G bei tatbestandlicher Unzumutbarkeit eröffnete Ermessen ist im Regelfall dahingehend reduziert, dass auf das Visumerfordernis (§ 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AufenthG)zu verzichten ist.
holung des Visumverfahrens sich im Einzelfall - etwa wegen der Hilfebedürftigkeit des Ehegatten oder der trotz Mitwirkung des Ausländers zu erwartenden verfahrensbedingt überlangen Trennungsdauer - als unverhältnismäßig darstellt. 4. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr kann - jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder - einen Anhaltspunkt auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter
holung von Visa geben. 5. Zu einem Einzelfall, in dem trotz (umfangreich dokumentierter) Mitwirkung des Ausländers völlig offen erscheint, wann dieser im Falle seiner Rückkehr (hier:
Jordanien) mit einem Termin für einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums rechnen könnte. 6. Von maßgeblicher Bedeutung für die Zumutbarkeit der
holung des Visumverfahrens ist beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen mit Blick auf Art. 6 GG die hierfür zu erwartende erforderliche Dauer der zu erwartenden Trennung der Ehegatten. 7. Zur Frage der erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse. 8. Zur Folgenabwägung bei der
holung des Visumverfahrens durch einen ausländischen Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen bei offenen einfachen deutschen Sprachkenntnissen. Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller vor Rechtskraft der Entscheidung über seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (6 K 203/16) abzuschieben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu nehmen, ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Zwar war der am ... 1976 in .../Palästina (Westjordanland) geborene, über einen bis März 2019 gültigen jordanischen Reisepass verfügende und am 10.09.2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis am 08.11.2014 und 26.11.2014 im Besitz eines von der Deutschen Botschaft Tel Aviv/Israel ausgestellten und mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen im Zeitraum vom 15.05.2014 bis zum 14.05.2015 gültigen Schengen-Visums (Geschäftsvisum). Sein Antrag hat allerdings nicht die in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gesetzlich vorgesehene Fortgeltungsfiktion auslösen können, da diese
Satz 2 der Vorschrift nicht für ein Visum
G und damit nicht für ein Schengen-Visum im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt. In diesem Fall kommt vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur
GO in Betracht. vgl. zuletzt die Kammerbeschlüsse vom 02.06.2016 - 6 L 204/16 -, vom 06.05.2016 - 6 L 102/16 - und vom 19.01.2015 - 6 L 1984/14 -, m.w.N.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 - Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der danach erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und,
dem ihm mit Bescheid des Antragsgegners vom 16.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.02.2016, durch den die mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 - bis dahin einstweilig angeordnete vorläufige Untersagung seiner Abschiebung ausgelaufen ist, die Abschiebung
Jordanien angedroht worden und die ihm gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen
Bekanntgabe des Bescheides zwischenzeitlich abgelaufen ist, jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen muss. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch auf Abschiebungsschutz glaubhaft gemacht.
G ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Im Falle des Antragstellers lässt sich derzeit allerdings eine abschließende sichere - positive oder negative - Aussage hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht treffen. Der Sachverhalt bedarf vielmehr der weiteren Aufklärung im Klageverfahren. Die offene Rechtslage lässt eine Interessenabwägung angezeigt erscheinen, die vorliegend zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Es erscheint nämlich derzeit offen, ob dem Antragsteller bereits ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von §§ 27 , 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zusteht. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dass der Antragsteller, der am 11.10.2014 in Dänemark die am ... 1967 geborene und in ... wohnhafte deutsche Staatsangehörige ... geheiratet hat und
Aktenlage mit dieser sowie einem volljährigen Sohn seiner Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt, dieser Anspruchsnorm unterfällt, steht nicht ernstlich in Frage und ist auch zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig. Auf die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts
G hat der Antragsgegner in Ausübung seines ihm
G zukommenden intendierten Ermessens ausweislich seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.02.2016 verzichtet (dort S. 10); im Übrigen dürfte der Antragsteller
Aktenlage auch in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt in Deutschland eigenständig zu sichern. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller steht
G im vorliegenden Einzelfall voraussichtlich auch nicht entgegen, dass er ohne das für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist ist. Offen erscheint allerdings, ob der Antragsteller sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Das ergibt sich aus Folgendem: Zunächst steht der Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller hier voraussichtlich ausnahmsweise nicht entgegen, dass er ohne das für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist ist. Denn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift und damit auch von der Visumpflicht
Satz 1 Nr. 1 der Norm abgesehen werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren durchzuführen. Dafür spricht hier inzwischen Vieles mit der Folge, dass das dem Antragsgegner eröffnete Ermessen insoweit auf Null reduziert sein dürfte; vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird nämlich kaum zu begründen sein, dass dem Betroffenen etwas, das ihm explizit unzumutbar ist, noch abverlangt werden kann. vgl. Beschluss der Kammer vom 22.04.2015 - 6 L 277/15 -; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 5 Rz. 139 f., m.w.N. Allerdings war der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet lediglich im Besitz eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, während es für den von ihm nunmehr zum Zweck des Familiennachzugs beabsichtigten Daueraufenthalt eines grundsätzlich vor der Einreise einzuholenden, dem angestrebten Aufenthaltszweck entsprechenden Visums für das Bundesgebiet (nationales Visum)
G bedurft hätte. vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, NVwZ 2011, 871 , m.w.N., und vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 -, NVwZ 2011, 495 ; ferner OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 23.09.2010 - 2 B 257/10 -, und vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 - Von dem Visumerfordernis war, wie inzwischen wohl unstreitig sein dürfte, auch nicht deshalb abzusehen, weil der Antragsteller berechtigt gewesen wäre, die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
Maßgabe der auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Bestimmung des § 39 AufenthVO
der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen. Die in § 39 AufenthVO normierten Voraussetzungen,
denen über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern kann, liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf die Vorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthVO berufen.
V kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel einholen (oder verlängern lassen), wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
der Einreise entstanden sind. Wie der Antragsgegner bereits in seinem Bescheid vom 16.01.2015 ausführlich und zutreffend dargelegt hat, ist der Antragsteller jedoch erst
erfolgter Eheschließung in Dänemark wieder
Deutschland eingereist, so dass die Eheschließung vor der (erneuten) Einreise
Deutschland erfolgt ist und nicht, wie in § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV gefordert, danach. Insbesondere ist insoweit auf die letzte Einreise abzustellen. Eine Ausnahme
V scheitert sodann bereits daran, dass die Eheschließung nicht, wie von der Vorschrift vorausgesetzt, im Bundesgebiet erfolgt ist, sondern in Dänemark. vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 03.11.2008 - 5 L 1118/08 -, juris-Rz. 28 Allerdings kann von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
Satz 2 der Vorschrift abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren
zuholen. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Antragsteller mit Blick auf die Alternative 1 dieser Ausnahmeregelung trotz seiner wohl noch nicht abschließend
gewiesenen deutschen Sprachkenntnisse
G (dazu siehe unten) bereits die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G mit Ausnahme der Erfüllung der Visumpflicht
