage widerspreche offensichtlich der ratio legis des § 9 GmbHG, wonach unmittelbar nach der Eintragung eine verwertbare Vermögensmasse zur Verfügung zu stehen habe. Es sei nicht tolerierbar, dass ein als Sacheinlage in ein neues Unternehmen eingebrachter, künstlich geschaffener Betrieb mangels positiver Fortführungsprognose nicht überlebensfähig sei, sondern gleich habe liquidiert werden müssen. Darüber hinaus sei eine Insolvenz der X1 GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag zu erwarten und wahrscheinlich gewesen, so dass das konkrete Risiko bestanden habe, dass die Gläubiger des CI-Geschäftsbereichs mit ihren Forderungen ganz oder teilweise ausfallen. Tatsächlich seien defizitäre Unternehmensteile durch Übertragung an einen neuen, beschränkt haftenden Rechtsträger zu Lasten der Allgemeinheit quasi entsorgt worden. Das Schiedsgericht sei dem Schutzzweck des § 9 GmbHG nicht einmal ansatzweise gerecht geworden, da es seine Entscheidung kritiklos auf ein Liquidationswertgutachten gestützt habe, welches ein rein spekulatives und unplausibles Liquidationsszenario zur Bewertung der Sacheinlage entworfen habe. So sei der eingebrachte CI-Geschäftsbereich im Wege der Fiktion als funktionierender unternehmerischer Verband betrachtet worden, obwohl er dies auch nach Ansicht des Schiedsgerichts zum Stichtag nicht gewesen sei. Darüber hinaus habe sich die Bewertung im Wesentlichen auf das vom Antragsteller unter Beweisantritt bestrittene Wohlwollen Dritter gestützt. So unterstelle der Schiedsspruch eine positive Finanzierungsentscheidung der Muttergesellschaft und umfängliche weitere Unterstützungsleistungen der Inferentin, Kunden und Lieferanten. Offensichtlich spekulativ und unplausibel sei auch die Wirkungsweise des von der Sachverständigen F und dem Schiedsgericht unterstellten Kommunikationskonzeptes, für dessen inhaltliche Ausgestaltung die Sachverständige F über keine Kompetenz verfügt habe. Das Kommunikationskonzept sei zudem von keiner der Parteien auch nur ansatzweise in das Verfahren eingeführt worden und wäre für das Management der X1 GmbH gegebenenfalls von strafrechtlicher Relevanz gewesen. Das Gutachten der Sachverständigen F sei zudem unrealistisch und in sich widersprüchlich gewesen. Insbesondere stehe die von der Sachverständigen F und dem Schiedsgericht unterstellte Finanzierung im klaren Widerspruch zu § 9 GmbHG, da das Mezzanine-Darlehen und das Q-Factoring aus Rechtsgründen nicht zugunsten der Inferentin hätten berücksichtigt werden dürfen und es sich bei diesen Finanzierungsquellen auch nur um unrealistische Hoffnungswerte gehandelt habe, die allenfalls berücksichtigungsfähig gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung unwiderruflich zur Verfügung gestanden hätten. Das Gutachten der Sachverständigen F unterstelle überdies im Widerspruch zu § 9 GmbH systematische Vertragsverstöße durch die X1 GmbH, indem es die Planung auf eine wegen Gläubigerbenachteiligung unzulässige Verlängerung der Zahlungsziele von 30 auf 45 Tage stütze. Der Antragsteller habe dies im Schiedsverfahren ausdrücklich gerügt, ohne dass das Schiedsgericht diese Rüge beachtet habe. Die geplante Verlängerung der Zahlungsziele sei für die Entscheidung des Schiedsgerichts auch erheblich gewesen, da ohne diese Planungsprämisse keine hinreichende Liquidität für das Liquidationsszenario der Sachverständigen F vorhanden gewesen, sondern eine Deckungslücke von 4,7 Mio. Euro verblieben wäre. Der Antragsteller meint, eine Verletzung des ordre public ergebe sich auch bei Gesamtwürdigung des Schiedsspruchs. Die Sachverständige F habe eine in jeder Hinsicht unrealistische, unter keinen denkbaren Umständen umsetzbare Planung erstellt und bei praktisch jeder zu treffenden Weichenstellung hinsichtlich der Planannahmen, Zukunftserwartungen und Handlungen Dritter einen Weg gewählt, der im Sinne der Optimierung der Vermögens- und Liquiditätslage aus Sicht der X1 GmbH günstig gewesen sei und bei dem sich objektiv bestehende Risiken nicht verwirklicht hätten. Schon jede einzelne der Weichenstellungen sei für sich betrachtet nicht nachvollziehbar und umsetzbar. Dementsprechend habe das Schiedsgericht bei der Vielzahl der zu treffenden Weichenstellungen und Risikoabwägungen unhaltbare Annahmen der Sachverständigen gebilligt und gerechtfertigt, die ohne eine Faktengrundlage unrealistisch, überoptimistisch und ohne jede Risikobetrachtung einseitig zu Lasten des Antragstellers ins Blaue hinein getroffen worden seien. Die Begründungen des Schiedsgerichts seien dabei durch Allgemeinplätze, Floskeln und Leerformeln sowie zahlreiche blumige und nebulöse Andeutungen geprägt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts verstoße auch gegen das Willkürverbot. Es liege nicht lediglich eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Schiedsgerichts vor. Vielmehr habe das Schiedsgericht wegen der langen Verfahrensdauer "die Reißleine gezogen" und anstelle einer zwingend erforderlichen Neubegutachtung das in vielfacher Hinsicht mangelhafte Gutachten der Sachverständigen F zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der Schiedsspruch beruhe damit auf objektiv sachfremden Erwägungen. Das Schiedsgericht habe sich ferner auch nicht mit weiteren grundlegenden Argumenten des Antragstellers auseinandergesetzt. So habe der Antragsteller z.B. vorgetragen, dass der von der Sachverständigen F unter Hinweis auf die essentielle Bedeutung einer raschen Veräußerung von Betriebsteilen mit 5 Monaten angesetzte Zeitrahmen unrealistisch kurz sei und zur Untermauerung seines Vortrags daraufhin hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausgliederung des Laborgerätegeschäftes erst noch hätten geschaffen werden müssen und die aus Käufer- und Finanzgebersicht erforderlichen belastbaren Finanzdaten zum Zustand des Geschäftsbereichs noch nicht vorgelegen hätten. Der Antragsteller habe gegen die Planung der Sachverständigen F außerdem eingewandt, dass sich kein Käufer des Laborgerätegeschäftes bei einer drohend insolventen Gesellschaft als Verkäufer im Hinblick auf etwaige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf eine sofortige, ungesicherte Kaufpreiszahlung eingelassen hätte. Das Schiedsgericht habe insoweit kein Erfordernis gesehen, die Kritik des Antragstellers im Schiedsspruch zu entkräften. Der Antragsteller habe schließlich auch darauf hingewiesen, dass das Gutachten der Sachverständigen F keiner Plausibilisierung anhand der wesentlichen vor dem Stichtag erstellten Einschätzungen, Bewertungen und Vereinbarungen Stand halte. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Baseline-Planung der X2 AG aus dem Frühjahr 2004 einen operativen Liquidationsverlust von 516 Mio. Euro vorgesehen habe und der auf den CI-Geschäftsbereich entfallende Anteil am finalen Gesamtkaufpreis aus dem SPA einen negativen Wert von wenigstens 105 Mio. Euro gehabt habe. Der Antragsteller beantragt: Der am 31. Mai 2018 in dem von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) administrierten Schiedsverfahren (ICC-Verfahren Nr. ...) durch die Schiedsrichter A (Vorsitzender), B und C erlassene Schiedsspruch in Gestalt der Entscheidung über die Berichtigung und Auslegung des Schiedsspruchs mit Nachtrag vom 7. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen berufen sich darauf, dass der Aufhebungsantrag unzulässig und unbegründet sei. Die Antragsgegnerinnen meinen, der Antragsteller habe den Aufhebungsantrag nicht fristgerecht im Sinne des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt, weil die 3-Monatsfrist des § 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrags bei Gericht am 08.10.2018 bereits abgelaufen gewesen sei, nachdem die Frist mit dem Zugang des Schiedsspruchs beim Antragsteller am 07.06.2018 begonnen habe. Auf eine Fristverlängerung nach § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO könne sich der Antragsteller nicht berufen. § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO bezwecke, einer Partei, die ein Berichtigungsverfahren anstrengt, zu ermöglichen, zunächst die Entscheidung über den Berichtigungsantrag abzuwarten, um anschließend - in Kenntnis der Berichtigungsentscheidung - über die Einreichung des Aufhebungsantrags entscheiden oder einen vorbereiteten Aufhebungsantrag an die Berichtigungsentscheidung anpassen zu können. Es sei daher mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, einem Antragsteller die in § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO vorgesehene Fristerstreckung zu gewähren, wenn der Berichtigungsantrag für den Aufhebungsantrag nicht ansatzweise relevant sei. Ein abweichendes Verständnis würde einen potentiellen Antragsteller dazu ermuntern, einen von vornherein irrelevanten und nicht ernst gemeinten Berichtigungsantrag zu stellen, um sich mehr Zeit für die Vorbereitung des Aufhebungsantrags zu verschaffen. Gemessen daran finde die Regelung zur Fristverlängerung nach § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil das von dem Antragsteller angestrebte Berichtigungsverfahren für die Stellung des Aufhebungsantrags irrelevant gewesen sei. Der Berichtigungsantrag des Antragstellers habe lediglich geringfügige formale Korrekturen des Schiedsspruchs sowie die Korrektur der Kostenentscheidung verfolgt. Die fehlende Relevanz des Berichtigungsantrags werde dadurch bestätigt, dass der Antragsteller seinen Aufhebungsantrag schon vor der Entscheidung des Schiedsgerichts über seinen Berichtigungsantrag gestellt habe. Die Antragsgegnerinnen vertreten die Auffassung, dass kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliege. Das Schiedsgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichte das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei sei allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Auch seien die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit seien für ein Schiedsgericht weniger strenge Anforderungen an die Detailtiefe der Begründung zu stellen. Danach komme ein Gehörsverstoß nur dann in Betracht, wenn sich im Einzelfall klar ergebe, dass das Schiedsgericht zentralen Vortrag zu einem wesentlichen Kernaspekt des Parteivortrags überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe. Ausreichend sei, dass das Schiedsgericht den "wesentlichen Kern des Vorbringens" der Parteien erfasse. Auch müsse es in dem Schiedsspruch nur die zentralen Fragen des Verfahrens textlich abhandeln (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17 ). Der Schiedsspruch werde diesen Anforderungen allemal gerecht. Das Schiedsgericht analysiere und begründe die Bewertung des CI-Geschäftsbereichs, einschließlich aller seiner Teilbereiche, sowie die Finanzierung des Liquidationsszenarios, auf dem die von der Sachverständigen F durchgeführte Bewertung aufbaue. Dabei setze sich das Schiedsgericht in weit größerem Umfang als rechtlich erforderlich mit dem Vortrag der Parteien auseinander. Die von dem Antragsteller gerügten Aspekte arbeite das Schiedsgericht ausweislich des Schiedsspruchs durchweg textlich ab. Für ein Übergehen von Vortrag des Antragstellers durch das Schiedsgericht liefere der Antragsteller nicht einmal Indizien, geschweige denn den ihm obliegenden vollen Beweis. Die nach dem Vorbringen des Antragstellers angeblich übergangenen Aspekte des Vortrags des Antragstellers seien auch ohnehin nicht "zentral" gewesen und hätten deswegen vom Schiedsgericht textlich gar nicht abgearbeitet werden müssen. Die Sachverständige F habe bei der Erstellung des der Bewertung des CI-Geschäftsbereichs zugrundeliegenden Liquidationskonzepts aus Stichtagssicht die Prognose aufgestellt, dass der Teilbereich Laborgeräte hätte fortgeführt und als going concern an einen Erwerber hätte veräußert werden können. Den prognostizierten Kaufpreis habe die Sachverständige aus den ab dem Stichtag zukünftig zu erwartenden Erträgen des Teilbereichs Laborgeräte unter Zugrundelegung zahlreicher konservativer Annahmen bzw. Risikoabschläge berechnet. Das Schiedsgericht habe die Herangehensweise der Sachverständigen, die aufgestellten Prognosen und das Bewertungsergebnis im Schiedsspruch in den Rn. 747-1054 eingehend erörtert und beides für zutreffend befunden. Der Antragsteller habe seinen einen Zeitraum von wenigen Monaten vor dem Bewertungsstichtag betreffenden Vortrag zu den Umsatz-, Auftrags- und Verkaufsentwicklungen einer Produktgruppe des Teilgeschäftsbereichs Laborgeräte, nämlich der Mini-Labs, im Schiedsverfahren selbst nicht als "zentral" betrachtet. Darüber hinaus seien diese Entwicklungen von der Sachverständigen und dem Schiedsgericht auch sehr wohl berücksichtigt worden. Dabei habe das Schiedsgericht der Ansicht des Antragstellers, dass diese Periode vor dem Stichtag von hoher Relevanz für die Bewertung sei, im Schiedsspruch eine deutliche Absage erteilt. Auch sei unzutreffend, dass die Sachverständige F "veraltete Zahlen" verwendet und sich dadurch in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen E gesetzt habe. Das Schiedsgericht habe diesbezüglich in den Rn. 939 und 983 f. des Schiedsspruchs ausdrücklich festgestellt, dass die Bewertung des Teilgeschäftsbereichs Laborgeräte - lege artis - zukunftsbezogen anhand der Erwartungen an die relevanten künftigen Markt- und Geschäftsentwicklungen erfolgt sei. Vergangene Ergebnisse dienten bei einer zukunftsbezogenen Bewertung allenfalls der Plausibilisierung der aus Stichtagssicht angestellten Prognosen. Diese Plausibilisierung hätten die Sachverständige F in ihrem Gutachten und das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch umfassend durchgeführt. Die von dem Antragsteller als übergangen gerügten Aspekte seien für die Bewertung des CI-Geschäftsbereichs nicht zentral gewesen, weil es sich um vergangenheitsbezogene Aspekte eines Bestandteils des Laborgerätegeschäfts gehandelt habe. Diese seien lediglich mittelbar in die im Schiedsverfahren relevante, auf prognostizierten künftigen Erträgen fußende Bewertung des Laborgerätegeschäfts eingeflossen. Zudem sei das Laborgerätegeschäft nur einer von mehreren Teilbereichen des CI-Geschäftsbereichs gewesen, um dessen Gesamtwert es im Schiedsverfahren letztlich gegangen sei. Nach der anwendbaren Bewertungsmethodik habe die Bewertung des CI-Geschäftsbereichs einschließlich des Teilbereichs Laborgeräte auf Prognosen künftiger Erträge aus Stichtagssicht beruht. Eine sachgerechte Ableitung des Unternehmenswertes habe daher vorausgesetzt, dass die Prognosen in Anbetracht der insoweit stets bestehenden Unsicherheiten aus Sicht des Stichtags mit Hilfe von Plausibilitätsüberlegungen kritisch hinterfragt werden. Eine Analyse auch der Vergangenheit stelle dabei nur einen Aspekt der Plausibilitätsbeurteilung dar. Für die Sachverständige F und das Schiedsgericht habe kein Anlass bestanden, die vom Antragsteller nunmehr in den Fokus genommene konkrete Umsatzentwicklung der Produktgruppe Mini-Labs in der Zeit unmittelbar vor dem Stichtag bei der Bewertung des Laborgeschäfts noch mehr als ohnehin bereits erfolgt zu berücksichtigen. Die von dem Antragsteller bemühten Mini-Lab-Umsatz-, Verkaufs- und Auftragseingangszahlen im Sommer und Herbst 2004 seien vielmehr neben sämtlichen anderen Entwicklungen aus der Zeit vor dem Stichtag nur einer der zahlreichen Faktoren gewesen, die bei der Plausibilisierung der von der Sachverständigen aufgestellten, aus Stichtagssicht in die Zukunft gerichteten Prognosen über die Unternehmens- und Ertragsentwicklung herangezogen werden konnten. Dass das Schiedsgericht den Parteivortrag umfassend erfasst habe, ergebe sich auch unabhängig von einer textlichen Behandlung im Schiedsspruch aus der Vorgehensweise des Schiedsgerichts. Danach