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OLG München, Beschluss vom 21.11.2018 - 34 Wx 105/18

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 2. Februar 2018 wird verworfen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000

GBO

  1. Aufl. § 71 Rn. 58; kritisch: Hügel/Kramer GBO
  2. Aufl. § 71 Rn. 152). b) Der Beteiligte kann auch als beschwerdeberechtigt angesehen werden. Beschwerdeberechtigt ist nur derjenige, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts - ihre Unrichtigkeit in dem mit der Beschwerde behaupteten Sinn unterstellt - unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist, und der deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung der angegriffenen Entscheidung hat. Rein wirtschaftliche Interessen genügen hierfür nicht ( BGHZ 80, 126 /127; Demharter § 71 Rn. 58; Hügel/Kramer § 71 Rn. 178 - 180). Danach ist derjenige zur Einlegung der Beschwerde berechtigt, zu dessen Gunsten das Recht eingetragen ist, dessen Löschung wegen nachträglicher Unrichtigkeit verlangt wird. Im Grundbuchverfahren gilt der Grundsatz, dass beschwerdeberechtigt auch derjenige ist, der bei Erfolg seiner Beschwerde eine ungünstigere Rechtsstellung erlangt (Budde in Bauer/

§ 71Rn.

63). Zwar kann die frühere Eigentümereintragung des Beteiligten in seiner erbengemeinschaftlichen Verbundenheit mit den übrigen Miterben für sich genommen hier keine Beschwerdeberechtigung begründen, weil der Beteiligte aktuell nicht mehr (zusammen mit den übrigen Miterben) als Eigentümer eingetragen ist. Die begehrte Löschung wirkt sich deshalb auf seine rechtliche Stellung als Buchberechtigter insoweit nicht aus (vgl. Budde in Bauer/

§ 71Rn.

64). Anderes gilt jedoch mit Blick auf den in Abteilung III des Grundbuchs (Veränderungsspalte) eingetragenen Verzicht der Berechtigten auf ihre Rechte an der Grundschuld. Weil gemäß § 1192 Abs. 1, § 1168 Abs. 1 BGB mit der konstitutiven Eintragung des Verzichts (vgl. BGH Rpfleger 1988, 495 /496) die Grundschuld auf den wahren Eigentümer des belasteten Grundstücks übergeht und zur Eigentümergrundschuld wird, sofern alle Verzichtsvoraussetzungen vorliegen, wäre der Beteiligte als Mitglied der Erbengemeinschaften dann nicht Rechtsinhaber geworden, wenn - wie behauptet - im Eintragungszeitpunkt seine Eigentümerstellung materiellrechtlich erloschen gewesen wäre (BGH NJW 2015, 2872 Rn. 7; BGH WM 1966, 577 /579). Insoweit betrifft eine Entscheidung, die eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit verneint, den Beteiligten mittelbar in seiner Rechtsstellung, ohne dass es darauf ankommt, dass eine berichtigende Umschreibung der Grundschuld auf die Mitglieder der Erbengemeinschaften mangels Antragstellung (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2709) unterblieben ist.

  1. c)Jedoch ist der Beteiligte alleine, also ohne Mitwirkung und im offensichtlichen Widerspruch zum Willen der eingetragenen Miterben, nicht beschwerdebefugt. Inhaber des Rechts, aus dem sich die Beschwerdeberechtigung herleitet, ist nicht der Beteiligte allein. Gemäß § 2032 BGB besteht vielmehr Gesamthandsberechtigung der Erben. Der Mitberechtigte einer Rechtsgemeinschaft ist jedoch jedenfalls insoweit nicht prozessführungsbefugt, als sein Antrag - jenseits von Notgeschäftsführungsmaßnahmen - dem Willen der übrigen Mitberechtigten entgegensteht. Auf Verfahrensstandsschaft kann er sich hierfür nicht berufen (vgl. Zöller/Althammer ZPO 32. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 50-58 Rn. 21 m. w. Nachw.). Richtet sich der Antrag - wie hier - gegen die im Grundbuch verlautbarte Rechtsstellung der Mitberechtigten, so steht die Beschwerdebefugnis gegen die ablehnende Entscheidung daher grundsätzlich nur allen Berechtigten gemeinsam zu (OLG Zweibrücken FGPrax 2016, 74 ; Demharter § 71 Rn. 60). Dass die vom Beteiligten allein eingelegte Beschwerde nicht im Einklang mit dem Willen der übrigen Gesamtshandsberechtigten steht, ergibt sich als Rückschluss schon aus der betriebenen Teilungsversteigerung, die eine Mehrheit von Berechtigten voraussetzt. 2. Zur Sache wird daher lediglich vermerkt, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO nicht vorliegen.
  2. a)Das Begehren - nachträgliche Löschung der Miterben in Abteilung I des Grundbuchs - zielt nicht auf eine Berichtigung des Grundbuchs. Unrichtig ist das Grundbuch, wenn die formelle und die materielle Rechtslage divergieren, wenn also der Grundbuchinhalt - soweit er sich auf ein Recht an einem Grundstück, ein Recht an einem solchen Recht oder eine Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art bezieht - nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (vgl. § 894 BGB; BayObLG Rpfleger 1988, 254 /255; Demharter § 22 Rn. 4; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25; Schäfer in Bauer/

§ 22Rn.

