, 12. Aufl. 2017, § 140, Rn. 59). Hinsichtlich des Feststellungsantrages folgt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse daraus, dass die Widerklägerin einen dem Grunde nach aus § 15 Abs. 4 S. 1
bestehenden Schadensersatzanspruch nicht beziffern kann. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, wobei auch hinsichtlich der Widerbeklagten zu 1) deutsches Recht Anwendung findet, da die Widerklägerin sich auf den Schutz durch ein deutsches Unternehmenskennzeichenrecht beruft (Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO). 1. Die Unterlassungsanträge waren dahingehend auszulegen, dass die Widerklägerin die Unterlassung der näher bestimmten Bezeichnungen wie aus den in ihren Anträgen durch einen Klammerzusatz in Bezug genommenen Anlagen ersichtlich begehrt, so dass die Anlagen bzw. hinsichtlich der Drittwiderbeklagten die betreffenden Teile davon in den Tenor einzublenden waren. Der Widerklägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Widerbeklagten 1)-7), 10), 12)-18) und gegen die Drittwiderbeklagte aus § 15 Abs. 2, 4 S. 1
zu. Nach § 15 Abs. 4
kann von dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung (§ 5 Abs. 1
) bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2
nutzt. Gemäß § 15 Abs. 2
ist es Dritten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Die Ansprüche bestehen jedoch nicht, wenn der Anspruchsgegner eigene Rechte an der angegriffenen Bezeichnung mit besserem Zeitrang (§ 6
) im Sinne der §§ 4 ,5 oder 13
erworben hat (Hacker, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
, 12. Aufl. 2017, § 15 Rn. 14). Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 15 Abs. 4 S. 1, Abs. 2
liegen danach hinsichtlich der genannten Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten vor. a. Die Widerklägerin hat an der Bezeichnung "D" ein Unternehmenskennzeichenrecht im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 1, 2 S. 1
mit Priorität vom 28.09.2016 erworben. Unternehmenskennzeichen sind gemäß § 5 Abs. 2 S. 1
Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der Schutz von originär unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1
entsteht bereits mit dem Beginn ihrer namensmäßigen Benutzung nach außen, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass das Zeichen schon ein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden hat oder dass das Unternehmen bereits gegenüber allen Marktbeteiligten und insbesondere gegenüber künftigen Kunden in Erscheinung tritt (vgl. BGH MMR 2008, 815 , 816 - afilias.de; BGH GRUR 2016, 1066 , 1067 - mtperfect; jeweils m.w.N.). Die Widerklägerin hat danach ein Unternehmenskennzeichenrecht an der originär kennzeichnungskräftigen Bezeichnung "D" mit Priorität vom 28.09.2016 bereits durch die Eintragung als Unternehmensnamen in das Handelsregister erworben und nachfolgend nicht verloren. Erfolgt eine Eintragung in das Handelsregister, ist darin in der Regel bereits eine schutzbegründende Benutzung im geschäftlichen Verkehr zu sehen (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010,
33; Erbs/Kohlhaas/Kaiser, 228. EL Januar 2020,
16; vgl. auch BGH GRUR 2008, 1104 , 1107 - Haus & Grund II: Schutzbegründung durch Eintragung in das Vereinsregister). Gründe, die Entstehung eines Unternehmenskennzeichenschutzes durch die Handelsregistereintragung ausnahmsweise zu verneinen, liegen nicht vor. Solche bestehen nur dann, wenn zwischen der Handelsregistereintragung und der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein so großer Zeitraum liegt, dass von einem Beginn der wirtschaftlichen Betätigung allein mit der Handelsregistereintragung noch keine Rede sein kann (vgl. BeckOK MarkenR/Weiler, 20. Ed. 1.1.2020,
111). Das ist vorliegend indes nicht der Fall. So ergibt sich aus den durch die (Dritt)widerbeklagten selbst vorgelegten Ausdrucken der Facebook-Seite der Widerklägerin (Anl. K 18, Bl. 180-183 d.A.), dass diese bereits am 07.10.2016 für sich als Möbelherstellerin unter Verweis auf die baldige Möglichkeit eines Erwerbs ihrer Möbel warb. Aus der gleichermaßen durch die (Dritt)widerbeklagten vorgelegten Google-Recherche (Anl. K8, AB) folgt, dass die Widerklägerin über ihre Unternehmenshomepage (Link wurde gelöscht) am 30.10.2016 Absatzbemühungen entfaltete, indem sie Besucher der Homepage zur Kontaktaufnahme zwecks einer Bestellung von Möbelstücken aufforderte ("Unser Onlineshop befindet sich zurzeit noch im Aufbau. Damit sie jedoch nicht auf ihr D Möbelstück warten müssen können Sie uns einfach kontaktieren"). Auf die Frage, ob die Widerklägerin Möbelstücke mit Erfolg hat absetzen können, kommt es demgegenüber für die Frage eines Schutzes aus § 5 Abs. 2
