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LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.05.2019 - 3 Sa 176/15

Obsah (4)§ 118§ 112§ 113§ 40

1. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG unterfällt dem Anwendungsbereich der Ausschlussfristenregelung in § 19 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und R

§ 118Nr.

76, zu I der Gründe = Rn. 17, 23 ff). Auch diesen eingeschränkten Anforderungen nach § 111 Satz 1, § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Beklagte nicht nachgekommen. 2. Die Voraussetzungen nach § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 BetrVG liegen vor. Danach gilt in Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern insbesondere die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebes oder wesentlichen Teilen hiervon als Betriebsänderung.

  1. a)Zum Zeitpunkt der Umstrukturierungsentscheidung im März 2011 waren bei der Beklagten unstreitig mindestens 31 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.
  2. b)Die Umstrukturierungsmaßnahme wegen der Ausgliederung der Erstellung der Lokalteile der Volksstimme stellt eine Betriebsänderung in Gestalt der Einschränkung von wesentlichen Betriebsteilen dar. Eine Betriebseinschränkung kann in einem bloßen Personalabbau liegen, wenn die Personalreduzierung den Quoten des § 17 Abs. 1 KSchG entspricht und dabei wenigstens 5 % der Gesamtbelegschaft betroffen sind (vgl. nur: BAG 10. Dezember 1996 - 1 AZR 32/96,

§ 112Nr. 110, zu B.II.1a der Gründe = Rn. 25). Diese Voraussetzung ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSch

G erfüllt. Das hat das Bundesarbeitsgericht für die vorliegende Umstrukturierungsmaßnahme mit Urteil vom 19. März 2015 ( 8 AZR 119/14 , Rn. 37

  1. ff)im Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2013 - 6 Sa 444/11 - in Bezug auf die Massenentlassungsanzeigepflicht nach § 17 KSchG festgestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind danach neben den beiden Kündigungen auch mindestens vier der von der Beklagten unstreitig veranlassten Aufhebungsverträge als "andere Beendigungen" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG mitzurechnen. Im Übrigen spricht viel dafür, dass auch die weiteren unstreitig beklagtenseits veranlassten Aufhebungsverträge mit einzurechnen sind (so ausdrücklich: LAG Sachsen-Anhalt 21. Juni 2013 - 6 Sa 444/11 - Rn. 96).
  2. c)Die Beklagte hat die Pflicht zur Information des Betriebsrats nicht erfüllt. Dabei kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass sie den Betriebsrat inhaltlich ausreichend informiert hat. Das genügt aber nicht.
  3. aa)Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplante Betriebsänderung unterrichten und im Hinblick auf die sozialen Folgen mit ihm beraten (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 637/02 ,

§ 118Nr. 76, zu I der Gründe = Rn. 27). bb) Die Information des Betriebsrats erfolgte jedoch auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrags nicht rechtzeitig.

(1)Wenn die Anwendung von § 113 Abs. 3 BetrVG auch im Falle der Verletzung dieser beschränkten Pflicht ausgeschlossen wäre, bestünde in Tendenzbetrieben eine gesetzlich nicht gewollte Schutzlücke. Zwar sichert die dort vorgesehene Sanktion dem Wortlaut nach nur den Versuch des Interessenausgleichs und auf diese Weise auch die damit untrennbar verbundene Information und Beratung. Da letztere aber zugleich eine unverzichtbare Grundlage für das spätere Zustandekommen eines Sozialplans darstellen, erstreckt sich die tatsächliche Schutzwirkung des § 113 Abs. 3 BetrVG immer auch auf den Sozialplan. Obwohl der Betriebsrat einen Sozialplan noch nach Durchführung der Betriebsänderung durchsetzen kann, erfordern die auch im Tendenzbetrieb geschützten Belange der betroffenen Arbeitnehmer eine frühzeitige Erwägung aller sozialen Folgen einer Betriebsänderung und der Maßnahmen, die zum Ausgleich und zur Milderung in Betracht kommen. Diese Belange werden beeinträchtigt, wenn mangels rechtzeitiger Unterrichtung des Betriebsrats im Vorfeld der Betriebsänderung, z. B. selbst nach dem Ausspruch von Kündigungen, noch völlige Unklarheit über einen möglichen Sozialplan und damit über die Bedingungen bestehen, auf welche die Arbeitnehmer sich einzustellen haben und reagieren können. Der Schutzbedarf des Betriebsrats beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die rechtzeitige Verfügbarkeit der Informationen, die er benötigt, um erforderlichenfalls mit Hilfe seines Initiativrechts auch gegen den Willen des Arbeitgebers das Verfahren zur Aufstellung eines Sozialplans in Gang zu setzen (so wörtlich: BAG 18. November 2003 - 1 AZR 637/02 ,