habe sich die Gutachtenphase zur Ermittlung des Liquidationswertes des CI-Geschäftsbereichs über mehrere Jahre erstreckt und mehrere schriftliche Stellungnahmen der Parteien - sowohl zum Gutachtenentwurf als auch zum finalen Gutachten - nebst Parteigutachten sowie zwei mehrtägige mündliche Verhandlungen in den Jahren 2016 und 2017 beinhaltet. Nach Vorlage des Gutachtenentwurfs bzw. finalen Gutachtens durch die Sachverständige F und in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung 2016 habe das Schiedsgericht in Abstimmung mit den Parteien eine Liste mit Fragen an die Gutachterin gestellt, in die auch die Fragen des Antragstellers und dessen Kritik am Gutachtenentwurf aufgenommen worden seien. Zu diesen Fragen sei sodann in der mündlichen Verhandlung 2016 unter Befragung der Vertreter der Sachverständigen F durch das Schiedsgericht, die Parteien und deren Parteisachverständige umfassend verhandelt worden. Darüber hinaus habe die Sachverständige F mit dem finalen Gutachten einen schriftlichen Antwortenkatalog vorgelegt, der die Fragen des Schiedsgerichts und der Parteien beantwortet habe. Das Schiedsgericht habe dem Antragsteller sowohl in Bezug auf den angeblichen Einbruch der operativen Geschäftszahlen der Mini-Labs im Zeitraum von Juni bis Oktober 2004 als auch hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Widerspruchs des Gutachtens der Sachverständigen F zu der im Gutachten des Sachverständigen E enthaltenen Feststellung, dass die operativen Geschäftszahlen des Investor Concepts zum Stichtag überholt gewesen seien, rechtliches Gehör gewährt. Das Schiedsgericht habe das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seiner Entscheidungsfindung erfasst und im Schiedsspruch sogar textlich abgearbeitet. Indem das Schiedsgericht den wesentlichen Antragstellervortrag im Schiedsspruch vollständig dargestellt und systematisch zusammengefasst habe, liege bereits für sich betrachtet eine geistige Verarbeitung des Vortrags vor. Darüber hinaus sei das Erfassen bzw. die geistige Verarbeitung des Vortrags des Antragstellers durch die abweichende Meinung des Mitschiedsrichters B, die mündlichen Verhandlungen 2016 und 2017 einschließlich deren Vorbereitung und der erstellten Fragenliste sowie die vom Antragsteller gegen die Sachverständige F und das gesamte Schiedsgericht angestrengten Ablehnungsverfahren belegt. Zu der von dem Antragsteller erhobenen Rüge, dass das von der Sachverständigen F verwendete Zahlenmaterial "überholt" gewesen sei, sei vorab klarzustellen, dass Grundlage der von der Sachverständigen F in ihrem Gutachten verwendeten Stichtagszahlen das Z Closing Balance Sheet zum 31.10.2004 gewesen sei. In dieser Stichtagsbilanz seien die Geschäftszahlen des Laborgerätegeschäfts, einschließlich der Produktgruppe Mini-Labs, vollständig bis einschließlich zum 31.10.2004 berücksichtigt und dargestellt. Die Sachverständige habe damit das aktuellste Zahlenmaterial verwendet, das im Übrigen die angebliche Umsatzeinbruch-Phase im Laborgerätegeschäft im Sommer/Herbst 2004 vollständig umfasst habe. Dementsprechend habe das Schiedsgericht in dem Endschiedsspruch in Rn. 945 auch festgestellt, dass das betreffende Zahlenmaterial aktuell gewesen sei. Hinsichtlich der Prognosen zur Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag habe die Sachverständige F die Prognosen des Sachverständigen E übernommen und leicht nach unten angepasst. Dabei habe die Sachverständige ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige E in seinen Prognosen den vom Antragsteller als übergangen gerügten Liquiditätsplan vom 25./28.10.2004 bereits integriert gehabt habe. Soweit aufgrund der fundamental unterschiedlichen Konzepte der Sachverständigen eine Vergleichbarkeit der Prognosen bestehe, seien die Prognosen der Sachverständigen F - wie sich aus dem Antwortenkatalog vom 06.07.2016, S. 48 (Anlage AS 44) ergebe - am konservativsten gewesen. Die Sachverständige habe sich zur Plausibilisierung der Ertragsprognosen aus der Vielzahl von vorhandenen Faktoren u.a. auf die (aussichtsreichen) Markttrends der X-Laborgeräte, allgemeine Produkttrends und technische Entwicklungen im Consumer Imagines-Markt gestützt. Das Schiedsgericht habe in den Rn. 972, 983 f. des Schiedsspruchs die von der Sachverständigen herangezogenen Faktoren berücksichtigt und für plausibel erachtet. Dabei habe das Schiedsgericht in Rn. 983 des Schiedsspruchs die Vorgehensweise der Sachverständigen ausdrücklich als richtig bestätigt, indem es ausgeführt habe, dass sich die Bewertung der Sachverständigen richtigerweise auf den Zukunftserfolgswert des Laborgerätegeschäfts und nicht lediglich auf Geschäftsergebnisse aus der Vergangenheit gerichtet habe. Im Einzelnen habe das Schiedsgericht den Vortrag des Antragstellers zu den Stichtagsverhältnissen des Laborgerätegeschäfts einschließlich der Produktgruppe Mini-Labs beispielsweise in Rn. 853 des Schiedsspruchs textlich behandelt und klargestellt, dass der Antragsteller das Laborgerätegeschäft als "Sanierungsfall" charakterisiert habe. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht in Rn. 981 des Schiedsspruchs auch den Vortrag des Antragstellers zu einem massiven Einbruch des Laborgerätegeschäfts im Spätsommer/Herbst 2004 behandelt. Die zusammenfassende und nicht nur wörtliche Darstellung des Vorbringens des Antragstellers sei für sich betrachtet bereits das Ergebnis einer geistigen Verarbeitung. Darüber hinaus behandele das Schiedsgericht den vergangenheitsbezogenen Vortrag des Antragstellers, nach dem das Laborgerätegeschäft ein Sanierungsfall gewesen sei, auch in Rn. 972 des Schiedsspruchs. Dabei erläutere das Schiedsgericht unter Hinweis auf "positive Marktaussichten", warum es die zukunftsbezogenen optimistischen Prognosen der Sachverständigen F dennoch für plausibel halte. Das Schiedsgericht behandele damit die Zusammenhänge zwischen den zum Stichtag vorliegenden Ist-Verhältnissen und den zukunftsbezogenen Prognosen der Sachverständigen. Soweit der Antragsteller demgegenüber behaupte, das Schiedsgericht habe bei seiner Bezugnahme auf den vom Antragsteller postierten "Sanierungsfall" nur die Situation bis einschließlich Frühjahr 2004, nicht aber den angeblichen Geschäftseinbruch im Sommer/Herbst 2004 im Blick gehabt, finde sich dafür in dem Schiedsspruch keine Stütze. Dass von einem Übergehen des Vortrags des Antragsstellers zum Ist-Zustand des Laborgeschäfts zum Stichtag und zu einem "Einbruch" gerade auch der Produktgruppe Mini-Labs keine Rede sein könne, werde auch durch die Ausführungen des Schiedsgerichts in Rn. 983 des Schiedsspruchs belegt. Das Schiedsgericht erfasse an dieser Stelle erneut den vergangenheitsbezogenen Vortrag des Antragstellers zu den angeblich schlechten Umsatzentwicklungen des Laborgerätegeschäfts zwischen Juni und Oktober 2004 einschließlich der Produktgruppe Mini-Labs und würdige die zukunftsbezogenen Prognosen der Sachverständigen F unter Berücksichtigung der Kritik des Antragstellers. Dabei bringe das Schiedsgericht deutlich zum Ausdruck, dass es den Vortrag des Antragstellers zu den angeblich düsteren Stichtagsverhältnissen des Laborgerätegeschäfts erkannt, die optimistischeren zukunftsbezogenen Prognosen der Sachverständigen aber für plausibel gehalten habe. Das Schiedsgericht stelle dabei im Einzelnen dar, dass es den vom Antragsteller gerügten Ansatz der Planzahlen aus dem Investor Concept vom 21.07.2004 als Grundlage der Prognosen der Geschäftsentwicklung des Laborgerätegeschäfts für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag für Zwecke der Ermittlung des Kaufpreises dieses Geschäfts für richtig halte und behandele sogar ausdrücklich die Ansicht des Antragstellers, dass die Geschäftsentwicklung im Laborgerätebereich (einschließlich Mini-Labs) in den Jahren 2002 bis 2004 stark rückläufig gewesen