Anfall der Streifengänge oder Zuweisung durch die Leitstelle - auch Tätigkeiten im Bereich der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erfüllen hat.
der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 5 und 8 TVöD-VKA ab dem Dezember 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Weiter wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin seit dem 01.01.2017 Vergütung
der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA ab dem 01.01.2017 mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu verzinsen. Die Kosten der Berufung trägt die Berufungsklägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin. Die ... 1971 geborene Klägerin ist seit dem 15.05.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Am 14.11.2002 erhielt sie die Verwarnungsermächtigung, später wurde sie zur Verwaltungsvollzugsbeamtin ernannt. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis. Die Klägerin wird von der Beklagten
Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD-VKA vergütet. Sie beantragte mit Schreiben vom 27.02.2014 die Überprüfung ihrer Eingruppierung, da neue Tätigkeiten hinzugekommen seien. Die Beklagte überprüfte auf den Antrag hin die Eingruppierung aller entsprechenden Mitarbeiter, erstellte eine neue einheitliche Stellenbeschreibung, lehnte jedoch eine höhere Eingruppierung der Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2014 ab.
der für eine andere Mitarbeiterin mit gleicher Tätigkeit erstellten Stellenbeschreibung, die hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeiten den Tätigkeiten der Klägerin entspricht, gliedert sich die Tätigkeit der Klägerin wie folgt in drei Bereiche von Tätigkeiten:
kontrolle Aggressives Betteln - Personalienerfassung - Platzverweis Hundekontrollen - Kontrolle Leinenzwang, Tütenpflicht - Personalienerfassung - Verhängung Ordnungswidrigkeitenanzeige Bekämpfung Alltagslärm (häuslicher Bereich, Baustellen, Gaststätten, Freizeitaktivitäten, Grillen) - Feststellen Verursacher - Verhängung Verwarngeld bzw. Ordnungswidrigkeitenanzeige Abwehr von Gefahren auf öffentlichen Straßen - selbständige Entscheidung und Durchsetzung von Sicherstellungsmaßnahmen vor Ort im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen - Erfassen von widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen im öffentlichen Raum Absicherung von Gefahrenstellen und Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung -z.B. Hauseinsturz, Straßenschäden, Ölspuren Baustellen - Kontrolle, Einhaltung erteilter Genehmigungen - Bekämpfung Lärm, Schmutz - Ermittlung v. Verursachern der Owi - Durchsetzung der genehmigten Verkehrszeichenpläne - Verhängung Verwarngeld und Ordnungswidrigkeitenanzeige Ausländerangelegenheiten - Identitätsfeststellung - Kontrolle Gewerbegenehmigungen - Überwachung von Auflagen und vollziehbaren Anordnungen Prävention/Aufklärung der Bürger über bestehende und neue rechtliche Grundlagen Absicherung von Veranstaltungen - Durchsetzung Untersagungsverfügung - vorbeugende Präsenz Bombendrohung, Bombenfunde - Unterstützung Katastrophenschutz bei der Absperrung und Evakuierung Absicherung von Hubschrauberlandungen Einsatz als Durchsuchungszeuge Vollzugshilfe - Ergänzende Hilfe bei sonstigen Maßnahmen, z.B. Hundesteuern Gewerbeüberwachung - Kontrolle Anzeigepflicht - Kontrolle Reisegewerbe, festgesetzte Märkte - Verhinderung der Fortsetzung nicht zugelassener Gewerbebetriebe - Kontrolle gewerbliche Sondernutzung - Kontrolle Ladenschluss - Kontrolle und Einhaltung Sonn- und Feiertagsgesetz - Kontrolle Inhaberkennzeichnung - Kontrolle Preisangabe - Kontrolle Gaststätten/Imbissstände/Sperrzeit - Kontrolle Pyrotechnik 3. Allgemeine Verwaltungstätigkeit - Ansprechpartner für jeden Bürger vor Ort, Touristeninformation - Aufnahme von Bürgerbeschwerden - selbständige Einleitung von geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Beschwerden - Teilnahme an Dienstversammlungen, Weiterbildung, Selbststudium von neuen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen - Vor- und
bereitung zu allen angegebenen Aufgaben, Erstellung von Vollzugsberichten, Erstellen von Anzeigen, Zuarbeit für Vorgesetzte, Zusammenarbeit mit Abt. Ordnungswidrigkeiten Die Arbeitszeit entfällt
der Stellenbeschreibung zu 60 % auf die Tätigkeiten unter 1., zu 25 % auf die Tätigkeiten unter
der Vergütungsgruppe V c BAT-O (Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA) zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA ab dem Monat September 2013 mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu verzinsen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin seit dem Monat September 2013 Vergütung
der Vergütungsgruppe VI b BAT-O (Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA) zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA ab dem Monat September 2013 mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Tätigkeiten hinsichtlich des ruhenden Verkehrs und diejenigen hinsichtlich des übrigen Sicherheits- und Ordnungsrechts seien auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet und stellten
dem Eingruppierungsrecht daher zwei unterscheidbare Arbeitsvorgänge dar. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.12.2016 festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin
Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA eingruppiert ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT-O sowie den diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände ersetzten der TVöD-VKA