§ 118Nr. 76, zu I der Gründe = Rn. 27).

(2)Zwischen der Umstrukturierungsentscheidung vom 21. März 2011, der Information des Betriebsrats am 23. März 2011 und der Umsetzung der Umstrukturierungsentscheidung am 01. April 2011 lagen gerade einmal acht Tage. Das genügt nicht. In dieser Zeit ist es praktisch nicht möglich, dass der Betriebsrat den Sachverhalt in Ruhe durchdenken kann, sich gegebenenfalls Rechts- und/oder Sachverständigenrat einholt und auch gegen den Arbeitgeber ein Einigungsstellenverfahren gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG anstrengt, das möglicherweise noch gemäß § 98 aF ArbGG (§ 100 nF ArbGG) hätte durchgesetzt werden müssen. Unerheblich ist, ob dem Betriebsrat im Grundsatz wegen des Bereichs Harz die beabsichtigten Strukturen bekannt waren. Reagieren kann er immer nur auf konkret mitgeteilte Bedingungen. Zuvor ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht möglich (Anschluss an: LAG Sachsen-Anhalt 21. Juni 2013 - 6 Sa 444/11 - Rn. 98 f.). Der Betriebsrat muss nicht schon im Vorfeld erwarteter arbeitgeberseitiger Entscheidungen Mutmaßungen anstellen.
  1. d)Unstreitig zwischen den Parteien beruht die Entlassung des Klägers auch auf der vorgenannten Umstrukturierungsmaßnahme.
  2. e)Der Höhe nach ist der Anspruch in Höhe von 15 Bruttomonatsentgelten entsprechend 71.533,05 € brutto gerechtfertigt.
  3. aa)Die Bemessung der Abfindungshöhe erfolgt gemäß § 113 Abs. 3 und Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG i. V. m. § 10 KSchG unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit. Dabei sind die Arbeitsmarktchancen und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens zu beachten (BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 , Rn. 24). Wegen des Sanktionscharakters der Abfindung kommt es für deren Bemessung weder auf die finanzielle Leistungsfähigkeit oder die individuelle Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 ,

§ 113Nr. 39, zu II.1c der Gründe = Rn. 21). bb) Vorliegend erscheint es angemessen, entsprechend der sich aus § 1a KSch

G ergebenden gesetzgeberischen Wertentscheidung im Grundsatz von einem halben Bruttomonatsentgelt auszugehen. Das sind bei 35 Jahren der Betriebszugehörigkeit 17,5 Bruttomonatsentgelte. Allerdings ist, da der Kläger das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, der Anspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG auf fünfzehn Bruttomonatsentgelte zu begrenzen. Eine Erhöhung des Betrages erscheint nicht erforderlich. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Information und Umsetzung der Umstrukturierungsentscheidung, hat die Beklagte zwar einerseits eine angemessene Reaktion des Betriebsrats faktisch unmöglich gemacht hat, jedoch war andererseits wegen der Streitfrage, ob im Hinblick auf die Aufhebungsverträge überhaupt eine Betriebsänderung vorliegt und die Beklagte jedenfalls bis zur Entscheidung des BAG vom
  2. März 2015 ( 8 AZR 119/14 , Rn. 37 ff) vertretbar, wenn auch nicht überwiegend wahrscheinlich, davon ausgehen durfte, dass keine Betriebsänderung vorliegt, das betriebsverfassungswidrige Verhalten nicht so gewichtig, dass eine Erhöhung der Abfindung notwendig gewesen wäre, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob diese überhaupt möglich gewesen wäre. II. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Nachteilsausgleichs ist jedoch erloschen, da der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der zweistufigen Ausschlussfrist geltend gemacht hat.
  3. Die Ausschlussfristen des § 19 MTV finden zwischen den Parteien Anwendung. Dies gilt auch, soweit es sich um Nachteilsausgleichsansprüche handelt. Entsprechend § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG sind Ausschlussfristen zulässig (Oetker in: GK-BetrVG,
  4. Aufl., §§ 112, 112a Rn. 171). Sie können zwar insoweit nicht individualvertraglich vereinbart werden. Tarifvertragliche Ausschlussfristen können jedoch Anwendung finden. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag nicht kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), sondern lediglich kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Auch in diesem Fall ist die Ausschlussfrist "in einem Tarifvertrag" vereinbart. Das gilt zumindest dann, wenn - wie im Streitfall - der Tarifvertrag insgesamt in Bezug genommen ist. Jedenfalls in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die beiderseitigen Interessen durch die tarifvertragliche Regelung angemessen und ausgewogen berücksichtigt sind (vgl. zum Ganzen: BAG
  5. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 ,