nicht an, denn dieser setzt den Verkauf von Waren auch bei Bestehen eines entsprechenden Geschäftszwecks nicht voraus (vgl. Hacker, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
,
58; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.8.2019 - 6 W 57/19 , GRUR-RS 2019, 19184). Die Widerklägerin ist des Unternehmenskennzeichenschutzes bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch nicht zwischenzeitlich verlustig gegangen. Der Fortbestand eines Unternehmenskennzeichens unterliegt keinen höheren Voraussetzungen als seiner Entstehung, sodass auch insoweit die Vornahme von nach außen erkennbaren Nutzungshandlungen ausreicht, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen (BGH GRUR 2016, 1066 , 1067 - mtperfect). Der Schutz an einem Unternehmenskennzeichen erlischt dabei erst, wenn der Inhaber des Unternehmens seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt oder das Unternehmenskennzeichen in seiner charakteristischen Eigenart ändert (Berlit, MarkenR, Abschnitt 3, Schutz geschäftlicher Bezeichnungen (§ 5
), Rn. 44, zit. nach beckonline). Das Unternehmenskennzeichenrecht der Widerklägerin besteht danach fort. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass von einer im Grundsatz fortdauernden Nutzung der Unternehmenshomepage der Widerklägerin mit einer darauf erfolgenden Bewerbung von Möbeln unter Nutzung des Unternehmenskennzeichens "D" auszugehen ist, ohne dass es auf die weiteren, zwischen den Parteien weitestgehend streitigen Nutzungshandlungen ankäme. Die Abrufbarkeit der Homepage am 19.01.2017 und ihre Nutzung zur Bewerbung von Möbeln ergibt sich aus der durch die Widerbeklagten selbst vorgelegten Google-Recherche (Anl. K8, AB). Auch ist aufgrund der im Internet öffentlich zugänglichen X-Suchmaschine (Link wurde gelöscht), auf die die Widerklägerin zum Beleg ihres Vortrages hingewiesen hat, allgemein- und damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO, dass die Betreiber der besagten Suchmaschine von Ausschnitten der Unternehmenshomepage zwischen dem 03.04.2017 und dem 20.01.2019 bzw. dem 04.10.2019 26 bzw. 30 Aufnahmen gefertigt haben (2017: 3.4, 24.5,
58) und aus Sicht des Verkehrs desgleichen für eine Fortführung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs sprächen. Auch die Wiederaufnahme eines Geschäftsbetriebs nach dessen unterstellter Unterbrechung zwischen Ende Januar bis zum 02.04.2017 würde sich aus Sicht des Verkehrs bereits angesichts des überschaubaren Zeitraums von rund zweieinhalb Monaten bei fortbestehendem Handelsregistereintragung und unverändertem Geschäftsgegenstand als Fortführung darstellen. Für den Zeitraum nach Oktober 2019 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergibt sich nichts Abweichendes, weil hinreichend belegt ist, dass die Widerklägerin ihren Geschäftsbetrieb nicht dauerhaft eingestellt, sondern fortgesetzt hat. So ist aufgrund der durch die Widerklägerin zum Beleg ihrer Ausführungen genannten Links unter anderem allgemein- und damit offenkundig, dass die Widerklägerin im Dezember 2019 ein als von ihr hergestellt beworbenes Lattenrost ("E") im Rahmen zweier Adventsgewinnspiele hat verlosen lassen (2 Links wurde gelöscht); vgl. jeweils Bl. 398 f. d.A.), was zur Fortschreibung des Unternehmenskennzeichenschutzes ausreicht. Angesichts der Verlosungen, des Auftretens der Widerklägerin auf der Möbelmesse IMM im Januar 2020 sowie ihrer Auszeichnung mit einem J (J) im selben Monat wäre nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung selbst im Falle einer Abschaltung des Internetauftritts zudem nicht von einer dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs auszugehen. Die Teilnahme an der IMM sowie der Gewinn der Auszeichnung sind dabei anhand des Führers der Zeitschrift I zu