1 TVÜ-VKA den BAT-O.
1 TVÜ-VKA gälten bis zum 31.12.2016, - dem Inkrafttreten eigener Regelungen - die Eingruppierungsvorschriften des TVöD weiterhin die §§ 22, 23, 25 BAT fort.
BAT sei die Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspreche. Dies sei dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe erfüllten.
der hierzu vereinbarten Protokollnotiz seien Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führten. Hier sei dem Vortrag beider Parteien nicht zu entnehmen, wie es tatsächlich möglich sein könnte, einen Streifengang der Klägerin aufzuteilen in einen nur der Kontrolle des ruhenden Verkehrs dienenden und einen den übrigen Aufgaben
dem Sicherheits- und Ordnungsrecht dienenden Teil. Vielmehr sei die Klägerin verpflichtet, während des Streifengangs auf Situationen zu reagieren, unabhängig davon, ob sie den ruhenden Verkehr oder andere Rechtsverstöße oder Gefahren beträfen. Erst
Abschluss des Streifengangs sei feststellbar, inwieweit die während des Streifengangs verrichteten Tätigkeiten dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen seien. Streifengänge könnten nur dann in die von der Beklagten gebildeten zwei Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, wenn bereits vorab bestimmt wäre, dass die Klägerin nur den ruhenden Verkehr kontrollieren oder nur im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr tätig werden müsse. Aus diesem Grund habe auch das Bundesarbeitsgericht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (Urt. v. 21.03.2012 - 4 AZR 374/10 -, zitiert
juris, Orientierungssatz 1) einen Streifengang als einheitlichen Arbeitsvorgang bewertet. Zwar hätte in dem dort zu entscheidenden Fall der Arbeitgeber die Arbeitsvorgänge nicht wie hier die Beklagte
den Tätigkeitsfeldern ruhender Verkehr und allgemeines Ordnungsrecht aufgeteilt, sondern
Sachverhaltsermittlung einerseits und daraus abgeleiteten Maßnahmen andererseits. Das Bundesarbeitsgericht habe in dieser Entscheidung nicht nur argumentiert, dass die Sachverhaltsermittlung nur ein Zwischenergebnis und daher nicht als Bezugspunkt zur Bildung eines Arbeitsvorgangs geeignet sei. Es habe auch die Argumentation der Vorinstanz bestätigt, dass es zu Beginn des Streifengangs unmöglich sei, die während des Streifengangs durchzuführenden einzelnen Eingriffe
ihrer tariflichen Wertigkeit zu trennen (Randnummer 24 bei juris). Danach bildeten die Streifengänge der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der mit den damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten im Innendienst die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfülle. In diesem Arbeitsvorgang seien, wovon auch beide Parteien ausgingen, sowohl gründliche als auch gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erforderlich. Der Arbeitsvorgang erfülle demnach die Merkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT, die
der Anlage 1 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 8 TVöD entspreche. Die Beklagte hat gegen das ihr am 11.01.2017 zugestellte Urteil am 08.02.2017 Berufung eingelegt und diese
Fristverlängerung bis zum 11.04.2017 am 11.04.2017 begründet. Sie meint, das erstinstanzliche Urteil sei unzutreffend, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, sämtliche von der Klägerin wahrzunehmenden Tätigkeiten seien einem einzigen Arbeitsvorgang zuzuordnen, in welchem sowohl gründliche als auch gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erforderlich seien und der Arbeitsvorgang somit die Merkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT erfülle. In Anbetracht des Zeitpunkts des Urteils, nämlich vor Inkrafttreten der eigenen Eingruppierungsvorschriften des TVöD zum 01.01.2017, habe das Arbeitsgericht noch zutreffend die gemäß § 17 Abs. 1 TV VKA bis dahin geltenden Regelungen der §§ 22 und 23 BAT O angewendet.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führten. Das Arbeitsergebnis sei das entscheidende Bestimmungskriterium. Dabei könne auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich sei, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, würden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Auch Zusammenhangstätigkeiten rechneten zum Arbeitsvorgang, wenn diese aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen Atomisierung der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürften. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit müsse tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG vom 21.3.2012 - 4 AZR 266/10 ). Unzutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine Aufteilung des Streifengangs in die zwei von der Beklagten gebildeten Arbeitsvorgänge nur dann erfolgen könne, wenn bereits vorab bestimmt sei, dass die Klägerin nur den ruhenden Verkehr zu kontrollieren habe oder nur im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr tätig werden müsse. Dies sei aber nicht der Fall, insbesondere sei auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012 ( 4 AZR 374/10 ) auf den vorliegenden Fall anwendbar; zwar habe in dem dort zu entscheidenden Fall der Arbeitgeber die Arbeitsvorgänge nicht, wie hier die Beklagte,
