GO wegen der von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. a) "Ernstliche Zweifel" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen der §§ 133 , 157 BGB zu ermitteln ist. Maßgebend ist somit der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung
allen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände verstehen konnte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
GS, Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom
dieser Regelung ist im Hinblick auf die geltend gemachten Personalkosten für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel der Stundensätze gemäß der Anlage Kostentarif zu berechnen. Gleiches gilt
GS für die Berechnung der Fahrzeug- und Gerätekosten. Die Beklagte hat in ihrem Kostenbescheid vom
ausscheidet, lässt sich dem "Abhilfebescheid" an keiner Stelle entnehmen. Hiervon ausgehend setzt sich der streitgegenständliche (spätere) Kostenbescheid vom
GO. So stellen die Kläger nicht dar, woraus sich eine rechtliche Notwendigkeit dafür ergeben soll, dass die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Gebührensatzung ihrerseits die Kalkulationsgrundlagen offen zu legen hat,oder unter welchem Gesichtspunkt eine Verpflichtung der Beklagten besteht, eine Kalkulationsgrundlage für die von ihr in der FwGS geregelten Kostensätze zu benennen. Aus § 22 Abs. 3 BrSchG LSA in der hier maßgeblichen Fassung i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), im hier maßgeblichen Zeitpunkt des erlassenen Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202), folgt derartiges jedenfalls nicht.
SchG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 133) können die Landkreise und die Gemeinden für andere als die in § 22 Abs. 1 BrSchG LSA genannten (unentgeltlichen) Leistungen Kostenersatz
Maßgabe einer Satzung verlangen; sie können dabei Pauschalbeträge festlegen. Aus § 5 Abs. 1 und 2 KAG-LSA ergeben sich ausschließlich für die Bestimmung eines Gebührensatzes maßgebliche Grundprinzipien. Auch der erhobene Einwand der Kläger, die Gebühren müssten dem Grundsatz der Leistungsproportionalität entsprechen, weshalb zu berücksichtigen sei, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr für den Einsatz keine Vergütung erhielten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
dem Grundsatz der Leistungsproportionalität hat die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu erfolgen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA). Hierin liegt eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG,
der in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit die Wahrung einer verhältnismäßigen Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
seiner Auffassung nicht gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität verstoßen (vgl. S. 6 f. der Urteilsabschrift). Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung inhaltlich nicht auseinander. Entgegen der Auffassung der Kläger ist rechtlich auch nicht zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen die Kalkulation der im Kostentarif der FwGS festgelegten Stundensätze hinterfragt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass es auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verpflichtet ist, sich gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu begeben. Denn bei der gerichtlichen Kontrolle von Gebühren- bzw. Kostensatzungen ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f. m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 - juris Rn. 9). Die Kläger zeigen in der Zulassungsbegründung nicht im Einzelnen auf, was sie substantiiert gegen die Kalkulation der Kostensätze der Beklagten vorgetragen haben, so dass das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, dem
zugehen. Ohne Erfolg verweisen sie darauf, sie hätten entsprechende Einwände nicht vorbringen können, da die Beklagte ihre Kalkulationsgrundlagen gerade nicht offengelegt habe. Es ist nicht dargetan, dass die auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger durch entsprechende Anträge (erfolglos) darauf gedrungen hätten, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Vorlage ihrer Kalkulationsgrundlagen auffordert. Soweit die Kläger - jedenfalls ausgehend von ihrer Zulassungsbegründung - offenbar die Höhe der Personalkostensätze mit dem Einwand in Zweifel ziehen wollen, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhielten keinen Stundenlohn, lassen sie außer Betracht, dass zu den Kosten von Feuerwehreinsätzen auch solche Kosten fallen, die sich nicht unmittelbar einem konkreten Einsatz zuordnen lassen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19. März 2019 - 11 LC 293/16 - juris Rn. 37). So fallen in Bezug auf das Einsatzpersonal beispielsweise Kosten für Dienst- und Schutzkleidung, Aus- und Fortbildung sowie für verschiedene, vom Träger der Feuerwehr zu tragende Entschädigungszahlungen, z.B. an private Arbeitgeber aufgrund deren Verpflichtung zur Freistellung des Arbeitnehmers, der Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist, zur Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit (vgl. § 10 BrSchG LSA), an. d) Mit ihrem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von einer Anscheinsgefahr ausgegangen, denn es habe tatsächlich keine Brandgefahr bestanden, zeigen die Kläger ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auf.
SchG LSA in der hier maßgebenden Fassung ist der Einsatz der Feuerwehren bei Bränden und Notständen unentgeltlich. Gemäß Satz 3 der Vorschrift bleiben Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten
dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) sowie
allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung hiervon unberührt. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG LSA können die Gemeinden und Landkreise Gebühren
dem KAG-LSA für Einsätze
Absatz 1, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, erheben.
