1. § 86 Abs 5 S 2 Alt 1 SGB VIII findet Anwendung, wenn die weiterhin gemeinsam personensorgeberechtigten Kindseltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Die Zuständigkeitsregelung bestimmt dabei auch den für den Erlass bzw. die Übernahme von Kostenbeiträgen zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2. Die Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs 4 KiFöG LSA in der bis zum 31.07.2019 geltenden Fassung (jetzt § 3 Abs 5 KiFöG LSA findet keine Anwendung auf Fälle, in denen die gemeinsam personensorgeberechtigten Eltern erst nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Dies gilt auch dann, wenn sich dadurch zugleich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert. 3. Die Erstattung vorläufig übernommener Elternbeiträge zwischen dem zuerst angegangenen und dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger bestimmt sich inhaltlich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs VIII und nicht nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Finanzierung von Tageseinrichtungen gemäß §§ 11 Abs 1 und 12c KiFöG LSA (juris: KiFöG ST). Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von durch ihn übernommenen Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen durch die Kinder J. und S. (jeweils für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2017) sowie für das Kind C. (für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2019). Die gemeinsam sorgeberechtigten Kindseltern lebten seit dem Jahr 2005 zusammen mit ihren Kindern im Stadtgebiet der Beklagten, wobei das Kind J. dort seit dem 1. August 2012 den Hort "Am K.", das Kind S. seit dem 1. September 2011 die Tageseinrichtung "F. I" und das Kind C. seit dem 1. August 2015 den Hort "St." besuchte. Am 29. September 2015 wurde die am 6. September 2013 geschlossene Ehe der Kindseltern geschieden. Die Personensorge für die Kinder üben die Eltern weiterhin gemeinsam aus. In den Jahren 2015 bzw. 2016 stellte die Kindsmutter aufgrund eines beabsichtigten Umzugs aus dem Stadtgebiet der Beklagten in den Landkreis des Klägers beim Kläger einen Antrag auf Betreuung ihrer Kinder außerhalb des Landkreises Börde. Diese Anträge bewilligte der Kläger für die Kinder J. und C. mit Bescheiden vom 31. Mai 2016 sowie für das Kind S. mit Bescheid vom 15. Dezember 2015. Zuvor hatte er - ebenso wie die Beklagte sowie die Träger der betroffenen Tageseinrichtungen - eine "Vereinbarung zu einer Betreuung im Sinne von § 12c KiFöG LSA" unterzeichnet. Eine Regelung zur Finanzierung bei Inanspruchnahme von Angeboten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12c KiFöG LSA wurde nicht getroffen. Am 1. Januar 2016 verzog die Kindsmutter gemeinsam mit ihren drei Kindern in den Landkreis des Klägers. Die Kinder besuchten weiterhin die Tageseinrichtungen im Stadtgebiet der Beklagten. Der Kindsvater blieb im Zuständigkeitsgebiet der Beklagten wohnhaft. Nachdem die Kindsmutter seit dem 1. Juli 2016 Leistungen nach dem SGB II erhalten hatte, beantragte sie am 5. Juli 2016 beim Jugendamt des Klägers die Übernahme der Kostenbeiträge für die von ihren Kindern besuchten Tageseinrichtungen. Diese Anträge übersandte der Kläger am 16. August 2016 an die Beklagte mit der Bitte um weitere Veranlassung, da diese nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII weiterhin für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII zuständig sei. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Bearbeitung am 23. August 2016 mit der Begründung ab, die Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sei nicht anwendbar, da die Tagesbetreuung in einer Tageseinrichtung nicht als Hilfe zur Erziehung gewährt werde. Es handele sich um eine "ordinäre Übernahme des Kostenbeitrags nach § 90 SGB VIII" gegenüber dem Personensorgeberechtigten, bei dem das Kind wohnhaft sei. Eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten bestehe nicht. Mit Bescheiden vom 29. August 2016 bzw. 30. August 2016 sowie 20. Dezember 2016 übernahm der Kläger gegenüber der Kindsmutter die Kostenbeiträge für den Besuch der drei Kinder in den verschiedenen Tageseinrichtungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sowie vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 in Höhe von monatlich jeweils 59 EUR für die Kinder J. und C. sowie in Höhe von monatlich 171 EUR für das Kind S., insgesamt 289 EUR monatlich. In den Bescheiden führte er aus, die Übernahme des Kostenbeitrags erfolge durch ihn als vorläufigen Jugendhilfeträger bis zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit mit dem Jugendamt der Beklagten. Die Bescheide waren jeweils überschrieben mit "Leistungen nach § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) Vorläufiger Übernahmebescheid" bzw. "Leistungen nach § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) Vorläufige Übernahme des Kostenbeitrages". In der Begründung wurde in den Bescheiden aus August 2016 auf eine Leistungsgewährung "gemäß § 86d SGB VIII" verwiesen und erklärt, die örtliche Zuständigkeit sei noch nicht abschließend geklärt, so dass der Landkreis Börde, in dem die Kindsmutter ihren tatsächlichen Aufenthalt habe, bis zur abschließenden Klärung mit der Landeshauptstadt Magdeburg vorläufig tätig werde. Die Bescheide aus Dezember 2016 enthielten entsprechende Formulierungen, wobei die Leistungsgewährung nunmehr auf § 43 SGB I gestützt wurde. Am 6. September 2016 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und führte aus, das Angebot der Förderung in einer Tageseinrichtung sei eine Leistung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB VIII. Die Zuständigkeit für die Leistungserbringung richte sich demnach nach § 86 SGB VIII. Da beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt seien, bleibe die aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestehen. Am 7. September 2016 teilte die Beklagte mit, dass sie von ihrer rechtlichen Einschätzung nicht abrücke und es dem Kläger freistehe, den Klageweg zu beschreiten. Daraufhin machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 21. September 2016 einen Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB X geltend. Soweit er seinen Anspruch zunächst auf § 86d SGB VIII gestützt habe, sei richtig zu stellen, dass die Rechtsgrundlage für die vorläufige Bewilligung § 43 SGB I sei. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte im weiteren Verlauf nicht. Am 28. Juni 2017 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg unter Wiederholung seiner Begründung aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.468,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 und ab dem 1. Juli 2017 monatlich bis zur Übernahme in die eigene Zuständigkeit 289,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ausgeführt, der Kläger sei nach dem Wohnortwechsel der Kindsmutter dieser gegenüber nach den §§ 3, 3b KiFöG LSA i.V.m. §§ 22 -24 SGB VIII verpflichtet gewesen, den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung zu verwirklichen. Durch seine Zustimmung zur Betreuung der Kinder auf dem Gebiet der Beklagten habe er die Finanzierungsregelungen nach § 12c KiFöG LSA in Gang gesetzt. Hierdurch habe er auch den ihm gegenüber bestehenden Rechtsanspruch der Kindsmutter auf die Betreuung der drei Kinder erfüllen können. Eine kostenerstattungsrechtlich relevante Jugendhilfe im Sinne der §§ 27 ff. SGB VIII liege nicht vor. Es liege auch kein Fall der vorläufigen Übernahme nach § 43 SGB I vor, da das Jugendamt des Klägers eine Erklärung über die Vorläufigkeit der Leistungserbringung gegenüber der Kindsmutter nicht explizit abgegeben habe. Selbst wenn diese Normen aber anwendbar seien, bestehe eine Leistungspflicht der Beklagten nicht, da der Kläger unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 (- 5 C 34.12 -) selbst dann zuständiger örtlicher Träger im Sinne des SGB VIII sei, wenn die Kindsmutter nach Beginn der Leistungserbringung ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsam mit den Kindern abweichend vom gewöhnlichen Aufenthalt des gemeinsam personensorgeberechtigten Kindsvaters genommen habe. Denn in Fällen des gemeinsamen Sorgerechts gebiete es der Zweck des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, möglichst ein Näheverhältnis des Jugendamts zum sorgeberechtigten Elternteil beizubehalten und zu bewirken, dass im Falle des Umzugs dieses Elternteils, bei dem das Kind regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben werde, auch die örtliche Zuständigkeit mit diesem "mitwandere". Mit Urteil vom 4. April 2018, dem Kläger zugestellt am 12. April 2018, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 12c KiFöG LSA stellten eine spezielle und insoweit abschließende landesrechtliche Regelung für den Bereich der Finanzierung zu übernehmender Kostenbeiträge als Teil der Kosten der Betreuung in Tageseinrichtungen dar. Da die Beteiligten eine Vereinbarung zum Ausgleich eines nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommenen Kostenbeitrags nicht getroffen hätten, stehe dem Kläger ein Zahlungsanspruch nicht zu. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG für die Sachmaterie der Finanzierung von Tageseinrichtungen nur insoweit Gebrauch gemacht, als er in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII die Erhebung von Kostenbeiträgen als pauschalierte Kostenbeteiligung bestimmt habe, wobei § 90 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VIII eine ausdrückliche Teilöffnungsklausel zugunsten des Landesrechts enthalte. Die Vorschrift des § 90 SGB VIII über die Erhebung der Teilnahmebeiträge umfasse dabei nur eine Übernahme im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten, treffe aber keine Bestimmung über die letztendliche Kostenübernahme, wenn Kosten durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe zu übernehmen seien. Diese Regelung bleibe der Finanzierung im Sinne des § 74a Satz 1 SGB VIII überantwortet. Die dort dem Landesgesetzgeber eingeräumte Regelungsbefugnis erstrecke sich auf alle Aspekte der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder. Soweit der Landesgesetzgeber von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht habe, kämen die bundesrechtlichen Vorschriften zur Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung. Ausgeschlossen sei dann auch die Anwendung der Erstattungsvorschriften nach den §§ 89 ff SGB VIII einschließlich der Regelungen zur Erstattung übernommener Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 2 bis 4 SGB VIII. Der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt habe die Finanzierung von Tageseinrichtungen in den §§ 11 bis 13 KiFöG LSA sachlich umfassend geregelt. Der Anwendungsbereich des Finanzierungsrechts in Sachsen-Anhalt erstrecke sich auch auf die Elternbeiträge im Sinne des § 90 SGB VIII. Die Grundnorm des § 11 Abs. 1 KiFöG LSA stelle klar, dass die Finanzierung der Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen auch durch Eltern der geförderten Kinder erfolge. § 12c KiFöG LSA regele die Verteilung der Kostentragungslast für den besonderen Fall der bereichsübergreifenden Besuche von Tageseinrichtungen in Folge der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA. Die Vorgängerregelung des § 12c KiFöG LSA, namentlich § 11 Abs. 5 Satz 1 und 5 bis 7 KiFöG LSA in der Fassung des Art. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2010/2011 vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69), habe eine Erstattung der Kosten durch den Leistungsverpflichteten an den aufnehmenden Leistungsverpflichteten vorgesehen, von der allerdings der monatliche Elternbeitrag selbst dann abzuziehen gewesen sei, wenn das Jugendamt oder andere diesen Beitrag gezahlt hätten; die Kostenerstattung habe abweichend durch Vereinbarung geregelt werden können. Aus der systematischen Einordnung der Nachfolgervorschrift des § 12c KiFöG LSA und vor dem Hintergrund ihrer Entstehung werde deutlich, dass die Übernahme der Kostenbeiträge (weiterhin) Teil der Finanzierung im Sinne des § 11 Abs. 1 KiFöG LSA und vom Regelungsgegenstand des § 12c KiFöG LSA erfasst sei. Die durch den Senat auf Antrag des Klägers vom 2. Mai 2018 mit Beschluss vom 26. Februar 2019 zugelassene Berufung hat der Kläger unter Wiederholung seiner bisherigen Argumentation begründet und weiter ausgeführt, die Kinder J. und S. besuchten seit dem 1. August 2017 eine Tageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Klägers, so dass die vorläufig übernommenen Elternbeiträge mit insgesamt 2.990,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2017 endgültig feststünden, namentlich für J. in Höhe von 13 x 59,00 EUR und für S. in Höhe von 13 x 171,00 EUR. Für das Kind C. werde für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2019 der bis dahin übernommene Elternbeitrag in Höhe von insgesamt 2.301,00 EUR als Erstattungsbetrag geltend gemacht. Ein Zinsanspruch werde im Berufungsverfahren nicht mehr verfolgt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. April 2018 - 6 A 157/17 MD - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn für die Kinder J. und S. für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2017 insgesamt 2.990,00 EUR zu zahlen, 2. an ihn für das Kind C. für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2019 insgesamt 2.301,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und wiederholt ihre bereits vorgebrachten Argumente. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die nach erfolgter Zulassung statthafte Berufung des Klägers hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. I. In zulässiger Weise hat der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO auch insoweit auf eine allgemeine Leistungsklage umgestellt, als Erstattungsbeträge im Laufe des Verfahrens fällig geworden sind. Zudem hat er seinen Antrag auf Anregung des Senats (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO) in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass er Zahlungsbeträge allein in dem Umfang geltend mache, in dem er Kostenbeiträge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits tatsächlich übernommen habe. II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage (vgl. hierzu Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 102 SGB X, Rn. 47) gegenüber der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe der geleisteten Kostenbeiträge aus § 102 Abs. 1 SGB X zu. Gemäß § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat nach § 43 Abs. 1 SGB I Sozialleistungen in Form der Übernahme von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen erbracht (1.). Die Leistungen wurden auch nur vorläufig erbracht (2.). Zugleich fiel die Leistungspflicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten (3.) und war nicht mangels bestehender Vereinbarung über die Kostentragung zwischen den Beteiligten nach § 12c KiFöG LSA ausgeschlossen (4.). Es besteht vorliegend auch kein Vorrang der Erstattungsregelung aus den §§ 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 86d SGB VIII (5.). 