Obsah (4)
§ 42§ 186§ 80§ 11. Die Bindungswirkung des Bußgeldbescheides einer Kartellbehörde beschränkt sich auf die Feststellungen zum Kartellrechtsverstoß und umfasst nicht die Schadensentstehung und Schadenskausalität. 2. Di
§ 42Ju
ZuVO Hessen. Auch liege hinsichtlich der begehrten Gutachterkosten ein Rechtschutzbedürfnis vor, wenn auch regelmäßig deren Erstattung über das Kostenfestsetzungsverfahren weniger aufwendig sei. Ferner sei die Klage hinreichend im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt, da der Kläger hinlänglich deutlich gemacht habe, hauptsächlich aus eigenen Recht und nur hilfsweise aus abgetretenem Recht vorzugehen. Jedoch sei die Klage unbegründet, denn der Kläger habe nicht hinreichend dazu vorgetragen, in welchem Umfang die über die Beklagten bezogenen Waren von Firma1 an inländische Konzerngesellschaften intern weiterveräußert worden sind, weshalb sich die Aktivlegitimation und bereits verjährte Forderungen nicht bestimmen ließen. Im Einzelnen hat das Landgericht ausgeführt: Unstreitig habe Firma1 zu konzerninternen Verrechnungspreisen die bezogenen Waren in einem nicht näher bestimmten Umfang an die inländischen Tochtergesellschaften Tochtergesellschaft1.1, Tochtergesellschaft1.2 und Tochtergesellschaft1.3 GmbH & Co. KG weiterveräußert. Streitig sei, ob dies auch bei ausländischen Tochtergesellschaften der Fall gewesen sei, was der Kläger bestritten und hierfür behauptet habe, dies sei nur bei etwa 0,5 % des Gesamtvolumens geschehen. Vor diesem Hintergrund, so das Landgericht, sei eine Schadensverlagerung auf konzerninterne Gesellschaften in nicht näher bestimmten Umfang gegeben. Dabei handele es sich um eine Vorteilsanrechnung, für die zwar grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet seien. Jedoch treffe den Kläger eine dahingehende sekundäre Darlegungslast mitzuteilen, welcher Anteil des Warenbezugs/Gesamtumsatzes auf inländische Tochtergesellschaften entfiel. Ferner hätte der Kläger zu den konzerninternen Verrechnungspreisen substantiiert vortragen müssen. Nur so hätte festgestellt werden können, ob neben Ansprüchen aus abgetretenem Recht noch eigene originäre Schadensersatzansprüche der Insolvenzschuldnerin bestanden hätten. Denn auf Ansprüche aus abgetretenem Recht könne sich der Kläger nicht stützen. Zum einen sei er für die Abtretung beweisfällig geblieben. Die jeweils vorgelegten Bestätigungen der Abtretungsvereinbarungen seien ungenügend. Zum anderen seien die Abtretungen mit Blick auf § 1 S. 1 InsO als unentgeltliche Leistungen der ebenfalls insolventen Konzerntöchter unwirksam. Letztlich seien Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht verjährt. Die Verjährung habe im Jahr 2013 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2016 geendet. Der Kläger habe durch den Fallbericht des Bundeskartellamtes vom 14.06.2013 Kenntnis von potentiellen Ansprüchen gehabt bzw. sei seit dieser Zeit grob fahrlässig in Unkenntnis hierüber. Betreffend etwaige Ansprüche aus abgetretenem Recht habe das eingeleitete Güteverfahren keine hemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gezeitigt, da Ansprüche im Güteverfahren nur aus eigenem Recht geltend gemacht und erst im hiesigen Verfahren 2017 mit der Replik - nach Ablauf der vor der Einführung des § 33h n.F.
§ 186Abs.
3 GWB geltenden regelmäßigen Verjährung (§§ 195 , 199 BGB) - auf abgetretenes Recht gestützt worden seien, was einen anderen Streitgegenstand betreffe. Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Der Kläger rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe die Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Schlüssigkeit überspannt, fehlerhaft eine sekundäre Darlegungslast angenommen und den Umfang des Schadens verkannt. Fehlerhaft sei zudem die Annahme, die Ansprüche seien verjährt. Letztlich handele es sich um ein Überraschungsurteil. Im Einzelnen: Der Kläger meint, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, der Kläger stütze seine Ansprüche hilfsweise auf abgetretenes Recht. Tatsächlich würden jedoch ausschließlich eigene Ansprüche der Insolvenzschuldnerin verfolgt. Unzutreffend habe das Landgericht angenommen, dass eine Aktivlegitimation nur anzunehmen sei, wenn der Kläger darlege, in welchem Umfang der reklamierte Kartellschaden "Firma1-intern" weitergereicht worden sei. Das Landgericht habe zudem gegen Beweiswürdigungsregeln verstoßen, da es unzutreffend eine sekundäre Darlegungslast des Klägers für den Umfang der Weiterveräußerung angenommen habe. Substantiierter Vortrag der Beklagten hinsichtlich einer Schadensweiterwälzung liege nicht vor. Die Darlegung von Konzerninterna sei Firma1 auch nicht zumutbar, abgesehen davon auch nicht möglich, weil derartige Informationen zu konzerninternen Verrechnungspreisen dem Kläger trotz Nachforschungen nicht (mehr) zur Verfügung stünden. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei es höchst unwahrscheinlich, dass überhaupt kartellbefangene Waren aus den streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen an Inlandsgesellschaften veräußert worden seien, da diese erst nach Januar 2008 in Geschäftskontakt mit Firma1 getreten seien. So hätten die Tochtergesellschaft1.1 GmbH erst Ende 2008/Anfang 2009 und die Tochtergesellschaft1.2 erst im Jahr 2010 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen. Auch die "Tochtergesellschaft1.3" GmbH & Co. KG sei von der Insolvenzschuldnerin erst Anfang 2008 erworben worden. Selbst im Falle einer unterstellten Weitergabe des Kartellschadens an Tochterunternehmen von Firma1 verbleibe ein originärer Schaden bei der Insolvenzschuldnerin, was das Landgericht verkannt habe. Die Insolvenzschuldnerin sei nämlich stets Alleingesellschafterin ihrer Tochtergesellschaften gewesen und habe diese konzernrechtlich kontrolliert, so dass wirtschaftliche Identität vorliege. Mithin werde auch die Insolvenzgläubigerin in ihren Rechten verletzt, wenn sie Einbußen an ihrem Gesellschaftsvermögen erleide. Die im Falle der Weiterwälzung des Kartellschadens auf die Tochtergesellschaften dort eingetretenen Kartellschäden hätten zu einer Minderung des Beteiligungswertes der Insolvenzschuldnerin in gleicher Höhe geführt. Weder seien eigene Ansprüche noch Ansprüche aus abgetretenem Recht - auch wenn diese der Kläger nicht verfolge - verjährt. Fehlerhaft sei bereits die Annahme, die Verjährungsfrist habe im Jahr 2013 zu laufen begonnen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beginne die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für Kartellschadensersatzansprüche bei einem "Follow-on" Verfahren nicht vor Einsichtnahme des Kartellgeschädigten in die Bußgeldbescheide nebst einer 10monatigen Prüfungsfrist. Eine solche Einsichtnahme liege hier erst im Jahr 2016 vor. Die der Insolvenzschuldnerin im Jahre 2008 gewährte Akteneinsicht genüge hierfür nicht. Auch seien die Kartellschadensersatzansprüche nicht absolut verjährt. Die Verjährung beginne erst mit Beendigung des Kartellverstoßes, also mit Beendigung des Kartells; dies gelte insbesondere, wenn es sich um eine dauernde und fortgesetzte Zuwiderhandlung handele. Fernerhin sei die Verjährung während des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens von dessen Einleitung am 19.03.2008 bis sechs Monate nach dessen Beendigung gehemmt. § 33 Abs. 5 GWB a.F. finde auch auf Altfälle Anwendung, mithin auch auf hier streitgegenständliches kartellrechtswidriges Verhalten vor
- Das Landgericht habe schließlich gegen seine Hinweispflichten aus § 139 ZPO verstoßen, da es den Kläger weder auf die Schlüssigkeitsbedenken, noch auf die für bestehend erachtete sekundäre Darlegungslast und auch nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Ansprüche aus abgetretenem Recht für verjährt halte. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.08.2018, Az. 2-03 O 239/16 , die Beklagten zu verurteilen,
- als Gesamtschuldner an den Kläger eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 212.200.000,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4 Prozentpunkten seit dem 01.04.2004 und seit dem 01.07.2005 in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins nachfolgender Maßgabe: • aus einem Betrag in Höhe von € 6.261.479,00 seit dem 01.04.2004; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.111.382,00 seit dem 01.05.2004; • aus einem Betrag in Höhe von € 4.112.489,00 seit dem 01.06.2004; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.321.688,00 seit dem 01.07.2004; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.208.406,00 seit dem 01.08.2004; • aus einem Betrag in Höhe von € 4.858.618,00 seit dem 01.09.2004; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.269.146,00 seit dem 01.10.2004; • aus einem Betrag in Höhe von € 4.524.399,00 seit dem 01.11.2004; • aus einem Betrag in Höhe von € 4.589.917,00 seit dem 01.12.2004; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.432.875,00 seit dem 01.01.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.321.868,00 seit dem 01.02.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.318.942,00 seit dem 01.03.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.480.866,00 seit dem 01.04.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 6.673.091,00 seit dem 01.05.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 6.293.231,00 seit dem 01.06.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 6.675.114,00 seit dem 01.07.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 6.117.553,00 seit dem 01.08.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 6.390.988,00 seit dem 01.09.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 6.423.977,00 seit dem 01.10.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.815.741,00 seit dem 01.11.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.964.359,00 seit dem 01.12.2005; • aus einem Betrag in Höhe von € 6.101.940,00 seit dem 01.01.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 4.816.177,00 seit dem 01.02.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 4.703.941,00 seit dem 01.03.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 6.291.960,00 seit dem 01.04.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 4.687.548,00 seit dem 01.05.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 6.371.568,00 seit dem 01.06.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.452.996,00 seit dem 01.07.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.704.372,00 seit dem 01.08.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 4.784.222,00 seit dem 01.09.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.056.072,00 seit dem 01.10.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 5.025.720,00 seit dem 01.11.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 4.582.435,00 seit dem 01.12.2006; • aus einem Betrag in Höhe von € 4.036.650,00 seit dem 01.01.2007; • aus einem Betrag in Höhe von € 2.509.143,00 seit dem 01.02.2007; • aus einem Betrag in Höhe von € 2.230.125,00 seit dem 01.03.2007; • aus einem Betrag in Höhe von € 2.598.051,00 seit dem 01.04.2007; • aus einem Betrag in Höhe von € 2.749.201,00 seit dem 01.05.2007; • aus einem Betrag in Höhe von € 2.741.110,00 seit dem 01.06.2007; • aus einem Betrag in Höhe von € 2.713.798,00 seit dem 01.07.2007; • aus einem Betrag in Höhe von € 2.246.748,00 seit dem 01.08.2007; • aus einem Betrag in Höhe von € 2.424.013,00 seit dem 01.09.2007; • aus einem Betrag in Höhe von € 2.160.156,00 seit dem 01.10.2007; • aus einem Betrag in Höhe von € 1.935.827,00 seit dem 01.11.2007; • aus einem Betrag in Höhe von € 1.804.697,00 seit dem 01.12.2007; und • aus einem Betrag in Höhe von € 1.346.593,00 seit dem 01.01.2008;
