Rn 21; Bachmann, in: Laubenthal, Klaus/Nestler, Nina/Neubacher, Frank/Verrel, Torsten [Hrsg.], Kommentar zu den Strafvollzugsgesetzen des Bundes und der Länder,
Rn 21; Bachmann, in: Laubenthal, Klaus/Nestler, Nina/Neubacher, Frank/Verrel, Torsten [Hrsg.], Kommentar zu den Strafvollzugsgesetzen des Bundes und der Länder,
Rn 21; Bachmann, in: Laubenthal, Klaus/Nestler, Nina/Neubacher, Frank/Verrel, Torsten [Hrsg.], Kommentar zu den Strafvollzugsgesetzen des Bundes und der Länder,
Danach sind die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich insbesondere von sachgerechten Entscheidungskriterien leiten lassen. Sie hat - orientiert am Ziel der Resozialisierung gemäß § 2 Abs. 1 HStVollzG - unter Heranziehung der Kriterien des § 33 Abs. 2 Nr. 2 HStVollzG zutreffend darauf abgestellt, dass unkontrollierte Telefonkontakte mit "......" dazu führen können, dass von deren Seite - aufgrund ihrer festen Einbindung in die rechtextremistische Subkultur - die Gefahr schädlicher prokrimineller Einflussnahme auf die Antragstellerin zu befürchten steht. Solcherart Beeinflussungen stehen dem strafvollzuglichen Resozialisierungsziel gemäß § 2 Abs. 1 HStVollzG entgegen, weil dadurch kriminelle Haltungen begünstigt werden und im vorliegenden Fall die Gefahr einer Einbindung der Antragstellerin in die kriminell-rechtsextremistische Subkultur gefördert wird. Hierbei hat die Antragsgegnerin durch die Überprüfung der Telefonnummer sowie der Wohnadresse und des strafrechtlichen Hintergrundes von "......" ausreichend Tatsachenermittlungen betrieben, sodass sie sich auch auf konkrete Tatsachen stützen kann. "......" ist danach fest in die rechtsextremistische Subkultur eingebunden. Aufgrund dieser festen Einbindung ist durch die antragsgemäße unbewachte Freischaltung des Telefons der Antragstellerin eine schädliche Einflussnahme auf die Antragstellerin durch "......" auch konkret zu befürchten, weil bei der Freischaltung auch konkrete Kontakte zwischen "......" und der Antragstellerin zu erwarten sind. Die Antragstellerin wird nicht unverhältnismäßig belastet. Anderweitige Kontakte bleiben möglich und werden der Antragstellerin auch gewährt. Eine soziale Isolation droht nicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG. Soweit es den noch verbleibenden Antrag, betreffend die Telefonfreischaltung für "......", angeht, folgt die Kostenentscheidung aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Soweit es die Telefonfreischaltungen für "......" und "......" angeht, folgt die Kostenentscheidung aus § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Nach der danach im Zeitpunkt der Erledigung maßregeblichen Sach- und Rechtslage wäre der Antrag nach § 109 StVollzG voraussichtlich erfolgreich gewesen, da in der Sache Versagensgründe insoweit nicht ersichtlich gewesen sind. Dem entspricht, dass die Antragsgegnerin das Telefon für "......" und für "......" zwischenzeitlich freigeschaltet hat. 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 60 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2262126.html ( https://oj.is/2262126 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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