den Tätigkeitsfeldern "ruhender Verkehr" und "allgemeines Ordnungsrecht" aufgeteilt, sondern
"Sachverhaltsermittlung" einerseits und "daraus abgeleiteten Maßnahmen" andererseits. Das Bundesarbeitsgericht habe aber in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass es zu Beginn eines Streifengangs unmöglich sei, die während des Streifengangs durchzuführenden einzelnen Eingriffe
ihrer tariflichen Wertigkeit zu trennen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei eine Trennung der Tätigkeiten der Klägerin in zwei Arbeitsvorgänge jedoch sehr wohl möglich. Insbesondere stehe zu Beginn der Tätigkeit die tarifliche Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten fest. Für die Eingruppierungsbewertung sei es erforderlich, die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge zu untergliedern. Jeder Arbeitsvorgang sei für sich genommen danach zu bewerten, ob die in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Anforderungen erfüllt seien. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen sei das tatsächlich abgrenzbare Arbeitsergebnis entscheidend. Alle zu der Erzielung dieses Arbeitsergebnisses führenden erforderlichen Einzel- und Zusammenhangstätigkeiten seien zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, dieser sei danach zu bewerten, ob er die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsordnung bzw. ab 01.01.2017 der Entgeltordnung erfülle. Dabei seien wiederkehrende, gleichartige Tätigkeiten, die zu demselben Arbeitsergebnis führten und die gleiche Wertigkeit hätten, zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Bei unterschiedlicher Wertigkeit dürfe keine Zusammenfassung erfolgen, so dass unterschiedliche Arbeitsvorgänge zu bilden seien. Der Bildung von Arbeitsvorgängen komme eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der seitens der Tarifvertragsparteien vereinbarten Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 01.01.2017 zu. Dabei sei es nicht zulässig, die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit über ein bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbares Arbeitsergebnis hinaus aufzuspalten. Eine Zusammenfassung von Tätigkeiten, gegebenenfalls gar zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang sei, wenn tatsächlich abgrenzbare Arbeitsergebnisse vorlägen oder Tätigkeiten unterschiedliche Wertigkeiten aufwiesen, ebenso unzulässig. Eine Zusammenfassung solcher Tätigkeiten zu einem größeren oder einem einheitlichen Arbeitsvorgang könne zu einer tarifwidrigen höheren Eingruppierung des Beschäftigten führen, da innerhalb eines Arbeitsvorgangs alle erfüllten Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht mehr zeitlich aufgespalten werden dürften, mithin zu 100 % als erfüllt gälten. Die Tätigkeit der Klägerin gliedere sich in zwei Arbeitsvorgänge, da sie Tätigkeiten in zwei voneinander klar abgrenzbaren Themengebieten mit unterschiedlichen Arbeitsergebnissen erbringe. Im Arbeitsvorgang 1 "StVO ruhender Verkehr" mit einem Zeitanteil von 67,5 % erfolge die Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr
der StVO. Im Arbeitsvorgang 2 "allgemeine Gefahrenabwehr" mit einem Zeitanteil von 32,5 % erfolge die Durchsetzung verschiedener ordnungsrechtlicher Vorschriften des Sicherheits- und Ordnungsrechts. Diese beiden Tätigkeiten aus unterschiedlichen Rechtsgebieten und mit unterschiedlichen Arbeitsergebnissen besäßen eine tariflich unterschiedliche Wertigkeit. Die Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 erforderten lediglich gründliche Fachkenntnisse im Sinne des Klammersatzes zu Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a, wohingegen die Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 2 gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistung im Sinne des Klammersatzes zu Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a erforderten. Damit lägen Tätigkeiten vor, die jeweils eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit aufwiesen.