1. Die vom Kläger nach § 90 Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung (SGB VIII a.F.) bzw. anschließend nach § 90 Abs. 4 SGB VIII übernommenen Kostenbeiträge stellen Sozialleistungen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB I dar. Nach der dortigen Legaldefinition, die für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs gilt, vgl. § 37 Satz 1 SGB I, sind Sozialleistungen die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Sie müssen ihrer Zielrichtung nach der Verwirklichung eines der in §§ 3 -10 SGB I genannten sozialen Rechte dienen, im Sozialgesetzbuch geregelt sein und dem Träger der sozialen Rechte dadurch zugutekommen, dass sie für diesen eine vorteilhafte Rechtsposition begründen (vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 11 SGB I, Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kostenübernahme nach § 90 Abs. 3 SGB VIII a.F. bzw. § 90 Abs. 4 SGB VIII erfüllt, da erst die Kostenübernahme dem Leistungsberechtigten ermöglicht, die in § 8 SGB I in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 22 ff. SGB VIII vorgesehene Leistung der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 90 SGB VIII, Rn. 60). Dass der Kläger diese Leistungen gegenüber der Leistungsberechtigten tatsächlich übernommen hat, steht zwischen den Beteiligten weder dem Grunde noch der Höhe nach in Streit. 2. Die Leistungsübernahme erfolgte auch vorläufig nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I. Hiernach kann der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Eine solche vorläufige Leistungsgewährung setzt begrifflich voraus, dass der angegangene Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leistet oder sich noch im Ungewissen darüber befindet, welcher andere Leistungsträger zuständig ist (vgl. BSG, Urt. v. 28.03.1984 - 9a RV 50/82 -, juris, Rn. 18/19). Der Charakter der Erbringung einer vorläufigen Sozialleistung muss von Anfang an feststehen; die nachträgliche Umdeutung einer erbrachten Leistung in eine vorläufige Sozialleistung kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urt. v. 22.05.1985 - 1 RA 33/84 -, juris, Rn. 16). Der Träger der Sozialhilfe darf zudem die Leistung nicht nach außen erkennbar als eigene gewähren (vgl. BSG, Urt. v. 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R -, juris, Rn. 18; BayLSG, Urt. v. 16.01.2018 - L 5 KR 601/15 -, juris, Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Vorläufigkeit der Leistungen ohne Zweifel aus den Formulierungen in den Bescheiden an die Kindsmutter. Auch der gesamte Verfahrensablauf macht nach außen hin erkennbar, dass der Kläger nicht in der Annahme der eigenen Zuständigkeit geleistet hat, zumal er die Anträge der Kindsmutter auch an die Beklagte weitergeleitet und diese zur Übernahme des Vorgangs in die dortige Zuständigkeit aufgefordert hatte. Der Annahme der Vorläufigkeit der Leistungsgewährung steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten zunächst auf § 86d SGB VIII gestützt hat. Denn auch wenn diese Norm vorliegend nicht einschlägig ist (vgl. die Ausführungen unter 5.), hat der Kläger durch die Verneinung seiner Zuständigkeit und die Angabe einer Erstattungsnorm hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er für den Fall der Zuständigkeit eines anderen Sozialhilfeträgers nur vorläufig leiste (vgl. zur Angabe einer unzutreffenden Erstattungsnorm auch VG Magdeburg, Urt. v. 20.03.2007 - 6 A 346/04 -, juris, Rn. 19). Dass die materiellen Voraussetzungen für die Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII a.F. bzw. § 90 Abs. 4 SGB VIII im Bewilligungszeitraum grundsätzlich vorgelegen haben, stellt die Beklagte nicht in Frage. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. 3. Die Beklagte ist für die Übernahme der Kostenbeiträge nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig und damit der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger i.S.d. § 102 Abs. 1 SGB X. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist vorliegend anwendbar (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.