G erfüllt. Ernstlich in Betracht kommt vorliegend jedoch die Alternative 2 der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, da es dem Antragsteller auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls und vor dem Hintergrund der von ihm bereits an den Tag gelegten intensiven und
haltigen Bemühungen und der dabei aufgetretenen faktisch nahezu unüberwindlich erscheinenden Schwierigkeiten nicht (mehr) zumutbar sein dürfte, das Visumverfahren
zuholen. Mithin steht es gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, ob er auf der
holung des Visumverfahrens besteht oder von dem Vorliegen dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung
G absieht. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner indes bei summarischer Prüfung und unter Würdigung der individuellen Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil
derzeitiger Erkenntnislage Überwiegendes dafür, dass die Verweisung des Antragstellers auf die
holung des Visumverfahrens im Hinblick auf die sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen unzumutbar erscheint. Denn die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm,
der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Antragsgegner als Ausländerbehörde, bei seiner Entscheidung die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, sowie vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387 ; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.05.2016 - 2 B 46/16 -, m.w.N. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie ist es zwar grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Die mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise verbundenen zeitlichen Verzögerungen sind ebenso wie eine damit einhergehende vorübergehende Trennung von hier lebenden Angehörigen von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Allerdings kann auch eine nur vorübergehende Trennung gegebenenfalls unzumutbar sein. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, a.a.O., und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, InfAuslR 2006, 925; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2013 - 10 C 11.1314 -, juris Das ist
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bei einem ausländischen Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen etwa dann der Fall, wenn die Forderung
holung des Visumverfahrens sich "im Einzelfall - etwa wegen der Hilfebedürftigkeit des Ehegatten oder der trotz Mitwirkung des Ausländers zu erwartenden verfahrensbedingt überlangen Trennungsdauer - als unverhältnismäßig darstellt." vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.04.2016 - 2 B 57/16 -; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 02.06.2016 - 6 L 204/16 - Dabei geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug davon aus, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr "- jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder - einen Anhaltspunkt auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter
holung von Visa geben" kann. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141 So liegt es hier: Wegen der im vorliegenden Einzelfall trotz (umfangreich dokumentierter) Mitwirkung des Ausländers zu erwartenden verfahrensbedingt überlangen Trennungsdauer stellt sich die Forderung
holung des Visumverfahrens hier voraussichtlich als unverhältnismäßig dar. Denn fallbezogen steht nicht etwa eine bloß vorübergehende, zeitlich überschaubare Ausreise des Antragstellers in Rede. Vielmehr erscheint völlig offen, wann der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr
Jordanien mit einem Termin für einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums rechnen könnte.
Aktenlage stellt sich in Anbetracht der konkreten Umstände an der Deutschen Botschaft in Jordanien eine Wartezeit nicht nur von etlichen Monaten, sondern auch von deutlich mehr als einem Jahr und möglicherweise auch noch länger als keineswegs ausgeschlossen dar. Zwar hat der Antragsteller erklärt, dass er grundsätzlich bereit sei, freiwillig auszureisen, wenn ihm eine Vorabzustimmung erteilt wird; auch hat der Antragsgegner sich bereit erklärt, eine Vorabzustimmung zu erteilen, sofern der Antragsteller freiwillig ausreise. Eine derartige,
Lage der Dinge sachgerecht erscheinende Lösung scheitert jedoch offenkundig an der Überlastungssituation der Visastelle der Deutschen Botschaft Amman:
Aktenlage teilte die Deutsche Botschaft Amman dem Antragsgegner auf entsprechende Anfrage mit E-Mail vom 30.06.2015 zunächst mit, dass mit einer Wartezeit von bis zu drei Monaten für einen Vorsprachetermin zu rechnen sei; die anschließende Bearbeitungszeit für einen Visumsantrag im Rahmen der Familienzusammenführung betrage im Falle einer Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde gut zwei Wochen (Bl. 189 der Ausländerakte). Auf die anschließende Aufforderung des Antragsgegners, sich online um einen Vorsprachetermin zu kümmern, wies der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.07.2015 darauf hin, dass es auf der Internetseite der Deutschen Botschaft Amman heiße: "Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es antrags- und saisonbedingt zu langen Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen könne." So seien am 14.07.2015 für das Jahr 2015 und das Jahr 2016 keine Termine verfügbar gewesen.