dem Willen der Tarifvertragsparteien sei jedoch die Zusammenfassung von Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang, wenn diese tatsächlich zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen führten oder unterschiedliche Tätigkeiten aufwiesen, unzulässig. Die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs Streifengang verstoße gegen das Verbot, tatsächlich abgrenzbare Arbeitsergebnisse mit tariflicher unterschiedlicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Die Beklagte unterscheide in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin auch nicht etwa
einfachen oder schwierigen Sachverhalten oder wolle diese als unterschiedliche Arbeitsvorgänge verstanden wissen, in diesem Fall würde zu Beginn der Bearbeitung des Sachverhalts tatsächlich noch nicht feststehen, welche Wertigkeit der Vorgang habe, da sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellte, wie anspruchsvoll die Aufgabe sei. Anders könne dies bei der Sachbearbeitung im Innendienst, beispielsweise im Bereich Wohngeld, gesehen werden. Hier habe das BAG in seiner Entscheidung vom 23.09.2009 ( 4 AZR 308/08 ) für den Bereich der Wohngeldsachbearbeitung festgestellt, dass sich eine Aufteilung von schwierigen Wohngeldanträgen einerseits und einfachen Wohngeldanträgen andererseits verbiete, wenn die tatsächliche Wertigkeit der Tätigkeit erst im
gang der Antragsbearbeitung durch Auszählen der bearbeiteten Vorgänge und ihre Zuweisung zu dem einem oder anderen Schwierigkeitsgrad zu ermitteln sei. Eine Mindestvoraussetzung sei die Gestaltung einer Arbeitsorganisation, die eine derartige Trennung schon bei der Zuweisung der Arbeitsaufgabe ermögliche. Eine tatsächliche Trennbarkeit von Tätigkeiten sei dann nicht gegeben, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung ergebe, ob es sich um eine schwierige oder einfache Sachbearbeitung handle. Wenn sich beispielsweise erst auf Blatt 35 der Akte ergebe, dass sich bei der Wohngeldsachbearbeitung Einkommensveränderungen ergeben hätten, die eine selbstständige Leistung des Beschäftigten im Tarifsinne erforderten, könne erst im
hinein diese Antragsbearbeitung den schwierigen Fällen zugeordnet werden. Es müsse in einem solchen Fall bei Beginn der Antragsbearbeitung feststehen, ob es sich um eine Tätigkeit handle, die selbstständige Leistungen erfordere oder nicht. Daher sei, so das BAG, eine Trennung in einfache und schwierige Anträge nicht möglich und daher nur ein Arbeitsvorgang gegeben. Völlig anders sei der vorliegende Sachverhalt zu beurteilen. Die Klägerin wisse zwar zu Beginn des Streifengangs noch nicht, welche Situation sie auffinden werde und wie viele Sachverhalte aus dem Bereich ruhender Verkehr und wie viele aus dem Bereich allgemeine Gefahrenabwehr sie im Laufe des Streifengangs zu bearbeiten haben werde. Jedoch wisse sie in dem Augenblick, indem sie entweder ein StVO-widrig parkendes Fahrzeug bemerke, dass es sich hierbei um Verstöße im ruhenden Verkehr
der StVO handle, für deren Bearbeitung selbstständige Leistungen nicht erforderlich seien und wenn sie einen freilaufenden Hund bemerke, dass es sich hierbei um Tätigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr handle, für welche selbstständige Leistungen benötigt würden. Die Klägerin wisse also sofort bei Auftreten der jeweiligen Situation, welchem ihrer beiden Arbeitsvorgänge die zu ergreifende Maßnahme zuzuordnen sei. Dies belege die tatsächliche Trennbarkeit der beiden Arbeitsgänge mit tariflich unterschiedlicher Wertigkeit. Anders als in den vom Bundesarbeitsgericht bereits entschiedenen Fällen erfolge in der Stellenbeschreibung der Klägerin die Unterscheidung der beiden Arbeitsvorgänge