§ 112Nr. 166 , zu III.1 der Gründe = Rn. 37; Fitting, Betr

VG,

  1. Aufl., § 77 Rn. 138; Oetker in: GK-BetrVG,
  2. Aufl., §§ 112, 112a Rn. 171).
  3. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich unterfällt dem Anwendungsbereich von § 19 MTV. Es handelt sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. a) Der Begriff des "Arbeitsverhältnisses" im Sinne der tariflichen Ausschlussklausel ist nach dem arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in einem anderen Sinne verstanden haben (vgl. insoweit BAG
  4. August 2000 - 9 AZR 418/99 , AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151, zu I2baa der Gründe = Rn. 19). Die sprachliche Ausgestaltung bezieht damit zwar nicht alle zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche ein. Sie ergreift nur solche, die sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als einheitlichem Lebensvorgang ergeben (BAG
  5. November 2004 - 6 AZR 651/03 , Rn. 15 zu einer einzelvertraglichen Klausel). Hierzu zählen deshalb nur solche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund in dem Arbeitsverhältnis haben (vgl. BAG
  6. Januar 1982 - 5 AZR 755/79 , AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 72, zu II 1 der Gründe; vgl. auch BAG
  7. November 1984 - 3 AZR 596/82 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 89, zu II1a der Gründe zu Ansprüchen des Arbeitnehmers: Hierzu zählen nur solche Ansprüche, die dem Arbeitnehmer aufgrund der vertragliche geschuldeten Arbeitsleistung zustehen; vgl. weiterhin BAG
  8. Juli 1977 - 5 AZR 215/76 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 61, zu 2 der Gründe; BAG
  9. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 -

§ 40Nr.

3 , zu III 4 der Gründe). b) Finden sich danach keine sachlichen Einschränkungen, so fallen unter den Begriff der "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (BAG

  1. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 , Rn. 29; BAG
  2. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 , Rn. 17), d. h. also alle Ansprüche, sofern sie nur ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis haben (BAG
  3. Juni 1987 - 1 AZR 102/76 - BAGE 30, 347 , 348 =

§ 113Nr. 3 zu 1 der Gründe mw

N). Eine Beschränkung auf Ansprüche, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, liegt danach gerade nicht vor. c) Dazu gehört auch der Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 BetrVG (BAG 20. Juni 1978 - 1 AZR 102/76 ,

§ 113Nr.

3 , zu

  1. der Gründe = Rn. 11; in diesem Sinne auch: BAG
  2. September 1982 - 5 AZR 421/80 , AP TVG § 1 Tarifverträge Bau, zu II.2 der Gründe = Rn. 19; BAG
  3. Februar 1983 - 1 AZR 260/81 , zu I.
  4. der Gründe = Rn. 37; BAG
  5. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 ,

§ 113Nr.

