← Deutschland

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 17.10.2019 - 19 O 9543/16

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerin hat die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 320.522,75 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche für Bezüge von Drogerieartikeln, die nach der Behauptung der Klägerin - auf der Grundlage der die Beklagten betreffenden Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts vom 13.03.2013 und 14.03.2013 und wegen der dort festgestellten kartellrechtswidrigen Handlungen - überteuert gewesen sein sollen. Die Klägerin betreibt unter der Marke ... einen Lebensmitteldiscounthandel mit mehr als ... Einzelhandelsfilialen in Deutschland, Österreich, Frankreich und Tschechien. Die Klägerin firmierte vormals als ...; die Firmenänderung, die zur aktuellen Firmierung führte, wurde am 21.12.2011 in das Handelsregister beim Amtsgericht ..., eingetragen (Anlage K 1). Die mit der Klägerin wirtschaftlich verbundene ... (im Folgenden "Zedentin") hat etwaige ihr gegenüber der Beklagten bestehenden Ansprüche an die Klägerin mit Vereinbarung vom 21.12.2016 abgetreten und die Klägerin außerdem vorsorglich zur Einziehung dieser Ansprüche ermächtigt (Anlage K 2). Die Klägerin und die ... bezogen im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 Waren von den beiden Beklagten. (Die Beklagte zu 1) bestreitet lediglich die von der Klägerin vorgetragenen Warenlieferungen von der Beklagte zu 2) mit Nichtwissen.) Am 13.03.2013 erließ das Bundeskartellamt einen Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 1) und Herrn ..., der vom 17.04.1997 bis 17.03.2009 Prokurist der Beklagten zu 1) war. Am 14.03.2013 erließ das Bundeskartellamt einen Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 2) und Herrn ..., der vom 07.07.2004 bis 10.09.2009 Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war. Weiterhin ergingen Bußgeldbescheide gegen die Firmen ... sowie gegen den .... Auf die Bußgeldbescheide (Anlage K11 bis K26) wird vollumfängliche Bezug genommen. Gegen die ... und die ... wurde keine Geldbuße verhängt. In den gegen die Beklagten ergangenen Bußgeldbescheiden wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Die genannten Unternehmen waren zumindest teilweise in dem hier relevanten Zeitraum 2003 bis 2006 Mitglieder des Markenverbandes e.V. Innerhalb dieses Vereins waren sie - ebenfalls zumindest teilweise - auch Mitglieder der Arbeitskreises ".... Die Mitglieder des ... sind die führenden Anbieter von Markenprodukten in Deutschland im Bereich .... Die Unternehmen setzen ihre Produkte deutschlandweit an den Handel ab, der Handel verkauft diese dann an den Endverbraucher. Die ...-Mitgliedsunternehmen verfügen im Bereich ... in Deutschland über unterschiedlich breite Produktsortimente. Die meisten Unternehmen decken nur Teilbereiche mit ihrem Sortiment ab. Die Beklagte zu 1) ist im ...-Segment ... in der Produktgruppe ... vertreten. Im Jahr 2006 hatte sie einen Marktanteil von 29,9 %, 5 weitere Mitglieder des Arbeitskreises waren ebenfalls in diesem Segment vertreten. Die Beklagte zu 2) ist in den ... vertreten und bietet hier ... an. In diesen Bereichen ist sie mit Marktanteilen zwischen 0,7 % und 9,1 % vertreten. 3 bis 6 weitere Mitglieder des Arbeitskreises waren in diesen Segmenten ebenfalls vertreten. Die Bußgeldbescheide gegen die Beklagten führen zur Preisbildung folgendes aus: "In Deutschland ist es Praxis, dass die meisten Hersteller kurzlebiger Konsumgüter und die Einzelhändler, wie beispielsweise ... oder insbesondere für Drogerieartikel ehemals die Drogeriemarktkette ..., einmal jährlich einen umfassenden Kaufvertrag (Jahresvereinbarung) abschließen. Diese Vereinbarung umfasst alle Produkte, die ein Lieferant den betreffenden Einzelhändler vertreibt. Diese Jahresvereinbarung