der Möbelmesse, der unter der durch die Widerklägerin genannten Adresse im Internet öffentlich zugänglich ist (Bl. 398; (Link wurde gelöscht), dort S. 14), offenkundig. Entgegen der Auffassung der Widerklägerin ist das Unternehmenskennzeichen dagegen nicht bereits am 17.9.2016 entstanden, weil sie zu diesem Zeitpunkt mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht existierte (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Auch bestand zu diesem Zeitpunkt wegen des erst am 26.09.2016 getroffenen Satzungsbeschlusses zur Umbenennung noch keine D GmbH i.G., deren Unternehmenskennzeichenrecht mit der Eintragung auf die Widerklägerin übergegangen wäre (vgl. BGH GRUR 1993, 404 f. - Columbus). Auch auf den 26.09.2016 kann als Entstehungszeitpunkt indes nicht abgestellt werden. Die Widerklägerin führt nichts dazu aus, wie ihre Homepage am 26.09.2016 gestaltet war, so dass nicht festgestellt werden kann, dass diese trotz noch fehlendem, gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG für die Existenz jedoch konstitutiven Handelsregistereintrag auf den Beginn einer ernsthaften wirtschaftlichen Betätigung schließen ließ. Aus dem Facebookeintrag vom 07.10.2016 ergibt sich jedenfalls, dass zu jenem Zeitpunkt noch keine Möbel angeboten wurden, da hiernach die Möbel erst ab Oktober 2016 erhältlich sein sollten (Anl. K 18, Bl. 180). Auch der von September 2016 datierende Facebookeintrag vermochte ein Unternehmenskennzeichen nicht zu begründen, denn darauf waren lediglich unkommentiert ein Bett und auf dieses geworfene sowie in der Nähe befindliche Kleidungsstücke zu sehen (Anl. K 18, Bl. 183 d.A.). Auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung deutet dies nicht hin. b. Hinsichtlich der (Dritt)widerbeklagten 1)-7), 10), 12)-19) liegen auch rechtsverletzende Handlungen im Sinne des § 15 Abs. 2
vor, aufgrund derer die von § 15 Abs. 4
geforderte Wiederholungsgefahr indiziert ist. Nach § 15 Abs. 2
ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Vom Schutz des § 15 Abs. 2
wird dabei nicht nur die firmenmäßige Nutzung des Kollisionszeichens, sondern auch seine markenmäßige Verwendung erfasst (vgl. BGH GRUR 2016, 201 , 206 - Ecosoil; BGH GRUR 2016, 965 , 967 - Baumann II; BGH GRUR 2013, 1150 , 1153 - Baumann). Hinsichtlich der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen kann dabei auf § 14 Abs. 3 - Abs. 9
zurückgegriffen werden (vgl. Hacker, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
, 12. Aufl. 2017, § 15 Rn. 23), so dass insbesondere auch gegen die Verwendung des Zeichens im Rahmen einer bloßen Werbung vorgegangen werden kann (§ 14 Abs. 3 Nr. 5
), wie sie sich aus den im Tenor enthaltenen Einblendungen bezüglich der Widerbeklagten zu 1) ergibt. Wenngleich die Widerbeklagte zu 1) ihren Sitz in J1 hat und die angegriffenen Verletzungshandlungen nicht von einer deutschen Domain aus erfolgten (Domain "com."), bestand insoweit auch der erforderliche (vgl. BeckOK MarkenR/Mielke, 20. Ed. 1.1.2020,
11) Inlandsbezug. Denn wie sich aus den im Tenor enthaltenen Einblendungen ergibt, waren die Texte zu der Produktlinie in deutscher Sprache verfasst und richteten sich damit explizit auch an den deutschen Verkehr; zudem ist die Widerbeklagte zu 1) nach unstreitigem Parteivortrag auch in Deutschland bekannt und veräußert hier Möbel. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2
liegen danach vor. aa. Die oben genannten (Dritt)widerbeklagten haben das Zeichen "D" wie aus dem Tenor ersichtlich jeweils markenmäßig verwendet. Dabei ist hinsichtlich aller der genannten (Dritt)widerbeklagten von einer eigenständigen Nutzung des Zeichens "D", nicht hingegen von der Nutzung eines zusammengesetzten Zeichens "N D" oder "(N) D Collection" / "(N) D Lounge Sofa" etc. (vgl. insoweit die aus dem Tenor ersichtlichen Bezeichnungen) auszugehen. Hinsichtlich der Möbelbezeichnungen ("Sessel", "Bed" etc.), der Beschreibungen bestimmter Möbeleigenschaften ("wood", "small", Hocker etc.) und der Hinweise auf die Verwendung des Zeichens "D" für eine gesamte Kollektion ("Collection", "Family") ergibt sich dies daraus, dass der Verkehr die betreffenden Zusätze als beschreibend versteht (vgl. BGH GRUR 2019, 522 , 524 - SAM zur