Auch nach der Gesetzesänderung vom März 2019 und unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung des § 219a Abs. 4 StGB sind Hinweise auf einer ärztlichen Homepage zu den angewandten Behandlungsmethoden unter detaillierter Beschreibung der Methoden und Darstellung des Ablaufs der Behandlung in der Praxis tatbestandsmäßig im Sinne von § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Tenor Das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 24.11.2017 wird im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt. Im Übrigen wird die Berufung verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Revision und die insoweit entstandenen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Angew. Vorschrift: § 219 a StGB in der Fassung vom 22.03.2019 Gründe Mit Urteil vom 24.11.2017 hat das Amtsgericht Gießen die Angeklagte wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150,- € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 12.10.2018 hat die
(3)121 SS 143/19 (80 + 81/19)). Daher spricht schon die Systematik für einen engen Anwendungsbereich von § 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB. Des Weiteren ergibt sich aus dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages vom 20.02.2019 ( BT-Drs. 19/7965 ), dass eine Erlaubnis für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Information über die angewandten Behandlungsmethoden im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zwar erwogen worden ist, aber sich dafür keine Mehrheit gefunden hat und daher die Möglichkeit der Verlinkung der Homepage der Ärztekammer als Kompromiss geschaffen worden war. Diesem gesetzgeberischen Willen liefe eine Auslegung des § 219a Abs. 4 StGB dahingehend, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte unmittelbar auf der eigenen Homepage über die angewandten Schwangerschaftsmethoden informieren dürfen, gerade zuwider. Schließlich ist eine abweichende Auslegung des § 219a Abs. 4 StGB auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Das in § 219a StGB enthaltene Verbot, über § 219a Abs. 4 StGB hinausgehend Informationen zu verbreiten, stellt lediglich einen Eingriff auf unterster Ebene in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG dar und ist bloße Folge der Entscheidung für den Arztberuf. Die Einschränkung von ärztlichen lnformationsrechten wird durch die in § 219a Abs. 4 Nr. 2 StGB eröffnete Möglichkeit, eine Verlinkung zur Seite der Bundesärztekammer herzustellen, auf ein minimales Eingriffsniveau abgesenkt (KG, aa0) und ist im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck, der Kommerzialisierung von Schwangerschaftsabbrüchen entgegenzuwirken, nicht unangemessen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Einschränkungen nur auf öffentliche Informationen beziehen und die Information über die praktizierten Behandlungsmethoden in der persönlichen Beratung vollumfänglich möglich ist.
- Die Angeklagte handelte auch subjektiv tatbestandsmäßig. Sie hat die Informationen über die Methoden der von ihr durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche und den Ablauf in der Praxis wissentlich und willentlich über ihre Praxis-Internetseite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit die Tathandlung mit direktem Vorsatz begangen. Dabei hat sie um ihres Vermögensvorteils wegen im Sinne von § 219a Abs. 1 StGB gehandelt, denn ausreichend ist insoweit die Erwartung des regulären Honorars (Fischer, StGB,
- Auflage, § 219a Rdnr. 13).
- Die Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere liegt kein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB vor. Die Angeklagte strebt eine Abschaffung des § 219a StGB an. Sie hat eingeräumt, bewusst gegen § 219a StGB zu verstoßen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit bzw. die Verfassungswidrigkeit der Norm entweder durch eine Vorlage nach Art. 100 GG öder—, nach rechtskräftiger Verurteilung — durch eine Verfassungsbeschwerde zu erreichen. Dementsprechend hat sie nach eigenen Angaben die Informationen über die praktizierten Schwangerschaftsabbruchsmethoden auch unverändert auf ihrer Homepage eingestellt. Dass sie mit der öffentlichen Bereitstellung der Informationen gegen geltendes Recht, nämlich § 219a StGB, verstößt, war der Angeklagten — wie sie selbst eingeräumt hat — auch bereits seit dem Jahre 2009 bekannt, als ein gleichgelagertes Ermittlungsverfahren gegen sie aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums unter Darstellung der Rechtslage eingestellt worden war. VI. Für die Bemessung der zu verhängenden Strafe eröffnet § 219a StGB einen Strafrahmen, der von Geldstrafe bis 2 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Bei der konkreten Strafzumessung war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und der angeklagte Tatzeitraum bis April 2015 und daher mehr als vier Jahre zurückreicht. Zugunsten der Angeklagten wirkte sich auch ihr Geständnis aus. Zudem verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagte keine eigennützigen Ziele verfolgt und es ihr auch nicht darum geht, sich im Wettbewerb mit anderen Medizinern einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Schließlich war der Angeklagten zugute zu halten, dass nach der Reform des § 219a StGB sich ihr Fehlverhalten nunmehr auf die Information über das "Wie" der praktizierten Schwangerschaftsabbrüche beschränkt und diese Informationen sachlich dargestellt sind. Demgegenüber fiel nicht zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht, dass das Einräumen des objektiven Tatgeschehens und des Wissens um die Rechtslage nicht mit einer Einsicht und Verhaltensänderung einhergeht, sondern der Verstoß gegen geltendes Recht bewusst hingenommen und beibehalten wird. Denn diese Haltung der Angeklagten lässt nicht auf eine kriminelle Energie oder beharrliche Ignoranz der Rechtsordnung schließen, sondern ist in ihrem politischen Bestreben, um eine Abschaffung des § 219a StGB begründet, die nur über eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts oder eine weitergehende Gesetzesreform erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der vorgenannten, erschien der Kammer eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100,- € tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe basiert auf dem geschätzten Nettoeinkommen der Angeklagten in Höhe von 3.000,- € und ihren persönlichen Verhältnissen, wie sie die Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung angegeben hat. Die Geldstrafe konnte nicht vorbehalten bleiben. Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Denn die Angeklagte ist gerade nicht im Sinne des geltenden Rechts belehrbar und die Gewähr einer dementsprechenden Verhaltensänderung ist gerade nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2261781.html ( https://oj.is/2261781 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.