legt die verschiedenen Konditionen, also die dem Einzelhändler gewährten Abzüge vom Listenpreis, fest und bestimmt den Nettopreis, zu dem dieser die Ware erwirbt. Diese Verhandlungen spielen somit eine wesentliche Rolle bei der Bestimmung der Gewinnspanne des Einzelhändlers, d.h. der Differenz zwischen seinem Verkaufspreis und seinen tatsächlichen Einkaufspreisen." Der ... wurde in den 90er Jahren gegründet, um die Arbeit der Mitglieder innerhalb des Markenverbandes e.V. zu erleichtern. Zentrale Aufgabe war die Förderung des leistungsgerechten Wettbewerbs zwischen Industrie und Handel, insbesondere die Reaktion auf "Anzapfversuche". Daneben wurden weitere unternehmensrelevante Themen besprochen wie umweltrechtliche Vorgaben, Logistik, Normungsfragen. Zwischen dem 31.03.2004 und dem 23.11.2006 fanden insgesamt 15 Sitzungen des ... statt. Die Beklagte zu 1) war durch Herrn ... bei 14 dieser Treffen vertreten, lediglich beim Treffen am ... nahm für die Beklagte zu 1) niemand teil. Herr ... für die Beklagten zu 2) nahm im Zeitraum vom 21.01.2005 bis 23.11.2006 an 11 in diesem Zeitraum stattfindenden Treffen teil. Auch die Beklagte zu 2) war beim Treffen am 16./17.06.2006 nicht vertreten. Zumindest ab 2004 erfolgte auf den Sitzungen des ...-Arbeitskreises regelmäßig, etwa ein- bis zweimal jährlich im Rahmen einer Tischabfrage ein Austausch über die jeweilig von den Teilnehmern geplanten Erhöhungen der Listenpreise. Es wurde mitgeteilt, ob eine Preiserhöhung beabsichtigt sei und falls ja, zu welchem Zeitpunkt, teilweise in welchem Umfang und teilweise bezogen auf welches Produktsegment (z.B. "ganzes Sortiment" oder "nur Waschmittel"). Die Angaben zum Umfang der beabsichtigten Preiserhöhungen erfolgten teilweise in einer Bandbreite von 2-5 %. Im Rahmen der Abfragen haben sich grundsätzlich alle anwesenden Mitglieder geäußert. Der Austausch der Preiserhöhungstermine erfolgte in der Regel, jedoch nicht zwingend, zwischen einem viertel bis zu einem dreiviertel Jahr vor dem jeweiligen Versand der neuen Preislisten an den Handel. Zeitgleich mit oder bald nach der Versendung der Preislisten an den Handel wurden teilweise die Preislisten auch an andere Mitglieder des ...-Arbeitskreises versandt. Im Rahmen der Mehrwertsteuererhöhung von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 wurde vom Handel signalisiert, dass dieser eine Absenkung der Preise der Hersteller erwartet würde, damit sich die Erhöhung der Mehrwertsteuer nicht auf den vom Verbraucher zu zahlenden Endpreis auswirken würde. Es kam daher in diesem Zusammenhang zu einem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des ...-Arbeitskreises darüber, ob und wie Preise trotz der Mehrwertsteuererhöhung erhöht werden sollten. Weiterhin wurden in den Sitzungen des ...-Arbeitskreises von Mitgliedern Preiserhöhungen bzw. Stand der Verhandlungen bei den Kunden ... mitgeteilt. Hinsichtlich der Auswirkungen des Informationsaustausches stellte das Bundeskartellamt fest: "Der Informationsaustausch über beabsichtigte Bruttopreiserhöhungen, Jahresgespräche und Sonderforderungen wirkte sich auf die Verhandlungen der ...-Mitgliedsunternehmen mit den Handelsunternehmen aus. Die ...-Mitgliedsunternehmen erhielten einen Wissensvorsprung, den sie zum Nachteil ihrer Abnehmer nutzten und damit für sie vorteilhaftere Abschlüsse erzielten. Dabei gab auch der Informationsaustausch zwischen Herstellern verschiedener Produktkategorien den ...-Mitgliedsunternehmen wertvolle Informationen, beispielsweise über Sonderforderungen der Handelsunternehmen und wie andere Hersteller darauf zu reagieren gedachten." Weiterhin führten die Mitglieder des ...