1. Die Verpflichtung eines Vertragsarztes, den ärztlichen Bereitschaftsdienst in einer Bereitschaftsdienstzentrale mit schlechterer Ausstattung als am eigenen Praxissitz durchführen zu müssen, stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. 2. Die Kassenärztliche Vereinigung hat im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Festlegung der gebietsärztlichen Bezirke für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. 3. Die Kassenärztliche Vereinigung kann sich auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer angefochtenen Dienstplaneinteilung berufen, wenn andernfalls eine Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes aufgrund von zahlreichen Widersprüchen nicht gewährleistet ist. Tenor Der Antrag auf die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Diensteinteilung zum Augenärztlichen Bereitschaftsdienst. Die Antragstellerin ist als Fachärztin für Augenheilkunde mit Praxissitz in A-Stadt seit dem 01.01.2000 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Dienstplaneinteilung der Antragsgegnerin durch Heranziehungsbescheid vom 18.11.2019 wurde die Antragstellerin für das Jahr 2020 zur Teilnahme am Augenärztlichen Bereitschaftsdienst für die Termine am 10.04.2020, am 22.07.2020 und am 15.11.2020 eingeteilt (Bl. 43 ff. d. Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 09.12.2019 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Diensteinteilungen ein (Bl. 53 d. Gerichtsakte). Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen im am hiesigen Gericht anhängigen Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 11 KA 175/19 betreffend ihre Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst für das Jahr 2018. Kern der Ausführungen im Klageverfahren ist das Vorbringen der Antragstellerin, die Verpflichtungen im Rahmen des Augenärztlichen Bereitschaftsdienstes am Praxissitz in A-Stadt durchführen zu wollen. Durch die Dienstverpflichtung in B-Stadt werde die Situation für die Patienten am Praxissitz in A-Stadt verschlechtert. Mit Schreiben vom 24.06.2020 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Heranziehung zur Teilnahme am Augenärztlichen Bereitschaftsdienst am 22.07.2020 und am 15.11.2020 durch die Dienstplaneinteilung für das Jahr 2020 an (Bl. 70 ff. d. Gerichtsakte). Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten gebiete, dass alle Mitglieder der Antragsgegnerin zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags am Bereitschaftsdienst teilzunehmen hätten. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe insbesondere darin, diese Versorgung sicherzustellen. Der Augenärztliche Bereitschaftsdienst Rhein-Main umfasse ein Gebiet von Friedrichsdorf im Norden bis Langen im Süden sowie von Eppstein im Westen bis Seligenstadt im Osten, sodass die Festlegung von B-Stadt als Ort der Augenärztlichen Bereitschaftsdienstzentrale der gleichartigen Erreichbarkeit für die Patienten im Einzugsgebiet diene. Diese Organisation sei vom Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin umfasst und sichere gerade die flächendeckende vertragsärztliche Versorgung der Bevölkerung zu sprechstundenfreien Zeiten. Eine Rechtsgrundlage für die Diensterbringung am eigenen Praxissitz existiere demgegenüber nicht. Überdies finde der Augenärztliche Bereitschaftsdienst ausschließlich in sprechstundenfreien Zeiten statt, sodass eine Beeinträchtigung der vertragsärztlichen Versorgung der Patienten der Antragstellerin ausgeschlossen sei. Der Augenärztliche Bereitschaftsdienst beruhe auf einem kollegialen, solidarischen System, in dem grundsätzlich jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt zur Mitwirkung herangezogen werden. Die Antragstellerin habe bereits in den Jahren 2018 und 2019 ihre Dienste aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche nicht angetreten, sodass Wiederholungsgefahr bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2020 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin vom 09.12.2019 als unbegründet zurück (Bl. 90 ff. d. Gerichtsakte). Die Heranziehung zum Bereitschaftsdienst sei rechtmäßig und insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar. Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin bisher nicht erhoben. Am 07.07.2020 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt (Bl. 1 ff. d. Gerichtsakte). Das Verhalten der Antragsgegnerin, den Sofortvollzug vor einer Entscheidung über den Widerspruch anzuordnen, sei rechtsmissbräuchlich. Es bestehe zudem kein ausreichendes Vollzugsinteresse, da die Antragsgegnerin die Vollzugsanordnung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stütze und damit gerade kein erforderliches besonderes Vollzugsinteresse zum Ausdruck komme. Die Antragstellerin verweigere sich nicht grundsätzlich des Antritts ihres Dienstes, sondern rüge vor allem, dass sie den Dienst nicht in ihrer eigenen sehr gut ausgestatteten Praxis ableisten könne, sondern stattdessen Präsenz an dem äußerst minderwertig ausgestatteten Ort des Augenärztlichen Bereitschaftsdienstes verlangt werde. Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine wesentlich frühere Einbeziehung von Privatärzten in den Bereitschaftsdienst hätte erfolgen müssen (Bl. 139 f. d. Gerichtsakte). Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie könne nicht rechtmäßig verpflichtet werden, zum Augenärztlichen Bereitschaftsdienst an einem anderen Ort als dem der eigenen Niederlassung herangezogen zu werden. Zudem sei die vertragsärztliche Versorgung an ihrem Vertragsarztsitz durch die angeordnete Verpflichtung gefährdet. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.12.2019 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2019 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass die angegriffenen Bescheide rechtmäßig seien und insbesondere die Einteilung der Bezirke für den Augenärztlichen Bereitschaftsdienst in ihren Verantwortungsbereich falle. Bei der Verteilung der Dienste werde grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Die Anordnungsbefugnis des Gerichts umfasst auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen, in denen Widerspruch und Klage zwar gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung aber auf Grundlage des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG deshalb entfällt, weil die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 09.12.2019 gegen die Dienstplaneinteilung vom 18.11.2019 hat keine aufschiebende Wirkung, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung im Bescheid vom 24.06.2020 angeordnet hat. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Antragsgegnerin am 02.07.2020 einen Widerspruchsbescheid erlassen hat und die Antragstellerin dagegen bisher keine Klage erhoben hat. Denn die aufschiebende Wirkung endet grundsätzlich nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern erst mit der Bestandskraft des Bescheides oder der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (Wahrendorf in: Roos/Wahrendorf, BeckOGK SGG, 2019, § 86a Rn. 29 f.). Der Antrag ist aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig, insbesondere genügt die Begründung den Anforderungen von § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (1.). Zudem ist sie materiell rechtmäßig, weil das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit auch unter Berücksichtigung einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Interesse der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt (2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuiert für den Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eine Begründungspflicht. An die Begründung der Sofortvollzugsanordnung sind im Hinblick auf deren Funktion, Transparenz und Rechtsklarheit zu schaffen und die Behörde zu besonderer Sorgfalt anzuhalten, hohe Anforderungen zu stellen. Die Begründung muss sämtliche Gesichtspunkte enthalten, welche die Behörde in die Entscheidung einbezogen hat, und erkennen lassen, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht. Diesen formellen Anforderungen wird die Vollzugsanordnung der Antragsgegnerin gerecht. Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung wird von der Überlegung getragen, im Rahmen der Abwägungsentscheidung stünden sich einerseits das individuelle Interesse der Antragstellerin, am Bereitschaftsdienst nur an ihrem Praxissitz teilnehmen zu müssen, und andererseits das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes gegenüber. Das Interesse der Antragstellerin wird ausführlich gewürdigt. Die Antragsgegnerin geht auf die regionalen Besonderheiten des Augenärztlichen Bereitschaftsdienstes Rhein-Main ein und legt dar, weshalb aus ihrer Sicht das konkret von der Antragstellerin begehrte Praxissitz-Modell nicht mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin ist auch materiell rechtmäßig. Unter Abwägung des widerstreitenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung auf der einen und an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung auf der anderen Seite ist die Sofortvollzugsanordnung der Antragsgegnerin aufrecht zu erhalten. Im Rahmen der gebotenen Abwägungsentscheidung hat das Gericht zur prüfen, ob ein öffentliches Vollzugsinteresse besteht, und unter Abwägung mit dem Aufschubinteresse der Betroffenen festzustellen, ob das Vollzugsinteresse überwiegt. Einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Gewichtung und Abwägung stellen dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dar. Hat der im Hauptsacheverfahren anhängige Rechtsbehelf keine Erfolgsaussicht, enthebt dies nicht vom Erfordernis eines besonderen, vom materiellen Regelungsgegenstand des Bescheides zu unterscheidenden Vollzugsinteresses (BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Juris Rn. 42). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind insbesondere die Folgen für die abwägungsrelevanten Rechtsgüter zu berücksichtigen, die eintreten würden, wenn es einerseits die aufschiebende Wirkung anordnet, sich aber im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die angefochtenen Bescheide als richtig erweisen, und andererseits das Gericht die sofortige Vollziehung zulässt, die Klage sich aber im Ergebnis als begründet erweist. Ist dagegen ein Bescheid offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel stattzugeben, weil grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Bescheide besteht, vgl. § 86a Abs. 3 S. 2 Alt. 1 SGG. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache spricht zunächst für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin haben voraussichtlich Bestand, weil sie rechtmäßig sind und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen. Für die von der Antragsgegnerin zu treffende Festlegung der Dienstpläne für den Augenärztlichen Bereitschaftsdienst gelten die von der Rechtsprechung allgemein zu Entscheidungen über die vertragsärztlichen Bereitschaftsdienststrukturen entwickelten Grundsätze. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht (§ 75 Abs. 1 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -). Die den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung umfasst gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 SGB V auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Ein Vertragsarzt übernimmt als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung mit seiner Zulassung die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Mit der Heranziehung zum Notfalldienst werden den Vertragsärzten daher keine neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Berufspflichten auferlegt; vielmehr wird lediglich eine der vertragsärztlichen Tätigkeit von vornherein immanente Einschränkung der Berufsfreiheit näher konkretisiert (BSG, Urteil vom 12.10.1994, - 6 RKa 29/93 -, Juris Rn. 10). Diese Verpflichtung umfasst auch die Zeiten außerhalb der Sprechstunde. Der einzelne Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, muss dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist (BSG, Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R -, Juris Rn. 32). Die Antragsgegnerin kann auf Grund ihres Auftrags zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung den Bereitschaftsdienst im Rahmen ihrer Satzungsautonomie selbständig regeln (BSG, Urteil vom 12.10.1994, - 6 RKa 29/93 -, Juris Rn. 9). Dieser Aufgabe ist die Antragsgegnerin durch Erlass der Bereitschaftsdienstordnung - BDO - in der von der Vertreterversammlung am 25.05.2013 beschlossenen Fassung, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 30.03.2019, nachgekommen. Diese Notdienstordnung hat Satzungsqualität. Nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen liegt eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme am Augenärztlichen Bereitschaftsdienst in den Räumlichkeiten der Bereitschaftsdienstzentrale vor. Gemäß § 3 Abs. 6 S. 3 BDO ist der Augenärztliche Bereitschaftsdienst ein gebietsärztlicher Bereitschaftsdienst im Sinne von § 3 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 BDO, an dem alle Fachärzte für Augenheilkunde teilnehmen. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BDO hat der ÄBD-Arzt während der Dienstzeiten in der ÄBD-Zentrale präsent zu sein. Die Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 7 S. 3 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.