Irrelevanz beschreibender Bestandteile für den Zeichenvergleich). Das gilt auch, soweit die beschreibenden Angaben englischsprachig sind, weil sie auch deutschsprachigen Verkehrskreisen wegen der Verbreitung der englischen Sprache und der Gängigkeit der in den Produktbezeichnungen verwandten Wörter ohne weiteres als solche verständlich sind (vgl. BGH NJW-RR 1999, 340 , 341 - Tour de culture zu den Voraussetzungen eines Verständnisses von fremdsprachigen Angaben als beschreibend). Mit Blick auf die Verwendung des Begriffs "N" in den angegriffenen Werbungen scheidet die Annahme eines zusammengesetzten Zeichens hinsichtlich der (Dritt)widerbeklagten 1), 2), 4)-6), 10) und 13)-19) aus, weil auf den Internetseiten, auf denen die Produkte der Serie "D" präsentiert werden, das Zeichen "D" jeweils zumindest auch in einer eigenständigen Überschrift (bzw. im Rahmen der Produktpräsentation durch die Widerbeklagte zu 1) hervorgehoben und deutlich räumlich abgesetzt teils unterhalb des Zeichens "N") verwendet wird, die von dem Zeichen "N" räumlich abgesetzt ist. Auch die Widerbeklagten 7) und 12) verwendeten das Zeichen "D" - wenn auch nicht als Überschrift - räumlich abgesetzt von dem Zeichen "N", das jeweils erst in einer darunterliegenden Zeile genutzt wird. Sind Zeichen voneinander räumlich abgesetzt, geht der Verkehr indes regelmäßig nicht von einem zusammengesetzten Zeichen, sondern von eigenständigen Zeichen aus (BGH, GRUR-RR 2010, 205 , 207 f., m.w.N.). Hinsichtlich der Widerbeklagten zu 3), die die Zeichen in einer gemeinsamen Überschrift und somit im räumlichen Zusammenhang zueinander verwendet hat, ist gleichermaßen nicht von einem zusammengesetzten Zeichen auszugehen. Ob ein Bestandteil der angegriffenen Kennzeichnung isoliert oder gemeinsam mit den weiteren Bestandteilen als einheitliches Gesamtzeichen zu bewerten ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. Hacker, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
,
829). Es liegt auch ein markenmäßiger Gebrauch des Zeichens "D" vor. Der Begriff der markenmäßigen Verwendung ist weit zu fassen. Ausreichend ist die objektive Möglichkeit, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware (BGH GRUR 1995, 156 - Garant-Möbel, m.w.N.), wofür auch die Kennzeichnungsgewohnheiten in der betreffenden Branche relevant sind (BGH GRUR 2019, 522 , 524 - SAM, m.w.N.). Die genannten Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der angegriffenen Verwendung des Zeichens "D" gegeben; dieses wird von dem angesprochenen Verkehr als ein eigenständiges Kennzeichen neben dem Kennzeichen "N" aufgefasst. Hierfür spricht zunächst, dass der Verkehr in der Möbelbranche an die Verwendung von Zweitmarken (so bspw. "Billy" als Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus dem Unternehmen Ikea) gewöhnt ist, wenngleich dies alleine die Annahme einer herkunftshinweisenden Funktion noch nicht rechtfertigt (so BGH GRUR 2019, 1289 , 1292 - Damen Hose MO). Dass im hochpreisigen Möbelsektor nichts Anderes gilt, zeigen die durch die (Dritt)widerbeklagten vorgelegten Ausschnitte etwa aus der Zeitschrift "I" (Anl. K 5, AB), in der die vorgestellten Möbel weit überwiegend nicht lediglich unter Verweis auf den Hersteller gekennzeichnet werden (s. etwa S. 2 der Anl. K 5: Schlafbank "Insbruck" des Herstellers Baxter; Bett "Jobu" des Herstellers Lema; Spiegel "Ops" des Herstellers Porada). Auf die in der (Design)möbelbranche übliche Zusammenfassung von verschiedenen Produkten in einer Serie haben zudem die (Dritt)widerbeklagten hingewiesen (Schriftsatz v. 30.01.2020, Bl. 391 d.A.), ohne dass die Widerklägerin dem entgegengetreten wäre. Für die markenmäßigen Benutzung des Zeichens "D" spricht weiter die zwischen den Parteien unstreitige Bekanntheit der Widerbeklagten zu 1). Denn gerade bei bekannten Dachmarken ist es möglich, dass der angesprochene Verkehr in einer Modellbezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt ( GRUR 2019, 1289 , 1292, Rn. 31 - Damenhose MO). So liegt es auch hier. Dass der Verkehr das Zeichen "D" in seiner Nutzung durch die Widerbeklagten zu 1)-7), 10) und zu 12) - 19) als herkunftshinweisende Zweitmarke begreift, ergibt sich überdies zuletzt auch daraus, dass das Zeichen