sei. Dabei habe das Schiedsgericht jedoch entschieden, dass die Argumentation des Antragstellers zu sehr "vergangenheitsbezogen" sei und nicht überzeuge. Das Schiedsgericht erkenne an dieser Stelle des Schiedsspruchs ferner ausdrücklich an, dass die Sachverständige F die Bewertung des Laborgerätegeschäfts "richtigerweise auf den Zukunftserfolgswert des Laborgerätegeschäfts (...) und nicht lediglich auf die Geschäftsergebnisse aus der Vergangenheit" aufgebaut habe und diese zukünftigen Aussichten für eine Unternehmensbewertung zentral seien. Dabei plausibilisiere das Schiedsgericht die Zukunftserwartungen u.a. auch auf Grundlage vergangenheitsbezogener Umstände. Die von dem Antragsteller hervorgehobenen Umsatz-, Verkaufs- und Auftragseingangszahlen seien dabei nur einer von den vielen Faktoren gewesen, die in die Plausibilisierung eingeflossen seien. Dass das Schiedsgericht den Vortrag des Antragstellers zum Ist-Zustand des Laborgerätegeschäfts zum Stichtag erfasst habe, ergebe sich im Übrigen auch aus der abweichenden Meinung des Mitschiedsrichters B, der exakt die Kritik aufgegriffen habe, die der Antragsteller im Schiedsverfahren gegen die Bewertung des CI-Geschäftsbereichs einschließlich des Laborgerätegeschäfts vorgetragen habe. Die Abfassung einer von der Mehrheit der Schiedsrichter abweichenden Meinung setze denklogisch voraus, dass das Schiedsgericht das Vorbringen des Antragstellers zum angeblichen Geschäftseinbruch im Bereich Laborgeräte erfasst, diskutiert und mithin geistig verarbeitet habe. Es könne ferner auch aus der mündlichen Verhandlung des Jahres 2016, in der der Aspekt eines Zusammenbruchs des Laborgerätegeschäfts erörtert und auf ca. 29 Seiten des Protokolls der Verhandlung wiedergegeben sei, sowie aus dem von der Sachverständigen mit ihrem Gutachten vom 06.07.2016 vorgelegten schriftlichen Antwortenkatalog und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung 2017 darauf geschlossen werden, dass das Schiedsgericht den Antragstellervortrag zum Ist-Zustand des Laborgerätegeschäfts zum Stichtag und zum angeblichen Geschäftseinbruch in der Produktgruppe Mini-Labs erfasst und geistig verarbeitet habe. Im Übrigen habe das Schiedsgericht auch die weiteren von dem Antragsteller als übergangen gerügten Einzelaspekte und Beweismittel erfasst, die der Antragsteller als Beleg für seine Tatsachenbehauptungen zu den Stichtagsverhältnissen des Laborgerätegeschäfts in das Schiedsverfahren eingeführt habe. Insoweit sei das Schiedsgericht von vornherein nicht verpflichtet gewesen die Einzelaspekte im Schiedsspruch textlich zu behandeln, da es sich lediglich um Argumente für übergeordnete Thesen oder einzelne Beweismittel handele, die nicht selbst Bestandteil des wesentlichen Parteivorbringens seien. Es habe sich jeweils nicht um einen wesentlichen Kern des Parteivorbringens oder vom Schiedsgericht im Schiedsspruch textlich zu behandelnde zentrale Fragen des Verfahrens gehandelt. Ungeachtet dessen habe das Schiedsgericht die Umsatzanalyse vom 15.10.2004, die von dem Antragsteller nur als Anhang zu einer der insgesamt 16 der von ihm vorgelegten Zeugenaussagen zur Akte gereicht worden sei, berücksichtigt, indem es sich mit dem Vortrag des Antragstellers zu einer rückläufigen Umsatzentwicklung im Bereich Laborgeräte im Sommer/Herbst 2004 befasst habe. Ferner seien auch die Aussagen des Zeugen I, das Protokoll des "Escalation Meeting" vom 10.09.2004, die E-Mail des Zeugen J vom 28.10.2004 zur Liquiditätsplanung vom 25./28.10.2004 sowie die Zeugenaussage des D und die Aussagen anderer Zeugen von dem Schiedsgericht im Schiedsspruch umfassend behandelt worden. Der Vortrag des Antragstellers zum angeblichen Geschäftseinbruch der Produktgruppe Mini-Labs sei ohnehin kein Kernvortrag des Antragstellers gewesen und damit für die Gehörsgewährung irrelevant. Der Vertrag betreffe nur die Bewertung des Geschäftsbereichs Laborgeräte und davon nur die Produktgruppe Mini-Labs und die den Zeitraum Juni bis Oktober 2004 betreffenden Zahlen. Darüber hinaus sei für diese Produktgruppe auch nur die Plausibilisierung der Zukunftserwartungen anhand gewisser vergangenheitsbezogener Verhältnisse betroffen, die ihrerseits nur einen Aspekt im Rahmen der Plausibilisierung bildeten. Der Antragsteller habe im Übrigen anderen Themen im Schiedsverfahren deutlich mehr Bedeutung beigemessen als dem Thema des angeblich rückläufigen Geschäfts im Laborgerätegeschäft bzw. der Produktgruppe Mini-Labs von Juni bis Oktober 2004. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass das Gutachten der Sachverständigen F in einem unüberbrückbaren Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen E stehe, weil der Sachverständige E die von der Sachverständigen F zugrunde gelegten "operativen Geschäftszahlen" verworfen und stattdessen auf Erkenntnisse aus der Liquidationsplanung vom 25./28.10.2004 zurückgegriffen habe, bestehe der von dem Antragsteller gerügte Widerspruch tatsächlich nicht. Das Entstehen von Widersprüchen zwischen den Gutachten der Sachverständigen sei bereits im Ansatz ausgeschlossen, weil Inhalt und Zielrichtungen der beiden Gutachten grundverschieden und von vornherein nicht miteinander vergleichbar seien. Insbesondere habe der Sachverständige E - anders als die Sachverständige F - keine Ermittlung des Werts des CI-Geschäftsbereichs zum Stichtag vorgenommen und auch keine Überlegungen dazu angestellt, ob einzelne Teile dieses Geschäftsbereichs (z.B. das Laborgerätegeschäft) verkäuflich wären, und falls ja, zu welchem Preis. Vielmehr habe sich die Aufgabe des Sachverständigen E allein auf die Prüfung der Liquidität des CI-Geschäftsbereichs beschränkt, um festzustellen, ob der gesamte Geschäftsbereich eine positive Fortführungsprognose hatte. Das Schiedsgericht habe im Endschiedsspruch keine "unüberbrückbaren" Widersprüche zwischen den beiden Gutachten in Bezug auf die historischen Geschäftszahlen des Laborgerätegeschäfts zum Stichtag verkannt und auch nicht entschieden, dass allein die vom Sachverständigen E verwendeten "operativen Geschäftszahlen" des Laborgerätegeschäfts, insbesondere die vom Antragsteller betonten "Umsatz-, Verkaufs- und Auftragseingangszahlen", zutreffend seien. Das Schiedsgericht habe vielmehr lediglich festgestellt, dass der Sachverständige E aus einer Vielzahl von zum Bewertungsstichtag verfügbaren Dokumenten diejenigen ausgewählt und berücksichtigt habe, die er für seinen Gutachtenauftrag für relevant hielt (Schiedsspruch, Rn. 625). Die Sachverständige F habe für den Ist-Zustand zum Stichtag, d.h. die historische Datengrundlage, auf das Z Closing Balance Sheet zum 31.10.2004 abgestellt und sich damit auf Zahlen gestützt, die zum Bewertungsstichtag aktueller gewesen seien als die Zahlen, die der Sachverständige E benutzt habe. Hinsichtlich der Prognosen zur Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag habe die Sachverständige F die Prognosen des Sachverständigen E übernommen und dabei ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige E in seinen Prognosen den vom Antragsteller als übergangen gerügten Liquiditätsplan vom 25./28.10.2004 bereits integriert hatte. Die Sachverständige F habe die Prognosen des Sachverständigen E sogar noch etwas reduziert. Es könne damit keine Rede davon sein, dass der Schiedsspruch wegen einer angeblichen Bestätigung beider angeblich widersprüchlichen Gutachten widersinnig sei. Die von der Sachverständigen F ermittelten Zukunftsprognosen für das Laborgerätegeschäft seien weitgehend mit denen des Sachverständigen E identisch und sogar konservativer. Lediglich für die isolierte Aufgabe der Ermittlung des Kaufpreises für den Geschäftsbereich Laborgeräte sei die Sachverständige F auf die in der Deal Analysis niedergelegten Erwartungen für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 ausgewichen, da sie