-Arbeitskreises in regelmäßigen Abständen von zwei bis drei Jahren eine sogenannte "Benchmark-Studie über wesentliche Kerngrößen der vertrieblichen Tätigkeit durch. Hieran nahmen nicht alle Mitglieder teil und nur die teilnehmenden Mitglieder erhielten die Ergebnisse der Studie. Die Beklagten nahmen an der Benchmarkstudie im Jahr 2004 sowie 2006 teil. Das Bundeskartellamt stellte hierzu fest: "Die Studien ermöglichten den teilnehmenden Unternehmen einen umfassenden Überblick und Abgleich über die Vertriebsstrukturen und Vertriebskosten. Sie konnten sich so gezielt über Maßnahmen und Möglichkeiten zur Senkung der operativen Kosten bei ihren direkten und indirekten Wettbewerbern informieren." Darüber hinaus wurde auch eine Umfrage über die Behandlung von Zahlungszielen durchgeführt, an der die Beklagten teilgenommen haben. Die Klägerin und die Zedentin haben in dem Zeitraum 2005 bis 2007 von der Beklagten zu 1) und von der Beklagten zu 2) und ... erworben. Der Warenbezug der Klägerin und der Zedentin von der Beklagten zu 2) wurde nicht über Jahresvereinbarungen abgewickelt, sondern betraf lediglich Aktionsgeschäfte, bei denen der Klägerin und der Zedentin die Waren der Beklagten zu 2) nicht zum Listenpreis, sondern zu einem bestimmten Aktionspreis angeboten wurden. Von der Beklagten zu 1) bezogen die Klägerin und die Zedentin ebenfalls Waren durch Aktionsgeschäfte, die Klägerin zu 1) bezog jedoch auch Waren, die dauerhaft im Sortiment der Klägerin gelistet waren und über deren Preis mit der Beklagten zu 1) jeweils verhandelt wurde. Die Klägerin behauptet, dass die von ihr und der Zedentin bezogenen Waren der Beklagten zu 1) und 2) von Kartellabsprachen der Beklagten zu 1) und 2) und den weiteren Mitgliedern des ... betroffen seien. Die von ihr gezahlten Preise seien kartellbedingt überhöht und der Klägerin und der Zedentin sei dadurch ein Schaden entstanden. Im Zeitraum 2005 bis 2007 seien der Klägerin und der Zedentin gemeinsam durch die Bezüge von Waren der Beklagten zu 1) ein Schaden von 275.128,57 € und durch die Bezüge von Waren der Beklagten zu 2) ein Schaden in Höhe von 45.394,17 € entstanden. Dieser Schaden belaufe sich jeweils auf 4 % der an die Beklagten zu 1) und 2) gezahlten Preise. Die im Jahr 2007 gezahlten Preise seien aufgrund der Nachwirkungen des Kartells weiterhin erhöht gewesen. Die Bruttopreise seien für die jeweiligen Preisverhandlungen mit den Beklagten die Ausgangspunkte gewesen und hätten daher die Preisfindung beeinflusst. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ein Feststellungsinteresse habe, weil der Schadensersatzanspruch lediglich mittels eines Sachverständigengutachtens beziffert werden könnte und daher die Erhebung der Leistungsklage nicht zumutbar sei und eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Weiterhin bestünde das Feststellungsinteresse, weil die Ansprüche der Klägerin zu verjähren drohten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es unerheblich sei, dass die Beklagte zu 2) erst ab dem 21.01.2005 an den Treffen des ... teilgenommen habe, da eine einheitliche Grundabsprache vorgelegen habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Anscheinsbeweis dafür vorliege, dass alle der von der Klägerin und der Zedentin durchgeführten Bezüge von Waren im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 kartellbefangen seien oder zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür vorliege, dass alle Beschaffungsvorgänge von den kartellrechtwidrigen Verhaltensweisen der Beklagten betroffen seien. Die Klägerin beantragt: I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der ... (Handelsregister des Amtsgerichts Fürth, ...) sämtliche Schäden nebst Zinsen ab Schadensentstehung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Beklagte zusammen mit der ... in der Zeit vom 31.03.2004 bis 23.11.2006 kartellrechtswidrige Verhaltensweisen begangen, insbesondere Informationen ausgetauscht haben über beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen sowie die Durchsetzung von angekündigten Bruttopreiserhöhungen, den aktuellen Stand der Verhandlungen mit Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels bei Jahresgesprächen, insbesondere über die Veränderung der mit den Einzelhändlern vereinbarten Rabatte, unter Offenlegung beider Verhandlungsparteien, des eigenen Angebotsverhaltens sowie der Vertragsabschlüsse, das Bestehen und die Höhe der Sonderforderungen von Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels sowie den Stand der Verhandlungen unter Offenlegung beider Verhandlungsparteien des eigenen Angebotsverhaltens sowie der Vertragsabschlüsse, wesentliche Kenngrößen der vertrieblichen Tätigkeiten durch die Teilnahme an einer Benchmark-Studie im Jahr 2006 sowie durch einen Austausch über die Behandlung von Zahlungszielen, wie in den vom Bundeskartellamt erlassenen Bußgeldbescheiden gegen die Beklagte zu 1) vom 13.03.2013, Aktenzeichen ... die Beklagte zu 2) vom 14.03.2013, Aktenzeichen ..., die ... vom 14.03.2013, Aktenzeichen ... die ... vom 14.03.2013, Aktenzeichen ... die ... vom 22.03.2012, Aktenzeichen ... die ... vom 02.11.2011, Aktenzeichen ... die ... vom 03.03.2009, Aktenzeichen ... die ... vom 22.12.2008, Aktenzeichen ... die ... vom 08.12.2008, Aktenzeichen ... die ... vom 21.11.2008, Aktenzeichen ... die ... vom 09.10.2008, Aktenzeichen ..., die ... vom 19.02.2008, Aktenzeichen ..., die ... vom 19.02.2008, Aktenzeichen ... die ... vom 19.02.2008, Aktenzeichen ... die ... vom 14.03.2013, Aktenzeichen ... den ... vom 14.03.2013, Aktenzeichen ... festgestellt. II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.124,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen. Hilfsweise zu Klageantrag I.: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 320.522,75 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 4 % aus einem Betrag in Höhe von 97.994,32 € € seit dem 01.01.2006, sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 100.377,10 € seit dem 01.01.2007 sowie aus einem Betrag in Höhe von 122.151,33 € seit dem 01.01.2008 zu bezahlen. Hilfsweise hierzu, falls das Gericht nicht von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten ausgehen sollte: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 275.128,57 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 4 % aus einem Betrag in Höhe von 90.343,68 € € seit dem 01.01.2006, sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 89.855,37 € seit dem 01.01.2007 sowie aus einem Betrag in Höhe von 94.929,53 € seit dem 01.01.2008 zu bezahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 45.394,17 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 4 % aus einem Betrag in Höhe von 7.650,64 € seit dem 01.01.2006, sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 10.521,73 € seit dem 01.01.2007 sowie aus einem Betrag in Höhe von 27.221,80 € seit dem 01.01.2008 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 1) behauptet, dass sich der im Bußgeldbescheid beschriebenen Informationsaustausch auf die von der Klägerin und der Zedentin gezahlten Preise nicht für die Klägerin negativ ausgewirkt habe. Der Informationsaustausch habe sich nicht auf die Klägerin und die Zedentin bezogen. Die Bruttolistenpreise würden nicht die eigentlichen Konditionen abbilden, zu denen ein Hersteller seine Produkte an den Handel abgibt. Aus den Mitteilungen über eine Größenordnung der Preiserhöhung hätten keine Rückschlüsse über Preisentwicklungen konkreter Produkte gezogen werden können. Darüber hinaus seien Erhöhungen des Bruttopreises für den Handel neutral gewesen, wenn gleichzeitig Rabatte erhöht worden seien. Da die Rabatte nicht bekannt gewesen seien, sei daher für die Wettbewerber im ... nicht erkennbar gewesen, welche Auswirkungen die Bruttopreiserhöhungen auf den Handel gehabt hätten. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass die Klägerin kein Feststellungsinteresse habe. Die Klägerin habe ab der Veröffentlichung des Fallberichts des Bundeskartellamts im Jahr 2013 bis zur Klageerhebung hinreichend Zeit gehabt, um den angeblich entstandenen Schaden zu beziffern. Die Beklagte zu 2) behauptet, dass aufgrund des im Bußgeldbescheids festgestellten Verhaltens des Austauschs über Bruttopreisaspekte der Klägerin und der Zedentin kein Schaden verursacht wurde, da den Bruttopreisen lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukäme. Die Preisfindung sei vielmehr von den den Abnehmern gewährten (vorgelagerten und nachgelagerten) Rabatten abhängig. Hierdurch entstünden die Netto-Netto-Preise, die von Abnehmer zu Abnehmer verschieden seien. Ein Rückschluss auf die Netto-Netto-Preise allein bei Kenntnis der Bruttolistenpreise sei nicht möglich. So könne eine geplante Erhöhung der Bruttolistenpreise durch gleichzeitige Erhöhung der Rabatte ohne Auswirkung auf die Netto-Netto-Preise bleiben. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass die Klägerin kein Feststellungsinteresse habe. Es bestünde auch keine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den Beklagten, da diese in unterschiedlichen Segmenten mit der Klägerin und der Zedentin gehandelt hätten. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass ein Schaden bei der Klägerin und der Zedentin im Hinblick auf den Bezug von ... nicht entstanden sein könnte, da ... und ... nicht Gegenstand des Bußgeldbescheides gewesen seien und die Beklagte zu 2) auch die einzige Anbieterin von ... im ... gewesen sei. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass sich aus einem reinen Informationsaustausch, wie er hier praktiziert worden sei, kein Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Kartellschadens ergäbe. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Hinsichtlich des weiteren tatsächlichen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien und Nebenintervenientinnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist sachlich und örtlich zuständig. II. Es kann dahin stehen, ob ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse zu bejahen ist. Wenn einer Klage sowohl das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO als auch die materielle Begründetheit - siehe dazu die Ausführungen unter III. - fehlt, darf die (bereits unzulässige) Klage ausnahmsweise wegen feststehender Unbegründetheit abgewiesen werden (BGH, Urteil vom 11.05.2017 - III ZR 92/16 , Rn. 29). Denn das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil Prozessvoraussetzung (BAG, Urteil vom 12.02.2003 - 10 AZR 299/02 , Rn. 47; BGH, Urteil vom 16.12.2010 - IX ZR 24/10 , Rn. 14). Es wäre mit der Funktion des Feststellungsinteresses unvereinbar, in die möglicherweise erheblichen Aufwand erfordernde Prüfung des Feststellungsinteresses einzutreten, wenn die Unbegründetheit der Klage bereits feststeht (Becker-Eberhard, in MüKoZPO,
  4. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 38). III. Die Klage ist unbegründet, da von der Klagepartei nicht hinreichend dargelegt wurde, dass die aufgeführten Beschaffungsvorgänge von den kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen der Beklagten betroffen sind.
  5. Die maßgebliche Anspruchsgrundlage ist für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 die Vorschrift des § 33 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 und für den übrigen Zeitraum die Vorschrift des § 33 Abs. 3 GWB in der Fassung vom 07.07.
  6. Denn für den Schadensersatzanspruch ist das zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17 , Rn. 44 - Schienenkartell). Somit ist auch die Vermutung des § 33a Abs. 2 GWB auf die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht anwendbar (§ 186 Abs. 3 GWB).