SchG LSA ist kostenerstattungspflichtig derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat, wobei § 7 SOG LSA über die Verantwortlichkeit von Personen entsprechend gilt (Nr. 1), der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat, wobei§ 8 SOG LSA über die Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen entsprechend gilt (Nr. 2), derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden (Nr. 3) oder derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst (Nr. 4). § 2 FwGS greift § 22 Abs. 1 BrSchG LSA in Abs. 1 auf und bestimmt in Abs. 4, dass kostenersatzpflichtig
dieser Satzung ist, wer die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 BrSchG LSA erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten vorsätzlich die Gefahr eines Brandes verursacht. Sie hätten in einer Scheune einen nicht genehmigten und vom Schornsteinfeger nicht abgenommenen Ofen befeuert, der zudem nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügt habe. Dies, so das Verwaltungsgericht, sei eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf
allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führe; ausreichend sei, dass ein Schaden drohe. Die Kläger hätten selbst den Anlass für die Anzeige des Feuers bei der Feuerwehr gegeben. Dass es tatsächlich noch nicht zu einem Schaden gekommen sei und das Feuer noch nicht auf die Gebäude übergegriffen habe, ändere hieran nichts. Die Kläger setzen diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts keine schlüssige Argumentation entgegen. Dass tatsächlich keine Brandgefahr im Sinne von § 22 Abs. 4 Nr. 1 bis 2 BrSchG LSA bestanden habe, ist eine bloße Behauptung. Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei "falsch", dass der genutzte Ofen nicht vorschriftsmäßig gewesen sei. Anders als die Kläger meinen, hat das Verwaltungsgericht dies nicht "einfach unterstellt". Es hat seine Einschätzung vielmehr auf ein Schreiben des zuständigen Bezirksschornsteinfegers vom 27. April 2016 gestützt, in dem dieser mitgeteilt habe, er habe diesen Ofen im Jahr 2015 besichtigt und stillgelegt, weil er nicht den baulichen Richtlinien entspreche; er sei defekt gewesen, die Brandabstände seien nicht eingehalten worden und der Schornstein habe nicht den baulichen Anforderungen entsprochen. Die Kläger stellen diese Ausführungen lediglich pauschal in Abrede, ohne sich hiermit im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb die Einschätzung des Bezirksschornsteinfegers, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt, nicht zutreffen. Der weitere Einwand, sie könnten "auch nicht
SchG-LSA in Anspruch genommen werden, da ein geschlossener Ofen als Feuerungsstelle diente", vermag die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgericht zum Vorliegen einer Gefahr - nicht lediglich einer Anscheinsgefahr, wie die Kläger meinen - ebenso wenig schlüssig in Zweifel zu ziehen. Überdies würde das Vorliegen einer Anscheinsgefahr, d. h. einer Sachlage, bei der sich zwar
träglich herausgestellt, dass tatsächlich keine Gefahr vorgelegen hat, zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände aber vom Vorliegen einer Gefahrenlage ausgegangen werden durfte, einer objektiven Gefahr gleichstehen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
der Einsatzzeit und Anzahl und Art der Einsatzkräfte.
GS ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel der Stundensätze zu berechnen.
Satz 2 der Vorschrift beginnt die erste Einsatzstunde mit dem Zeitpunkt der Alarmierung. Als Abschluss der Einsatzzeit gilt
Satz 3 der Vorschrift der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft am Alarmierungsstandort.
den von den Klägern nicht angezweifelten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfolgte die Alarmierung um 10:57 Uhr und war die Einsatzbereitschaft zwischen 11:21 und 11:28 Uhr wiederhergestellt. Das Verwaltungsgericht hat es unbeanstandet gelassen, dass die Beklagte für die eingesetzten Kräfte jeweils drei Viertelstunden abgerechnet hat, und dies damit begründet, die vorstehende Regelung knüpfe ersichtlich nicht an die Anzahl der Minuten, sondern an die Uhrzeit und deren Stundenzählung an. Die Kläger wenden hiergegen ein, die angefangene Stunde sei ab dem konkreten Einsatzbeginn und nicht entsprechend der Zeiteinteilung des Tages zu berechnen, so dass für die Zeit von 10:57 Uhr bis 11:00 Uhr kein Viertelstundensatz berechnet werden dürfe. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität. Mit diesem pauschalen Vorbringen zeigen die Kläger nicht auf, weshalb die Betrachtung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte. Sie belassen es vielmehr bei der Behauptung, dies sei der Fall. Außerdem wären selbst bei der Berechnungsweise der Kläger zumindest für einen Teil der Einsatzkräfte drei Viertelstunden in Ansatz zu bringen.
den von den Klägern nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Einsatzbereitschaft aller Kräfte erst um 11:28 Uhr, mithin 31 Minuten
der für den Beginn der abrechenbaren Einsatzzeit maßgeblichen Alarmierung wiederhergestellt. Damit wäre auch
dem Rechtsstandpunkt der Kläger die dritte Viertelstunde angebrochen. Dahingehende Differenzierungen in Bezug auf die eingesetzten Kräfte enthält die Zulassungsbegründung indes nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache
GO zuzulassen. "Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom
vollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht gerecht. Die Kläger sehen eine rechtliche Schwierigkeit in der Prüfung der Rechtmäßigkeit der FwGS der Beklagten und eine tatsächliche Schwierigkeit darin, dass "die Feuerstelle zu prüfen gewesen" sei. Ausführungen dazu, weshalb die Rechtssache unter diesen Gesichtspunkten eine vom normalen Maß verwaltungsgerichtlicher Verfahren erheblich abweichende Schwierigkeit aufweisen soll, fehlen indes. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40 , 47 , 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2262813.html ( https://oj.is/2262813 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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