einer entsprechenden Überprüfung durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners ("Ich habe mich bis Mitte 2017 durchgeklickt, ohne auf einen einzigen freien Termin zu stoßen") und entsprechende
frage des Antragsgegners antwortete die Deutsche Botschaft Amman mit E-Mail vom 22.07.2015, Termine würden immer um Mitternacht am Folgetag freigeschaltet, so dass immer wieder die Möglichkeit bestehe, Termine zu buchen; auch würden immer wieder stornierte Termine zur Buchung freigegeben (Bl. 211 der Ausländerakte). Auf erneute Aufforderung des Antragsgegners, umgehend einen Vorsprachetermin mit der Deutschen Botschaft zu vereinbaren, teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.08.2015 mit, bei dem Versuch, einen Vorsprachetermin zu buchen, sei auf der entsprechenden Seite darauf hingewiesen worden, dass zur Zeit leider keine Termine verfügbar seien und neue Termine in regelmäßigen Abständen freigeschaltet würden; Termine seien weder für August noch für September, Oktober oder November erschienen und auch danach nicht buchbar gewesen. Auf der Internetseite heiße es weiter: "Aufgrund der vor allem in der Sommerzeit begrenzten Kapazitäten und der hohen
frage bittet die Botschaft um frühzeitige Buchung eines Termins, da zum Teil Wartezeiten von bis zu 10 Wochen auftreten können ... Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es antrags- und saisonbedingt zu langen Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen kann." Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 31.08.2015 auf, sich umgehend persönlich jeweils um Mitternacht um einen entsprechenden Termin zu kümmern.
Angaben der Antragstellerseite bemühte sich der Antragsteller daraufhin nahezu jede
t, auch mit Unterstützung seiner (in Frühschicht berufstätigen) Ehefrau und auch deren Sohns sowie von Freunden des Antragstellers, in der Zeit von 23.00 Uhr bis 1.00 Uhr um die Buchung eines Termins zur Antragstellung (siehe Vermerke des Antragsgegners vom 24.09.2015, 02.10.2015, 08.10.2015, 13.10.2015, 14.10.2015, 05.11.2015, 09.11.2015 und 14.01.2016, Bl. 232, 235, 238, 247, 247R, 250R, 251, 258 der Ausländerakte sowie Schriftsätze des Antragstellers vom 12.10.2015 und 06.01.2016); entsprechende Screenshots wurden dem Antragsgegner am 09.11.2015 auf einem Laptop vorgeführt (Bl. 251 der Ausländerakte), mit E-Mail vom 26.01.2016 übermittelt (Bl. 265 und 267 der Ausländerakte) und dem erkennenden Gericht im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren als umfangreiches Ringbuch vorgelegt (180 Seiten zu je vier Screenshots für den Zeitraum 15.10.2015 bis 22.01.2016). Weiterhin habe man sich auch mit Telefonaten und E-Mails an die Deutsche Botschaft Amman gewandt sowie die "arabische Lösung" (d.h. über Beziehungen) versucht.
dem sich der Antragsgegner sodann unter Hinweis auf die seit einem halben Jahr andauernden nächtlichen Buchungsbemühungen der Antragstellerseite erneut an die Deutsche Botschaft Amman wandte, teilte diese mit E-Mail vom 26.01.2016 folgendes mit (Bl. 261 der Ausländerakte): "In der Tat ist es so, dass die Termine
ihrer täglichen Freischaltung innerhalb kürzester Zeit ausgebucht sind. Die Freischaltung erfolgt nun unregelmäßig. Aufgrund der begrenzten räumlichen und personellen Kapazitäten können wir darüber hinausgehende Termine nicht anbieten. Termine werden für 3 Monate im Voraus freigeschaltet und erst gestern wurden 4 Termine zur Buchung freigegeben, die storniert worden waren (noch für den Monat Januar). Die hohe
frage ist unter anderem darin begründet, dass wir in Amman nicht nur für jordanische Antragsteller zuständig sind, auch syrische, irakische und jemenitische Staatsangehörige können hier beantragen. Wir können daher nur empfehlen, sich weiter über das elektronische Vergabesystem um die Buchung des nächstmöglichen freien Termins zu bemühen. Wir können Herrn ... versichern, dass weiterhin unregelmäßig neue Termine freigeschaltet werden, so z.B. wie oben erwähnt, stornierte Termine, die auch kurzfristig freigeschaltet werden/verfügbar sind ...". Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Wartezeiten für einen Termin für einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Daueraufenthalt zum Zweck des Ehegattennachzugs bei der Deutschen Botschaft Amman völlig unabsehbar sind. Auch auf ausdrückliche