klar voneinander abgrenzbaren Themengebieten und Arbeitsergebnissen, nämlich einerseits Verstöße im ruhenden Verkehr und andererseits allgemeine Gefahrenabwehr. Die Bearbeitung des Sachverhalts erfolge in jedem Arbeitsvorgang für sich von A bis Z, also vom Feststellen des Sachverhalts bis zur Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme. In jedem Fall stehe bereits zu Beginn fest, ob es sich um einen Vorgang im Rahmen des ruhenden Verkehrs oder im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr handle. Bezüglich der Abgrenzung der beiden Arbeitsvorgänge müsse durch die Klägerin keine Einschätzung oder Entscheidung getroffen werden. Die Inhalte und auch das Arbeitsergebnis der beiden Arbeitsvorgänge seien somit klar voneinander abgrenzbar und dies jeweils zu Beginn der Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund finde die vom Arbeitsgericht angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012 ( 4 AZR 266/10 ) auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung, denn die dort streitgegenständliche Stellenbeschreibung sei eben nicht mit der vorliegenden Stellenbeschreibung und der darin getroffenen Aufteilung der Arbeitsvorgänge vergleichbar. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung zu Rn. 24 die grundsätzliche Aussage getroffen habe, dass es zu Beginn des Streifengangs unmöglich sei, die während des Streifengangs durchzuführenden einzelnen Eingriffe
ihrer tariflichen Wertigkeit zu treffen. Den Ausführungen des BAG zu Ziffer II 2.b)bb) entnehme die Beklagte entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts, dass nur die in dem dort zu entscheidenden Fall laut Stellenbeschreibung
Feststellung von Ordnungswidrigkeiten einerseits und Maßregelung dieser andererseits getrennten Tätigkeiten tatsächlich nicht sinnvoll voneinander abgrenzbar seien und dementsprechend auch nicht getrennt bewertet werden könnten. Das BAG habe angenommen, dass die dort streitigen Tätigkeiten allesamt aus dem Bereich Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang "Streifengang" zusammenzufassen seien. Dieses Verfahren ziele auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen ab und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen sowie der Gefahrenabwehr. Daher handele es sich in diesem Fall tatsächlich um einen Arbeitsvorgang oder das einheitliche Arbeitsergebnis, nämlich die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorschriften. Demgegenüber seien der Klägerin zwei unterschiedliche Themengebiete, die zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führten, übertragen, nämlich die Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr
der StVO und die allgemeine Gefahrenabwehr
verschiedenen ordnungsrechtlichen Vorschriften. Weiterhin sei das Urteil des Arbeitsgerichts unzutreffend, soweit dieses die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a annehme, die in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung neben gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordere und die
der Anlage 1 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 8 TVöD entspreche. Wenn man mit dem Arbeitsgericht davon ausgehe, dass die Tätigkeit der Klägerin einen einzigen Arbeitsvorgang bilde, käme hingegen nur eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 b in Betracht, da innerhalb eines Arbeitsvorgang alle erfüllten Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht mehr zeitlich aufgespaltet werden dürften. Das Tätigkeitsmerkmal gelte zu 100 % als erfüllt, so dass die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b erfolgen müsse, die eine Beschränkung auf 1/3 selbstständige Tätigkeiten nicht enthalte. Diese Vergütungsgruppe werde
der Anlage 1 TVÜ-VKA der "kleinen E 9" zugeordnet und nur
Anlage 3 der EG 8 TVöD. Hieran zeige sich deutlich, dass die der Vergütungsordnung in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung innewohnende Systematik bei der Urteilsfindung nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden habe. Gerade die in der Systematik enthaltene Spreizung der Entgeltgruppen im allgemeinen Verwaltungsdienst sei daran orientiert, in welchem Umfang anspruchsvollere Tätigkeiten erbracht würden. Die tarifwidrige Zusammenfassung von Tätigkeiten verschiedener tariflichen Wertigkeiten zu einem Arbeitsvorgang, werde dem nicht gerecht. Diese Zusammenfassung hätte auch Auswirkungen auf die Eingruppierung
der neuen Entgeltordnung ab 01.01.2017.