- als Gesamtschuldner an den Kläger Gutachterkosten in Höhe von 580.483,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen;
- Die Beklagten zu 1, 2, 4 bis 7 als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 137.589,50 EUR freizustellen; hilfsweise, das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.08.2018, Az. 2-03 O 239/16 , an das Landgericht Frankfurt zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte zu 7 beantragt hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen, soweit sie die Beklagte zu 7 betrifft. Die Beklagte zu 2 beantragt hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Die NI (außer die NI zu 4) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten und NI verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie fokussieren sich dabei wie folgt: Sämtliche Beklagte und NI halten den Einwand der Berufung, das Landgericht habe verkannt, dass ausschließlich aus eigenem Recht vorgegangen werde, für unzutreffend, jedenfalls sei eine Berücksichtigung auch eines Hilfsantrags für die Klageabweisung wegen eigener Ansprüche nicht entscheidungserheblich. Die Beklagten und NI bekräftigen, dass die Klage hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers bereits wegen des Klägervortrags unschlüssig sei. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger vorgetragen habe, dass Firma1 den Zentraleinkauf für inländische und - in geringem Umfang - auch für ausländische Tochtergesellschaften gemacht habe und eine gruppeninterne Weiterveräußerung zu konzerninternen Verrechnungspreisen stattgefunden habe. Ferner habe der Kläger unter Vorlage von Abtretungsbestätigungen vorgetragen, dass er sich Ansprüche der inländischen Tochtergesellschaften habe abtreten lassen. Mit diesem Vortrag habe das Landgericht zu Recht nicht beurteilen können, für welche Ansprüche eine Aktivlegitimation zu bejahen und für welche sie zu verneinen gewesen wäre. Jedenfalls sei der Vortrag des Klägers, dass die inländischen Töchter höchstwahrscheinlich gar keine kartellbefangenen Waren bezogen hätten, neu, stehe im Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen, werde bestritten und sei nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Ferner habe es im Kartellzeitraum auch noch weitere Tochtergesellschaften gegeben, zu deren Warenbezug ebenfalls nichts vorgetragen worden sei. Der Kläger könne auch keinen Schaden auf der Basis einer Minderung der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften geltend machen, denn dies sei eine unzulässige Durchbrechung des Trennungsprinzips. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liege offensichtlich nicht vor. Sämtliche Beklagte und NI bekräftigen, dass der Kläger spätestens mit der Veröffentlichung des Fallberichtes des Bundeskartellamtes 2013 Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt habe. Das zeige sich bereits daran, dass der Kläger Leistungsklage bereits im Juli 2016 erhoben habe, weit vor der Akteneinsicht Ende 2016/Anfang
- Die Beklagten und NI wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen zu der ihrer Ansicht nach eingeschränkten Bindungswirkung der Bußgeldbescheide, der Kartellbetroffenheit bzw. Kartellbefangenheit, zum Schaden und zur gesamtschuldnerischen Haftung. Insbesondere bekräftigen sie, dass im konkreten Fall weder Anscheinsbeweise noch tatsächliche Vermutungen für einen kausalen Schaden bei Firma1 streiten. Wie sich der abstrakte Informationsaustausch unter den KWR-Mitgliedern auf den Preis bestimmter von Firma1 bezogener Produkte ausgewirkt habe, habe der Kläger nicht vorgetragen. Das Parteigutachten sei unbrauchbar, u.a. weil es von einem falschen Berechnungsansatz für die Bestimmung der Bruttopreise bei Markenartikeln ausgehe. Die Beklagte zu 3 weist beispielsweise nochmals darauf hin, dass sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Preiserhöhung gegenüber Firma1 habe durchsetzen können und auch sonst keinen Schaden Firma1 verursacht habe. Die unstreitig erfolgten Auslistungen etlicher ihrer Produkte im Jahr 2005 sprächen hierfür. Auch sonst habe die Beklagte zu 3 ob ihrer geringen Marktpräsenz keinen Einfluss auf die Preise, zu denen Firma1 eingekauft habe, nehmen können. Auf die Berufungserwiderungen repliziert der Kläger zusammengefasst wie folgt: Der Kläger habe substantiiert zu der Kartellbetroffenheit von Firma1 vorgetragen, denn anhand der Bußgeldbescheide sei aufgezeigt, dass Firma1 sowohl zentraler Gegenstand der Kartellabsprachen gewesen sei, als auch spezifische Beschaffungsvorgänge Firma1 sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich des Sachverhalts fallen, der Gegenstand des Bußgeldverfahrens war und der Inhalt der Gespräche der Kartellanten aufgrund der Art der dort ausgetauschten Informationen Bezüge zur Klagepartei aufweise. Von dem Gesamtwarenbezug seien allenfalls 0,5 % an ausländische Tochtergesellschaften veräußert worden. Es sei nicht auszuschließen, dass es auch in weiteren Einzelfällen zu zentralem Einkauf gekommen ist. Für die Auslandsgesellschaften lasse sich nicht mehr feststellen, welche Menge eines Produkts gattungsmäßig von Firma1 an diese weiterveräußert wurden. Er könne aber die mit Firma1 gemachten Gesamtumsätze konzernverbundener Gesellschaften in den Jahren 2004 bis 2007 benennen, so dass sich anhand dessen die denkbar höchstmögliche Weiterwälzung nach § 287 ZPO schätzen lasse. Auch für die Fa. "Tochtergesellschaft1.3 GmbH" könne er mittlerweile ausschließen, dass kartellbefangene Ware dorthin weiter geliefert worden sei, weil man erst Ende 2007/Anfang 2008 begonnen habe, eine Belieferung der "Tochtergesellschaft1.3 GmbH" durch das Zentrallager Firma1 vorzubereiten und weil es vor dieser Zeit keine Handelsbeziehungen Firma1 zu der "Tochtergesellschaft1.3 GmbH" gegeben habe. Vielmehr sei erst danach sukzessive der Wareneinkauf durch Firma1 zentral erfolgt. Im Übrigen sei Firma1 als Unternehmensgruppe geschädigt worden, so dass die einzelnen Konzerngesellschaften Gesamtgläubiger nach § 428 BGB seien und er für Firma1 den dem Konzern entstandenen Schaden geltend machen könne, unabhängig einer konzerninternen Weiterveräußerung. Dies folge aus unionsrechtlicher Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 14.03.2019 - C 724/17 - Skanska). Für die Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen. Sämtliche den hiesigen Urteilsgründen zu entnehmende Tatsachen- und Rechtsfragen sind in der ca. 4-stündigen mündlichen Verhandlung mit den Parteien ausführlich erörtert worden. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat der Kläger unter Bezugnahme und unter Vorlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom
- Januar 2020 ( KZR 24/17 - Schienenkartell II) die Ansicht vertreten, dass an der Kartellbetroffenheit sämtlicher Warenbezüge kein Zweifel mehr bestehen könne und eine tatsächliche Vermutung für eine Preiserhöhung spreche, die von den Beklagten und NI nicht erschüttert worden sei. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen. Allerdings folgt der Senat den Erwägungen des Landgerichts zur nicht schlüssig dargelegten Aktivlegitimation mit Blick auf etwaige Weiterveräußerungen der streitgegenständlichen Waren an in- und ausländische Tochtergesellschaften nicht. Der Senat hält das neue Vorbringen des Klägers zu den drei streitgegenständlichen Inlandsgesellschaften gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für zulässig. Der Vortrag, dass sich der erstinstanzlich unstreitige Zentraleinkauf Firma1 auch auf diese Inlandsgesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum bezog, war angesichts erstinstanzlich bereits vorliegender Handelsregisterauskünfte, der Übersicht/Präsentation (Anlage B 10, AO 4 d. A.) und dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten zu 4 und 5 offensichtlich widersprüchlich, was aufzuklären gewesen wäre. Ungeachtet der Frage, ob der "Passing-On Einwand" aus Wertungsgesichtspunkten bei konzerninterner Weiterveräußerung überhaupt Platz greift, würde ein solcher nichts an der Entstehung eines Schadens ändern und wäre im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Es ließe sich hier nicht feststellen, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist, was einen verbleibenden Schaden in irgendeiner Höhe nicht ausgeschlossen und damit einem Grundurteil nicht entgegengestanden hätte. Entgegen der Annahme der Beklagten und NI wären die Beschaffungsvorgänge, die von einer etwaigen Weiterwälzung erfasst worden wären, auch nicht zu individualisieren gewesen. Denn für die Vorteilsausgleichung gilt ebenfalls der Beweismaßstab des § 287 ZPO, so dass eine Weiterwälzung bei hinlänglicher Darlegung von Anknüpfungstatsachen im Rahmen der Bemessung der Höhe des Schadens hätte geschätzt werden können. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil dem Kläger keine Kartellschadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen, da sich schon nicht feststellen lässt, dass der Informationsaustausch im KWR zu einem Schaden bei Firma1 geführt hat.
- Rechtsrahmen Die Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche wegen kartellrechtswidriger Zuwiderhandlungen folgt (jeweils
§ 80Ins
O) jeweils aus dem zum Zeitpunkt der Beschaffungsvorgänge/Wareneinkäufe maßgeblichen Recht (vgl. etwa BGH 12.06.2018 - KZR 56/16 - Grauzement II = NJW 2018, 2479 , Rn. 33). Mithin sind hier streitgegenständliche Warenbezüge bis zum 30.06.2005 nach den § 823 Abs. 2 BGB
§ 1GWB (i.d.F.
vom 01.01.1999 bis 30.06.2005 "GWB 1999")/ Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) bzw. § 33 S. 1 GWB
§ 1GWB 1999, Warenbezüge vom 01.07.2005 bis zum 12.07.2005 gemäß § 33 Abs.
3 GWB
§ 1GWB/Art.
81 EG (i.d.F. vom 01.07.2005 bis 12.07.2005 "GWB 2005") und Warenbezüge ab dem 13.07.2005 gemäß § 33 Abs. 3 GWB (i.d.F. vom 13.07.2005 bis 21.12.2007)
§ 1GWB/Art.
81 EG sowie Warenbezüge danach gemäß § 33 Abs. 3 GWB (i.d.F. vom 22.12.2007 bis 29.06.2013)
§ 1GWB/Art.
