Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 23.05.2018 in Nummer 2 abgeändert.
(1)Rechnungsgrundlagen bei Vertragsschluss Bei Abschluss ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung der garantierten Leistungen folgende Rechnungsgrundlagen: - unsere unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R U", - den Rechnungszins 0,9% und - die Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 6.1)" Der Versorgungsträger hat auf den Hinweis des Senats die Auffassung vertreten, die Anforderung an die interne Teilung gebiete es nicht, neben dem gleichen Rechnungszins auch die Kostenstruktur und die der ehemaligen Vertragskalkulation zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere die vormals gültigen Sterbetafeln, auf das neue Anrecht anzuwenden. Ebenso wenig sei es gerechtfertigt, den neuen Vertrag mit einem geschlechtsspezifischen Tarif einzurichten, da solche seit dem 21.12.2012 bei Neuverträgen nicht mehr verwendet werden dürften. Dem Gericht sei insoweit zuzustimmen, als das Anrecht des Ausgleichsberechtigten durchgängig an der gleichen Wertentwicklung teilnehmen müsse, wie das auszugleichende Anrecht. Gleichzeitig gelte allerdings das Gebot der Kostenneutralität für den Versorgungsträger. Dieser dürfe durch die interne Teilung keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Vor diesem Hintergrund habe das OLG Nürnberg [der Senat] mit Beschluss vom 19.11.2015 in zutreffender Weise entschieden, dass der Versorgungsträger der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dadurch vereinfachend Rechnung tragen könne, dass er den Ausgleichswert mit dem garantierten Zinssatz verzinse. Erst mit der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich sei dann das neue Anrecht zu begründen. Dabei sei es nicht möglich geschlechtsspezifische Tarife zu verwenden. Nach dem (Unisex-)Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.04.2011 sei es ab dem 21.12.2012 bei neu erteilten Zusagen nicht mehr zulässig, geschlechtsspezifische Tarife zu verwenden. Die entsprechende nationale Regelung finde sich in § 33 Abs. 5 AGG. Zwischenzeitlich würden auch zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils zum 08.04.2017 bestätigen, dass die Verpflichtung zur Verwendung von geschlechtsneutralen Tarifen ab dem 21.12.2012 auch für Verträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gelte. Da im Wege der internen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person ein neues Anrecht begründet werden müsse, gelte § 33 Abs. 5 AGG auch in diesem Fall. Vor diesem Hintergrund würde die vom Gericht im konkreten Fall avisierte Anordnung, für den neu zu bildenden Vertrag Rechtsgrundlagen anzuwenden, die die A. L.-AG für Frauen bei Versicherungsbeginn ab 01.07.2002 anwandte, geltendem Recht widersprechen. Dem Gericht sei zwar insoweit zuzustimmen, dass das unternehmerische Risiko der sich erhöhenden Langlebigkeit grundsätzlich in der Sphäre des Versicherers liege. Dies gelte allerdings nur für das ursprünglich versicherte Risiko. Die zusätzliche Erhöhung des unternehmerischen Risikos aufgrund des Umstands, dass nach der Teilung zwei versicherte Personen existieren würden und beiden eine garantierte Rente zu zahlen sei, könne nur dadurch ausgeglichen werden, dass für die neu zu versichernde Person die aktuellen Rechnungsgrundlagen, insbesondere die aktuellen Sterbetafeln zugrunde gelegt würden. Nur so könne gewährleistet werden, dass die interne Teilung für die Versorgungsträger kostenneutral bleibe. Zu berücksichtigten sei ferner, dass die Durchführung der internen Teilung mit alten Rechnungsgrundlagen zu extremen Zusatzaufwendungen beim Versorgungsträger führen würde. Es müssten nämlich sämtliche alten Tarife ausschließlich für den Versorgungsausgleich vorgehalten und gepflegt werden, obwohl sie im Neugeschäft nicht mehr verwendet würden. Größtenteils entsprächen die alten Bedingungen auch nicht mehr den Anforderungen des aktuellen VVG. Gleiches gelte für die Erstellung von Policen und sonstigen Dokumenten für Tarife, die vor der VVG-Reform existiert hätten. Sollten die Versorgungsträger verpflichtet werden, diese alten Tarife ausschließlich für den Fall der internen Teilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs weiterhin