Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 26.09.2019 - Az.: 11 OWi 242 Js 12205/19 - dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Gebühren auf 647,96 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2019 festgesetzt werden Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegebühr wird um ¼ ermäßigt. Von den der Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse ¼. Gründe I. Die Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Magdeburg (Verwaltungsbehörde) hat mit Bußgeldbescheid vom 12.12.2018 (Az.: 3877-3793245) gegen die Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120,00 € verhängt. Nach fristgerechtem Einspruch der Betroffenen stellte das Amtsgerichts Merseburg mit Beschluss vom 10.05.2019 (Az.: 11 OWi 242 Js 12205/19) das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein und legte die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auf. Der hierzu bevollmächtigte Verteidiger beantragte die Festsetzung von Kosten und Auslagen in Höhe von 790,76 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2019, die sich wie folgt zusammensetzen: Gesamtbetrag netto640,50 €Aktenversendungspauschale 2x24,00 €19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG126,26 €Erstattungsbetrag790,76 €Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG100,00 €Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG160,00 €Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG20,00 €Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG160,00 €Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG 160,00 €41 Schwarz-Weiß-Kopien nachNr. 7000 Nr. 1a VV RVG, je 0,50 €20,50 €Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG20,00 € Die Vertreterin der Landeskasse ist zu dem Antrag gehört worden. Sie hat keine Einwendungen erhoben. Das Amtsgericht Merseburg setzte daraufhin mit Beschluss vom 26.09.2019 die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 576,65 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2019 fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter Verweis auf ein vorher erlassenes gerichtliches Schreiben vom 19.07.2019 unter anderem aus, dass der zeitliche Aufwand für den Rechtsanwalt unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber subjektiv durchschnittlich und das Haftungsrisiko für den Anwalt unterdurchschnittlich gewesen seien. Die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr für die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sei unangemessen hoch, da ein Standardfall eines Ordnungswidrigkeitenvorwurfs nach Geschwindigkeitsmessung vorgelegen habe, der weder rechtlich noch tatsächlich erhebliche Einarbeitung erforderlich gemacht habe. Angemessen sei eine Grundgebühr von 60,00 €. Die Festsetzung der Mittelgebühr von 160,00 € für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG sei ebenfalls unbillig. 100,00 € seien angemessen, da es sich hier um eine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde von geringem Umfang und deutlich unterdurchschnittlicher Schwierigkeit gehandelt habe. Der Verteidiger habe nach Aktenlage Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Die Verfahrensgebühren nach Nr. 5109 und 5115 VV RVG seien ebenfalls unbillig. Angemessen erscheine hier angesichts dessen, dass das Bußgeld knapp über der Untergrenze liege, es aber um die Frage der Verfolgungsverjährung gehe, die als durchschnittlich schwierig anzusehen sei, eine Gebühr in Höhe von 120,00 €. Zusammenfassend ergebe sich daher folgende Gebühr: Gesamtbetrag netto460,50 €Aktenversendungspauschale 2x24,00 €19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG92,06 €Erstattungsbetrag576,56 €Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG60,00 €Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG100,00 €Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG20,00 €Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG120,00 €Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG 120,00 €41 Schwarz-Weiß-Kopien nachNr. 7000 Nr. 1a VV RVG, je 0,50 €20,50 €Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG20,00 € Gegen den Beschluss vom 26.09.2019, der dem Verteidiger am 11.10.2019 zuging, legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 16.10.2019 eine am selben Tag beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde ein und führte aus, dass der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimme. Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen sei eine höhere Gebühr gerechtfertigt, die Betroffene sei als Dipl.-Ökonomin tätig und verfüge als Akademikerin über ein überdurchschnittliches Einkommen. Die beantragten Gebühren seien angemessen und würden der Billigkeit entsprechen, folgerichtig habe die Vertretung der Landeskasse keine Einwendungen erhoben. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 62 Abs. 2, 108 Abs. 1 S. 2 OWiG i. V. m. § 311 StPO zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Bei den angesetzten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen selbst. Hierzu zählen vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hiervon der Landeskasse, zu erstatten, ist die Bestimmung durch den Rechtsanwalt jedoch unverbindlich, wenn sie unbillig ist, vgl. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20% oder mehr über der angemessenen Höhe liegt. Um zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Rechtsprechung in den "Normalfällen", in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 24.11.2011, 1 Ws 113-114/10 , Rn. 15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom
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