darin die notwendige Detailtiefe für diese Aufgabe identifiziert habe, wohingegen der Sachverständigen die Geschäftszahlen des Sachverständigen E - mit denen sie sich auseinandergesetzt habe - nicht detailliert genug gewesen seien und keinen ausreichend langen Zeitraum abgedeckt hätten. Das Schiedsgericht habe sich in dem Schiedsspruch mit der Ermittlung des Kaufpreises auseinandergesetzt und der Sachverständigen F zu diesem Thema auch detaillierte Fragen zum Gutachtenentwurf gestellt, die die Sachverständige im Zuge der Finalisierung des Gutachtens beantwortet habe. Im Übrigen ergäbe sich selbst dann kein im Aufhebungsverfahren berücksichtigungsfähiger Gehörsverstoß, wenn man unterstelle, dass es in dem Schiedsspruch tatsächlich einen Widerspruch in Bezug auf einzelne von der Sachverständigen F zugrunde gelegte historische "Umsatz-, Verkaufs- und Auftragseingangszahlen" gäbe. Vielmehr läge gegebenenfalls lediglich ein inhaltlicher Fehler des Schiedsspruchs vor, der im Aufhebungsverfahren mit der Gehörsrüge nicht angegriffen werden könne. Das Schiedsgericht habe das Vorbringen des Antragstellers zu angeblichen Widersprüchen zwischen dem Gutachten der Sachverständigen auch erfasst und geistig verarbeitet. Insbesondere habe sich das Schiedsgericht in den Rn. 983 f. des Schiedsspruchs mit der richtigen Erfassung des Ist-Zustands des Laborgerätegeschäfts zum Stichtag durch die Sachverständige F und auch mit der Kritik des Antragstellers befasst, dass die Sachverständige bei ihren Prognosen die "Schwierigkeiten im Laborgerätegeschäft" übersehen habe. Damit habe das Schiedsgericht textlich den Kern des Vorwurfs des Antragstellers zu angeblichen Widersprüchen behandelt. Weitere Ausführungen des Schiedsspruchs zu angeblichen Widersprüchen der Gutachten fänden sich überdies in den Rn. 882, 929 und 1033 des Schiedsspruchs. Im Übrigen belege die abweichende Meinung des Mitschiedsrichters B das "Erfassen" des Vortrags des Antragstellers zu angeblichen Widersprüchen zwischen den beiden Gutachten. Insbesondere rüge der Schiedsrichter in seiner Dissenting Opinion, dass die Sachverständige F Erkenntnisse des E-Gutachtens außer Acht gelassen habe (Dissenting Opinion, S. 15 f., 24). Nach der Auffassung der Mehrheit der Schiedsrichter hätten die beiden Gutachten allerdings zueinander nicht in Widerspruch gestanden, so dass das Schiedsgericht angebliche Widersprüche nicht ausdrücklich im Schiedsspruch habe "auflösen" müssen. Das Schiedsgericht habe überdies angebliche Widersprüche zwischen den beiden Gutachten auch in der mündlichen Verhandlung 2016 erörtert und die Vertreter der Sachverständigen F wiederholt dazu befragt, wie sich zahlreiche ihrer eigenen Annahmen zu den Zahlen im Gutachten des Sachverständigen E verhalten. Das Schiedsgericht habe zu dem Verhältnis der beiden Gutachten auch detaillierte Fragen gestellt, die durch die Sachverständige F in ihrem Antwortenkatalog vom 06.07.2016 ausführlich schriftlich beantwortet worden seien. Ferner habe sich das Schiedsgericht auch im Rahmen des vom Antragsteller im Jahr 2016 eingeleiteten Ablehnungsverfahrens mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt, dass es Widersprüche zwischen den Gutachten der Sachverständigen ignoriere. Ein unterstellter Gehörsverstoß betreffend den Vortrag des Antragstellers zu angeblichen Widersprüchen zwischen den Gutachten der Sachverständigen in Bezug auf die Bewertung des Laborgerätegeschäfts wäre gegebenenfalls auch nicht entscheidungserheblich. Denn der Antragsteller habe im Schiedsverfahren selbst behauptet, dass der von der Sachverständigen F ermittelte Wert für das Laborgerätegeschäft auf 62 Mio. Euro sinken würde, wenn die nach Ansicht des Antragstellers "richtigen" Prognosezahlen des Sachverständigen E zugrunde gelegt würden (Anlage AS 45, Rn. 434). Ziehe man von diesem Wert die von der Sachverständigen F in den Tabellen 9 und 11 ihres Gutachtens gemachten Abschläge und Risikopuffer von rund 28,4 Mio. Euro ab, komme man zu einem angenommenen Kaufpreis für das Laborgerätegeschäft von 33,6 Mio. Euro. Damit sei der nach den alternativen Zahlen des Antragstellers ermittelte Kaufpreis für das Laborgerätegeschäft zwar 18,7 Mio. Euro niedriger als der von der Sachverständigen F ermittelte Kaufpreis von 52,3 Mio. Euro. Die Differenz sei aber für das Gutachtenergebnis der Sachverständigen F unerheblich, da bei Abzug eines Betrages von 18,7 Mio. Euro anstelle des von der Sachverständigen ermittelten Werts des CI-Geschäftsbereichs von 32,6 Mio. Euro noch ein Wert von 13,9 Mio. Euro verbliebe, der immer noch deutlich höher sei, als der zur Abweisung des Differenzhaftungsanspruchs notwendige Unternehmenswert von 100,00 Euro. Die Antragsgegnerinnen haben vor der mündlichen Verhandlung zuletzt mit Schriftsatz vom 11.11.2019, auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergänzend vorgetragen und insbesondere zur Bewertung des Laborgerätegeschäfts Stellung genommen. Die Antragsgegnerinnen berufen sich dabei u.a. darauf, dass das Schiedsgericht bei der Bewertung des Laborgerätegeschäftsbereichs in den Rn. 502 ff. des Schiedsspruchs den Bewertungsstandard IDW S 1 (in der Fassung von 2005) für maßgeblich erklärt habe, nach dem vergangenheits- und stichtagsbezogene Informationen für die Ertragswertermittlung nur insoweit von Bedeutung seien, als sie als Grundlage für die Schätzung künftiger Entwicklungen oder für die Vornahme von Plausibilitätsbeurteilungen dienen können. Das Schiedsgericht habe dementsprechend ausgeführt, dass die Bereinigung der Erfolgsrechnung aus der Vergangenheit den "Ausgangspunkt" für die Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse bilde, um die in der Vergangenheit wirksamen Erfolgsfaktoren des Unternehmens zu identifizieren und leistungs- und finanzwirtschaftliche Tendenzen aufzuzeigen (Schiedsspruch, Rn. 505). Die Behauptung des Antragstellers, dass die Sachverständige F ihren Planungen Ist-Zahlen per Mai 2004 und positive Prognosen für das Restjahr 2004 zugrunde gelegt und das Ausblenden der negativen Dynamik vor und am Stichtag unmittelbare Auswirkungen auf die von der Sachverständigen bei der Wertermittlung angewandte Ertragswertmethode gehabt habe, sei nachweislich falsch. Die Sachverständige habe den Ertragswert vielmehr nach der maßgeblichen Tabelle 7 ihres Gutachtens (Anlage As 43, S. 58) nur aus den prognostizierten Erträgen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie der ewigen Rente für die Zeit nach 2007 ermittelt. Die Sachverständige habe zudem für die Schätzung des Verkaufspreises des Laborgerätegeschäfts zwar die Zahlen aus dem Investor Concept und der Deal Analysis herangezogen, aber auch zahlreiche Abschläge vorgenommen und dazu auf Nachfrage des Schiedsgerichts ausgeführt, dass sie diese Abschläge gemacht habe, um verschiedene Umstände, wie z.B. die umstrittene Datenhistorie, den zeitlichen Verkaufsdruck, die Stärke der Verhandlungspartner sowie die drohende Liquidation abzubilden und ein besonders konservatives Bewertungsergebnis herbeizuführen (Antwortenkatalog AS 44, S. 81). Die Sachverständige habe ferner in ihrem Gutachten (Anlage AS 43) festgestellt, dass die Verwendung der Zahlen aus der Deal Analysis gegenüber einer Übernahme der verfügbaren Zahlen des Sachverständigen E für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils zu einem niedrigeren geplanten Ergebnis (EBIT) geführt habe. Es hätte sich daher bei einem Abstellen auf die von der Sachverständigen aus dem Gutachten des Sachverständigen E errechneten EBIT-Zahlen ein höherer Kaufpreis für das Laborgerätegeschäft ergeben. Die von dem Antragsteller gerügte Verwendung angeblich "veralteter" Zahlen aus der Deal Analysis sei mithin für das Schiedsverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, das Schiedsgericht habe dem Antragsteller in Bezug auf dessen