durchgängig nicht lediglich an unauffälliger Stelle etwa im Begleittext erscheint, wo der Verkehr mit einer Herkunftsangabe nicht rechnet (BGH GRUR 2019, 1289 , 1292 - Damen Hose MO), sondern es im Gegenteil markenmäßig herausgestellt wird. So wird das Zeichen durch die Widerbeklagten zu 2), zu 3)-6), zu 10) und zu 13)- 18) sowie die Drittwiderbeklagte jeweils auch als Überschrift verwendet; die Widerbeklagte zu 1) nutzt das Zeichen gleichermaßen in hervorgehobener Weise, was sich insbesondere aus der Schriftgröße und bzw. oder aus der räumlichen Abgesetztheit ergibt. Auch die Widerbeklagten zu 7) und 12) nutzen das Zeichen in hervorgehobener Weise, da es unterhalb der beworbenen Produkte stets als erstes - und insbesondere noch vor dem Zeichen N - aufgeführt wird. Die blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens an einer Stelle, an der der Verkehr eine Produktkennzeichnung erwartet, spricht für eine markenmäßige Verwendung (BGH GRUR 2012, 1040 , 1042 - pjure/pure; BGH GRUR 2017, 520 , 522 - Micro-Cotton). Insbesondere ist aufgrund der hier festzustellenden hervorgehobenen Verwendung des Zeichens "D" jeweils an Stellen, an denen der Verkehr eine Produktkennzeichnung erwartet, ausgeschlossen, dass der Verkehr dem Zeichen lediglich die Bedeutung eines Bestellzeichens zumisst, das allein unternehmensinternen Ordnungszwecken, wie etwa der Identifikation der Ware in Abgrenzung zu anderen Waren desselben Herstellers, dienen soll (vgl. hierzu Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009,
, § 8 Rn.180). Soweit die Widerklägerin hinsichtlich der Widerbeklagten zu 14) beantragt hat, dieser die Nutzung des Zeichens "D Bett" zu untersagen, war der Antrag unter Berücksichtigung der hierzu in Bezug genommenen Anlage dahingehend auszulegen, daß die Untersagung einer Nutzung des Zeichens "D1 Bed" beantragt war. bb. Die Nutzung des Zeichens durch die Widerbeklagten 1)-7), 10), 12)-18) und durch die Drittwiderbeklagte ist auch geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die konkurrierenden Bezeichnungen demselben Unternehmen zurechnet (Hacker, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
, 12. Aufl. 2017, § 15 Rn. 39). Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei es insbesondere auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, die Kennzeichnungskraft des älteren Kennzeichens sowie die Branchennähe ankommt (BGH GRUR 2016, 705 , 707 - ConText; BGH GRUR 2010, 738 , 742- Peek & Cloppenburg; jeweils m.w.N.). Die vorstehend genannten Faktoren stehen dabei in Wechselwirkung zueinander, so dass das "Mehr" in einem Bereich durch ein "Weniger" in dem anderen Bereich ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. ebd.; Hacker, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
,
zu, auf die sich im Falle ihres Bestehens auch die anderen Widerbeklagten sowie die Drittwiderbeklagte berufen könnten (Hacker, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
, 12. Aufl. 2017, § 15 Rn. 15). Dass die Widerbeklagte zu 1) vor dem 28.09.2016 eine Nutzungsmarke an dem Zeichen "D" erworben hat, haben die für eine dahingehende Einrede darlegungs- und beweisbelasteten Widerbeklagten auch nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis (Bl. 270 f. d.A.) nicht ausreichend dargetan. Im Gegenteil kann aufgrund ihrer Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass die Widerbeklagte zu 1) zu irgendeinem Zeitpunkt die behauptete Verkehrsgeltungsmarke erworben hat. Eine Verkehrsgeltung setzt voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das infrage stehende Zeichen dem jeweiligen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH GRUR 2008, 917 , 920 - Eros). Dabei ist im Allgemeinen ein Zuordnungsgrad von 20-25 % ausreichend, wobei starre Grenzen nicht existieren (vgl. Hacker, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
,
, § 4 Rn. 76: in der Regel nicht unter 20%). Wesentliche Hinweise für oder gegen eine Verkehrsgeltung sind Art, Dauer und Umfang der Benutzung des Zeichens (BeckOK MarkenR/Weiler, 20. Ed. 1.1.2020,