81 EG zu beurteilen.
- Verstoß gegen das Kartellverbot Dass die Beklagten gegen vorgenannte kartellrechtliche Vorschriften verstoßen haben, steht für den hiesigen Schadensersatzprozess aufgrund der Feststellungen des Bundeskartellamtes, wie sie in den jeweils gegen die Beklagten nach vorheriger Verfahrensbeteiligung ergangenen Bußgeldbescheiden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Gegenstand sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest. Die Feststellungswirkung greift auch für Altfälle (hier hinsichtlich des vor 2005 stattgefundenen Informationsaustausches), soweit die bindenden Feststellungen nach dem Inkrafttreten der Norm getroffen wurden (vgl. BGH, Grauzement II, a.a.O., Rn. 30, 32; Senat, Urt. v. 17.11.2015 - 11 U 73/11 ), was vorliegend der Fall ist. Für den Umfang der Bindungswirkung ist maßgeblich, inwieweit eine Zuwiderhandlung gegen Kartellrecht im Tenor oder in den tragenden Gründen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht festgestellt worden ist (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - KZR 25/14 - Lottoblock II = NJW 2016, 3527 , Rn. 12, 19). Bei Bußgeldentscheidungen erwächst daher auch die festgestellte Dauer des Verstoßes in Bindungswirkung (vgl. Bechthold/Bosch, GWB,
- Aufl. 2018, § 33 Rn. 46). Zusammengefasst hat das Bundeskartellamt vorliegend das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten im Tenor bzw. in den tragenden Gründen der Bußgeldbescheide dahin beschrieben, dass die Beklagten im Zeitraum zwischen dem
- März 2004 und
- November 2006 - wobei dieser Zeitraum bei den Beklagten zu 3, 5, 6 und 7 kürzer ist - durch ein und dieselbe Handlung in Stadt1 und andernorts gemeinschaftlich handelnd jeweils mit den Vertretern der übrigen KWR-Mitglieder, auf insgesamt 15 Sitzungen des KWR sich regelmäßig über: - beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen und deren Durchsetzung, - den Verhandlungsstand der Jahresgespräche mit Einzelhändlern unter Offenlegung von Rabatten, Angeboten und Vertragsabschlüssen, - das Bestehen und die Höhe von Sonderforderungen ausgewählter Einzelhändler unter Offenlegung von Rabatten, Angeboten und Vertragsabschlüssen sowie - wesentliche Kenngrößen vertrieblicher Tätigkeit durch die Behandlung von Zahlungszielen und die Teilnahme an Benchmark-Studien ausgetauscht haben. Den Feststellungen der einzelnen Bußgeldbescheide ist zu entnehmen, dass nicht durchweg stets alle Beklagte (und NI) auf den einzelnen Sitzungen vertreten waren und auch nicht immer alle vorstehenden Informationsgegenstände im Allgemeinen wie im Besonderen zu Firma1 besprochen wurden, vielmehr die Inhalte, die Beteiligten und Empfänger/Geber der einzelnen Informationen variierten. So ist etwa in dem gegen die Beklagte zu 7 ergangenen Bußgeldbescheid nicht festgestellt, dass diese sich an einem Austausch über beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen und deren Durchsetzung beteiligt hat (ebenso verhält es sich bei den NI zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und bei Firma3). Ferner ist in den jeweiligen Bescheiden betreffend die Beklagten zu 1, 7 und 5 (und betreffend die NI zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und Firma3) nicht festgestellt, dass sie sich über das Bestehen und die Höhe von Sonderforderungen ausgewählter Einzelhändler ausgetauscht haben. Eine Beteiligung an einem Austausch über wesentliche Kenngrößen vertrieblicher Tätigkeit durch die Behandlung von Zahlungszielen (ausgenommen die Beklagten zu 5 und 7) und die Teilnahme an Benchmark-Studien wird außerdem nicht allen Beklagten und NI angelastet (nicht den Beklagten zu 4, 5 und 7 sowie nicht den NI zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und nicht Firma3). Der Austausch wird zu den jeweils beteiligten Unternehmen und den betroffenen Märkten einschließlich vorliegender Wettbewerbsverhältnisse sowie zu den einzelnen Gegenständen des Austauschs zunächst im Allgemeinen, sodann im Besonderen (u.a. zu Firma1) weiter dargelegt (vgl. exemplarisch Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 4, Anlage KR 3, AO 7 d. A., Rn. 11 ff., 43 ff., 64 ff., 85 ff., 105 ff., 120 ff., 124 ff.). Hierbei ist in zeitlicher Hinsicht festgestellt, dass der Tatzeitraum jedenfalls mit dem
- November 2006 endete, da wettbewerblich sensible Informationen seit dieser Zeit nicht mehr ausgetauscht wurden. In rechtlicher Hinsicht sah das Bundeskartellamt in dem Verhalten der Beklagten eine Vereinbarung im Sinne Art. 81 EG bzw. § 1 GWB, jedenfalls aber eine abgestimmte Verhaltensweise, die sich auf das Marktverhalten insoweit auswirkte, als sie eine Beschränkung des Geheimwettbewerbs bezweckte und bewirkte (vgl. exemplarisch Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 4, Anlage KR 3, AO 7 d. A., Rn. 363 ff., 366 ff., 372 ff., 379 ff.).
- Kartellbetroffenheit Ein Kartellschadensersatzanspruch setzt über das Vorliegen eines Kartellverstoßes hinaus gemäß § 33 Abs. 1 S. 1, 3 GWB 2005 (ebenso § 33 Abs. 1 S. 1, 3 i.d.F. vom 13.07.2005 bis 21.12.2007 und vom 22.12.2007 bis 29.06.2013; abweichend § 33 S. 1 GWB 1999: derjenige, der vom Schutzbereich der Norm umfasst war) voraus, dass der Anspruchssteller als anderer Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt, also betroffen ist. Inhalt und dogmatische Zuordnung der Kartellbetroffenheit wurden bislang in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. jüngst m.w.N. Weitbrecht, NZKart 2020, 106
(107); Klumpe/Thiede, NZKart 2020, 104). Dies liegt daran, dass haftungsbegründender und haftungsausfüllender Tatbestand bei Kartellverstößen schwer voneinander zu trennen sind, da mit dem Kartellverstoß allein weder ein individuelles Rechtsgut verletzt, noch einen Schaden hervorgerufen ist. Erst wenn aufgrund des verbotswidrigen Verhaltens ein bestimmtes Marktverhalten Dritten gegenüber an den Tag gelegt wird, kann ein Schaden eintreten (s. Pohlmann, NZKart 2020, 55). Das bedeutet für die Abgrenzung von Haftungsbegründung und Haftungsausfüllung, dass einerseits schon der erste Schaden der Haftungsausfüllung zuzurechnen ist, andererseits nicht der Kartellverstoß allein zur Haftungsbegründung ausreicht. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich deshalb der Bereich des nach § 286 ZPO zu beweisenden Haftungsgrundes außerhalb von Schadensersatzansprüchen wegen Personen- oder Sachschäden auch auf die Feststellung, dass der Anspruchssteller so von dem Verstoß betroffen worden ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten (BGH NJW 1993, 3073 ). Insoweit stellt die Kartellbetroffenheit die Verbindung zwischen dem allgemein wettbewerbswidrigen Verhalten und dem auf den Anspruchssteller bezogenen konkret beeinträchtigten Wettbewerbsverhältnis her, indem sie gemäß § 33 Abs. 3 GWB (§ 33 Abs. 1 S. 1, 3 GWB 2005) eine Beeinträchtigung des Anspruchsstellers verlangt. Überwiegend wurde daher bislang eine Beeinträchtigung des Anspruchsstellers daran festgemacht, ob die Geschäfte des Marktbeteiligten, für die ein Schaden reklamiert wird, kartellbefangen waren, also ob der Wettbewerb unter den Kartellanten betreffend die veräußerten Waren durch die in Rede stehenden Kartellverstöße ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2018 - KZR 26/17 - Schienenkartell = NJW 2019, 661 , Rn. 59). Untersucht wurde im Rahmen der Kartellbetroffenheit also eine Umsatzbetroffenheit, d.h. die Frage, ob der Anspruchssteller beim Erwerb kartellbefangener Waren so mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Kartellanten in Berührung gekommen ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten (vgl. OLG Nürnberg, Bschl. v. 08.07.2019 - 3 U 1876/18 - HEMA Vertriebskreis = BeckRS 2019, 26965 , Rn. 42), wobei in der Literatur größtenteils die konkrete Möglichkeit eines Schadenseintritts verlangt wurde (vgl. Fuchs in: Fuchs/Weitbrecht, HdB Private Kartellrechtsdurchsetzung,
- Aufl. 2019, § 4 Rn. 12d; Paul in: Fuchs/Weitbrecht, HdB Private Kartellrechtsdurchsetzung,
- Aufl. 2019, § 5 Rn. 89; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen,
- Aufl. 2018, S. 55, 122, 136; s. auch Ohlhoff in: Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren und Kartellprozess, 2017, § 26 Rn. 120 f.). Die Rechtspraxis ging zumeist davon aus, dass ein Marktteilnehmer und (potentiell) Geschädigter kartellbetroffen war, wenn das Kartell ihm gegenüber derart praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die "Spielregeln" des Kartells (unmittelbar) angewandt haben oder wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge (mittelbar) ausgewirkt hat (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2019 - VI- U (Kart) 18/17 = BeckRS 2019, 8644 , Rn. 47). Die Kartellbetroffenheit hatte der Bundesgerichtshof rekurrierend auf seine "Lottoblock II" - Entscheidung (BGH, Lottoblock II, a.a.O., Rn. 47) dem Beweismaß des § 286 ZPO unterstellt, mithin dem Haftungsgrund zugeordnet (BGH, Schienenkartell, a.a.O., Rn. 59; dementsprechend etwa OLG Nürnberg, HEMA Vertriebskreis, a.a.O., Rn. 44). Hieran hält der Bundesgerichtshof nun nicht mehr fest, sondern lässt es für die zum Haftungsgrund gehörende Betroffenheit im Sinne des § 33 Abs. 3 GWB (§ 33 Abs. 1 S. 1 GWB 2005) genügen, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchsstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGH, Urt. v. 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II = NZKart 2020, 136 ff., Rn. 25). Zur Ermittlung dieser haftungsbegründenden Kausalität muss nicht mehr festgestellt werden, ob sich das wettbewerbsbeschränkende Verhalten auf den streitgegenständlichen Auftrag tatsächlich ausgewirkt hat und dieser damit "kartellbefangen" war (BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 26). Vielmehr ist die Kartellbefangenheit einzelner Erwerbsvorgänge im Rahmen der Schadensfeststellung Gegenstand der haftungsausfüllenden Kausalität (BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 27). Letztlich hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass die zum Haftungsgrund gehörende Betroffenheit als eine "persönliche Betroffenheit" zu verstehen ist, wie dies in der Entscheidung vom 12.07.2016 (BGH, Lottoblock II, a.a.O., Rn. 47) wahrscheinlich schon angelegt war (vgl. m.w.N. Lahme/ Ruster, NZKart 2019, 196 ff.; vgl. auch Hutschneider/ Stieglitz, NZKart 2019, 363
(367); LG Dortmund, Bschl. v. 06.11.2019 - 8 O 15/15 ). Maßgebend für diese Klarstellung ist das unionsrechtlich geprägte, weite Verständnis des Kartellverbots, dessen effektiver Durchsetzung es dient, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, soweit zwischen dem Schaden und dem Kartellverstoß ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Jüngst hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass das Bestehen dieses Rechts nicht in irgendeiner Weise vom nationalen Recht der Mitgliedsstaaten abhängig gemacht werden kann, mithin jede nationale normative Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten dem weiten Schutzbereich des Art. 101 AEUV entgegensteht (EuGH, Urt. v. 12.12.2019 - C-435/18 - Aufzugskartell = NZKart 2020, 30 , Rn. 30 ff.). Dagegen ist es in Ermangelung unionsrechtlicher Regelungen Sache der Mitgliedstaaten, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Einzelfall unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes zu regeln (vgl. m.w.N. EuGH, Urt. v. 05.06.2014 - C 557/12 - Umbrella Pricing = NZKart 2014, 263 ff., Rn. 24 f.). Die Frage des "ursächlichen Zusammenhangs" zwischen dem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten und dem Schaden, jedenfalls soweit es darum geht, ob ein bestimmter Schaden in tatsächlicher Hinsicht auf ein bestimmtes Ereignis zurückzuführen ist, ist ein Problem der Kausalität und gehört damit zur Durchsetzung des Anspruchs (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 29.07.2019 - C-435/18 - Aufzugskartell, Rn. 50 ff.). In der "Schienenkartell II" - Entscheidung hat der Bundesgerichtshof vor diesem Hintergrund klargestellt, dass die Kartellbefangenheit einzelner Erwerbsvorgänge gleichbedeutend mit diesem unionsrechtlich determinierten Begriff des ursächlichen Zusammenhangs ist, mithin die haftungsausfüllende Kausalität die Schadensfeststellung betrifft und nicht die Ermittlung der haftungsbegründenden Kausalität innerhalb der Anspruchsberechtigung (BGH, Schienenkartell II, a.a.O, Rn. 25 ff.; s. dazu die Entscheidungsbesprechungen von Petzold/ Steinle, NZKart 2020, 176 ff. und von Hutschneider/Stieglitz, NZKart 2020, 180 ff.). Somit genügt für eine Beeinträchtigung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1, 3 GWB 2005 die abstrakte Möglichkeit, dass der Anspruchssteller durch den Kartellverstoß einen Schaden erlitten hat. Beeinträchtigt ist jeder, für den vorstellbar ist, dass er einen auf den Kartellverstoß zurückzuführenden Schaden erleiden könnte, wofür ein weites Verständnis anzulegen ist (so m.w.N. Lahme/ Ruster, NZKart 2019, 196