dieser neuen Entgeltordnung finde eine Eingruppierung in die Eck-Entgeltgruppe 5 bei erfolgreich abgeschlossener dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie bei Tätigkeiten mit gründlichen Fachkenntnissen statt. Die allgemeinen Verwaltungstätigkeiten der Qualifikationsebene "dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung" erführen vornehmlich durch das Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Leistungen in dessen jeweils geforderten zeitlichem Umfang eine Spreizung dergestalt, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 (mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen), Entgeltgruppe 8 (mindestens ein Drittel selbstständige Leistungen) bis hin zur Entgeltgruppe 9a (mindestens 50 % selbstständige Leistungen) ihre Bewertung. Würden Tätigkeiten, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, wegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts, wie zum Beispiel dem Streifengang, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst, mit der Folge, dass dieser dann tariflich nicht mehr aufgespalten werden könnte, hätte dies zur Folge, dass die tariflich gewollte Entgeltgruppenspreizung im allgemeinen Verwaltungsdienst entfiele. Denn schon bei Vorhandensein des Tätigkeitsmerkmals "selbstständige Leistungen" im "rechtserheblichen Ausmaß" würde dieses auf den gesamten Arbeitsvorgang durchschlagen mit der Folge, dass für die Eingruppierung die Entgeltgruppe 7 TVöD und die Entgeltgruppe 8 TVöD kein Raum mehr wäre und alle Beschäftigten mit nur einem Arbeitsvorgang, in dem auch selbstständige Leistungen vorhanden seien, in die Entgeltgruppe 9a einzugruppieren wären. Das sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Die Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06.12.2016 - 6 Ca 1413/16 E - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin seit dem 01.01.2017 Vergütung
der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA ab dem 01.01.2017 mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu verzinsen. Die Klägerseite verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und hat sich den Hinweis der Beklagten zu der zutreffenden Vergütungsgruppe zu eigen gemacht und die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 9a
b TVÜ-VKA mit der Berufungserwiderung vom 18.05.2017 beantragt, sowie den Klageantrag um den Antrag zu 2. ab 01.01.2017 erweitert. Sie verweist unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Arbeitsgericht Freiburg (Urteil vom 03.12.2014 - 14 Ca 180/17) und anderer Gerichte darauf, dass der gesamte Streifengang ein Arbeitsvorgang sei, da der Arbeitgeber erwarte, dass die Angestellte auf sämtliche auffallenden Regelverstöße und Ordnungswidrigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entsprechend reagiere und insbesondere die erforderlichen Maßnahmen ergreife. Dies stehe einer Aufspaltung und Aufteilung der einzelnen Aufgaben
tariflichen Wertigkeiten entgegen. Maßgeblich sei, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote innerhalb und außerhalb der StVO ergebe. Selbst wenn man bei Annahme eines einzigen Arbeitsvorgangs zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Tätigkeit der Klägerin sogar die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 9/9a TVöD-VKA erfülle, so sei dies entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, da sich daraus nicht ergebe, dass das Arbeitsgericht die Tarifsystematik verkannt habe. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 313 Abs. 2 ZPO auf die Sitzungsniederschriften sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen beider Instanzen ergänzend Bezug genommen. Gründe A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) Berufung ist von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) sowie auch ausreichend begründet worden (§ 520 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht dem Klageantrag zu Recht entsprochen hat. 1. Die allgemein übliche so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 4 AZR 916/13 - NZA-RR 2016, 366 , 367 Rz. 11; vom 18. November 2015 - 4 AZR 605/13 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 335 Rz. 6; vom 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442 , 443) ist zulässig und begründet. 2. Die Änderung der Antragsfassung ist eine Erweiterung des Klageantrags, aber keine Klageänderung im Rechtssinne (§ 533 ZPO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO). § 533 ZPO legt besondere Zulassungsvoraussetzungen u. a. für die Klageänderung in der Berufungsinstanz fest. Sie ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt und daher
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine Antragsänderung nicht als Klageänderung anzusehen ist. Diese gesetzliche Definition des Begriffes der Klageänderung gilt auch in der Berufungsinstanz. § 264 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass keine Klageänderung u. a. dann vorliegt, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache eingeschränkt wird (vgl. zum ganzen BAG
dem Ablauf der Bewährungszeit erfolgte der Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1b, die
den Vorschriften der Anlage 1 zum TVöD-TVÜ-VKA zur Einstufung in die Entgeltgruppe 9 führte. Ab dem 01.01.2017 erfüllt sie die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA, ist mithin in diese eingruppiert und entsprechend zu vergüten. Die Klägerin ist aufgrund der Vorschriften zur Überleitung in die EG 8 TVöD überzuleiten gewesen und ist ab dem 01. Dezember 2014
dieser Entgeltgruppe zu vergüten. Ob bereits hier ein Bewährungsaufstieg mit der Folge der Eingruppierung in die EG 9 zu beachten wäre, kann dahinstehen, da die Klägerindie Vergütung
dieser EG erst ab 2017 begehrt, während sie sich bis dahin auf die EG 8 beschränkt, die sie in jedem Fall erreicht. 1. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung, wie das Arbeitsgericht zutreffend unter Nennung der
folgenden Tarifverträge festgestellt hat. Der BAT-O (VKA) hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut: "... § 22 Eingruppierung
den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung
der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabs. 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe. Anlage 1 a Vergütungsgruppe V b b) ... c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert,
dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.) Vergütungsgruppe V c 1.