,zu § 4 Rn. 89). Wer sich auf eine Benutzungsmarke beruft, muss hierzu spezifizierter Angaben machen. Erforderlich ist unter anderem die Darlegung von Umsätzen, Marktanteilen, Werbeaufwendungen und Werbematerial. Regelmäßig ist zudem die Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens erforderlich, von der nur ausnahmsweise abgesehen werden kann (vgl. Hacker, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
,
28). Gegen die Annahme einer Verkehrsgeltung spricht bereits der äußerst kurze Zeitraum von knapp sechs Monaten, in dem sich eine solche hätte entwickeln müssen, denn die Widerbeklagte zu 1) hat die Produktlinie erst im April 2016 vorgestellt. Auch ist nicht vorgetragen, in welchem Umfang in dem in Frage stehenden Zeitraum Produkte der Linie "D" verkauft worden sind. Hinsichtlich der Vorstellung auf der Mailänder Möbelmesse fehlt es zudem - ebenso wie hinsichtlich der Präsentation im Rahmen eines Showrooms in N3 - an Angaben dazu, wie viele Personen aus Deutschland den Stand bzw. den Showroom aufgesucht haben. Selbst bei einem Besuch des Messestandes durch sämtliche etwa 13.000 deutsche Besucher der Möbelmesse würde dies überdies nicht auf eine Verkehrsgeltung hindeuten. Die Preise der Möbel der Widerbeklagten zu 1), die aus den von den Widerbeklagten vorgelegten Pressveröffentlichungen hervorgehen (vgl. etwa Anl. K5 Seite 3: Zweisitzer Sofa ab 4.320 €; Seite 4: Lounge Sofa ab 4.190 €) sprechen zwar durchaus dafür, dass nicht sämtliche Spitzensteuersatzzahler zu dem angesprochenen Verkehr gehören. Sie sind jedoch nicht derart exorbitant, dass davon auszugehen wäre, dass der angesprochene Verkehr so klein ist, dass eine Kenntnis bei rund 13.000 Personen annähernd ausreichend wäre. Auch die Presseveröffentlichungen sprechen nicht für eine Verkehrsgeltung des Zeichens "D" zugunsten der Widerbeklagten zu 1). Abgesehen davon, dass zu der Reichweite der betreffenden Veröffentlichungen nichts vorgetragen ist, würden diese ihrer Anzahl und dem Umfang der Berichterstattung nach auch nicht ausreichen, um eine Verkehrsgeltung plausibel zu machen. Den Unterlagen K3 und K5 lassen sich insgesamt lediglich sieben Veröffentlichungen entnehmen, in denen Produkte der Reihe "D" jeweils erwähnt sind, wobei dies indes durchgängig lediglich im Rahmen einer Berichterstattung auch über weitere Möbelstücke geschieht. Auch aus der zwischen den Parteien unstreitigen Bekanntheit der Widerbeklagten zu 1) folgt entgegen der Auffassung der (Dritt)widerbeklagten noch nicht, dass mit der Veröffentlichung einer neuen Kollektion durch sie ohne Weiteres alsbald eine Verkehrsgeltung besteht. d. Der Widerklägerin ist es auch nicht unter dem Aspekt eines Rechtsmissbrauchs nach § 826 BGB oder nach § 3 UWG verwehrt, sich auf ihr Unternehmenskennzeichen zu berufen. Die (Dritt)widerbeklagten haben für ihre bestrittene Behauptung, wonach die Widerklägerin das Kennzeichen "D" gewählt habe, um hieraus angesichts einer ihr bekannten Nutzung des Zeichens durch die Widerbeklagte zu 1) Profit zu schlagen, keinen Beweis angeboten. Auch der unstreitige bzw. als unstreitig zu behandelnde Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines bösgläubigen Handelns der Widerklägerin nicht. Im Gegenteil hat die Widerklägerin unter Vorlage entsprechender E-Mails detailliert dargelegt, dass sie vor der Wahl des Unternehmenskennzeichens einen Patentanwalt mit Markenrecherchen beauftragt und sich mit Inhabern potenziell kollidierender Schutzrechte in Verbindung gesetzt hat (Anl. B6 - B8, Bl. 91-106 d.A.). Das spricht gegen ihre von den Widerbeklagten behauptete Betätigung als "Markentroll". Soweit die (Dritt)widerbeklagten den Vortrag der Widerklägerin zum Markenentstehungsprozess sowie ihre Behauptung, sie habe zudem eigene Google-Recherchen nach dem Zeichen "D" durchgeführt, mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unwirksam, weil die Darlegungs- und Beweislast insoweit bei den Widerbeklagten liegt (vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 138 Rn. 7). Ein Rechtsmissbrauch der Widerklägerin ist jedoch auch unabhängig hiervon ausgeschlossen. Denn die rechtsmissbräuchliche Begründung eines markenrechtlich geschützten Rechts setzt voraus, dass der Rechtsinhaber das Zeichen lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderung Dritter einsetzen will, eine dem Schutzzweck des Rechts entsprechende Nutzung dagegen nicht beabsichtigt (Ströbele, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