11, zu I.5b der Gründe = Rn. 48; BAG

  1. Januar 1996 - 1 AZR 591/95 , zu I.1a der Gründe = Rn. 24; BAG
  2. Oktober 1997 - 1 AZR 138/97 , zu II.2a der Gründe = Rn. 28; Oetker in: GK-BetrVG, Band II,
  3. Aufl., 2014, § 113 Rn. 87; Annuß in: Richardi, BetrVG,
  4. Aufl., § 113 Rn. 63; a. A. Däubler in DKKW, BetrVG,
  5. Aufl., § 112, 112a Rn. 209; ders. Tarifvertragsrecht,
  6. Aufl. 1993, Rn. 1348). Dem steht nicht entgegen, dass der Nachteilsausgleich im Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist. Daraus folgt nicht, dass es sich um einen kollektivrechtlichen Anspruch handelt. Zweck des Nachteilsausgleichs ist einerseits, den Arbeitgeber anzuhalten, in jedem Falle vor der Durchführung einer Betriebsänderung den Betriebsrat einzuschalten, um eine möglichst schonende Regelung für die Belegschaft zu erreichen (sog. Sanktionsfunktion) und andererseits dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für den wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Betriebsänderung entsteht, zu geben (BAG
  7. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 ,

§ 113Nr.

19 , zu B.III.2 der Gründe = Rn. 34). Deshalb ist der Nachteilsausgleich als ein individualrechtlicher Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers ausgestaltet und seiner Natur nach ein Anspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes (BAG 20. Juni 1978 - 1 AZR 102/76 ,

§ 113Nr.

3 , zu 1. der Gründe = Rn. 12).