  7. Ein Kartellschadensersatz setzt voraus, dass die in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge kartellbefangen waren, also ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin jeweils benötigten Waren durch die vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellverstöße ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin. Eine Feststellung der Kartellbetroffenheit ist nach Maßgabe des § 286 ZPO zu treffen (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Rn. 59 - Schienenkartell). Maßgeblich dafür ist, ob der Anspruchsteller beim Erwerb kartellbefangener Waren so mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Kartellanten in Berührung gekommen ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass eine Kartellbetroffenheit vorliegt. Aus den Bußgeldbescheiden ergibt sich nicht, dass Absprachen über die Klägerin getroffen wurden. Die Klägerin beruft sich lediglich darauf, dass sie im Zeitraum des Kartells von den Beklagten Waren erhalten habe. Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass für eine Kartellbetroffenheit eine tatsächliche Vermutung spricht, wenn die spezifischen Beschaffungsvorgänge sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich des Sachverhalts fallen, der Gegenstand des Bußgeldverfahrens beim Bundeskartellamt war, und von diesem erfasst werden (so BGH, a.a.O., Rn. 61 - Schienenkartell für Quoten- und Kundenschutzabsprachen), hat die Klagepartei bereits nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die hier geltend gemachten Beschaffungsvorgänge in zeitlicher Hinsicht und teilweise in sachlicher Hinsicht von dem in den Bußgeldbescheiden festgestellten Sachverhalt erfasst sind. a) Ein Beschaffungsvorgang kann nur dann in zeitlicher Hinsicht in den Bereich des Sachverhalts fallen, der Gegenstand des Bußgeldverfahrens beim Bundeskartellamt war, und von diesem erfasst werden, wenn die diesem Beschaffungsvorgang zu Grunde liegende Preisvereinbarung innerhalb des festgestellten Zeitraums dieses Sachverhaltes getroffen wurde. Der (hier von der Klägerin behauptete) Kartellschaden besteht darin, dass ein Preis für ein Produkt gezahlt wurde, der ohne die kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen niedriger gewesen wäre, als der tatsächlich vereinbarte und gezahlte Preis. Somit kann ein Schaden nur entstehen, wenn die schadensauslösende Preisvereinbarung innerhalb des Kartellzeitraums getroffen worden ist. Die Klägerin hat trotz eines diese Rechtslage betreffenden rechtlichen Hinweises der Kammer nicht zu den Preisvereinbarungen vorgetragen, die den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen zu Grunde gelegen haben. b) Soweit die Klägerin auch Beschaffungsvorgänge bei der Beklagten zu 2) für ... und ... geltend macht, sind diese Warengruppen nicht von den Feststellungen des Bußgeldbescheides umfasst. Der Bußgeldbescheid führt aus (Rn. 44), dass die Beklagte zu 2) in den Produktgruppen ... vertreten sei. Die Produkte im Bereich ... sind in diesen Warengruppen nicht enthalten. c) Soweit die Klägerin mit den Beklagten auch Aktionsgeschäfte abgewickelt hat, ist es zwar nicht fernliegend, dass hierauf bezogene Preisvereinbarungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang hiermit getroffen wurden. Allerdings ändert dies nichts an der der Klägerin obliegenden Darlegungslast. Unabhängig davon sind Aktionsgeschäfte sachlich von den in den Bußgeldbescheiden festgestellten Kartellrechtsverstößen nicht betroffen.
  8. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Darlegung erschwert sei und daher ein geringerer Darlegungsmaßstab anzulegen sei, um den ihr grundgesetzlich zustehenden Rechtsgewährleistungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht zu verletzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einer Aufweichung des Prinzips der Verteilung der Darlegungslast für die Partei, die hierdurch einen Vorteil erlangt, entgegensteht, dass eine Vereinfachung der Durchsetzung von Ansprüchen für die eine Seite einen Eingriff in das Eigentum der jeweils anderen Partei, das ebenfalls nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, sowie in deren Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 GG) darstellt. Die grundsätzliche Verteilung der Darlegungslast (hier zu Lasten der Klagepartei, die sich eines Anspruchs berühmt), die lediglich in bestimmten Konstellationen durch eine sekundäre Darlegungslast eingeschränkt oder verlagert werden kann, trägt in ausgewogener Weise den beiderseitigen Grundrechten Rechnung. Raum für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht hier nicht. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom
  9. Januar 2018 - I ZR 150/15 -, Rn. 30, juris). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt betrifft hier Einkäufe (und hierauf bezogene Vereinbarungen), die durch die Klägerin selbst getätigt wurden. Es ist kein prozessual relevanter Grund ersichtlich, weswegen sich verfahrenserhebliche Umstände zu den gegenständlichen Vereinbarungen (bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge) der Kenntnismöglichkeit der Klägerin entzogen haben könnten. Falls insoweit der Zeitablauf und die hiermit verbundene Problematik der Beschaffung relevanter Informationen von Bedeutung sein sollte, sind die Klägerin und die Beklagten in gleicher Weise hiervon betroffen. Bei der Darlegungslast der Klägerin muss es daher sein Bewenden haben.
  10. Es kann daher offen bleiben, ob die hier festgestellten Kartellrechtsverstöße überhaupt geeignet sind, eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wie sie vom Bundesgerichtshof für Quoten- und Kundenschutzabsprachen festgestellt wurde, zu begründen. IV. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 , 101 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach § 709 ZPO zu entscheiden. Permalink: https://openjur.de/u/2263738.html ( https://oj.is/2263738 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 3 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.