, 12. Aufl. 2017, Rn. 901, zu § 8 Abs. 1 Nr. 14
). Dass dies nicht der Fall gewesen ist, ergibt sich indes bereits aus den Bemühungen der Widerklägerin, im Möbelmarkt Fuß zu fassen, die im unmittelbaren Anschluss an die Schutzrechtsbegründung erfolgt sind. Dies zeigt sich etwa an den zeitnahen Verkaufsangeboten auf der Unternehmenshomepage, der Erwähnung als Möbelherstellerin in Zeitschriften bereits im Jahre 2016 oder den Werbeausgaben in Höhe von 5.000 € zu Beginn der wirtschaftlichen Betätigung. e. Die Ansprüche der Widerklägerin sind auch nicht im Hinblick auf ihre Untätigkeit zwischen Beendigung der Korrespondenz mit der Widerbeklagten zu 1) am 30.05.2017 und Beginn der Abmahnungen nach Eintragung der Unionsmarke im Januar 2019 gemäß § 21 Abs. 4
i.V.m. § 242 BGB verwirkt. Hierfür fehlt es sowohl an dem Zeit- als auch dem Umstandselement, denn eine Verwirkung vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 20 S. 1
i.V.m. § 195 BGB kommt nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht (BGH GRUR 2015, 780 , 784 - Motorradteile). Solche sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Im Gegenteil spricht die Korrespondenz zwischen den Parteien im Jahr 2017 dafür, dass die Widerbeklagte zu 1) mit einer Geltendmachung von Ansprüchen durch die Widerklägerin nach Eintragung der Unionsmarke noch rechnen musste. So hat die Widerklägerin in ihrem letzten Schreiben vom
nicht zu. Insoweit fehlt es an der Mitteilung einer konkreten Verletzungsform, anhand derer sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2, 4
beurteilen ließe. Damit scheitern auch alle weiteren Ansprüche, die die Widerklägerin gegen die Widerbeklagten zu 8), 9) und 11) geltend gemacht hat. Hinsichtlich der Widerbeklagten zu 8), 9) und 11) nimmt die Widerklägerin in ihren Anträgen jeweils eine von ihr initiierte E-Mailkorrespondenz in Bezug, in deren Folge Angestellte der jeweiligen Widerbeklagten mitteilen, dass sie bestimmte Produkte der Linie "D" der Widerbeklagten zu 1) in ihrem Sortiment führten (Anl. 37 und 40). Hinsichtlich der Widerbeklagten zu 9) ergibt sich dies nicht aus der E-Mail selbst, sondern erst aus der dahingehenden - nicht bestrittenen - Erklärung der Widerklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2020 (Bl. 423 d.A.). Dass der Widerklägerin gegen die Widerbeklagten zu 8), 9) und 11) ein Unterlassungsanspruch zusteht, lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen. Die näheren Umstände, unter denen eine verwechslungsfähige Bezeichnung genutzt worden ist, können bei der Feststellung eines Unterlassungsanspruchs aus § 15 Abs. 2
nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie für den für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Gesamteindruck ohne Bedeutung sind (vgl. Hacker, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
, 12. Aufl. 2017, § 15 Rn. 102). Das ist hier indes nicht der Fall. Denn bei Nutzung einer nicht bekannten Modellbezeichnung, wie sie die Bezeichnung "D" für die entsprechende Produktlinie der Widerbeklagten zu 1) darstellt, muss bei der Prüfung, ob ihre Verwendung herkunftshinweisend verstanden wird, die Gestaltung des in Rede stehenden Angebots in den Blick genommen werden. So wird etwa der Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen (BGH GRUR 2019, 522 , 527 - SAM). Die Widerklägerin hätte danach ihre Anträge gegen die Widerbeklagten zu 8), 9) und 11) auf konkrete Verletzungshandlungen stützen müssen, so wie dies hinsichtlich der weiteren Widerbeklagten geschehen ist. Auf die Notwendigkeit einer Präzisierung der konkreten Verletzungshandlungen ist die Widerklägerin bereits hinsichtlich der ersten Fassung ihrer Anträge hingewiesen worden (Bl. 270 d.A.). Der Verweis der Widerklägerin auf eine aus den E-Mails ihrer Ansicht nach ersichtliche Erstbegehungsgefahr führt zu keinem anderen Ergebnis, denn den E-Mails lässt sich nicht entnehmen, in welcher Weise die Widerbeklagten das Zeichen "D" im geschäftlichen Verkehr nutzen bzw. zu nutzen drohen. Demnach ergibt sich aus ihnen auch nicht die Gefahr einer Nutzung in einer Weise, die eine Verletzung des § 15 Abs. 2