  1. d)Für dies Bewertung spricht auch der Zweck der Ausschlussfristen, Ansprüche rasch zu klären (vgl. nur: nur: BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 , Rn. 45). Diesem Zweck würde nur unvollkommen Rechnung getragen, wollte man die wechselseitigen Ansprüche nicht nach ihrem Entstehungsbereich, dem Arbeitsverhältnis, sondern nach ihrer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage beurteilen (so ausdrücklich: BAG 26. April 1978 - 5 AZR 62/77 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 64, zu I3 der Gründe = Rn. 18). Dem entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auch solche aus unerlaubter Handlung gezählt hat, wenn sie zugleich eine Verletzung der "arbeitsvertraglichen" Verpflichtungen darstellten, also aus dem gleichen Lebensvorgang herrührten (BAG 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 , AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 37, zu II der Gründe; BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 221/71 , AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 49 , zu I 2 der Gründe; vgl. aber auch BAG 20. Januar 1982 - 5 AZR 755/79 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 72, zu II1 der Gründe, hier werden Schadensersatzansprüche, die in dem Arbeitsverhältnis wurzeln als Ansprüche bezeichnet, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen).
  2. e)Soweit der Kläger gemeint hat, dass die Entscheidung des BAG vom 20. Juni 1978 ( aaO ) nicht auf die Konstellation im Streitfall anwendbar sei, weil die im dortigen Fall zugrunde liegende Ausschlussfrist des damaligen § 16 des Bundesrahmentarifvertrages Bau (BRTV-Bau) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasse, während vorliegend nur solche Ansprüche erfasst werden, die aus dem Arbeitsverhältnis herrührten, steht dies der vorliegenden Bewertung nicht entgegen.
  3. aa)Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung (aaO) allgemein ausführt, dass diese Tarifvorschrift alle nur denkbaren Ansprüche erfasse, die auch nur in einem entfernten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden und ein solcher Zusammenhang sei auch mit dem Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG gegeben. Wegen der weiten Fassung des § 16 BRTV-Bau musste das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung sowie den nachfolgenden Entscheidungen vom 22. September 1982 ( aaO ) und 22. Februar 1983 ( aaO ) eine genaue Abgrenzung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und solchen, die mit ihm nur in Verbindung stehen, nicht vornehmen, weshalb sich aus dieser Entscheidung auch nicht schließen lässt, das Bundesarbeitsgericht sei der Ansicht, dass es sich bei dem Nachteilsausgleich um einen Anspruch handele, der mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehe, nicht aber ein solcher aus dem Arbeitsverhältnis sei.
  4. bb)Entsprechend der auch hier erfolgten Bewertung hat das Bundesarbeitsgericht in der auch bereits zutreffend von dem Arbeitsgericht angezogenen Entscheidung vom 21. Oktober 1997 ( 1 AZR 138/97 , zu II.2a der Gründe = Rn. 28) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung klar gestellt, dass Formulierungen wie "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", "sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" und "alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" den Anspruch auf Nachteilsausgleich einschließen. 3. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich war mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 fällig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zuvor Kündigungsschutzklage erhoben hatte. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich wird auch dann mit der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, wenn über die Kündigung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, noch ein Kündigungsschutzprozess anhängig ist. Der Anspruch nach § 113 BetrVG setzt für seine Entstehung nicht voraus, dass die Unwirksamkeit der Kündigung vorher rechtswirksam geklärt wurde. Die Kündigungsschutzklage hat auch keine rechtsgestaltende, sondern eine feststellende Wirkung. Wird sie abgewiesen, ist damit nur geklärt, dass eine anspruchsbegründende Voraussetzung - nämlich eine Entlassung zum vorgesehenen Endtermin - vorliegt. Fälligkeit tritt aber unabhängig davon ein, ob die anspruchsbegründenden Umstände im Streit sind. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage kann also die Fälligkeit des Anspruchs auf Nachteilsausgleich nicht hinausschieben. Wird der Klage hingegen stattgegeben, liegt gar keine Entlassung vor, der Anspruch entfällt dann schon dem Grunde nach (so wörtlich: BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 591/95 , zu I.2a der Gründe = Rn. 26). 4. Der Kläger hat den Nachteilsausgleich nicht fristgerecht geltend gemacht.
  5. a)Die schriftlichen Geltendmachungen vom 30. August 2013 und 21. Februar 2014 konnte die Frist zur schriftlichen Geltendmachung von drei Monaten ab dem 31. Dezember 2011 nicht wahren.
  6. b)Die schriftliche Geltendmachung war auch nicht wegen der Erhebung der Kündigungsschutzklage entbehrlich.
  7. aa)Mit einer Bestandschutzklage wahrt der Arbeitnehmer nur die vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Ansprüche. Ebenso wie der Urlaubsabgeltungsanspruch ist der Nachteilsausgleich aber nicht vom Erfolg der Bestandsstreitigkeit abhängig, sondern setzt gerade das Gegenteil voraus. Eine Kündigungsschutzklage kann jedoch eine ausdrückliche Geltendmachung nur insoweit ersetzen, als sie dieselbe Zielrichtung verfolgt, d. h. einen mit dieser vergleichbaren Bedeutungsgehalt aufweist. Zur Geltendmachung im Sinne einer Ausschlussfrist muss der Anspruchsinhaber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist. Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage macht der Arbeitnehmer aber deutlich, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung gerade nicht als erfüllt ansieht, weshalb es besonderer Anhaltspunkte bedarf, wie zum Beispiel eines Hilfsantrags, aus dem der Arbeitgeber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen kann, dass der Arbeitnehmer auch auf die Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 , Rn. 37 zum Urlaubsabgeltungsanspruch; so bereits BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 591/95 , zu I.2a der Gründe = Rn. 27 zum Nachteilsausgleichsanspruch). In Ermangelung solcher Anhaltspunkte war die Erhebung der Kündigungsschutzklage vorliegend nicht geeignet, die Frist zur schriftlichen Geltendmachung des Nachteilsausgleichs zu wahren.
  8. bb)Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass es im Widerspruch zu Art. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. GG steht, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht (BVerfG vom 01. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 , Rn. 21). Zumindest die Verpflichtung zur - außergerichtlichen - schriftlichen Geltendmachung des Nachteilsausgleichs stellt für den Arbeitnehmer weder in tatsächlicher Hinsicht unzumutbare Hürden auf noch eine überobligatorische Kostenbelastung dar, weil sie unabhängig vom Bestandsschutzprozess besteht, dort nicht zu einer Streitwerterhöhung führt und Arbeitnehmer, die keine Bestandsschutzklage erhoben haben, gleichermaßen trifft (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 , Rn. 38 bis 40). C. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Permalink: https://openjur.de/u/2262523.html ( https://oj.is/2262523 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 28 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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