(198)). Hinreichend ist, dass der Anspruchssteller als unmittelbarer Abnehmer Waren von den am wettbewerbswidrigen Verhalten Beteiligten bezogen hat, welche Gegenstand der Absprache bzw. des abgestimmten Verhaltens waren (BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 25). Indem Firma1 als unmittelbarer Abnehmer aller KWR-Mitglieder während der Dauer der vom Bundeskartellamt festgestellten Verstöße auf den räumlich und sachlich relevanten Märkten kontrahiert hat, besteht die abstrakte Möglichkeit, dass Firma1 durch die Verstöße einen Schaden erlitten hat. 4. Entstehung eines Schadens Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt voraus, dass Firma1 aus der Abwicklung des in Rede stehenden Warenbezugs mit den Beklagten und NI ein Schaden entstanden ist, die Geschäfte ohne den jeweiligen Wettbewerbsverstoß also jeweils zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hätten werden können (BGH, Schienenkartell, a.a.O., Rn. 52). Die an den Nachweis eines kausalen Schadens zu stellenden Anforderungen richten sich nach dem deutschen Zivilprozessrecht. Zwar ist nach dem Inhalt des Unionsrechts jeder Schaden, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV steht, nach dieser Vorschrift ersatzfähig. Auf einen spezifischen Zurechnungszusammenhang kommt es dabei nicht an. Der Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität ist damit im Ausgangspunkt unionsrechtlich determiniert. Da es an einer näheren Ausgestaltung dieses Begriffs im Unionsrecht fehlt, obliegt es aber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Ausübung und Durchsetzung des unionsrechtlich begründeten Schadensersatzanspruchs unter Einschluss des Kausalitätsbegriffs zu regeln, wobei die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet sind, die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln und des sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzanspruchs sicherzustellen. Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessualen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (m.w.N. BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 30). Die Entstehung eines Kartellschadens einschließlich der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Kartellabsprache und dem Vorliegen eines individuellen Schadens ist - wie oben bereits ausgeführt - der haftungsausfüllenden Kausalität zugeordnet, so dass der Anwendungsbereich von § 287 Abs. 1 ZPO eröffnet ist. Hiernach entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Der Tatrichter ist insoweit freier gestellt, als er Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen und Schätzungen anstellen kann und es in seinem Ermessen steht, ob und wie er Beweis erhebt. An der Beweislastverteilung zu Lasten des Anspruchsstellers ändert dies hingegen nichts (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 287, Rn. 1). So darf die Schätzung nicht mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen". Für die richterliche Überzeugung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Lottoblock II, a.a.O., Rn.49). Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, kann nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zum hypothetischen Marktpreis gelangen (BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 34). Die nach § 287 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die entweder im Sachvortrag der Parteien (derjenigen Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft) oder in den bindenden Feststellungen der kartellbehördlichen Entscheidung eine hinreichende Stütze finden (vgl. BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 36, 38). Insoweit können die bindenden Feststellungen des Bundeskartellamtes auch indizielle Wirkung für die jeweiligen Beklagten und NI haben, die nicht Adressaten des jeweiligen Bescheids sind. Ebenso sind Erfahrungssätze und gutachterliche Stellungnahmen der Parteien zu berücksichtigen (BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 39, 46). Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass Firma1 infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens der KWR-Mitglieder mit der für § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies steht weder aufgrund der Feststellungen des Bundeskartellamtes bindend fest (dazu nachfolgend unter a)), noch streitet hierfür ein Anscheinsbeweis (nachfolgend unter b)). Auch unter Berücksichtigung von Erfahrungssätzen ergibt die umfassende Würdigung aller von den Parteien - einschließlich gutachterlicher Stellungnahmen - vorgebrachten bzw. den Feststellungen des Bundeskartellamtes zu entnehmenden indiziellen Umstände keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen solchen kausalen Schaden (nachfolgend unter c)).
- a)Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 Soweit die Berufung davon ausgeht, dass für den Tatrichter bereits aufgrund der Feststellungen des Bundeskartellamtes gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend feststehe, dass sich der Informationsaustausch im KWR tatsächlich nachteilig auf die Geschäfte Firma1 ausgewirkt hat, trifft dies nicht zu. Die über den Kartellverstoß hinausgehenden Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches, vor allem die Schadenskausalität und die Schadensbezifferung, sind nicht von der Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 GWB 2005 erfasst (vgl. BGH, Lottoblock II, a.a.O, Rn. 13, s.a. Bechthold/Bosch, GWB, 9. Aufl. 2018, § 33, Rn. 44; zur 9. GWB Novelle (unveränderte Reichweite der Bindungswirkung) Kersting in: Die 9. GWB-Novelle 2017, Kap. 7, S. 147, Rn. 71). Denn diese Voraussetzungen betreffen nicht die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zum Kartellverstoß. Wenngleich für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB bzw. Art. 81 EG/ Art. 101 AEUV im Zusammenhang mit der Feststellung einer bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung das Potential bzw. die Wahrscheinlichkeit wettbewerbswidriger Auswirkungen bestimmt wird, so ist damit nicht zugleich eine tatsächliche Auswirkung des wettbewerbswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb bei einer ganz konkreten Transaktion festgestellt. Die Feststellung des Kartellverstoßes durch das Bundeskartellamt umfasst nur die Beteiligung an dem Kartell, nicht dagegen dessen generelle preissteigernde Wirkung oder gar eine konkrete Beeinflussung des individuellen Erwerbsaktes (vgl. Fuchs in: Fuchs/Weitbrecht, HdB Private Kartellrechtsdurchsetzung, 1. Aufl. 2019, § 4 Rn. 32 m.w.N.). Dies entspricht der Natur eines Verstoßes gegen das Kartellverbot als abstraktes Gefährdungsdelikt. Zwar hat das Bundeskartellamt hinsichtlich der Auswirkungen des Informationsaustausches in einzelnen Bescheiden angemerkt, dass s.E. "die KWR-Mitgliedsunternehmen einen Wissensvorsprung erhielten, den sie zum Nachteil ihrer Abnehmer nutzten und damit für sie vorteilhaftere Abschlüsse erzielten" (vgl. etwa Bußgeldbescheid gegen die Beklagten zu 4 und 5, Anlage KR 3, AO 7 d. A., Rn. 123). Diese Einschätzung nimmt aber weder an der Bindungswirkung teil, noch weist sie für die hier zu beurteilende Frage eines individuellen kausalen Schadens bei Firma1 aufgrund einzelner Beschaffungsvorgänge einen konkreten Tatsachengehalt auf.
- b)kein Anscheinsbeweis Weder spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Firma1 aus den Geschäften mit den Beklagten und NI, auf die der Kläger sein Begehren stützt, ein Schaden entstanden ist, noch dafür, dass diese Geschäfte kartellbefangen waren. Betreffend Quoten- und Kundenschutzkartelle fehlt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises angesichts der Vielgestaltigkeit und Komplexität wettbewerbsbeschränkender Absprachen, ihrer Durchführung und ihrer Wirkungen an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs. Es ist nicht hinreichend gesichert, dass eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Quoten- und Kundenschutzabsprachen tatsächlich und in jedem Einzelfall beachtet und erfolgreich umgesetzt werden, auch dann nicht, wenn sie auf eine umfassende Wirkung ausgerichtet sind (BGH, Schienenkartell, a.a.O., Rn. 57, 60; bestätigend BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 31). Zwar betreffen die vorstehenden Entscheidungen ausdrücklich Quoten- und Kundenschutzkartelle. Wenn allerdings schon dort die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar sind, so gilt das erst Recht für wettbewerbswidriges Verhalten in Form eines reinen Informationsaustauschs, wie er im hiesigen Fall in Rede steht. Dass die Umsetzung und Durchführung des Informationsaustausches im KWR keine Typizität aufweist, liegt angesichts der jeweils unterschiedlichen Qualität der ausgetauschten Informationen für die Beklagten und NI, den unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnissen, den unterschiedlichen Gegenständen des Informationsaustauschs sowie ob der unterschiedlichen Beteiligung im KWR und den jeweils unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten Firma1 (etwa Auslistungen, Forderung der Anhebung der UVPs, Nichtpräsentation der Ware oder Streichung von Aktionen) auf der Hand. Auch für andere Kartelle, denen u.a. ein Informationsaustausch zu Grunde lag, ist in der bisherigen Rechtsprechung die Anwendung des Anscheinsbeweises abgelehnt worden (vgl. OLG Nürnberg, HEMA Vertriebskreis, a.a.O., Rn. 49; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019 - 2 U 101/18 - LkW-Kartell = NZKart 2019, 345
(346)).
- c)Gesamtwürdigung Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der von den Parteien vorgebrachten und in den Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamts herausgearbeiteten Indizien hat keine verlässliche Grundlage erbracht, dass Firma1 aufgrund des Informationsaustauschs überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Anwendung ökonomischer Erfahrungssätze liefert kein tragfähiges Indiz für die Entstehung eines Kartellschadens (nachfolgend unter aa)). Die eingehende Beleuchtung der im KWR ausgetauschten Informationen erlaubt keine verlässlichen Rückschlüsse auf einen dadurch hervorgerufenen Nachteil von Firma1 (nachfolgend unter bb)). Hinzu kommt, dass der Informationsaustausch für einen erheblichen Teil der vom Kläger als kartellbefangen reklamierten Beschaffungsvorgänge gar keine Auswirkungen haben konnte (nachfolgend unter cc)). Der Kläger hat auch durch das von ihm vorgelegte Privatgutachten keinen Kartellschaden belegen können (nachfolgend unter dd)). Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanter Indizien lässt keine Rückschlüsse auf einen durch den Informationsaustausch bei Firma1 entstandenen Schaden zu (nachfolgend unter ee)).
- aa)Berücksichtigung von ökonomischen Erfahrungssätzen Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung streitet eine tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten. Soweit ein Kartell auf eine umfassende Wirkung gerichtet ist, kann darüber hinaus auch eine tatsächliche Vermutung dafür streiten, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprache fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (BGH, Schienenkartell, a.a.O., Rn. 55, 61; BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 40). Der Bundesgerichtshof hat diese tatsächlichen Vermutungen für sog. Kernbeschränkungen des Wettbewerbs formuliert. Der Senat hat Bedenken, ob diese Erfahrungssätze auf den Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen, wie er hier stattgefunden hat, überhaupt Anwendung finden können (vgl. dazu Dworschak/Jopen, NZKart 2019, 126 ff.), was in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich bewertet wird (im Ausgangspunkt noch bejahend OLG Nürnberg, HEMA-Vertriebskreis, a.a.O., Rn. 54; i. E. wohl ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019 - 2 U 101/18 - Lkw-Kartell = NZKart 2019, 345 ; vgl. auch LG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2019 - 30 O 44/17 - LkW-Kartell = BeckRS 2019, 16037 , Rn. 90; s. auch LG Stuttgart, Urt. v. 09.01.2020 - 30 O 120/18 = BeckRS 2010, 396, Rn. 45; offenlassend zum Informationsaustausch im KWR LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17.10.2019 - 19 O 9543/16 - KWR-Arbeitskreis/NORMA = NZKart 2019, 678 ).