Vortrag zu der Frage der Finanzierbarkeit des CI-Geschäftsbereichs im Liquidationsszenario rechtliches Gehör gewährt und dabei insbesondere auch das Vorbringen des Antragstellers zur angeblich mangelnden Verfügbarkeit des Mezzanine-Darlehens bzw. I/C-Darlehens einerseits sowie der Q-Factoring-Kreditlinie andererseits berücksichtigt. Hinsichtlich der Finanzierung der Liquidation mittels des I/C-Darlehens habe die Sachverständige F zugrunde gelegt, dass auf der Ebene der Muttergesellschaft der X1 Holding GmbH das Mezzanine-Darlehen zur Verfügung gestanden hätte und von dieser Gesellschaft als I/C-Darlehen an die X1 GmbH weitergereicht worden wäre. In Bezug auf die Rüge des Antragstellers, dass das Schiedsgericht seinen Vortrag zur fehlenden finanziellen Fähigkeit der X1 Holding GmbH, das Mezzanine-Darlehen in Form des I/C-Darlehens weiterzureichen, übergangen habe, liege bereits deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil der Antragsteller seine These in dieser Form im Aufhebungsverfahren zum ersten Mal vortrage. Im Schiedsverfahren habe der Antragsteller primär zum angeblich fehlenden Willen der Investoren zur Gewährung des Mezzanine-Darlehens sowie zum angeblich fehlenden Willen der Gesellschafter der X1 Holding GmbH, das Mezzanine-Darlehen in Gestalt des I/C-Darlehens an die X1 GmbH weiterzureichen, vorgetragen. Im Schiedsspruch sei das Schiedsgericht davon ausgegangen, dass die X1 Holding GmbH das Mezzanine-Darlehen auch im Liquidationsszenario erhalten hätte und damit in der Lage gewesen wäre, ein Darlehen in gleicher Höhe an die X1 GmbH weiterzureichen. Eine weitere Diskussion der Leistungsfähigkeit der X1 Holding GmbH sei für das Schiedsgericht schon mangels entgegenstehenden Vortrags des Antragstellers nicht geboten gewesen. Das Schiedsgericht habe den Antragsteller auch mit dessen an dem F-Gutachten geübter Kritik gehört, wonach die X1 Holding GmbH nicht willens gewesen wäre, das Mezzanine-Darlehen im Falle einer Liquidation des CI-Geschäftsbereichs in Form des I/C-Darlehens an die X1 GmbH weiterzureichen. Die diesbezügliche Würdigung des Schiedsgerichts ergebe sich aus den Ausführungen in Rn. 1010 des Schiedsspruchs, mit denen das Schiedsgericht die Motivation der X1 Holding GmbH, das Darlehen weiterzureichen, erläutert und der Sache nach mit dem Interesse der X1 Holding GmbH begründet habe, durch Weiterreichung des Mezzanine-Darlehens einen möglichst hohen Liquidationserlös zu erzielen. Darüber hinaus sei das Schiedsgericht in Rn. 1013 des Schiedsspruchs auch ausdrücklich auf den Vortrag des Antragstellers zum angeblich entgegenstehenden Willen der X1 Holding GmbH eingegangen. Im Übrigen habe das Schiedsgericht eine tatsächliche Willensbildung zur Finanzierung eines hypothetischen Liquidationsszenarios deshalb nicht erörtert, weil es eine solche tatsächliche Willensbildung für das hypothetische Liquidationsszenario nicht gegeben habe, da alle Beteiligten am Stichtag von einer Fortführung des CI-Geschäftsbereichs ausgegangen seien. Den Vortrag des Antragstellers zu angeblichen rechtlichen Risiken, die einer Weiterreichung des Mezzanine-Darlehens an die X1 GmbH entgegengestanden hätten, gebe das Schiedsgericht im Schiedsspruch in Rn. 868 wieder und würdige das Vorbringen dann in Rn. 1015 des Schiedsspruchs sowohl in Bezug auf Risiken auf der Kreditgeber- als auch auf der Kreditnehmerseite. Soweit der Antragsteller weitere Einzelaspekte zu Fragen der Finanzierbarkeit des Liquidationsszenarios hervorhebe, liege eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht vor, weil es sich um Einzelaspekte und nicht um zentrale Fragen des Verfahrens gehandelt habe, die das Schiedsgericht textlich hätte behandeln müssen. Hinsichtlich des Wortlauts des I/C-Darlehensvertrages bestünden nach den Ausführungen in den Rn. 781, 1006 und 1011 des Schiedsspruchs keine Zweifel daran, dass das Schiedsgericht den Wortlaut erfasst und den diesbezüglichen Antragstellervortrag gewürdigt habe. Entsprechendes gelte für die Rüge des Antragstellers, dass das Schiedsgericht die Liquiditätsannahmen des Sachverständigen E, nach denen die X1 GmbH bei einer Stand-Alone-Betrachtung nicht über eine ausreichende Liquidität verfügt hätte, nicht berücksichtigt habe. Denn das Schiedsgericht habe sich damit in den Rn. 597 und 694 des Schiedsspruchs befasst. Weitergehende Ausführungen des Schiedsgerichts seien im Rahmen der Liquidationsbewertung des CI-Geschäftsbereichs durch die Sachverständige F nicht erforderlich gewesen, da die Sachverständige eine hypothetische Liquidationsplanung konzipiert habe, bei der die Geschäfts- und Liquiditätsentwicklung selbstverständlich anders sei als in einem Fortführungsszenario. Das Schiedsgericht habe ferner auch die Aussagen der Zeugen D und J zur Frage eines Willens der X1 Holding GmbH, eine Liquidation zu finanzieren, in dem Schiedsspruch nicht übergangen. Der Umstand, dass das Schiedsgericht die Zeugenaussagen im Schiedsspruch in anderen Zusammenhängen behandele und würdige, belege, dass es sie auch im Rahmen von Finanzierungsfragen nicht übergangen habe. Die textliche Abarbeitung der Zeugenaussagen ergebe sich überdies aus Rn. 1013 des Schiedsspruchs. Insoweit sei es auch unerheblich, dass das Schiedsgericht an dieser Stelle nicht ausdrücklich auch die Aussage des Zeugen J erwähnt habe. Die Antragsgegnerinnen berufen sich ferner darauf, dass ein Gehörsverstoß in Bezug auf den Antragstellervortrag zur mangelnden Verfügbarkeit des Mezzanine-Darlehens bzw. I/C-Darlehens und der Q-Factoring-Facility gegebenenfalls nicht entscheidungserheblich wäre, weil die Finanzierung des Liquidationsszenarios nach dem im Schiedsverfahren unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerinnen in diesem Fall durch eine Alternativfinanzierung der X2 AG gewährleistet gewesen wäre. Es wäre danach in einem Liquidationsszenario nicht zu den vom Antragsteller behaupteten Liquiditätslücken gekommen. Die Antragsgegnerinnen machen geltend, dass das Vorbringen des Antragstellers zu einer von dem Schiedsgericht angeblich abgebrochenen Beweisaufnahme zum Liquidationswert des CI-Geschäftsbereichs keinen Gehörsverstoß begründe. Das Schiedsgericht habe die Beweisaufnahme nicht abgebrochen, sondern sie geschlossen, nachdem es unter Heranziehung der Parteigutachten und des Gutachtens der Sachverständigen F sowie Würdigung zweier mehrtägiger mündlicher Verhandlungen zu der Überzeugung gelangt sei, dass der CI-Geschäftsbereich mit 32,6 Mio. Euro zu bewerten sei. Das Schiedsgericht habe die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers und dessen Kritik am Gutachten der Sachverständigen F in dem Schiedsspruch geistig verarbeitet und textlich abgearbeitet. Auch habe dem Schiedsgericht nicht die Sachkunde gefehlt, um die Auswirkungen der Beweisaufnahme 2017 auf das Gutachten der Sachverständigen F beurteilen zu können. Die in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen seien reine Tatsachenzeugen gewesen. Zur Würdigung ihrer Aussagen habe es keines Sachverständigen bedurft. Zudem steht die Feststellung der Anknüpfungstatsachen allein dem Schiedsgericht zu. Die Antragsgegnerinnen berufen sich darauf, dass in Bezug auf den vom Antragsteller gerügten Verstoß gegen den materiellen ordre public kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2