frage des Gerichts im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner noch mit Schriftsatz vom 25.05.2016 mitgeteilt, dass ihm keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich einer konkreten, vorliegend zu erwartenden Trennungsdauer des Antragstellers und seiner Ehefrau vorliegen. Dass der Antragsgegner im angefochtenen Widerspruchsbescheid gleichwohl behauptet, dass "das Visumverfahren lediglich gut zwei Wochen dauern würde, was die Abwesenheit des Widerspruchsführers für alle Beteiligten, insbesondere für seine kranke Ehefrau, äußerst überschaubar macht" (dort S. 9), und im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren die Auffassung vertritt, der Antragsteller habe bis dato nicht
gewiesen, dass er sich zu unterschiedlichen Tageszeiten bei der Deutschen Botschaft Amman um einen Termin bemüht habe, erscheint angesichts dessen dokumentierter unzähliger Buchungsversuche sowie der von der Deutschen Botschaft Amman selbst eingeräumten Unzuträglichkeiten der Buchungssituation in keiner Weise
vollziehbar. Vielmehr stellt sich der Kammer das dortige Buchungssystem
Aktenlage als massiv überlastet dar. Der Erfolg auch
drücklichster Bemühungen um eine Terminvergabe, wie sie seitens des Antragstellers vorliegend glaubhaft dokumentiert sind, ist offenkundig im Wesentlichen vom Zufall abhängig. Die annähernde faktische Unmöglichkeit, einen entsprechenden Termin mit mehr oder minder voraussehbaren Erfolgsaussichten und innerhalb eines noch vertretbaren Zeitraums zu beantragen, besteht angesichts des überlasteten internetbasierten Buchungssystems offensichtlich auch unabhängig davon, ob der Buchungsversuch von Deutschland oder vor Ort von Jordanien aus erfolgt. Angesichts des danach nicht abzusehenden Zeitraums für die Durchführung des Visumverfahrens würde die
holung eines solchen durch den Antragsteller von Jordanien aus diesem das Führen seiner ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau voraussichtlich in unzumutbarer Weise erschweren. Auch unter Berücksichtigung vom Ausland aus möglicher Kommunikationskontakte ist mit Blick auf die völlig unabsehbare und auch vom Antragsgegner nicht konkretisierbare Dauer der Trennungszeit zu besorgen, dass die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe in erheblichem Maße beeinträchtigt würde. Eine Trennung des Antragstellers von seiner deutschen Ehefrau auf nicht zuverlässig absehbare Zeit ist daher bei summarischer Prüfung nicht nur für diesen nicht hinnehmbar, sondern erscheint auch mit Blick auf seine Ehefrau als unvertretbar. Denn "von maßgeblicher Bedeutung für die Zumutbarkeit der
holung des Visumverfahrens ist beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen mit Blick auf Art. 6 GG die hierfür zu erwartende erforderliche Dauer der zu erwartenden Trennung der Ehegatten." so bereits das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 -
derzeitiger Erkenntnislage spricht mithin Vieles dafür, dass die Verweisung des Antragstellers auf die
holung des Visumverfahrens im Hinblick auf die sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen unzumutbar erscheint, so dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG die Verletzung der Visumpflicht
G hier einem Anspruch auf Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich nicht entgegensteht. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG möglicherweise auch aus dem von der Antragstellerseite