vorzuhalten, würde dies zu erheblichen Mehraufwendungen in der Verwaltung und Datenverarbeitung führen, sodass die bisherigen Kosten, die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs angesetzt würden, bei Weitem nicht ausreichen würden. Zertifizierte Altverträge müssten zudem ausschließlich für Fälle der internen Teilung neu zertifiziert werden. Aus den vorgenannten Gründen könne der Versorgungsträger den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG nur in der Weise Rechnung tragen, dass er den Ausgleichswert im Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des Versorgungsausgleichsverfahrens mit dem ursprünglichen Garantiezins des auszugleichenden Anrechts verzinst und gleichermaßen das neu zu begründende Anrecht nach den aktuellen Tarifen, jedoch mit dem ursprünglichen Garantiezins, einrichtet. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Einwände gegen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wurden nicht erhoben. II. Die statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist mit der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe zur Anwendung der Teilungsordnung der Versorgungsträger begründet. Sie führt zu einem Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der A. L. AG und einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der A. L. AG. Von einer mündlichen Erörterung hat der Senat abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 63 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auch der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der A. L.-AG (Vers. Nr. ...). Die nach neuem Recht grundsätzlich mögliche, auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung kommt nicht in Betracht, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist (BGH FamRZ 2016, 794 Rn. 7). So liegt der Fall hier. Das zunächst übergangene Anrecht bei der A. L. AG ist ebenso wie das Anrecht bei der A. L.-AG eine konventionelle Rentenversicherung mit einem Garantiezins von 3,25%. Sind aber beide Anrechte gleichartig, kann das Anrecht bei der A... nicht mehr nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen werden (BGH FamRZ 2012, 513 ). Ein Ausschluss beider Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG kommt nicht in Betracht, weil der Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG überschritten ist. Die nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durchzuführende interne Teilung der Versicherung kann sowohl bei der A. L. AG als auch bei der A. L.-AG nicht uneingeschränkt nach den Teilungsordnungen erfolgen (§ 10 Abs. 3 VersAusglG). Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Wenn die Voraussetzungen einer gleichwertigen Teilhabe nach § 11 VersAusglG nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 11). Dabei ist in Fällen, in denen die Teilungsordnung unklar oder mehrdeutig ist oder sie nur in einzelnen Randaspekten, wie hier, gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe verstößt, vorrangig zu prüfen, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26). Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist zunächst bei einer Rentenversicherung nur gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch ist (BGH FamRZ 2015, 1869 ff. Rn. 17; Senatsbeschluss vom 19.11.2015, FamRZ 2016, 819 ). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19.11.2015, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bereits ausgeführt, dass dieser Anforderung eine Teilungsordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die "aktuellen Rechnungsgrundlagen" zur Anwendung kommen, nicht gerecht wird. Die notwendige Solvenzsicherung verpflichtet den Versicherer, bei seinen Verträgen einen gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz, soweit ein solcher für die Vertragslaufzeit garantiert wird, nicht zu überschreiten (§ 2 Deckungsrückstellungsverordnung). Dieser Zinssatz wurde in den letzten Jahren wiederholt abgesenkt. Er beträgt derzeit nur noch 0,9% pro Jahr, während er für die auszugleichenden Anrechte noch 3,25% pro Jahr betrug. Wenn der Ausgleichswert eines solchen Altvertrages deshalb in einen Neuvertrag der Ausgleichsberechtigten einbezahlt wird, erlangt dieser möglicherweise keine vergleichbare Wertentwicklung, vielmehr sind - gerade im Hinblick auf die nunmehr seit Jahren andauernde Niedrigzinsphase - im Ergebnis geringere Versorgungsleistungen zu erwarten, die auch über die Gleichbehandlung aller Versicherten und die Festlegung der Überschussbeteiligung nicht ausgeglichen werden. Aus den Überschüssen des Versicherers sind nämlich zunächst die garantierten Versicherungsleistungen zu finanzieren (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a der Musterbedingungen für aufgeschobene Leibrentenversicherungen). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 Deckungsrückstellungsverordnung Rechnung getragen. Dem Versicherer wird damit ermöglicht, den bisherigen Zinssatz auch für das übertragene Anrecht beizubehalten ( BT-Drucksache 16/13424 Seite 26 , 40). Der Anforderung an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht (zwischenzeitlich fast allgemeine Meinung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 , und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17 ; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15 , alle zitiert nach juris; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584 ; FamRZ 2016, 1689 ; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth/Sasse in Erman, BGB,
- Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Breuers in JurisPK-BGB,
- Aufl., Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 34; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.05.2018, § 11 VersAusglG Rn. 4; Ackermann-Sprenger in Beck-OGK, BGB, Stand 01.10.2016, § 11 VersAusglG Rn. 34; Siede in MünchKomm-BGB,
- Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 11; Borth, Versorgungsausgleich,
- Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Wick, Versorgungsausgleich,
- Aufl., Rn. 448a; Palandt/Brudermüller, BGB,
- Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 7; TOP 3 der Thesen des AK 5 des
- DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; zur a. A. des GDV und der Deutschen Aktuarvereinigung vgl. Entscheidung des Senats FamRZ 2016, 819 ). Der Senat hat in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung anders als in seinem Beschluss vom 19.11.2015 ( FamRZ 2016, 819 ) angeordnet, dass nicht nur derselbe Rechnungszins, sondern insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung der ausgleichsverpflichteten Person beim Ausgleich beider Versicherungen anzuwenden sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 , juris Rn. 23; Breuers in jurisPK-BGB, Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 34e). Die in die vorliegenden Teilungsordnungen eingepasste Formulierung hat der Senat einem - aus der Zeit vor der Test-Achats-Entscheidung (hierzu unten) stammenden - (Alternativ-)Vorschlag der Muster-Teilungsordnung des GDV entnommen (abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, Der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten, S. 165). Die Rechnungsgrundlagen setzen sich aus den zugrunde gelegten kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also die verwendeten Sterbe- und Richttafeln, dem bereits genannten Rechnungszins und den kalkulatorischen Kosten zusammen. Die A. L.-AG hat insoweit zunächst zutreffend angemerkt, dass das unternehmerische Risiko der sich erhöhenden Langlebigkeit grundsätzlich in der Sphäre des Versicherers liege. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Erhöhung der Langlebigkeit sich bei einem der beiden Ehegatten wesentlich mehr auswirken würde. Der Senat sieht keine Erhöhung des Risikos des Versicherers, wenn nach der Teilung zwei versicherte Personen existieren, denen eine Rente zu zahlen sei, weil sich das Langlebigkeitsrisiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Deckungskapital bezieht. Die Auffassung des Versorgungsträgers wäre insoweit nur richtig, wenn die volle Rente bis zum Tod des länger lebenden zu zahlen wäre, es sich also um eine Versicherung auf ein verbundenes Leben handeln würde, was bei durch den Versorgungsausgleich geteilten Versorgungen aber nicht der Fall ist. Die Versorgungsträger berufen sich auf den Grundsatz der Kosten- bzw. Aufwandsneutralität. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die auch der Bundesgerichtshof (z. B. BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 46) abstellt, schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173 , 1175). Für den Versorgungsträger dürfen durch den Versorgungsausgleich keine zusätzlichen Belastungen entstehen (Grundsatz der Kostenneutralität - BT-Drs. 16/10144 S. 43 ). Für die privaten Versicherungen ist dabei zunächst die Frage zu klären, nach welchem Maßstab die Kostenneutralität zu prüfen ist. Die Kostenneutralität kann nach dem Maßstab der handelsrechtlichen Vorschriften, nach rein wirtschaftlichen Kriterien im Sinne eines Marktwerts der Versicherung oder nach der Bewertungsvorschrift des § 46 VersAusglG bestimmt werden. Keine der genannten Lösungen führt in allen Fällen zu befriedigenden Lösungen. Trotz Bedenken hat sich der Senat im vorliegenden Verfahren allein an der Bewertungsvorschrift des § 46 VersAusglG orientiert. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2016 hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung die Kostenneutralität am Maßstab der (deutschen) handelsrechtlichen Vorschriften geprüft (BGH FamRZ 2016, 781 Rn. 46), also die bilanzielle Kostenneutralität in den Vordergrund gestellt; bei der Berücksichtigung eines Rententrends bei der betrieblichen Altersvorsorge stellt er (auch) darauf ab, dass bei fehlender Weitergabe der in der Handelsbilanz reservierten Mittel dem Versorgungsträger ein bilanzieller Gewinn verbleiben würde (BGH FamRZ 2018, 894 Rn. 56). Die privaten Versicherungen haben gemäß § 341f HGB zunächst Deckungsrückstellungen zu bilden, die sich durch Abzinsung der künftigen Leistungen auf den Bilanzstichtag ergeben. Die Höhe der Zinssätze, die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung zu verwenden sind, wird bei Vertragsbeginn festgelegt. Mit diesem (Rechnungs-)Zinssatz wird auch das Deckungskapital errechnet, das gemäß § 169 VVG einem Rückkauf (vgl. hierzu Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG,
- Aufl., § 169 VVG Rn. 24) und gemäß § 46 VersAusglG dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt wird (jeweils einschließlich bereits zugeteilter Schlussüberschussanteile und des Anteils an den Bewertungsreserven, § 169 Abs. 7, § 153 Abs. 3 VVG). Wegen der längeren Vertragslaufzeiten kann der Fall eintreten, dass die Rendite der Kapitalerträge am Kapitalmarkt unter den Rechnungszins sinkt. Für diesen Fall sieht § 5 DeckRV (in Verbindung mit § 341f Abs. 2 HGB) ein Verfahren vor, das den Versicherern die Bildung einer sogenannten Zinszusatzreserve vorschreibt (im Einzelnen: BaFin, Zinszusatzreserve - Finanzierung und Auswirkungen auf die Überschussbeteiligung, Publikation vom 16.08.2017; zur Berechnung auch: GDV, so wirkt die Zinszusatzreserve, Publikation vom 23.05.2018, unter www.gdv.de). Die für die künftigen vertraglichen Leistungen erforderlichen Beträge werden dabei (für die nächsten 15 Jahre) nur mit einem Referenzzinssatz abgezinst, der nach § 5 Abs. 3 Satz 8 DeckRV (i.d.F. der VO v. 10.10.2018, BGBl. I S. 1653 ) für 2017 2,21% betrug und in den folgenden Jahren voraussichtlich weiter fallen wird. Diese Zinszusatzreserve wird zwar für den einzelnen Vertrag berechnet, stellt aber doch eine kollektive Reserve dar, die bei der Ermittlung des Rückkaufswerts nicht zu berücksichtigen ist (Brambach a.a.O). Geht man allerdings davon aus, dass die Kostenneutralität an den Bilanzwerten zu messen ist, so müsste man für ihre Prüfung die Zusatzreserve und mit ihr die (auf einen 10-Jahres-Durchschnitt bezogene, also geglättete) aktuelle Kapitalmarktentwicklung beachten. Der Wahrung der Kostenneutralität auf der Grundlage eines identischen Rückstellungsbedarfs steht aber schon die Tatsache entgegen, dass die Versorgungsträger nicht verpflichtet sind, diesen Bedarf anzugeben. Möglich wäre es auch, die Kostenneutralität anhand rein wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu bemessen, wie dies bei einem Verkauf der Lebensversicherung an ein hierauf spezialisiertes Unternehmen zum Tragen kommt. Einer solchen rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise steht jedoch schon der fehlende genaue Maßstab entgegen. So wäre auch anders als bei festverzinslichen Wertpapieren mit langer Restlaufzeit zu bedenken, dass der Bundesgerichtshof die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) im Hinblick auf die langanhaltende Niedrigzinsphase auch