darstellen würde. 3. Die Widerklägerin kann hinsichtlich der Widerbeklagten zu 1)-7), zu 10), zu 12)-18) und der Drittwiderbeklagten auch die Feststellung verlangen, dass diese ihr den Schaden zu ersetzen haben, der ihr aus der rechtswidrigen Zeichennutzung entstanden ist oder noch entstehen wird. Dabei besteht jedoch der Anspruch mangels vorheriger Existenz eines Unternehmenskennzeichens nicht wie geltend gemacht bereits für Verletzungshandlungen ab dem 17.09.2016, sondern erst für den Zeitraum ab dem 28.9.2016 (s.o. unter II. 1.a). Ein Schadensersatzanspruch folgt dem Grunde nach aus § 15 Abs. 5
; für eine Widerlegung des vermuteten Verschuldens der Widerbeklagten ist nichts vorgetragen. 4. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Widerbeklagten zu 1)-7), zu 10), zu 12)-19) aus §§ 19 Abs. 1, 3
, 242 , 259 BGB, wobei die begehrte Herausgabe von Einkaufsund Verkaufsbelegen von § 19 Abs. 1,3
umfasst ist (vgl. Thiering, in: Ströbele / Hacker / Thiering,
,
, noch aus einer anderweitigen Rechtsgrundlage zu. Nach § 18 Abs. 1, Abs. 2
kann der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung den Verletzer in den Fällen unter anderem des § 15
auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren und auf deren Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen. An widerrechtlich gekennzeichneter Ware fehlt es indes vorliegend. Erforderlich wäre insoweit, dass die Ware selbst mit dem Zeichen "D" versehen wäre (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom
kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran darlegt. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Bekanntmachung geeignet und erforderlich ist, um die durch die Kennzeichenverletzung bewirkte fortdauernde Störung der Interessen der obsiegenden Partei zu beseitigen (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009,
, § 19 c Rn. 10). Dass dies der Fall ist, ist mit dem Verweis der Widerklägerin auf das Bestehen einer Marktverwirrung und auf höhere Werbekosten zur Überwindung einer solchen nicht nachvollziehbar dargetan. So hat die Widerklägerin zum Umfang ihres bisherigen Absatzes von Möbeln nichts vorgetragen, sodass nicht ersichtlich ist, dass es zu einer Zuordnung ihrer Produkte an die Widerbeklagte zu eins in einem relevanten Umfang gekommen ist. Vielmehr hat die Widerklägerin in ihrem Schriftsatz vom 14.8.2019 eingestanden, bisher Produkte nicht im größeren Umfang verkauft zu haben; im Gegenteil ist die Rede vom Verkauf lediglich einzelner Möbelstücke (vgl. Bl. 255 d.A.). Dass wiederum eine Zuordnung der durch die Widerbeklagten angebotenen Produkte der Linie "D" an die Widerklägerin erfolgt ist, ist angesichts der unstreitigen Bekanntheit der Widerbeklagten zu 1) ausgeschlossen. Zum Umfang höherer Werbekosten, die der Widerklägerin aufgrund der Nutzung des Zeichens "D" durch die Widerbeklagten entstanden sind, hat diese nichts vorgetragen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19c
nicht dargetan ist. 7. Der gegen die Widerbeklagten zu 2)-19) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten ist hinsichtlich der Widerbeklagten zu 8),9) und 11) mangels Unterlassungsanspruchs unbegründet (vgl. II. 2). Im Übrigen ist er aus § 15 Abs. 5 S. 1
sowie §§ 683 S. 1, 677 , 670 BGB begründet, besteht jedoch nicht in Höhe von jeweils 1822,96 €, sondern lediglich i.H.v. 410,30 € je Widerbeklagter. Im Übrigen steht der Widerklägerin ein Zinsanspruch nicht in Höhe der geltend gemachten Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sondern lediglich i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Die Widerklägerin kann Gebühren für ihre Abmahntätigkeit lediglich einmal verlangen, weil insoweit eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Eine einheitliche Angelegenheit in diesem Sinne liegt vor, wenn die verschiedenen Gegenstände durch den Anwalt in dem Sinne einheitlich bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom
1.000 €. Die zurückgenommene negative Feststellungsklage wirkte sich nicht streitwerterhöhend aus, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2263405.html ( https://oj.is/2263405 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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