  2. b)ZPO vorliege. § 9 Abs. 1 GmbHG und der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Grundsatz der realen Kapitalaufbringung seien schon nicht Bestandteil des deutschen ordre public, da die Vorschrift nicht die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens regele und auch nicht Bestandteil fundamentaler deutscher Gerechtigkeitsvorstellungen sei. Nach der Rechtsprechung sei nicht einmal das strengere Kapitalschutzregime der Aktiengesellschaft Bestandteil des deutschen ordre public, so dass für das großzügigere Kapitalschutzrecht der GmbH nichts Anderes gelten könne. Der Gesetzgeber habe den vom Antragsteller bemühten Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung im Übrigen im Zusammenhang mit der Einführung der Unternehmergesellschaft nach den Gesetzgebungsmaterialien selbst aufgegeben. Auch lägen in mehrfacher Hinsicht gesetzliche Einschränkungen und Ausnahmen vom Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung vor. § 9 GmbHG regele ferner nur eng begrenzte Ausnahmefälle und habe weder einen systemübergreifenden Regelungsauftrag noch den Charakter einer Grundsatznorm des deutschen Wirtschaftsrechts. Ein Verstoß gegen den materiellen ordre public komme auch deshalb nicht in Betracht, weil sich die Angriffe des Antragstellers gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts richteten und insbesondere Fragen der schiedsrichterlichen Beweiswürdigung beträfen. Einer Überprüfung des Schiedsspruchs stehe insoweit das Verbot einer révision au fond entgegen. Es liege auch kein Fall der Rechtsbeugung oder Willkür und kein Verstoß gegen Denkgesetze oder eine offensichtlich widersinnige Beweiswürdigung vor. Insbesondere gebe es keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze, die einem Unternehmen einen bestimmten Unternehmenswert zuwiesen. Soweit sich der Antragsteller auf eine einzelne Aussage eines Vertreters der Sachverständigen F berufe, nach der die Sachverständige § 9 Abs. 1 GmbHG keine Bedeutung zugemessen habe, könne daraus schon deshalb kein ordre public-Verstoß hergeleitet werden, weil es für die Feststellung eines solchen Verstoßes allein auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ankomme. Es sei auch nicht Aufgabe eines Bewertungssachverständigen, sondern des Schiedsgerichts, Rechtsfragen zu beantworten. Das Schiedsgericht sei dieser Aufgabe gerecht geworden, indem es der Sachverständigen F in der Form des Rechtsmemorandums und der Beantwortung rechtlicher Fragen der Sachverständigen Vorgaben gemacht habe und der Sachverständigen weitere Sachverständige für deutsches Bewertungsrecht und Arbeitsrecht zur Seite gestellt habe. Soweit der Antragsteller die Ansicht vertrete, dass die ratio legis des § 9 Abs. 1 GmbH die Einlage von Unternehmen ohne positive Fortführungsprognose verbiete oder sich aus einer angeblich negativen Fortführungsprognose ohne Weiteres eine Differenzhaftung wegen eines negativen Unternehmenswertes ergebe, sei dies unzutreffend. Die Ausführungen des Antragstellers zu einer angeblichen Entsorgung eines defizitären Unternehmens zu Lasten der Allgemeinheit seien unsubstantiiert und unzutreffend. Ferner zielten die Angriffe des Antragstellers gegen einzelne Gesichtspunkte der Liquidationsplanung der Sachverständigen F auf eine unzulässige révision au fond ab. Der Einwand des Antragstellers, dass Einzelaspekte der Liquidationsplanung der Sachverständigen "spekulativ" oder "unplausibel" seien, gehe fehl, da es zur ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung erforderlich gewesen sei, Prognosen über nach dem Stichtag eintretende Ereignisse vorzunehmen, und die Sachverständige ihre Planungsannahmen in ihrem Gutachten eingehend begründet habe. Das Schiedsgericht habe entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch beachtet, dass die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend und richtig und die darauf aufbauenden Prognosen realistisch und widerspruchsfrei sein müssten. Es ergebe sich schließlich auch bei einer Gesamtwürdigung des Schiedsspruchs kein Verstoß gegen den ordre public. Da die einzelnen Angriffe des Antragstellers gegen das Gutachten der Sachverständigen F ins Leere gingen, führe auch eine vermeintliche "Gesamtschau" nicht zu relevanten Bedenken gegen den Schiedsspruch. Der Vortrag des Antragstellers zu einer angeblichen Entscheidungserheblichkeit der von ihm behaupteten Verfahrensfehler beruhe auf reiner Spekulation und unterstelle in unzulässiger Weise, dass das Schiedsgericht seinen Annahmen gefolgt wäre. Die Antragsgegnerinnen haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 06.12.2019 weiter zur Frage einer Gehörsverletzung wegen des Vorbringens des Antragstellers zu einem Umsatzrückgang im Laborgerätegeschäft vorgetragen. Der Antragsteller hat darauf mit Schriftsatz vom 03.01.2020 erwidert. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag des Antragstellers gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Schiedsspruch gemäß der Schiedsklausel in dem zwischen der X2 AG und der X1 GmbH am 01.11.2004 geschlossenen Einbringungsvertrag (vgl. Schiedsspruch, Rn. 18) in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ergangen ist. 1. Zulässigkeit des Aufhebungsantrags Der Aufhebungsantrag ist zulässig. Der Aufhebungsantrag richtet sich gegen einen von allen Schiedsrichtern unterschriebenen, formwirksamen inländischen Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO. Der Antrag ist von dem Antragsteller nach der am 07.06.2018 erfolgten Zustellung des Schiedsspruchs mit der bei dem Oberlandesgericht am 05.10.2018 eingegangenen Antragsschrift fristgerecht innerhalb der nach § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO verlängerten Frist für die Antragstellung bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden. Die in § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehene Frist für die Einreichung des Aufhebungsantrags, die gemäß § 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO mit dem Tag des Empfangs des Schiedsspruchs beginnt, verlängerte sich für den Antragsteller gemäß § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO wegen der von beiden Parteien gestellten Anträge auf Berichtigung bzw. Auslegung des Schiedsspruchs vom 31.05.2018 noch über die von dem Antragsteller durch seinen Antrag gewahrte 4-Monatsfrist hinaus. § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO sieht seinem Wortlaut nach für den Fall, dass ein Antrag nach § 1058 ZPO gestellt worden ist, eine Verlängerung der Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag vor und wirkt damit bei abgelaufener Regelfrist eigenständig als Verlängerungstatbestand, der in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 1058 ZPO auch zu einer Fristverlängerung führen kann, die vier Monate überschreitet (vgl. Münch, MüKo ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 56 m.w.N.). Die Fristverlängerung gemäß § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen nicht davon abhängig, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Antrag gemäß § 1058 ZPO und dem Aufhebungsantrag besteht. Der Wortlaut des § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO bietet keine Grundlage dafür, die durch die Vorschrift geregelte Fristverlängerung über die vorausgesetzte Antragstellung nach § 1058 ZPO hinausgehend von bestimmten inhaltlichen Anforderungen an den Antrag gemäß § 1058 ZPO abhängig zu machen. Darüber hinaus kann nach der Gesetzessystematik kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag gemäß § 1058 ZPO und dem Aufhebungsantrag verlangt werden, weil § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO allgemein auf eine Antragstellung gemäß § 1058 ZPO Bezug nimmt und damit auch bloße Berichtigungsanträge gemäß § 1058 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst, denen für den Inhalt des Schiedsspruchs in der Regel keine Bedeutung zukommt. Eine Beschränkung des Fristverlängerungstatbestandes des § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO durch inhaltliche Anforderungen, die dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen sind, würde im Übrigen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit widersprechen, nach dem die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung so geregelt werden müssen, dass die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels dem Bürger die Prüfung ermöglicht, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfG, Plenarbeschluss vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02 , Rn. 69, zit. nach juris). Es ist daher auch unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnerinnen postulierten Zwecksetzung des § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO, es einem potentiellen Antragsteller zu ermöglichen, vor der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens das Ergebnis der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 1058 ZPO abzuwarten, hinzunehmen, dass ein Antrag nach § 1058 ZPO im Einzelfall auch mit der Zielrichtung gestellt werden kann, eine Verlängerung der Frist für den Aufhebungsantrag zu erreichen. Es ist insoweit auch nicht zu befürchten, dass die in § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehene 3-Monatsfrist für die Einreichung des Aufhebungsantrags durch eine missbräuchliche Stellung von Anträgen nach § 1058 ZPO gegenstandslos wird, da wegen der in § 1058 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Monatsfrist für die Antragstellung und der in § 1058 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung des Schiedsgerichts vorgesehenen Soll-Frist von einem bzw. zwei Monaten im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die Einleitung eines Verfahrens nach § 1058 ZPO tatsächlich zu einer relevanten Fristverlängerung führt. 2. Begründetheit des Aufhebungsantrags Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs hat auch in der Sache Erfolg, weil wegen eines durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers begründeten ordre public-Verstoßes ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2
  3. b)ZPO vorliegt. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2
  4. b)ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17 , Rn. 14; Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16 , Rn. 16, jeweils m.w.N., zit. nach juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1042 Rn. 5 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.11.1982, III ZR 77/81 , Rn. 12, zit. nach juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2018, 26 Sch 7/17 ; Beschluss vom 02.02.2017, 26 Sch 3/16 ). Es ist allerdings für Schiedsgerichte - ebenso wie für staatliche Gerichte - grundsätzlich davon auszugehen, dass diese das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16 , Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12.09.2016, 1 BVR 1311/16, Rn. 3, jeweils zit. nach juris). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt danach vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass der wesentliche Kern des Tatsachenvortrags einer Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18 , Rn. 24, zit. nach juris). In diesem Zusammenhang kann weder die schlichte Auflistung von Schriftsätzen noch die Wiedergabe eines Vorbringens als Parteivortrag die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei, das eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen eines Schiedsspruchs ersetzen (BGH, a.a.O., Rn. 25; vgl. zum Ganzen auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2018, 26 Sch 12/16 , Rn. 31, zit. nach juris).
  5. a)Bewertung des Laborgerätegeschäfts Das Schiedsgericht hat das rechtliche Gehör des Antragstellers nach den vorstehend dargestellten Maßstäben verletzt, indem es dessen Vortrag dazu, dass die Sachverständige F der Kaufpreisermittlung veraltete Daten zugrunde gelegt habe, in dem Schiedsspruch zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht im Sinne einer inhaltlichen Auseinandersetzung in Erwägung gezogen hat. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 zum Gutachten der Sachverständigen F (Anlage AS 45, Rn. 426 ff.) im Einzelnen vorgetragen, dass sich die Sachverständige F bei der Kaufpreisermittlung auf veraltete Daten stütze, weil sie bei ihrer Wertbestimmung des Bereichs Laborgeräte auf die Planzahlen in der Deal Analysis vom 04.07.2004 bzw. das Investor Concept zurückgegriffen und damit nur Ist-Werte bis Mai 2004 zugrunde gelegt habe. Demgegenüber habe der Sachverständige E in seinem Gutachten die im Liquiditätsplan vom 25./28.10.2004 erwarteten Entwicklungen berücksichtigt und sich damit für die Planung der Umsätze und Roherträge auf die letzten vor dem Stichtag verfügbaren Daten gestützt. Das Vorgehen der Sachverständigen F sei im Hinblick auf das rechtliche Erfordernis, von den tatsächlichen Stichtagsverhältnissen und dem Kenntnisstand zum Stichtag auszugehen, methodisch fehlerhaft und stelle eine fundamentale und schwerwiegende Verletzung des Stichtagsprinzips dar. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 überdies anhand von ihm dargestellter Berechnungen vorgetragen, dass der von ihm geltend gemachte Fehler der Sachverständigen F erhebliche Auswirkungen auf ihr gesamtes Planungsgerüst einschließlich des hieraus abgeleiteten Unternehmenswertes sowie des Kaufpreises für den Bereich Laborgeräte gehabt habe, weil sich unter Verwendung der vom Sachverständigen E zugrunde gelegten aktuelleren Daten und Werte das Ergebnis der Berechnungen der Sachverständigen F zum Unternehmenswert des Laborgeschäftes so verändere, dass der Wert statt 83,8 Mio. Euro lediglich 62 Mio. Euro betrage (Anlage AS 45, Rn. 431 ff.). Das Schiedsgericht hat diesen Vortrag des Antragstellers im Schiedsspruch zwar zur Kenntnis genommen und wiedergegeben, den Vortrag aber nicht zum Gegenstand einer inhaltlichen Würdigung gemacht und damit nicht in Erwägung gezogen, obwohl es sich bei dem Vorbringen des Antragstellers um einen wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrages handelte. Die Kenntnisnahme des betreffenden Vorbringens des Antragstellers durch das Schiedsgericht ergibt sich insbesondere daraus, dass das Schiedsgericht den Vortrag des Antragstellers im Schiedsspruch unter Bezugnahme auf die Rn. 426 ff. der Stellungnahme des Antragstellers vom 06.10.2016 zusammengefasst und dabei neben der Rüge des Antragstellers, dass sich die Sachverständige F auf veraltete Daten stütze, auch den Vortrag des Antragstellers wiedergegeben hat, dass die Sachverständige F bei Übernahme der Daten der Sachverständigen E einen um ca. 21,8 Mio. niedrigeren Unternehmenswert ermittelt hätte (Schiedsspruch, Rn. 870). Eine stichwortartige Wiedergabe des betreffenden Vorgehens des Antragstellers findet sich in dem Schiedsspruch in Rn. 886 ferner auch in der vom Antragsteller übernommenen tabellarischen Darstellung unter Nr. 9 der Tabelle. Das Schiedsgericht hat den betreffenden Vortrag des Antragstellers bei seiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen nicht zum Gegenstand einer inhaltlichen Würdigung gemacht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich insbesondere nicht aus den den Verkauf des Geschäftsbereichs Labor betreffenden Darstellungen des Schiedsgerichts in den Rn. 970-984 des Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht gibt in diesem Abschnitt des Schiedsspruchs zwar in Rn. 981 nochmals den Vortrag des Antragstellers wieder, dass die Sachverständige F fälschlicherweise veraltete Daten aus der Deal Analysis vom 04.07.2004 als Grundlage gewählt habe, anstatt die Realität am Stichtag abzubilden, begründet im Folgenden in den Rn. 983 und 984 des Schiedsspruchs aber nicht, warum es die von der Sachverständigen F berücksichtigte Datengrundlage für zutreffend erachtet oder den Einwand des Antragstellers aus anderen Gründen für unerheblich hält. Keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Antragstellers kann insbesondere der pauschalen Feststellung des Schiedsgerichts entnommen werden, dass die Sachverständige F entgegen den Behauptungen des Antragstellers "von richtigen Tatsachen ausgegangen" sei und "den Ist-Zustand d

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