Verwaltungsgerichts vom
Senats über die Prozesskostenhilfebeschwerde, mangels Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil rechtskräftig geworden ist. Steht damit (rechtskräftig) zwischen den Beteiligten fest, dass die Beklagte zu Recht gegen den Kläger für das Sommersemester 2003 nach § 13 NHG eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR festgesetzt hat, weil der Kläger auch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 NHG einen Erlass der Gebühr nicht beanspruchen kann, so sind dem Prozesskostenhilfegesuch schon aus diesem Grund keine Erfolgsaussichten i. S.
Der Senat ist auch gehalten, den Umstand, dass sich - nunmehr - das Begehren
Klägers auf Erlass der Studiengebühr als unbegründet erwiesen hat, seiner Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen. Für die Frage, ob einem Prozesskostenhilfegesuch Erfolgsaussichten i. S.
ZPO beizumessen sind (oder ob dies nicht der Fall ist), ist nämlich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - hier die Entscheidung
im Beschwerdeverfahren angerufenen Senats - abzustellen (so auch: Nds. OVG, Beschl. v. 15.3.2000 - 4 O 951/00 - u. Beschl. v. 6.6.2000 - 12 O 2099/00 -; BGH, Beschl. v. 27.1.1982 - IV b ZB 950/80 -, MDR 1982, 564 = FamRZ 1982, 367
Rechtsmittelgerichts) abzustellen sei, wird gerade damit gerechtfertigt, dass andernfalls die nachträglich eingetretene, die Erfolgsaussichten verneinende Entwicklung berücksichtigt werden müsste. Aber selbst wenn man hier auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abstellen, mithin die rechtskräftige Abweisung der Klage bewusst in die rechtliche Betrachtung nicht einbeziehen wollte, müsste die Beschwerde
Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden. Denn dem Verwaltungsgericht ist in der Sache darin beizupflichten, dass der Kläger für das Sommersemester 2003, seinem 13. Studiensemester, einen Erlass der hierfür gem. § 13 NHG nach Aufbrauch
ihm zustehenden Studienguthabens von 12 Semestern festzusetzenden Studiengebühr nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 NHG beanspruchen kann, so dass auch
halb Erfolgsaussichten i. S.
Zwar kann bei "studienverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung" die Studiengebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 NHG), es kann aber nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, dass die Beklagte im Falle
Klägers einen entsprechenden Erlass der Studiengebühr abgelehnt hat. Wie nämlich bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat sich nicht die auf einen Unfall im Jahre 1991 zurückzuführende Behinderung
Klägers, für die ein Grad der Behinderung von nunmehr lediglich 15 v. H. festgestellt worden ist, und seine schon im Jahre 2000 erlittene Klavikulafraktur (Schlüsselbeinbruch) "studienzeitverlängernd" auf die Ausschöpfung
Studienguthabens ausgewirkt. Vielmehr sind für die Überschreitung
Studienguthabens andere Umstände kausal geworden, und zwar die von dem Kläger vor dem Fachhochschulstudium bei der Beklagten betriebenen, mehrere Semester umfassenden Vorstudien. Im Übrigen erfüllt die vor vier Jahren erlittene Klavikulafraktur, mag sie auch im Sommersemester 2003 beim Kläger noch zu Beschwerden geführt haben, nicht die Tatbestandsvoraussetzung einer "schweren" Erkrankung i. S.
2 Satz 2 Nr. 1 NHG. Permalink: https://openjur.de/u/226324.html ( https://oj.is/226324 ) Verweise Volltext Zitate 15 Zitiert 13 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.