37 f.). Unrichtig ist ein Grundbuch allerdings dann nicht mehr, wenn es infolge von Rechtsveränderungen richtig geworden ist (Demharter § 22 Rn. 4). Eine "Berichtigung" nach § 22 Abs. 1 GBO ist dann nicht möglich (Schäfer in Bauer/

§ 22Rn.

155; vgl. auch Staudinger/Gursky [2013] BGB § 894 Rn. 64 f.). Der eingetragene Ersteher hat das Eigentum am Grundstück nach § 90 Abs. 1 ZVG durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben, weshalb das Grundbuch richtig ist. Der Beteiligte behauptet lediglich, dass es unrichtig gewesen sei, weil es im Zeitraum ab dem 13.5.2007 bis zur erneuten Rechtsänderung die Mutter nicht als Alleineigentümerin auswies. Das Begehren ist mithin darauf gerichtet, einen behaupteten, allerdings überholten Rechtszustand nachträglich im Grundbuch zu dokumentieren. Dies ist nicht von § 22 Abs. 1 GBO gedeckt. b) Selbst wenn das Begehren des Beteiligten als Antrag auf Berichtigung des in Abteilung III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Rechts durch Eintragung des wahren Berechtigten ausgelegt werden könnte (zur Auslegung: Schäfer in Budde/

§ 22Rn.

166), wäre ihm in der Sache kein Erfolg beschieden. Zwar ist in Abteilung III bislang nur der Verzicht der an der Grundschuld Berechtigten (einer Bank), nicht aber die Umschreibung des Rechts auf den Eigentümer erfolgt (vgl. Schöner/Stöber Rn. 2709; Schäfer in Bauer/

§ 22Rn.

100). Eine Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Mutter als alleinige Rechtsinhaberin scheidet jedoch aus. Zum einen ist die Mutter verstorben. Gemäß § 1922 BGB sind deren Rechtspositionen durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Durch die Eintragung der Mutter als Berechtigte des dinglichen Rechts würde das Grundbuch deshalb nicht richtig, sondern erneut unrichtig. Das Grundbuch darf aber nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand fortan richtig wiedergibt (Senat vom 22.9.2015, 34 Wx 47/14 = Rpfleger 2016, 146 ; vom 11.1.2018, 34 Wx 201/17 = FGPrax 2018, 109 ; BayObLG NJW-RR 1995, 272 ). Zum anderen ist die Behauptung, die Mutter sei durch Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB Alleineigentümerin des Grundstücks geworden, nicht richtig. Im Wege der Buchersitzung kann der Eigenbesitzer - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - nur diejenige materielle Rechtsposition erwerben, die das Buch, d.h. das Grundbuch, zu seinen Gunsten ausweist. Voraussetzung für eine originäre Ersitzung des Alleineigentums nach § 900 BGB wäre daher, dass die Mutter die Buchposition einer Alleineigentümerin innegehabt hätte. Weil die Mutter jedoch zu keiner Zeit als Alleineigentümerin des Grundbesitzes, sondern stets neben den übrigen Erben in ihrer jeweiligen erbengemeinschaftlichen Verbundenheit eingetragen war, konnte sie die Rechtsstellung einer Alleineigentümerin nicht im Wege der Buchersitzung erlangen. Eine Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs scheidet aus (Staudinger/Gursky § 900 Rn. 9). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte die Gerichtskosten bereits nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG) zu tragen hat. Der Geschäftswert wird mit dem Regelwert festgesetzt, § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und Abs. 3 GNotKG, weil hinreichende Anhaltspunkte zur Schätzung eines Betrags fehlen, dem das Interesse des Beteiligten an der begehrten Eintragung (Löschung der Miterben in Abteilung I) entspricht. Eine Anknüpfung an den Grundstückswert (§ 46 Abs. 1 GNotKG) bzw. an einen auf die Miterben bezogenen anteiligen Wert erscheint ebenso wenig sachgerecht wie ein Abstellen auf den Nennbetrag der in Abteilung III/1 eingetragenen Grundschuld von 35.790,43 € (§ 53 Abs. 1 GNotKG). Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, anhand derer das Interesse des Beteiligten betragsmäßig geschätzt werden könnte. Permalink: https://openjur.de/u/2263197.html ( https://oj.is/2263197 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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