(1)Hardcore-Kartelle Im Ausgangspunkt knüpft der Bundesgerichtshof an den ökonomischen Erfahrungssatz an, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige Absprachen treffen, weil sie sich - trotz des damit verbundenen erheblichen Aufwands und dem mit einer Aufdeckung des wettbewerbswidrigen Verhaltens verbundenen Risiko einer straf- und bußgeldrechtlichen Verfolgung - von der Umsetzung des Kartells einen wirtschaftlichen Vorteil versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können. Die generelle Eignung eines Kartells, wirtschaftliche Vorteile entstehen zu lassen, folgt schon daraus, dass die beteiligten Unternehmen durch die Festlegung bestimmter Preise, Quoten, Gebiete oder Kunden der Notwendigkeit enthoben sind, sich im Wettbewerb am Markt zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen. Wird den beteiligten Unternehmen von vornherein eine fest umrissene Quote o.a. zugedacht, können die Marktmechanismen keine Wirkung entfalten. Damit wird grundsätzlich der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt. Insoweit besteht ein wirtschaftlicher Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös führt (vgl. etwa BGH, Grauzement II, a.a.O, Rn. 35; BGH, Urt. v. 28.06.2001 - KZR 75/10 - ORWI = NJW 2012, 928 , Rn. 26; BGH Urt. v. 28.08.2005 - KRB 20/12 - Berliner Transportbeton I = NJW 2006, 163 ff. (164 f.); OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2019 - VI-U 18/17 - Schienenkartell = NZKart 2019, 15). Da eine solche Verhaltenskoordinierung grundsätzlich auf eine umfassende Wirkung gerichtet ist, begründet dies eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (BGH, Schienenkartell, a.a.O., Rn. 61). Diese Erwägungen betreffen aber Preis- und Quoten- bzw. Kundenschutzkartelle, d.h. sog. Hardcore-Kartelle. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass eine Verhaltenskoordinierung erfolgt, die unmittelbaren Bezug auf einen Wettbewerbsparameter wie Preis, Menge, Qualität hat; Gegenstand ist eine Festsetzung von Preisen, die Beschränkung der Produktion oder die Aufteilung von Märkten und Kunden, was unmittelbar zur Folge hat, dass die Abnehmer höhere Preise zahlen oder nicht die gewünschte Menge oder Qualität erhalten (Krauß in: Langen/Bunte, Kartellrecht,
- Aufl. 2018, § 1 Rn. 23). Da diese Festsetzungen ausschließlich Wettbewerbsbeschränkungen bezwecken, sind dies nicht freistellungsfähige Kernbeschränkungen (vgl. Emmerich, Kartellrecht,
- Aufl. 2012, § 5 Rn. 4; Fuchs in: Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht,
- Aufl. 2012, Spez-GVO, Art. 4, Rn. 1; Thomas in: Kling/Thomas, Kartellrecht,
- Aufl. 2016, § 19, Rn. 97). Für diese Fälle gelten die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der ersten Entscheidung zum Schienenkartell, dass "durch solche Absprachen die beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben sind, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen. Sie zielen mithin darauf, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen. Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH, Schienenkartell, a.a.O., Rn. 55). Hiervon unterscheidet sich ein reiner Informationsaustausch, wie er hier praktiziert wurde, erheblich. Wenngleich die Beteiligten auch hier eine Vereinbarung getroffen bzw. sich darüber abgestimmt haben, sich über wettbewerbsrelevante Daten auszutauschen, erfolgten keine Absprachen, also Festlegungen bzw. Verhaltenskoordinierungen, mit unmittelbarem Bezug zu einem Wettbewerbsparameter. Vielmehr besteht aufgrund des Inhalts und der Zielsetzung des Austauschs ein lediglich mittelbarer Bezug zu einem solchen, indem sich die Beteiligten über ihre Absichten zu geplanten Bruttopreiserhöhungen, dem Verhandlungsstand ihrer Jahresgespräche oder ihrer Reaktion auf Sonderforderungen informierten. Im Einzelnen ergeben sich bei einem reinen Informationsaustausch die nachfolgenden Besonderheiten:
(2)Informationsaustausch Ein wettbewerbswidriger Informationsaustausch betrifft zuvorderst die Beschränkung des Geheimwettbewerbs (vgl. Lober in: Schulte/Just, Kartellrecht,
- Aufl. 2016, § 1 Rn. 49; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.01.2017 - V 4 Kart 6/15 (OWi) - Süßwarenkartell = BeckRS 2017, 141749 , Rn. 380 ff., aufgehoben durch BGH, Bschl. v. 21.06.2019 - KRB 10/18 ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Gründen). Wettbewerbswidrig ist der durch den Informationsaustausch erreichte Wissensvorsprung. Hierdurch sind die beteiligten Unternehmen jedoch - anders als bei o.g. Hardcore-Kartellen - noch nicht der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen die Konkurrenten durchzusetzen. Sowohl in den Fällen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung als auch bei lediglich bewirkten Wettbewerbsbeschränkung durch einen Informationsaustausch fehlt es an einer unmittelbar preisbezogenen Festlegung auf ein bestimmtes kollusives Verhalten der wettbewerbswidrig handelnden Unternehmen gegenüber der Marktgegenseite. Es besteht zwar eine Festlegung bzw. Verhaltenskoordinierung hinsichtlich der Schaffung von Transparenz bezogen auf einen Wettbewerbsparameter, aber eben (noch) keine diesbezügliche Kollusion in Bezug auf das anschließende Marktverhalten (vgl. zu den nur indirekten Wirkungen eines Marktinformationssystems oder von Vereinbarungen eines Informationsaustauschs Krauß in: Langen/Bunte, Kartellrecht,
- Aufl. 2018, § 1 Rn. 68). Ob sich die Beschränkung des Geheimwettbewerbs auf den Preiswettbewerb durchschlägt, mithin eine daraus folgende Verhaltenskoordinierung im Sinne einer Festlegung hinsichtlich eines Wettbewerbsparameters erfolgt, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Umständen ab, so dass es nicht schlechterdings die Regel ist, dass bestehende Preissetzungsspielräume nicht wettbewerbskonform genutzt werden. Das hängt damit zusammen, dass ein bloßer Informationsaustausch im Vergleich zu einer bereits den Preiswettbewerb unmittelbar betreffenden Verhaltenskoordinierung ambivalent ist. Denn er kann unter Umständen verschiedene Arten von Effizienzgewinnen hervorbringen und so Abnehmern zu Gute kommen, unter anderen Umständen sich aber beschränkend auf das Wettbewerbsergebnis auswirken. So eröffnet die durch den Austausch künstlich erhöhte Transparenz auf dem Markt den Unternehmen erst verschiedene Koordinierungsmöglichkeiten. Das Wettbewerbsergebnis richtet sich nach den Eigenschaften des Marktes, auf dem er stattfindet und nach der Art der ausgetauschten Informationen, da sich durch den Austausch das Umfeld des relevanten Marktes derart ändern kann, dass er koordinierungsanfällig wird (vgl. Horizontalleitlinien der Kommission, Abl. 2011 C 11/1, Rn. 55 ff., 65 ff.). Auch in den Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamts werden zur Tatbestandsmäßigkeit der Verletzungshandlungen entsprechende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Dort heißt es auszugsweise: "Die Wettbewerbsbeschränkung muss nicht unmittelbarer Gegenstand einer Vereinbarung sein. Auch übereinstimmende Willenserklärungen, deren Inhalt sich nur in indirekter Weise auf das Marktverhalten der Parteien auswirkt, können Vereinbarungen im Sinne des Art. 81 EG bzw. § 1 GWB darstellen...." Der Austausch "...erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen eines abgestimmten Verhaltens, da hier eine unmittelbare Fühlungnahme zwischen Wettbewerbern vorlag, die geeignet war, entweder das Marktverhalten eines Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen Konkurrenten über das eigene beabsichtigte oder in Erwägung gezogene Marktverhalten ins Bild zu setzen...." Der Austausch erlaubte "... den anderen Unternehmen, ihre jeweilige Preis- sowie Verhandlungsstrategie den Gegebenheiten anzupassen und damit Ungewissheiten über das Marktgeschehen zu verringern..." "Diese Verhaltensweisen innerhalb des KWR-Arbeitskreises bezweckten und bewirkten eine Beschränkung des Geheimwettbewerbs in Bezug auf folgende, nicht öffentlich bekannte Wettbewerbsparameter: Zeitpunkt und teilweise Umfang künftiger Bruttopreiserhöhungen, aktueller Stand der Jahresgespräche ..., Bestehen und die Höhe von Sonderforderungen ..., wesentliche Kenngrößen der vertrieblichen Tätigkeit ...". (vgl. Bußgeldbescheid gegen den Markenverband, Anlage KR 1, AO 7 d. A., Rn. 395, 398, 408). Im Ergebnis hat die Kartellbehörde daher (im Rahmen der Bußgeldbemessung wertend) festgestellt, dass der Austausch nicht zu den schwerwiegenden horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Ziff. 9 der Bußgeldleitlinien (u.a. Preis,- Quoten und Gebietskartelle, Kundenabsprachen) zählt, sondern es sich um ein minderschweres Marktinformationssystem handelt (vgl. etwa Bußgeldbescheid gegen die NI zu 1, Anlage KR 9a, AO 8 d. A., Rn. 5.2), durch welches zumindest - nur - die Gefahr der Koordinierung des Marktverhaltens unter den Markenartikelherstellern entstanden ist (vgl. etwa Bußgeldbescheid gegen die NI zu 6, Anlage KR 9a, AO 8 d. A., S. 9). Wenn aber die o.g. Erfahrungssätze Verhaltensweisen betreffen, die eine unmittelbare Koordinierung hinsichtlich der Wettbewerbsparameter beinhalten, womit sie direkt die Marktmechanismen beeinflussen und darauf abzielen, den Preiswettbewerb außer Kraft zu setzen, so kann dies schlechterdings nicht ohne Weiteres auf lediglich mittelbar ein kollusives Marktergebnis in Bezug nehmende Verhaltensweisen übertragen werden. Es kann letztlich offenbleiben, ob die oben dargestellten tatsächlichen Vermutungen im Sinne von Erfahrungssätzen überhaupt für einen reinen Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen gelten können oder nicht. Selbst wenn man die Anwendbarkeit bejaht, kann diesen für den hier in Rede stehenden Informationsaustausch kein maßgebliches Gewicht zukommen, weil zahlreiche Indizien vorliegen, die einer preissteigernden Wirkung entgegenstehen.