der Vergütungsordnung des BAT/BAT-O. Die tarifliche Bestimmung stellt auf die aufgrund des Arbeitsvertrages "auszuübende" und tatsächlich verrichtete Tätigkeit ab. "Auszuübende" Tätigkeit ist der ganze Aufgabenkreis, der dem Angestellten arbeitsvertraglich oder im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen ("übertragen") ist (BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 449/93 ).
dem Bundessozialhilfegesetz angesehen, woraus erkennbar wird, dass das Arbeitsergebnis einen deutlich verschiedenen Umfang haben kann, von der Erstellung eines EKGs bis zur Konstruktion einer Brücke. Daher besteht die Möglichkeit,
gefestigter Rechtsprechung, bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammenzufassen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie
der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 35, Feldschutzmeister) a) Das BAG (Urteil vom 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 -, Rn. 25., zitiert
juris) hat jüngst zum Arbeitsvorgang ausgeführt: "Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst
dem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG
der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (BAG
der Rechtsprechung des BAG, dass die Tätigkeiten auch unterschiedlichen Mitarbeiterinnen hätten übertragen werden können, wenn dies nicht geschehen ist. Das BAG (Urteil vom 22.02.2017 - 4 AZR 514/16 ) hat dazu darauf verwiesen, dass es im Streitfall (Feldschutzmeister) insbesondere darauf ankomme, ob bestimmte Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildeten, wobei erhebliche Indizwirkung davon ausgehe, ob die Beklagte die jeweils anfallenden Aufgaben dem Beschäftigten getrennt zuweise oder der Beschäftigte selbst vor Ort zu beurteilen habe, ob es sich um eine Überwachung des ruhenden Verkehrs in einer "leicht erkenn- und einschätzbaren Situation" oder "unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände" handele. Letzteres spreche für das Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs. Das hat das LAG, an das der Rechtsstreit zurückverwisen worden war, in der folgenden Entscheidung (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.02.2018 - 8 Sa 594/17 -, Rn 102
weisen). Auch soweit die Beklagtenseite darauf abstellt, im Unterschied zu Wohngeldsachbearbeitern (vgl. BAG vom 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 24 ff) stelle sich bei der Klägerin nicht erst am Ende der Tätigkeit heraus, wie sie zu bewerten sei, sondern dann, wenn die Tätigkeit begonnen werde. Die Klägerin wisse, wenn sie eine bestimmte Maßnahme durchführe, ob diese zur Überwachung des ruhenden Verkehrs gehöre oder zur Überwachung der Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. Hier berücksichtigt die Beklagtenseite nicht ausreichend, dass die Tätigkeit begonnen wird, wenn die Klägerin ihren Streifengang aufnimmt. Der Beginn des Streifengangs steht in diesem Kontext dem Aufschlagen der Akte durch den Wohngeldsachbearbeiter gleich. Für die Klägerin stellt sich zwar nicht erst auf Seite 35 heraus, ob es sich um einen schwierigen Sachverhalt handelt, sondern entweder
1 Stunde
2 Stunden oder möglicherweise den ganzen Tag nicht - oder den ganzen Tag lang. So hat auch das BAG in der vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidung (Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 374/10 - zu Rn. 27) ausgeführt, bei den Streifengängen sei
dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht
dem "Erfassen” beendet, sondern gehe, soweit im Einzelfall erforderlich, in das "Ergreifen von Maßnahmen” über. Dabei seien die Aufgaben
Ziffer 1 und die Aufgaben
Ziffer 2 der Stellenbeschreibung von ein- und derselben Person zu erledigen. Dies sei im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, das von der Beklagten selbst mit der "Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen”, der "Gefahrenabwehr” und der Erzeugung eines "erhöhten Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung” vorgegeben sei, nicht
tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Das unterscheide den Zuschnitt dieses Aufgabenbereichs von dem der Tätigkeit von Innendienstmitarbeitern, denen - bei entsprechendem Zuschnitt des Tätigkeitsbereichs - entweder nur Akten mit einfachen Sachverhalten oder nur mit höherem Schwierigkeitsgrad zur Bearbeitung vorgelegt werden könnten. Eine solche "Vorab-Trennung” sei bei den Streifengängen der Klägerin kaum möglich und von der Beklagten auch nicht angestrebt. Die Klägerin muss vor Ort und ggf. ohne Verzögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Daher kann die Beklagte mit ihrer Ansicht, das Arbeitsergebnis sei zum einen die Überwachung des ruhenden Verkehrs, zum anderen die Überwachung der übrigen Regelungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht durchdringen, der gesamte Streifenvorgang bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang. 5. Aufgrund des Umstandes, dass der einheitliche Arbeitsvorgang zu betrachten ist und die Tätigkeit, die eine höhere Eingruppierung rechtfertigt in rechtserheblichem Umfang erbracht wird, was zwischen den Parteien nicht streitig ist, ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der ausgeübten Tätigkeit bis zum 31.12.2016 in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b eingruppiert ist, in der nicht lediglich ein Drittel selbstständige Tätigkeiten zu erbringen sind. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvorganges keine zeitliche Aufspaltung auf nur 1/3 selbständiger Tätigkeit mehr erfolgt. Damit ist die Klägerin mit ihrer Tätigkeit, die sie bereits langjährig ausübt, in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b eingruppiert als "Angestellte im Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innen- und im Außendienst", deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Die von ihr unstreitig ausgeübten Tätigkeiten erforderten gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen.
dreijähriger Bewährung ist eine Einstufung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT-O (VKA) vorzunehmen. Diese dreijährige Tätigkeit hat die Klägerin in jedem Fall im Zeitraum von 2013 bis zum 01.01.2017 durchlaufen. 6. Aus dieser Vergütungsgruppe erfolgte
Anlage 1 zum TVÜ-VKA, die hier einschlägig ist, da die Klägerin bereits bei Einführung des TVöD bei der Beklagten - sogar mit der gleichen Tätigkeit - beschäftigt war, die Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TVöD, bzw. ab 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA, so dass der Klägerin die geltend gemachte Vergütung ab diesem Zeitpunkt zusteht. II. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Vergütung
der von ihr für die Vergangenheit geltend gemachten Vergütungsgruppe 8 erst ab dem Dezember 2014, da eine ausreichende Geltendmachung der Vergütungsansprüche erst im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2017 vorliegt. 1.
D verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
D reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus. a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die
Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und gegebenenfalls Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 22.9.2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 13, APTVÜ § 11 Nr. AP TVöD § 10). b) Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer
Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf die Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. AP TVG § 4 209). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich "um Prüfung" bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung
einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (BAG vom 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 -, Rn. 49 ff, m.w.N., zitiert
juris). 2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin die Ansprüche für das Jahr 2014 nicht fristwahrend geltend gemacht. Mit dem Schreiben vom Februar 2014 hat sie lediglich um Überprüfung ihrer Eingruppierung gebeten und auf den gestiegenen Umfang der Tätigkeit verwiesen. Abgesehen davon, dass sie nicht zum Ausdruck gebracht hat, die Beklagte auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung in Anspruch nehmen zu wollen, ist dem Schreiben auch nicht zu entnehmen, welche Entgeltgruppe die Klägerin für sich in Anspruch nehmen wollte. Sie hat weder ausdrücklich die begehrte Entgeltgruppe genannt noch hat sie durch die zitierte Protokollerklärung zum Ausdruck gebracht,
welcher Entgeltgruppe sie meint, vergütet werden zu müssen.
alledem konnte die Berufung der Beklagten im Wesentlichen keinen Erfolg haben. C. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Bildung des Arbeitsvorgangs bei Tätigkeiten, in denen
tariflichen Vorschriften die Spreizung der Entgeltgruppen von dem Umfang der höherwertigen Tätigkeit abhängig ist, sehr umstritten ist und bereits bei der Beklagten von der Betrachtung der Eingruppierung mindestens 40 weitere Beschäftigte betroffen sind. Permalink: https://openjur.de/u/2262557.html ( https://oj.is/2262557 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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