Abschluss des vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahrens vorgelegten weiteren Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M. B., A-Stadt, vom 25.06.2015 resultieren könnte, wonach sich die "Abschiebung" des Antragstellers "ganz zweifelsfrei" und "extrem negativ" auf die "psychische Gesamtsituation" seiner als "tief depressiv" und latent suizidal charakterisierten Ehefrau auswirken würde (Bl. 204 der Ausländerakte). zur Bewertung der psychischen Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers sowie den Anforderungen an die Substantiierung von fachärztlichen Attesten in ausländerrechtlichen Verfahren vgl. aber auch bereits die im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren erfolgten Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 12.03.2015 - 6 L 83/15 - sowie im
folgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 - Ebenso kann dahinstehen, ob sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wie zwischen den Beteiligten streitig ist, für den bereits mehr als 18 Monate geduldeten Antragsteller hier möglicherweise auch aus § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG ergeben kann, oder ob dem, wofür manches sprechen könnte, bereits die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise des Antragstellers entgegensteht. vgl. insoweit auch die im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren erfolgten Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 12.03.2015 - 6 L 83/15 -, m.w.N. Offen erscheint allerdings
wie vor, ob der Antragsteller auch die - zwingende und regelhafte - Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt, d.h. sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, zumal hier ein Ausnahmefall
G nicht ersichtlich ist. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R
der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ein Spracherwerb im Bundesgebiet, sofern dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht werden. so ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 -, m.w.N. Der Antragsteller hat
Aktenlage bisher nicht abschließend
weisen können, dass er über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse und insbesondere auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache verfügt. Allerdings hat er bereits an mehreren Sprachkursen teilgenommen und nimmt auch derzeit an einem Sprachkurs teil und verfügt wohl auch bereits über einfache deutsche Sprachkenntnisse im dargestellten Sinne, soweit es die mündliche Sprache betrifft. So hat er offenbar zunächst an einem Sprachkurs des Deutschen Roten Kreuzes teilgenommen, wie sich aus einer entsprechenden Bescheinigung vom 27.10.2014 ergibt (siehe Bl. 82 der Gerichtsakte). Sodann hat er
Aktenlage vom 13.04.2015 bis 24.06.2015 an einem vhs-Kurs "Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe I" teilgenommen (Teilnahmebescheinigung vom 08.03.2016, Bl. 83 der Gerichtsakte). An einer sich daran offenbar anschließenden "Prüfung Goethe-Zertifikat A1: Start Deutsch 1" hat er ausweislich einer Bescheinigung des Verbandes der Volkshochschulen des Saarlandes/Goethe-Institut vom 10.07.2015 teilgenommen, diese aber nicht bestanden (mit 46 von 100 Punkten); immerhin hat er dabei aber im Bereich Sprechen 20,75 von 25 Punkten erzielt, im Bereich Schreiben allerdings nur 3,32 von 25 (Hören: 11,62/25, Lesen: 9,96/25; siehe Bl. 195 der Ausländerakte). An einem weiteren Sprachkurs der Sprachschule "Besserwisser" hat er
Aktenlage ebenfalls lediglich teilgenommen (siehe Anmeldebestätigung vom 28.09.2015, Bl. 81 der Gerichtsakte); zu einer wohl im Januar 2016 stattgefundenen Prüfung (Aktenvermerk vom 09.11.2015, Bl. 251 der Ausländerakte) hat der Antragsteller nichts näheres vorgetragen, so dass davon auszugehen sein dürfte, dass er an ihr entweder nicht teilgenommen oder sie wiederum nicht bestanden hat. Der Antragsgegner hat am 30.04.2015 in einem Aktenvermerk noch festgehalten, dass der Antragsteller sich nicht eigenständig auf einfache Art in deutscher Sprache habe verständigen können (Ausländerakte Bl. 124R). In seinem angesprochenen Vermerk vom 09.11.2015 (a.a.O.) hat der Antragsgegner sodann festgehalten: "Anhand des Gesprächs, das im Laufe der Zeit flüssiger lief, konnte ersehen werden, dass Herr ... zwar schon recht gut Deutsch versteht; allerdings hapert es noch sehr mit dem mündlichen Ausdruck, wobei anzumerken ist, dass er generell einen recht jungenhaft-schüchternen Eindruck macht."