(3)Gewichtung im Einzelfall Anders als bei Geltung eines Anscheinsbeweises kommt einer tatsächlichen Vermutung kein abstrakt quantifizierbarer Einfluss auf das Ergebnis der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu, da dies mit dem Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung unvereinbar wäre. Das Gewicht des Erfahrungssatzes hängt vielmehr entscheidend von der konkreten Gestaltung des Kartells und seiner Praxis sowie davon ab, welche weiteren Umstände feststellbar sind, die für oder gegen einen Preiseffekt der Kartellabsprache sprechen (BGH, Schienenkartell II, a.a.O., R. 41). Die Vermutung preissteigernder Wirkung eines Kartells kann beispielsweise an Gewicht gewinnen, je länger und nachhaltiger das Kartell praktiziert wurde (BGH, Schienenkartell, a.a.O., Rn. 55). Umgekehrt können Anzeichen für eine fehlende Kartelldisziplin dem entgegenstehen (BGH Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 38). Neben der Anzahl der Marktteilnehmer, der Anzahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Reaktionsmöglichkeiten der Marktgegenseite können eine Vielzahl weiterer Faktoren für die Umsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens von Bedeutung sein, etwa praktische Schwierigkeiten in der Anfangsphase wegen eines nicht uneingeschränkt funktionierenden Informationsaustausches, eine zeitlich oder räumlich unterschiedliche Intensität oder auch eine Änderung der Absprachen hinsichtlich Struktur und Teilnehmer (BGH, Schienenkartell, a.a.O., Rn. 56, 62 ff.). Bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell kommt der tatsächlichen Vermutung einer allgemein preissteigernden Wirkung regelmäßig eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (BGH, Schienenkartell, a.a.O., Rn. 56; BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 42). Von einer starken indiziellen Wirkung geht überwiegend auch die bisherige instanzgerichtliche Rechtsprechung in den Fällen des Lkw-Kartells aus (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019 - 2 U 101/18 - Lkw-Kartell = NZKart 2019, 345
(347); LG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2019 - 30 O 44/17 = BeckRS 2019, 16037 , Rn. 88). Es liegt auf der Hand, dass dies hier nicht gelten kann. Denn der Informationsaustausch im KWR ist in seiner Gestaltung und Praxis weder mit dem im Schienenkartell langjährig praktizierten System wechselseitiger Mitteilungen der (Schutz)Angebots- und Zuschlagspreise, von dem mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach wegen der bestehenden Preistransparenz ein allgemeiner Effekt auf die Angebotspreise ausging, noch mit dem beim Lkw-Kartell in Rede stehenden Informationsaustausch vergleichbar. Beim "Kartell der Schienenfreunde" erfolgten über einen Zeitraum von über zehn Jahren Absprachen zwischen den Kartellanten per Telefon, E-Mail oder persönliche Treffen, wonach diese sich bestimmte "Altkunden" oder "Stammkunden" zuordneten und diese Zuordnung allseits respektiert wurde. Hierzu verzichteten andere Kartellanten auf die Abgabe von Angeboten, reichten diese verspätet oder zu bewusst überhöhten Preisen ein. Aufgrund dieser über Jahre erfolgten Praxis und gewachsenen Kundenbeziehungen war allen Beteiligten klar, wer jeweils den ausgeschriebenen Auftrag erhalten sollte. Dem betreffenden "Spielführer" kam eine organisatorische und koordinierende Funktion für den Auftrag dahingehend zu, dass er den anderen Unternehmen die Preise der Schutzangebote bzw. angestrebten Zuschlagspreise mitteilte. Das System basierte auf einem projektübergreifenden Verständnis und Vertrauensverhältnis der Kartellanten untereinander. Es gab Kompensationsgeschäfte und die wechselseitige Sicherheit, als Gegenleistung für die Abgabe von Schutzangeboten bei einem anderen Projekt ebenfalls geschützt zu werden. Der Ablauf war so etabliert, dass es häufig keiner ausdrücklichen Absprache bezogen auf ein konkretes Projekt bedurfte (BGH, Schienenkartell II, a.a.O, Rn. 21). Für das Lkw-Kartell hat die EU-Kommission jedenfalls für die dortigen Muttergesellschaften der Kartellanten eine komplexe, vielgestaltige, über einen Zeitraum von 14 Jahren andauernde Zuwiderhandlung festgestellt, die neben einem systematischen, formalisierten und produktspezifischen Informationsaustausch zu Bruttopreislisten und Konfiguratoren auch Abstimmungen und Vereinbarungen über Preise und Preiserhöhungen sowie weitere Koordinierungen der Kartellanten beinhaltete (vgl. Beschluss der Kommission v. 19.07.2016, AT 39824 - Trucks; LG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2019 - 30 O 44/17 = BeckRS 2019, 16037 , Rn. 53; LG Stuttgart, Urt. v. 09.01.2020 - 30 O 120/18 = BeckRS 2010, 396, Rn. 45; vgl. auch LG Mannheim, Urt. v. 24.04.2019 - 14 O 117/18 = NZKart 2019, 389
(390), das die komplexe Zuwiderhandlung der Muttergesellschaften einschließlich Preisabsprachen von dem bloßen, von den deutschen Tochtergesellschaften begangenen Informationsaustausch anhand der Feststellungen der Kommission abgrenzt). Die dortigen Kartellanten haben Bruttopreislisten, später Konfiguratoren, die konkrete Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen enthielten, ausgetauscht und des Weiteren Bruttopreiserhöhungen besprochen und in einigen Fällen auch vereinbart. Aufgrund des Austauschs konnten sie die Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen. Zielsetzung der Kollusion zwischen den Kartellanten war es, das Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019 - 2 U 101/18 - Lkw-Kartell = NZKart 2019, 345 ). Der vorliegende Fall ist schon im Ansatz anders gelagert: Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes wurde der KWR als Arbeitskreis gebildet, um die Arbeit des Markenverbandes e.V. zur Förderung eines leistungsgerechten Wettbewerbs und seiner Sicherung gegen wettbewerbsfremde Praktiken in dieser Branche zu erleichtern. Dieser Arbeitskreis kam fünf bis sechs Mal im Jahr zusammen. Innerhalb eines Zeitraums von lediglich gut 2,5 Jahren zwischen 31.03.2004 und 23.11.2006 fand auf insgesamt 15 Treffen des KWR zwar ein regelmäßiger Austausch von nicht öffentlichen Informationen statt, zu dessen Gegenstand geplante Bruttopreiserhöhungen und die Durchsetzung angekündigter Bruttopreiserhöhungen, der Stand der Jahresgespräche einschließlich Sonderforderungen, Rabatte und entsprechendes Angebotsverhalten, die Teilnahme an Benchmark-Studien sowie die Behandlung von Zahlungszielen gehörten. Jedoch variierte nicht nur die jeweilige Teilnahme an den Treffen unter den Beklagten und NI, sondern auch der Gegenstand des Austauschs, mithin die Art der Information, die betroffenen Märkte und Wettbewerbsverhältnisse sowie Geber und Empfänger der Informationen. Die Beklagten und NI nahmen jeweils nicht stets an allen Sitzungen und auch nicht durchweg vertreten durch dieselbe Person teil. Nicht auf jeder Sitzung wurden stets alle vorstehend benannten Informationsgegenstände ausgetauscht. Teils waren die Informationen kundenübergreifend, teils nur auf einzelne Einzelhändler beschränkt, so dass auch nicht zwingend auf jeder Sitzung Informationen zu Firma1 ausgetauscht wurden. Anders als etwa in den Fällen des Schienen- und des Lkw-Kartells betraf der Austausch nicht einen oder einige wenige Märkte, vielmehr war er produktübergreifend angelegt. Da es einen einheitlichen Markt für Drogerieartikel nicht gibt, vielmehr in den unterschiedlichen Produktbereichen einzelne Produktmärkte bestehen, hat das Bundeskartellamt für den KWR mehr als 20 verschiedene Produktmärkte sachlich abgegrenzt. Die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb dieser Produktmärkte differierten zwischen den Beklagten und NI. Hinzu kommt, dass die mitgeteilten Informationen keinen direkten Produktbezug hatten und hochaggregiert waren. Ausgetauscht wurden: - betreffend beabsichtigte Bruttopreiserhöhungen, ob eine Preiserhöhung beabsichtigt ist, falls ja zu welchem Zeitpunkt, teilweise der in einem Durchschnittsprozentsatz angegebene Umfang und teilweise der betreffende Produktmarkt, wobei sich grundsätzlich alle anwesenden KWR-Mitglieder geäußert haben, die Preiserhöhungstermine den KWR-Mitgliedern und dem Einzelhandel vor dem Austausch größtenteils, nicht aber zwingend unbekannt waren und der Austauschs teils kundenübergreifend, teils kundenbezogen erfolgte, - betreffend den Stand der Jahresvereinbarung mit ausgewählten großen Einzelhändlern das Stadium der Verhandlungen ("durch"/"nicht durch"), ob, und wenn ja, welche zusätzlichen Rabattforderungen des Einzelhandels bestanden und was von den KWR-Mitgliedern angeboten wurde, und zwar ausgedrückt jeweils in einem produktübergreifenden Prozentsatz, wobei Firma1 neben Firma5 zwar im Zentrum dieses Austauschs stand, allerdings nicht immer alle Anwesenden Informationen kundtaten und teils die eigenen Jahresvereinbarungen bereits abgeschlossen waren, - betreffend Sonderforderungen, dass Firma1 anlässlich des 30jährigen Firmenjubiläums zusätzliche Rabatte forderte (ob, teils Prozentsatz), wobei diese Forderungen auch Erwähnung in dem offiziellen Protokoll fanden und hierzu festgehalten wurde, dass diesen bilateral gegenüber Firma1 begegnet wird sowie, dass Firma1 Forderungen wegen höherer Transportkosten aufstellte, wobei Konsens bestand, diesen Forderungen nicht nachzugeben, - betreffend Kenngrößen vertrieblicher Tätigkeit durch Teilnahme an zwei Benchmark-Studien 2004 und 2006 der Gesamt-Netto-Umsatz, Vertriebsstrukturen und Vertriebskosten, sowie einmalig die jeweilige Behandlung von Zahlungszielen während des Jahres 2005. Wenngleich das Bundeskartellamt in den gegen die Beklagten und NI ergangenen Bußgeldbescheiden konkurrenzrechtlich in der Annahme einer andauernden Zuwiderhandlung für die Verhaltensweisen beim Informationsaustausch von einer Bewertungseinheit und damit von einem einzigen Verstoß ausgegangen ist, so zeichnen die Feststellungen insgesamt das Bild eines unsystematischen, inhomogenen und punktuellen Austauschs vertriebsrelevanter Informationen. Hierauf wird nachfolgend unter
- bb)noch näher eingegangen. Eine Koordinierung der KWR-Mitglieder über den Austausch hinaus hinsichtlich ihres weiteren Marktverhaltens betreffend einen Wettbewerbsparameter, mithin die vom Kläger behauptete "Verhandlungsfront" der KWR-Mitglieder, vermag der Senat den Feststellungen des Bundeskartellamtes nicht zu entnehmen. Es gab - abseits der bilateralen Absprachen zwischen einzelnen NI - keine Absprachen oder abgestimmten Verhaltensweisen zu (Brutto)Preisen, Konditionen oder sonstigen Wettbewerbsparametern. Das weitere Marktverhalten der KWR-Mitglieder, nämlich ihre Verhandlungen mit Firma1 über die "Konditionengerüste", aus denen sich letztlich erst der für Firma1 maßgebliche EK-Nettopreis ergab, war dem Informationsaustausch entzogen. Es oblag den insoweit völlig freigestellten Beteiligten, sich auf Basis der auf dem Beschaffungsmarkt vorherrschenden Kräfteverhältnisse gegen Hersteller von Wettbewerbsprodukten durchzusetzen. Der Informationsaustausch im KWR hat daher nichts mit dem im Schienenkartell betriebenen "System" bzw. einer beim Lkw-Kartell infolge des langjährigen Austauschs erreichten "Koordinierung" gemein und folgt auch keinem typischen Muster oder Gesamtbild, in welches sich einzelne Warenbezüge hätten sachlich, räumlich und zeitlich einfügen können. Angesichts der bereits aufgezeigten und nachstehend näher beleuchteten, konkreten Marktgegebenheiten und Gegenstände des Informationsaustauschs unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten Umsetzung und der Kartelldisziplin waren diese nicht mit maßgeblichem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen. Der erkennende Senat musste demnach im Einzelnen auf Grundlage des Parteivortrags zur Gestaltung und Praxis des Informationsaustauschs im KWR beleuchten, ob die konkreten Beschaffungsvorgänge in dem Sinne "kartellbefangen" waren, dass sich der Informationsaustausch auf die an Firma1 berechneten EK-Nettopreise nachteilig ausgewirkt hat (vgl. dazu BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 44).
