1. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt u. a. voraus, dass diese zeitlich aktuell sind. Die Aktualität bemisst sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilungen) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilungen) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. 2. Eine Regelbeurteilung betreffend Richter im Richterverhältnis auf Lebenszeit ist bei einem Regelbeurteilungszeitraum von fünf Jahren - anders als bei Beamten und Tarifbeschäftigten - grundsätzlich noch hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt. 3. Auch bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren; dies ist für jeden Bewerber gesondert zu betrachten. 4. Solange eine Regelbeurteilung mangels Zeitablaufes aktuell ist und sich der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung im Hinblick auf Art 33 Abs 2 GG rechtlich nicht unabweisbar aufdrängt, sind gleichwohl erstellte Anlassbeurteilungen rechtswidrig und damit untaugliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung. 5. Sind die bisherigen Regelbeurteilungen nach Ablauf des fünfjährigen Regelbeurteilungszeitraumes im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell, ist der Dienstherr gehalten, seiner Auswahlentscheidung aktuelle Regelbeurteilungen zugrunde zu legen. 6. Ein Zurückgreifen auf zuvor rechtswidrig erstellte Anlassbeurteilungen ist ausgeschlossen. Gründe 1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. April 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, auch sei sie bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht offensichtlich chancenlos, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367 , und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604 , unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 ). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus. Gegenteiliges macht die Beschwerde auch nicht weiter geltend. Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Auswahlentscheidung erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil es ihr an tragfähigen Auswahlgrundlagen mangelt. Die herangezogenen Anlassbeurteilungen wurden mangels rechtlichen Bedarfs zu Unrecht erstellt und die vorliegenden Regelbeurteilungen zum Stichtag "31.03.2013" waren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 20. April 2018 nicht mehr hinreichend aktuell. Der nach dem Regelbeurteilungsstichtag "31.03.2018" getroffenen Auswahlentscheidung hätten vielmehr zwingend die zu diesem Stichtag zu erstellenden Regelbeurteilungen aller Bewerber zugrunde gelegt werden müssen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt u. a. voraus, dass diese zeitlich aktuell sind (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilungen) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilungen) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 33, m. w. N.). Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (siehe: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a. a. O. , Rn. 34 und dem Hinweis, dass dies für den Bereich der Bundesbeamten inzwischen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 48 Abs. 1 Alt. 1 BLV ausdrücklich normiert ist; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O. ). Diese sich auf die dienstliche Beurteilung von Beamten beziehende Rechtsprechung (zudem: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - und 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, jeweils juris) unterliegt in Bezug auf Richter im Richterverhältnis auf Lebenszeit, insbesondere denen im Eingangsamt, einer Modifikation, was den Zeitraum zwischen dem Beurteilungsstichtag bei Regelbeurteilungen und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung betrifft, wenn - wie hier (fünf Jahre) - ein über drei Jahre hinausgehender Regelbeurteilungszeitraum durch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften bestimmt ist. Die vorliegend maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners vom 23. Januar 2007 (JMBl. LSA 2007, 31), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. April 2013 (JMBl. LSA 2013, 81), - BeurtRL MJ 2007 - regeln in Ziffer 4.1 und 4.2 lit. b), dass die Richter beginnend mit dem "31.03.2008" zum Stichtag "31.03." grundsätzlich zu beurteilen sind und dass die Regelbeurteilung einen Zeitraum von fünf Jahren umfasst. Entsprechendes regeln die am 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners vom 25. April 2019 (JMBl. LSA 2019, 115) - BeurtRL MJ 2019 - in Ziffer 8.1 Satz 1, 9.1 Satz 1, 9.2 lit. a). Der Regelbeurteilungszeitraum von fünf Jahren bei Richtern im Richterverhältnis auf Lebenszeit genügt den Anforderungen von § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA, der hier gemäß § 3 Satz 2 LRiG LSA entsprechende Anwendung findet. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Damit hat sich der Gesetzgeber für ein Beurteilungssystem entschieden, das auf in gleichmäßigen Abständen zu erstellenden Regelbeurteilungen beruht, die u. a. als - maßgebliche - Grundlage von (Beförderungs-)Auswahlentscheidungen dienen sollen. Mehr gibt diese Rechtsnorm oder eine andere landesrechtliche Vorschrift, anders als etwa § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG oder § 48 Abs. 1 Alt. 1 BLV, nicht vor. Der Senat erachtet bei Richtern im Richterverhältnis auf Lebenszeit einen Beurteilungsrhythmus von fünf Jahren als noch ausreichend, um bei einer regelmäßigen Dienstzeit von 35 bis 40 Jahren ein im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA "regelmäßiges" und im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zudem ein grundsätzlich hinreichend aktuelles Leistungsbild zu erlangen (siehe insoweit bereits: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris Rn. 37). Anders als bei Beschäftigten oder Beamten stellt es bei Richtern im Hinblick auf ihre durch Art. 97 Abs. 2 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit einen Ausnahmefall dar, dass innerhalb des Regelbeurteilungszeitraumes von fünf Jahren eine Abordnung oder Versetzung mit damit einhergehendem Dienstpostenwechsel erfolgt. Mit anderen Worten: Ein Richter übt üblicherweise, sofern keine Statusänderung erfolgt, stets dasselbe Amt mit denselben Aufgaben aus. Dass die Zuständigkeit für Rechtsgebiete wechselt, rechtfertigt grundsätzlich keine andere Betrachtungsweise, da die Wertigkeit richterlicher Tätigkeit - jedenfalls innerhalb derselben Besoldungsgruppe - prinzipiell gleich ist (OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010, a. a. O. Rn. 36). Aus der mit Art. 97 Abs. 1 GG überdies garantierten sachlichen Unabhängigkeit der Richter folgt zudem, dass der Dienstherr einen im Verhältnis zu Beamten längeren Beurteilungsrhythmus vorgeben kann, um die Belange der rechtsprechenden Tätigkeit der Richter möglichst geringfügig zu tangieren (siehe hierzu auch: Ziffer 2.4 lit
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