dem Vortrag seiner Bevollmächtigten sei eine (mündliche) Verständigung mit ihm zwischenzeitlich problemlos möglich; schwierig sei für ihn das Erlernen der Schreibweise (Schriftsatz vom 17.05.2016). Derzeit besucht er wohl einen weiteren Volkshochschulkurs "Deutsch als Fremdsprache", der noch bis zum 22.06.2016 dauern soll (siehe Anmeldung Bl. 84 f. der Gerichtsakte). All dies ergibt ein Bild, wonach der Antragsteller sich offenbar stetig und intensiv um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht. Auch hat er wohl bereits einfache mündliche Kenntnisse im Deutschen erworben und scheint grundsätzlich in der Lage zu sein, sich auf einfache Weise mündlich zu verständigen, wenn auch möglicherweise mit auch persönlichkeitsbedingten Einschränkungen. Die
der Rechtslage ebenfalls erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache bereiten ihm aber wohl
wie vor Mühe. Auch sind die dargelegten erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse
dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens derzeit nicht abschließend belegt bzw. glaubhaft gemacht, etwa durch Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses. Vor diesem Hintergrund muss im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens letztlich offen bleiben, ob der Antragsteller über die erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse bereits verfügt oder nicht. Vielmehr wird dieses Erfordernis ggf. im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich angesichts der sonach offenen Rechtslage aus einer Folgenabwägung. vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 -, m.w.N. Die
teile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller aber der Erfolg in der Hauptsache versagt bliebe, beschränken sich bei den durch den Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verletzung der Visumpflicht hier einem Anspruch auf Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich ausnahmsweise nicht entgegensteht, darauf, dass der Antragsteller trotz zwar vorhandener, aber nicht hinreichender deutscher Sprachkenntnisse insbesondere der Schriftsprache einstweilen in Deutschland zu dulden ist. Dass dem für andere Ausländer eine negative Vorbildwirkung zukäme, ist nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller erkennbar um den Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse auch hinsichtlich der Schriftsprache bemüht ist. Der weitere Verbleib des bisher - ersichtlich - nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Antragstellers im Bundesgebiet ginge auch nicht zu Lasten der öffentlichen Kassen, da die Eheleute unstreitig keine nicht auf Beitragsleistungen beruhenden öffentlichen Leistungen in Anspruch nehmen, die Ehefrau des Antragstellers berufstätig ist, der Antragsteller selbst offenbar arbeitswillig ist und einen Arbeitsplatz konkret in Aussicht hat sowie
seinen Angaben, auch
dem seine ursprünglichen nicht unerheblichen Rücklagen nunmehr aufgebraucht sind, aus seiner Heimat unterstützt wird. Demgegenüber wiegen die
teile, die der Antragsteller bei Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung und späterem - keineswegs unwahrscheinlichem - Obsiegen in der Hauptsache erlitte, schwerer, weil möglicherweise Rechtsbeeinträchtigungen bzw. schwerwiegende unmittelbare und mittelbare
teile nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Wenn er das Bundesgebiet verlassen müsste, um sodann vom Ausland aus ein Visumverfahren
zuholen, käme es - schon wegen des in Angriff zu nehmenden und
Aktenlage wohl noch nicht abgeschlossenen Spracherwerbs, aber auch mit Blick auf die erkennbare Überlastung der Visastelle der Deutschen Botschaft Amman - zu einer Trennung für eine noch nicht absehbare Zeit. Dies ist sowohl ihm als auch seiner deutschen Ehefrau nicht zumutbar. Die begehrte Anordnung war daher angesichts der Tatsache, dass die weitere Klärung des Sachverhalts im anhängigen Klageverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (6 K 203/16) möglich sein sollte, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diese zu befristen bzw. zu erstrecken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Festsetzung auf die Hälfte des Regelwertes des Hauptsacheverfahrens für das Eilverfahren angemessen erscheint (siehe auch Ziff. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Permalink: https://openjur.de/u/2263453.html ( https://oj.is/2263453 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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