(2013)BGB § 839 , Rn. 168). bb) In § 4 Abs. 4 FinDAG ist ausdrücklich bestimmt, dass die Beklagte ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Durch diese Vorschrift sind Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bedeutet die Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG, die an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getreten ist, im Ergebnis, dass dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49 -66, Rn. 20). Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, auch näher begründet, dass die Regelungen in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG mit europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu auch die vom Bundesgerichtshof eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
- Oktober 2004 - C-222/02 -, juris) und mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Anlegerschutz nach § 37 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG ist mithin nicht individualisiert zu verstehen. Vielmehr wird der Kreis der Anleger im Sinne eines Anlegerpublikums in den Schutzzweck der §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs 1 Satz 1 KWG einbezogen. Der einzelne Anleger wird durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten lediglich mittelbar - als bloße reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen - geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2010 - 8 C 37/09 -, Rn. 18, juris, unter Hinweis auf BTDrucks 10/1441 S. 20 ). Dass in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des einzelnen Kapitalanlegers angesehen wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom
- Dezember 2013 - III ZR 73/12 -, Rn. 13, juris), gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Diese Einordnung betrifft allein das zivilrechtliche Verhältnis der Betreiber von unerlaubten Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen zu ihren Kunden. Zur Frage, welche Funktion dem Ein- und Anlegerschutz im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verhältnisses der Beklagten zu den der Bankenaufsicht unterworfenen Unternehmen zukommt, verhält sich diese Rechtsprechung hingegen nicht (so zutreffend: BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2010 - 8 C 37/09 -, Rn. 19, juris; missverständlich: Auerbach, Banken- und Wertpapieraufsicht,
- Aufl. 2015, Teil B, I.,
- Rn. 11). Anlass zu einer abweichenden Bewertung besteht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht mit Blick auf den durch das Kleinanlegerschutzgesetz mit Wirkung zum 10.07.2015 eingeführten § 4 Abs. 1a FinDAG. Mit der Einführung dieser Vorschrift sollte der Verbraucherschutz gestärkt und hierfür der kollektive Verbraucherschutz als Ziel und als Bestandteil der Aufsichtstätigkeit nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Hierbei betont der Gesetzgeber ausdrücklich, dass es sich ausschließlich um den kollektiven Verbraucherschutz handelt und nicht um individuellen Verbraucherschutz. Der Gesetzgeber führt aus: "Die Bundesanstalt ist auch hinsichtlich des kollektiven Verbraucherschutzes entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig. Dieses umfasst auch das kollektive Verbraucherinteresse. Kollektiv bedeutet dabei, dass die Bundesanstalt ausschließlich dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet ist. Die mögliche Verletzung individueller Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher, seien diese zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, können auf diesem Wege nicht geltend gemacht werden. Es gibt keinen individuellen Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf ein Tätigwerden der Bundesanstalt. Dieses Vorgehen entspricht bewährter Aufsichtspraxis." Insoweit hat der Gesetzgeber § 4 Abs. 1a FinDAG und § 4 Abs. 4 FinDAG im Einklang miteinander erachtet. Letztlich zeigt auch diese Verankerung des kollektiven Verbraucherschutzes in § 4 Abs. 1a FinDAG, dass weder heute noch vor der Normierung von § 4 Abs. 1a FinDAG ein individueller Schutz Dritter durch die Aufsichtstätigkeit bezweckt ist oder war (vgl. Döhmel in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht,
- Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu §§ 6 -11 WpHG Rn 50). Es besteht auch kein Anlass, an das Ergreifen und an das Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen unterschiedliche haftungsrechtliche Folgen zu knüpfen, zumal ein und dieselbe Maßnahme für einen Kreis von gegenwärtigen Anlegern günstig und einen Kreis potentieller Anleger ungünstig sein kann oder umgekehrt. In beiderlei Hinsicht unterliegt das Verhalten der Beklagten der Bestimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2005 - III ZR 365/03 -, Rn. 7, juris).
- Der Kläger kann einen Amtshaftungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Zulassung der Vermögensanlage oder eine vermeintlich fehlerhafte Billigung von Verkaufsprospekten stützen. § 4 Abs. 4 FinDAG stellt explizit die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Bundesanstalt ganz allgemein in das öffentliche Interesse (vgl. Preuße in: Holzborn, Wertpapierprospektgesetz,
- Aufl. 2014, -, Rn. 34) und findet nicht nur im Bereich des KWG, sondern auf alle kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen, die Aufgaben und Befugnisse der Bundesanstalt vorsehen, Anwendung, d.h. auch auf die der Bundesanstalt im Bereich des VermAnlG übertragenen Aufgaben und Befugnisse (vgl. Maas in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospekt-gesetz/Vermögensanlagengesetz,
- Aufl. 2017, § 3 VERMANLG, Rn. 12); Amtshaftungsansprüche scheiden mangels drittschützenden Charakters der Amtspflicht deshalb auch im Bereich des VermAnlG aus. Zwar sind die Anleger von einer Entscheidung der Beklagten mittelbar betroffen, etwa wenn der Verkaufsprospekt eines Anbieters nicht hätte gebilligt werden dürfen und der Anleger im Vertrauen auf diese Veröffentlichung eine Beteiligung an dieser Vermögensanlage erwirbt. Der Zweck des Verkaufsprospekts erschöpft sich jedoch in der Sicherstellung des Anlegerschutzes für den gesamten Marktbereich der Vermögensanlagen auf Grund einer Darbietung von ausreichenden Informationen über die jeweils angebotene Vermögensanlage, und auch im Bereich des VermAnlG erfolgt die Aufsichtstätigkeit der Beklagten zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Marktes. Der Schutz des einzelnen Anlegers stellt sich lediglich als Reflex dieses Schutzes dar (Maas in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospekt-gesetz/Vermögensanlagengesetz,
- Aufl. 2017, § 3 VERMANLG, Rn. 11, 14). II. Die Klageforderung rechtfertigt sich auch nicht aus den Grundsätzen zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch.
- Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa Urteil vom
- September 2003 - C-224/01 -, juris, dem folgend etwa: BGH, Urteil vom
- Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49 -66, Rn. 7) muss ein Mitgliedstaat Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ersetzen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
- Diese Haftungsvoraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Ein von dem Kläger im Berufungsverfahren wiederholt geltend gemachter Verstoß gegen die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Richtlinie 2013/36/EU) liegt nicht vor. Deren Artikel 9 (Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind) lautet im
- Absatz : "Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben". Art. 9 Abs. 1 der RL 2013/36/EU war wortgleich in Art. 3 Satz 1 der RL 1989/646/EWG enthalten, deren Umsetzung das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.1997, Art. 1: Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (BGBl. I S. 2518 ff.), diente, mit dem zum 01.01.1998 der EU-rechtliche Ansatz der "Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums" als Auffangtatbestand hinzugekommen ist (vgl. Boos/Fischer/ Schulte-Mattler/Schäfer, a.a.O., § 1 Rn. 35). Durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.12.2004 ( BGBl. I S. 3610 ) stellte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2005 dann klar, dass durch die zweite Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG lediglich "unbedingt" rückzahlbare Gelder erfasst werden sollten. Wenngleich die Einschränkung der "unbedingten" Rückzahlbarkeit in Art. 9 Abs. 1 RL 2013/36/EU nicht enthalten ist, bestehen keine Zweifel, dass die streitgegenständliche Vermögensanlage - auch - kein Einlagengeschäft im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 2013/36/EU ist, weil eine Rückzahlbarkeit - wie ausgeführt - vertraglich nicht vereinbart war, so dass ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht feststellbar ist. Dass der Begriff "andere rückzahlbare Gelder" in Art 3 der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom
- Dezember 1989 zur Koordinierung des Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG dahin auszulegen ist, dass sich der Begriff auch auf Finanzierungsinstrumente bezieht, die als Wesensmerkmal die Rückzahlbarkeit nicht besitzen, sondern bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vertraglich vereinbart wird, hat der EuGH bereits entschieden (EuGH, Urteil vom
- Februar 1999 - C-366/97 -, juris). Abgesehen davon schaffen die Bestimmungen des europäischen Bankenaufsichtsrechts keine subjektiven Rechtspositionen des einzelnen Kunden, die im Falle eines Verstoßes durch mitgliedstaatliche Behörden einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen würden, wie dies der EUGH zu den Vorgängerbestimmungen der RL 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/646/EWG entschieden hat (EuGH, Urteil vom
- Oktober 2004 - C-222/02 -, Tz 33, juris; Ohler in: Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht,
- Aufl. 2017, § 90 Rn, 21).). III. Einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Als Unionsgericht im funktionellen Sinn ist jedes mitgliedstaatliche Gericht verpflichtet, in den bei ihm anhängigen Verfahren die geltenden Rechtssätze des - vorrangigen - Unionsrechts in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden (vgl. Calliess/Ruffert/Wegener,
- Aufl. 2016, AEUV Art. 267 Rn. 1). Art. 267 Abs. 1 AEUV begrenzt den möglichen Inhalt eines Vorab-entscheidungsersuchens. Danach ist dessen Gegenstand allein der Bestand und Inhalt von Unionsrecht, nicht dagegen von nationalem Recht. Aus Art. 267 Abs. 1 AEUV folgt für die Abgrenzung der Zuständigkeiten des EuGH und der nationalen Gerichte: Der EuGH kann weder über den Ausgangsrechtsstreit noch über die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Rechtsstreit entscheiden. Er befindet auch nicht darüber, ob innerstaatliches Recht mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder möglicherweise wegen Unionsrechtswidrigkeit außer Anwendung zu bleiben hat. Die Entscheidung dieser Fragen sowie die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften im konkreten Fall - wie die Feststellung der maßgeblichen Tatsachen - sind den nationalen Gerichten vorbehalten (vgl. ErfK/Wißmann/Schlachter,
- Aufl. 2020, AEUV Art. 267 Rn. 4 ff.). Die Frage, wie der Begriff "andere rückzahlbare Gelder" auszulegen ist, hat der EuGH - wie ausgeführt - in Bezug auf den wortgleichen Art. 3 Satz 1 der RL 1989/646/EWG bereits entschieden. Die Frage, ob die Geschäftstätigkeit der B GmbH den Tatbestand des Art. 9 Abs. 1 RL 2013/36/EU der Richtlinie erfüllt, ist vom Senat zu entscheiden; ein Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zulässig. IV. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Streitfall stellen sich keine neuen Grundsatzfragen des nationalen Amtshaftungsrechts oder des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches; vielmehr hatte der Senat die hierzu gesicherten Grundsätze auf einen Einzelfall anzuwenden. Permalink: https://openjur.de/u/2261977.html ( https://oj.is/2261977 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c