- bb)Gestaltung und Praxis des Informationsaustauschs im KWR Die eingehende Beleuchtung der im KWR ausgetauschten Informationen erlaubt keine verlässlichen Rückschlüsse auf einen dadurch hervorgerufenen Nachteil von Firma1. Der Kläger stützt seine Behauptung, sämtliche seiner Warenbezüge von den Beklagten und NI in dem streitgegenständlichen Zeitraum seien durch den Informationsaustausch zu seinem Nachteil beeinflusst worden, auf die Feststellungen des Bundeskartellamts zur Ausgestaltung des Informationsaustauschs und zum Inhalt der dort ausgetauschten Informationen. Er beschränkt sich deshalb auf den Vortrag, er habe in diesem Zeitraum Waren von den Beklagten und NI bezogen und behauptet, die ausgetauschten Informationen hätten preisrelevante Bedeutung gehabt. Der Kläger stützt sich weiter auf die Tatsache, dass die Beklagten und NI durch ihren internen Austausch einen Wissensvorsprung erlangt haben, den sie in ihren Verhandlungen mit den Einkäufern von Firma1 nutzen konnten. Insoweit kommt ihm dem Grunde nach der allgemeine Erfahrungssatz zu Gute, dass erlangtes Wissen in darauffolgende Entscheidungen einfließt und sich in nachfolgendem Verhalten niederschlägt (vgl. beispielhaft Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 6, KR 8, AO 8 d. A., Rn. 256). Hierauf gründet der Europäische Gerichtshof den Erfahrungssatz, dass Unternehmen, wenn sie auf dem Markt tätig sind, die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen berücksichtigen und für ihr Marktverhalten benutzen (EuGH, Urt. v. 19.03.2015 - C-286/13 P - Bananen (Dole) = NZKart 2015, 267 , Rn. 127; EuGH, T-Mobile Netherlands, a.a.O., Rn. 44). Dieser Erfahrungssatz vermag die Behauptung des Klägers, dass sich der Informationsaustausch zum Nachteil von Firma1 ausgewirkt hat, aber nicht gewichtig zu stützen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofs ist die dargestellte Kausalitätsvermutung bislang ausschließlich für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Kartellverstoßes aktiviert worden, in dem sie als "Bindeglied" zwischen der vorangegangenen Abstimmung der Unternehmen und ihrem Marktverhalten herangezogen worden ist (EuGH a.a.O; BGH, Urt. v. 12.04.2016 - KZR 31/14 , NZKart 2016, 371 , Tz. 51 - Gemeinschaftsprogramme; ferner Krauß in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl. 2018, § 1 Rn. 66, 103, 105; Bechthold/ Bosch, GWB, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 26). Entsprechendes kommt in den Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamts zum Ausdruck, wenn dort festgestellt wird: "Eine Auswirkung auf das Marktverhalten lag damit bereits vor, wenn den KWR-Mitgliedern Informationen über beabsichtigte Listenpreiserhöhungen, Stand der Jahresgespräche, Sonderforderungen sowie Kenngrößen der vertrieblichen Tätigkeit zur Verfügung standen und sie diese Informationen für ihre Verhandlungen und Planungen nutzen konnten. (Anm: Unterstreichung nur hier (vgl. etwa Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 6, KR 8, AO 8 d. A., Rn. 337). Da es sich - wie oben bereits aufgezeigt - bei dem Verstoß gegen das Kartellverbot um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt, ob sich ein Nachteil der Marktgegenseite durch das wettbewerbswidrige Marktverhalten feststellen lässt (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.2009 - C-501/06 P = PharmR 2010, 103 ; ebenso Lober in: Schulte/Just, Kartellrecht, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 45; ebenso Heyers, NZKart 2013, 99
(100)); vgl. auch Krauß in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl. 2018, § 1 Rn. 174). Denn Art. 81 EG wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrages schützen nicht nur die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen (vgl. EuGH, T-Mobile Netherlands, a.a.O., Rn. 31, 34 ff. u. 38). Die Frage, ob das durch den Wissensvorsprung beeinträchtigte Marktverhalten eines Wettbewerbers nachteilige Auswirkungen auf die Marktgegenseite hat, hängt dagegen vor allem von den wirtschaftlichen Bedingungen auf den relevanten Märkten und den Eigenschaften der ausgetauschten Informationen ab. Hierfür sind sowohl die Merkmale des Marktes (Transparenz, Konzentration, Komplexität, Stabilität, Symmetrie) als auch des Informationsaustausches (Art, Öffentlichkeit und Alter der Daten, Marktabdeckung, Häufigkeit und Öffentlichkeit des Austauschs) relevant. So ist es auf hinreichend transparenten, konzentrierten, nicht komplexen, stabilen und symmetrischen Märkten eher wahrscheinlich, dass Unternehmen durch einen Informationsaustausch ein Kollusionsergebnis erzielen. Umgekehrt ist die Wahrscheinlichkeit von wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen bei einem Informationsaustausch, der wenig zur Transparenz auf dem Markt beiträgt, deutlich geringer anzusetzen. Im Falle etwa des Austauschs aggregierter Daten, d.h. von Daten, die nur mit hinreichender Schwierigkeit Rückschlüsse auf individuelle unternehmensspezifische Daten zulassen, sind wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen viel weniger wahrscheinlich (Horizontalleitlinien der Kommission, Abl. 2011 C 11/1, Rn. 75 ff.). Daher ergibt sich zusammenfassend für den vorliegenden Fall, dass dieser unionsrechtlich geprägte Erfahrungssatz zwar indiziert, dass die KWR-Mitglieder die erlangten Informationen nutzten und infolge dessen ihre eigenen Verhandlungspositionen durch erhöhte Transparenz des Marktverhaltens der Wettbewerber verbesserten (vgl. etwa Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 6, KR 8, AO 8 d. A., Rn. 255). Er gibt aber für sich gesehen keine Auskunft darüber, ob sich die ausgetauschten Informationen tatsächlich auf den Preiswettbewerb zum Nachteil Firma1 ausgewirkt haben. Wegen der Ambivalenz der ausgetauschten Informationen ist es nicht zwangsläufig so, dass sich deren Kenntnis negativ auf den Preiswettbewerb auswirkt. So können die beteiligten Unternehmen etwa die Information über das Stadium der Verhandlungen eines Mitbewerbers zum Anlass nehmen, in den eigenen Verhandlungen dem Kunden günstigere Konditionen einzuräumen als sie bislang dazu bereit waren. Nachteilige Auswirkungen treten erst dann ein, wenn der Informationsaustausch eine Verhaltenskoordinierung zu Lasten des Kunden herbeigeführt hat. Anders gewendet: Um eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung im Sonderfall des reinen Informationsaustausches annehmen zu können, muss die Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben, dass die ausgetauschten Informationen der Kartellanten mitursächlich für die Preisgestaltung auf dem Markt waren, dem der Erwerbsvorgang zuzurechnen ist (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 24.04.2019 - 14 O 117/18 Kart = NZKart 2019, 389
(391)). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob mit der nach § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein kausaler Schaden entstanden ist, kommt es folglich darauf an, ob und wie die am Informationsaustausch Beteiligten das erlangte Wissen in den konkreten Auftragsverhandlungen mit Firma1 nutzen und ihr Marktverhalten so gestalten konnten, dass sie sich begünstigten. Die allgemeine Betrachtung des Klägers, dass Firma1 im KWR ausdrücklich "Thema" war, genügt dafür nicht. Dies gilt schon deswegen, weil es strukturell - wie oben aufgezeigt - bedingt ist, dass ein Informationsaustausch durch die Erhöhung der Markttransparenz (erst) den Weg für koordiniertes Verhalten der Beteiligten, welches letztlich wettbewerbswidrige Auswirkungen zeitigt, bereitet oder solches erleichtert. Mithin bedarf es der Darlegung solcher indizieller Umstände, die für eine - gegebenenfalls konkludente - Verständigung der Beteiligten sprechen (vgl. Horizontallleitlinien der Kommission, Abl. 2011 C 11/1, Rn. 65 ff.). Dies gilt umso mehr, als die Darstellung des Klägers, es habe einen systematischen, einheitlichen und regelmäßigen Austausch sensibler Informationen im Verstoßzeitraum gegeben, den Feststellungen des Bundeskartellamtes nicht zu entnehmen ist.
(1)Austausch über geplante Bruttopreiserhöhungen Die Gestaltung und Praxis des Informationsaustauschs im KWR über geplante Bruttopreiserhöhungen lässt keine Rückschlüsse auf nachteilige Verhandlungsergebnisse für Firma1 zu. (1.1) Feststellungen des Bundeskartellamtes und Parteivortrag Im Einzelnen verhielt sich der Austausch über geplante Bruttolistenpreiserhöhungen bei Firma1 ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamtes im KWR zusammengefasst wie folgt: In der Sitzung vom 14.05.2004 teilten Firma3 und die Beklagte zu 5 mit, dass sie bei Firma1 ihre Bruttolistenpreiserhöhungen durchgesetzt hätten. Darüber hinaus gab es im Jahr 2004 keinen Austausch zu Bruttolistenpreiserhöhungen. In der Sitzung vom 21.01.2005 gaben Firma3 und die Beklagte zu 2 an, Firma1 wolle die Bruttolistenpreiserhöhungen nur zu einem Drittel akzeptieren, wobei die Beklagte zu 2 angab, eine Preiserhöhung von 5 % beabsichtigt zu haben. Die Beklagte zu 1 teilte mit, ihre Bruttolistenpreiserhöhung umgesetzt zu haben. In der Sitzung vom 14.04.2005 teilte die Beklagte zu 2 mit, dass die Preiserhöhung 2004 immer noch ein Thema bei Firma1 sei, dieser aber neue Preise zahle. Welche Angaben die NI zu 3 machte, kann dem Bescheid nicht entnommen werden. Sonst gab es 2005 keinen weiteren Austausch zu geplanten Preiserhöhungen. In der Sitzung vom 25.01.2006 teilten Firma3, die Beklagten zu 1, 3, 5 und 7 sowie die NI zu 2, 4 und 6 mit, dass Firma1 Bruttolistenpreiserhöhungen ablehne und die Verhandlungen schwierig seien. Die Beklagte zu 6 gab an, die Preiserhöhung Firma1 erst jetzt angekündigt zu haben. Die NI zu 3 und 5 berichteten, mit der Bruttolistenpreiserhöhung "durch" zu sein. Ferner wurden ausweislich der Sitzungsmitschriften des Vertreters der NI zu 2 die Termine für eine Preiserhöhung 2007 durch acht Anwesende mitgeteilt. In der Sitzung vom 17.02.2006 vermeldeten dann auch die Beklagte zu 1 und die NI zu 4, mit der Bruttolistenpreiserhöhung durch zu sein, wohingegen Firma3, die Beklagten zu 5 und 7 und die NI zu 2 noch kein Verhandlungsergebnis erzielen konnten. Ein weiterer Austausch fand nicht statt. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass das Bundeskartellamt nur einzelnen Beklagten und NI einen diesbezüglichen Vorwurf angelastet hat. So ist etwa in dem gegen die Beklagte zu 7 ergangenen Bußgeldbescheid nicht festgestellt, dass diese sich an einem Austausch über beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen beteiligt hat (ebenso wenig bei den NI zu 1, 2, 5, 7, 8 und bei Firma3). Die Klage führt dazu nicht weiter aus. Über diese Feststellungen des Bundeskartellamtes hinaus trägt der Kläger weder für alle Beklagten und NI vor, ob bzw. wann während des Verstoßzeitraums welches KWR-Mitglied gegenüber Firma1 bei welchen der von ihr bezogenen Produkte eine Bruttolistenpreiserhöhung durchgeführt hat (nur für einzelne KWR-Mitglieder 2006), noch wie sich die diesbezüglichen Verhandlungen gestalteten, insbesondere, aufgrund welcher Umstände der Kläger annimmt, dass eine Preiserhöhung erfolgte, die für Firma1 nachteilige Wirkungen hatte. Dies ist deshalb bedeutsam, weil die Beklagten und NI einwenden, dass Preiserhöhungen bei Firma1 überhaupt nur durchsetzbar waren, wenn die letzte Preiserhöhung lang genug zurücklag, die Weitergabe der Preiserhöhungen an den Endkunden gesichert war und im Gegenzug zusätzliche Vorteile bei den Konditionen eingeräumt wurden. Darüber hinaus trägt beispielsweise die NI zu 7 vor, seit 2006 gar keine Bruttolistenpreise mehr kommuniziert, sondern mit kundenindividuellen Bezugspreisen operiert und überdies 2006 und 2007 auch keine Preiserhöhung vorgenommen zu haben. Ebenso wendet die Beklagte zu 3 ein, dass sie in den hier streitgegenständlichen Jahresgesprächen mit Firma1 keine Erhöhung der Bruttolistenpreise habe durchsetzen können; Ausgangspunkt der Jahresgespräche sei bis 2007 die Bruttopreisliste für 2003 geblieben. Der Senat vermag den Feststellungen des Bundeskartellamtes keine irgendwie geartete Koordinierung hinsichtlich des Preises, des Zeitpunkts einer Preiserhöhung oder der prozentualen Erhöhung zu entnehmen und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich oder dargelegt. Die vom Kläger pauschal behauptete "Verhandlungsfront" der KWR-Mitglieder ist ohne greifbaren Ansatz. Der Kläger zeigt keine Umstände auf, aus denen sich ableiten ließe, dass sich die Beklagten und NI hinsichtlich der Bruttolistenpreissetzung für bestimmte Produkte zeitlich oder inhaltlich abgestimmt oder sonst konzertiert hätten. Eine solche, selbst stillschweigend erfolgte, Abstimmung hätte sich für Firma1 in irgendeiner Form zeitlich oder inhaltlich in den Verhandlungen bzw. Verhandlungsergebnissen bemerkbar machen müssen, so dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechendes konkret vorzutragen (vgl. zur Darlegungslast Buschfeld/Egner, WRP 2019, 857, Rn. 35). Dies ist aber nicht geschehen. Stattdessen wird aus den oben aufgezeigten konkreten Inhalten des diesbezüglichen Austauschs in zeitlicher Hinsicht deutlich, dass kein regelmäßiger auf die jeweiligen Preisverhandlungen mit Firma1 abgestimmter Austausch stattfand, der es erlaubt hätte, sich in irgendeiner Hinsicht zu koordinieren. Soweit es Preiserhöhungen betreffend 2007 gab, erfolgten diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten - was für sich betrachtet schon gegen eine gemeinsame "Verhandlungsfront" spricht. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die pauschale Behauptung, die in der Sitzung vom 25.01.2006 von acht KWR-Mitgliedern angekündigten Preiserhöhungen für 2007 seien so tatsächlich auch umgesetzt worden. Denn diese Mitteilung betrifft insoweit einen abgeschlossenen Sachverhalt, als diese Beteiligten einen von ihnen bereits festgelegten Termin benannt haben, ohne dass hiermit eine inhaltliche oder zeitliche Koordinierung verbunden gewesen wäre. Dass darüber hinaus einzelne KWR-Mitglieder "auf diesen Zug aufgesprungen" sind, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. Auch für die Mehrwertsteuererhöhung zum Januar 2007 zeigt der Kläger eine derartige Kollusion der KWR-Mitglieder nicht auf. Den Feststellungen des Bundeskartellamtes lässt sich allein entnehmen, dass auf der Sitzung am 15.09.2005 allgemein über die Problematik der Mehrwertsteuererhöhung für Industrie und Handel gesprochen wurde und benannt wurde, dass der Handel ein Sonderopfer der Hersteller (keine Preiserhöhung) verlange. Wie damit letztlich umzugehen sei, blieb ausweislich des offiziellen Sitzungsprotokolls einem jeden Unternehmen vorbehalten. Dazu passt die Aussage des Betroffenen A (Beklagte zu 7): "Es wurde über bereits akzeptierte Preiserhöhungen berichtet. Diskutiert wurde lediglich wie man sich bei der bevorstehenden Mehrwertsteuererhöhung verhalten werde...und letztlich nach dem 25.01.2006 in einer Folgesitzung ... im offiziellen Protokoll festgehalten wurde, dass jedes Unternehmen die Fragestellung eigenständig behandeln müsse." (vgl. etwa Bußgeldbescheid gegen den Markenverband, Anlage KR 1, AO 7 d. A., Rn. 214). (1.2) Qualität und Dichte der Informationen Insbesondere die Qualität und Dichte der Informationen sprechen dagegen, dass sich der Austausch zu beabsichtigen Bruttopreiserhöhungen nachteilig auf die vom Kläger in seiner Schadensberechnung zu Grunde gelegten EK-Nettopreise ausgewirkt hat. Der Klage ist zwar zuzugeben, dass der Bruttolistenpreis bei den Preisverhandlungen in den Jahresgesprächen als Ausgangspunkt für den vermittels verschiedenster Konditionen zu bildenden EK-Nettopreis Firma1 fungierte und daher Informationen über Bruttopreiserhöhungen für die Preisbildung auf dem Beschaffungsmarkt grundsätzlich von Relevanz waren. Maßgebliche Bedeutung für die Netto-Preisbildung hatten aber unstreitig erst die von den Bruttolistenpreisen ausgehenden komplexen Konditionenverhandlungen (vgl. dazu u.a. Bußgeldbescheid gegen den Markenverband, Anlage KR 1, AO 7 d. A., Rn. 46). Wenn der Kläger pauschal behauptet, eine Listenpreiserhöhung um z.B. 5 % wirke sich direkt auf den zu bezahlenden EK-Nettopreis aus (vgl. etwa Ergänzungsgutachten, Anlage KR 30, AO 8 d. A., S. 32), so bleiben zahlreiche Gesichtspunkte gänzlich unberücksichtigt. Zum einen gingen die jährlichen Bruttopreiserhöhungen mit einer Änderung des Produktportfolios der Hersteller einher, zum anderen wurden die sortimentsübergreifenden wie auch die produktspezifischen Konditionen in den bilateralen und sich über viele Monate hinziehenden Jahresgesprächen ausgehandelt, deren Inhalt und deren individuelle Ergebnisse (Konditionengerüste) den anderen Mitgliedern des KWR-Arbeitskreises unbekannt blieben. Weder ergibt sich aus den Feststellungen des Bundeskartellamtes noch aus dem Klägervortrag, dass die KWR-Mitglieder vermittels der ausgetauschten Angaben über den beabsichtigten Zeitpunkt der Bruttopreiserhöhung oder vereinzelten prozentualen Angaben der Gesamtveränderung auf die Netto-Preise einzelner Produkte oder Warengruppen ihrer Wettbewerber hätten Rückschlüsse ziehen können. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass sich der Austausch angesichts der nicht auf die jeweiligen Bruttolistenpreiserhöhungen der KWR-Mitglieder abgestimmten Sitzungen im KWR teils auf bereits abgeschlossene Sachverhalte bezog. So konnte der Austausch in zeitlicher Hinsicht nur dann Auswirkungen auf die Festlegung der Bruttopreise eines KWR-Mitglieds haben, wenn die diesbezügliche Festlegung im Zeitpunkt des Austauschs noch nicht erfolgt war. Nur so wäre überhaupt denkbar, dass sich infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens ungünstige Geschäfte ergaben. Dazu hat beispielsweise die Beklagte zu 1 vorgetragen, sie habe in jedem Jahr bevor die Bruttolistenpreiserhöhung Thema im KWR gewesen ist, ihre Bruttolistenpreiserhöhung bereits festgelegt und durchgesetzt. Auf diesen zeitlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Bruttolistenpreiserhöhungen der einzelnen Beklagten und NI und einer erst infolge des Austauschs getroffenen Festlegung im KWR geht der Kläger nicht ein. Der Bedeutungsgehalt der hier ausgetauschten Informationen ist auch im Hinblick auf die den Beteiligten bekannte Verhandlungsstrategie der verantwortlichen Einkäufer auf Handelsseite zu vernachlässigen. Die Beklagten haben substantiiert dargelegt, dass die Einkäufer der Handelsunternehmen und namentlich von Firma1 danach trachteten, den jährlichen Bruttopreiserhöhungen der Hersteller in dem streitbefangenen Zeitraum ihre Forderungen nach einer Verbesserung der Einkaufskonditionen entgegenzusetzen, wofür die unten näher behandelte kontinuierliche Verbesserung der nachgelagerten Rabatte und Konditionen zu Gunsten von Firma1 einen Beleg liefert. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat zum Inhalt und Verlauf der jeweiligen Jahresgespräche keine Ausführungen gemacht. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Kenntnis der KWR-Mitglieder über beabsichtigte Bruttopreiserhöhungen zwar ein "Merkposten", aber letztlich keine maßgebliche Bezugsgröße für die eigenständig mit dem Handel zu führenden Jahresgespräche war. Hinzu kommt, dass weder die konkrete Höhe der Listenpreise oder Vorjahrespreise noch Preise zu einem einzelnen Produkt oder einer Produktgruppe Gegenstand des Austauschs waren. Stattdessen wurden Absichten über die prozentuale Veränderung/Erhöhung der Bruttolistenpreise für das Gesamtportfolio ausgetauscht. Überhaupt beinhalteten die oben aufgezeigten Informationen über geplante Bruttopreiserhöhungen keinen konkreten Produktbezug, der es den übrigen KWR-Mitgliedern erlaubt hätte, eine diesbezügliche Preisstrategie für bestimmte Produkte abzuleiten und dies für die eigene Preisstrategie zu nutzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die neue Preisliste nicht durchweg für alle Produkte die Preise erhöhte, weswegen selbst die oben aufgezeigte einmalige Prozentangabe zur Größenordnung der geplanten bzw. durchgesetzten Preiserhöhung bezogen auf das Gesamtportfolio wenig Aussagekraft für die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse mit den übrigen KWR-Mitgliedern hatte. Es überzeugt zudem der Einwand der Beklagten zu 1, dass es von einer Vielzahl von Faktoren abhing, ob ein Hersteller eine Bruttolistenpreiserhöhung gegenüber Firma1 im Einzelfall hat durchsetzen können, beispielsweise dem Zurückliegen der letzten Preiserhöhung, der Bedeutung des Lieferanten, der Tiefe und Breite des Sortiments und der Marktstärke der Produkte. Zu diesen Faktoren trägt der Kläger nichts vor, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Hier, wie auch bei den nachfolgend behandelten Inhalten des KWR- Informationsaustauschs, spielen mehrere weitere Faktoren eine erhebliche Rolle, die eine etwaige Auswirkung des Informationsvorsprungs auf das Marktverhalten der Teilnehmer gegenüber Firma1 neutralisieren. Dies ist zum einen die Marktstärke von Firma1 auf dem Beschaffungsmarkt, zum anderen die nicht vorhandene Kartelldisziplin sowie die Zielsetzung des KWR: (1.3.) Nachfragemacht von Firma1 Erhebliches Gewicht für die Preisverhandlungen in den Jahresgesprächen hatten die durch die Nachfragemacht bedingten Reaktions- und Ausweichmöglichkeiten Firma1. Zwar handelte es sich bei den KWR-Mitgliedern um die in Deutschland führenden Anbieter von Drogeriemarkenartikeln. Auch waren die jeweiligen Produktmärkte hochkonzentriert mit Marktanteilen der jeweils drei führenden Anbieter von mehr als 50 %. Unstreitig hatte Firma1 als damaliger Marktführer und der daraus folgenden "Türsteher-Funktion" für den Zugang zum Absatzmarkt jedoch eine starke Verhandlungsposition inne, die es ihm ermöglichte, über die Androhung von Auslistungen oder der Versagung von Aktionen eigene Forderungen wirksam zu untermauern und unzureichenden Preisnachlässen der Beklagten und NI zu begegnen. Die jeweiligen Jahresgespräche mit den Beklagten und NI waren unterschiedlich je nach Marktstellung des Unternehmens und Umfang der Lieferbeziehung geprägt und ergaben ein individuelles Kräfteverhältnis. Die Beklagten und NI haben vorgetragen, dass es Verhandlungsmaxime Firma1 gewesen sei, Listenpreiserhöhungen zunächst zurückzuweisen, allenfalls diese durch nachgelagerte Rabatte in den Jahresvereinbarungen zu neutr