auf das Vertragsverhältnis der Lebensversicherung anwandte (BGH, IV. Zivilsenat, NJW 2018, 321 Rn. 21). Für den Versorgungsausgleich naheliegend wäre es, auch die Kostenneutralität allein an dem Maßstab des § 46 VersAusglG (in Verbindung mit § 169 VVG) zu messen. Damit könnte Kostenneutralität dadurch erreicht werden, dass dem Vertrag des/der Ausgleichsberechtigten die Hälfte des ehezeitlichen Deckungskapitals zugewiesen und die damaligen Rechnungsgrundlagen beachtet werden. Diesen Maßstab legt für die private Versicherung auch der Bundesgerichtshof zugrunde, wenn er ausführt, den Trägern der ergänzenden Altersversorgung dürften indessen über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus keine zusätzlichen Leistungspflichten und Risiken aufgebürdet werden, durch die das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zu Lasten des Versorgungsträgers verschoben würde (BGH FamRZ 2017, 1748 Rn. 8). Die aktuelle Entwicklung des Kapitalmarkts und ein eventuell hierdurch hervorgerufener zusätzlicher Rückstellungsbedarf blieben damit unberücksichtigt. Der Versorgungsträger müsste einen einmal versprochenen, über die Marktverhältnisse deutlich hinausgehenden Zins im Extremfall auch dem 30 Jahre jüngeren Ehegatten bis zu dessen Renteneintritt garantieren. Ein solcher Ehegatte könnte also mit einem vergleichsweise geringen Deckungskapital einen erheblichen Rentenanspruch erwerben (und die erforderliche Zinszusatzreserve würde erheblich ansteigen). Dabei muss auch bedacht werden, dass die Kostenneutralität stets einzelvertraglich und nicht nur kollektiv zu wahren ist. Denn zum einen haben es die Ehegatten gemäß § 6 VersAusglG in der Hand, einen den Versorgungsträger wirtschaftlich begünstigenden Versorgungsausgleich auszuschließen, zum anderen dürfte es auch sehr fraglich sein, ob der Versorgungsausgleich nicht auch in der privaten Altersvorsorge bei einer kollektiven Sicht in größerem Umfang von den durchschnittlich älteren Männern zu durchschnittlich jüngeren Frauen durchgeführt wird als umgekehrt. Ob mit der Übertragung des gemäß § 169 VVG errechneten hälftigen Deckungskapitals auch bei der privaten Versicherung der wahre Wert der ehezeitlich erworbenen Versorgungen verteilt wird (BGH FamRZ 1988, 1254 , 1255 zur bay. Ärzteversorgung, verallgemeinernd Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht,
- Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 19), ist aus Sicht des Senats fraglich, entspricht aber der gesetzlichen Wertung aus der Zusammenschau von § 11 und § 46 VersAusglG. Der Senat hat sich mit dem Problem der fehlenden (wirtschaftlichen) Kostenneutralität bereits in seinem Beschluss vom 19.11.2015 auseinandergesetzt, dem eine Fallkonstellation zugrunde lag, in der die ausgleichsberechtigte Ehefrau 8 Jahre jünger war und das Anrecht mit einem Garantiezins von 4% zu verzinsen war, weshalb bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Kostenneutralität für den Versorgungsträger nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, weil er den nicht mehr marktgerechten Zins erheblich länger garantieren hätte müssen, wenn auch die früheren Sterbetafeln zur Anwendung gekommen wären. Ob der Senat an dieser Lösung in Fällen deutlich jüngerer Ausgleichsberechtigter festhält, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine Patentlösung findet sich auch in der Literatur nicht. Die Versorgungsträger vermeiden wirtschaftliche Verluste, indem sie mit aktuellen Rechnungszinsen rechnen, was gegen § 11 VersAusglG verstößt (vgl. oben) und die den Ausgleichswert betreffende Zinszusatzreserve zum Wegfall bringt, und zum anderen aktuelle Sterbetafeln anwenden, obwohl das Risiko der sich erhöhenden Langlebigkeit grundsätzlich in ihrer Sphäre liegt (vgl. ebenfalls oben). Der Senat sieht für den vorliegenden Fall beiderseits auszugleichender Versorgungen mit einem Altersunterschied von 5 Jahren keinen Anlass, von der Regelung des § 11 VersAusglG abzuweichen. Zwar muss der Versorgungsausgleich nicht stets dazu führen, dass die Ehegatten - bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben (BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 37), für die interne Teilung wird man aber eine solche konzeptionell auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogene Verteilungsgerechtigkeit (BGH a.a.O.) zumindest im Grundsatz (zu geringfügigen Abweichungen im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum der Versorgungsträger etwa Senat FamRZ 2016, 819 Rn. 43) fordern müssen, was letztlich auch in § 11 VersAusglG zum Ausdruck kommt. Würden aber geänderte Sterbetafeln zugrunde gelegt, wäre eine derartige Verteilungsgerechtigkeit nicht mehr gewährleistet. Die Versorgungsträger orientieren sich bei ihren Sterbetafeln/Ausscheideordnungen an den Vorgaben der Deutschen Aktuarvereinigung. Es ist davon auszugehen, dass die seit Mitte 2004 in der Versicherungsbranche angewandten Generationen-Sterbetafeln DAV 2004 R (zu deren weiterer Verwendung vgl. Richtlinie der Deutschen Aktuarvereinigung, Herleitung der DAV-Sterbetafeln 2004 R für Rentenversicherungen, 24.01.2018, Seite 3, unter: https://aktuar.de/unsere-themen) bei dem mit Versicherungsbeginn 01.08.2003 bei der A. geschlossenen Vertrag noch nicht zur Anwendung gekommen sein können. Die A. L.-AG hat keine exakte Angabe zum Versicherungsbeginn gemacht, dieser lässt sich jedoch durch den verwendeten (Höchst-)Rechnungszins eingrenzen (07/2000-12/2003). Die früheren Sterbetafeln waren für die Versicherten wesentlich günstiger (zu den Unterschieden: Döring, Teilung von fondsgebundenen Versicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs, S. 29 ff.; Richtlinie der Deutschen Aktuarvereinigung, Herleitung der DAV-Sterbetafeln 2004 R für Rentenversicherungen, 24.01.2018, Anhang 2 - Vergleiche mit der Sterbetafel DAV 1994 R, unter: https://aktuar.de/unsere-themen). Gegen die Verwendung der früheren Tarife spricht auch nicht der Umstand, dass für alle neu abgeschlossenen Verträge nunmehr Unisex-Tarife anzuwenden sind. Nach der sogenannten "Test-Achats"-Entscheidung des EuGH ( NJW 2011, 907 ) ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG (Gender-Richtlinie) das Ziel, dass Prämien und Leistungen in der Versicherungswirtschaft geschlechtsneutral bemessen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat als Reaktion auf diese Entscheidung den Versicherern beim Abschluss neuer Rentenversicherungen mit Wirkung zum 21.12.2012 die Verwendung geschlechtsspezifischer Tarife untersagt. Der Bundesgerichtshof hat aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in drei Entscheidungen vom 08.03.2016 ( XII ZB 582/16 = FamRZ 2017, 870 , XII ZB 663/16 = FamRZ 2017, 871 , XII ZB 697/13 = FamRZ 2017, 863 mit Anm. Borth, S. 871) den Schluss gezogen, dass die Heranziehung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln und den darauf beruhenden Barwertfaktoren durch die VBL und andere Zusatzversorgungsträger des öffentlichen Dienstes nicht mehr zulässig sei. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand lasse sich am ehesten noch die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen - in einem letztlich nicht aufklärbaren Umfang - sowohl von genetischen und hormonellen Faktoren einerseits als auch von soziokulturellen Faktoren andererseits beeinflusst werde. Es erscheine schon zweifelhaft, ob ein solcher Befund am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einen hinreichenden (biologischen) Anknüpfungspunkt für eine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung liefern könne (BGH, FamRZ 2017, 870 juris Rn. 27). Gleichwohl kann weder aus den Vorgaben des EuGH noch aus den genannten Entscheidungen des BGH gefolgert werden, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Versicherungstarife auch bei der Teilung von Altverträgen (also solchen vor dem 21.12.2012) ausgeschlossen wäre. Der Senat ist schon in seiner Entscheidung vom 19.11.2015 (juris Rn. 41 a. E.) "eher" davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anrecht des Berechtigten nicht um ein neues, sondern ein geteiltes altes, also vor dem Stichtag begründetes Anrecht handelt. Dieses Anrecht richtet sich auch nach dem Willen des Gesetzgebers, soweit keine Teilungsordnung vorliegt, nach den (möglicherweise geschlechtsspezifischen) Regelungen des übertragenen Anrechts (§ 11 Abs. 2 VersAusglG). Die Anpassung dieses Anrechts an die Entscheidung des EuGH (diese Prüfung fordert Borth, Versorgungsausgleich,
- Aufl., Kap. 2 Rn. 430), also die Verwendung von Unisex-Tarifen (nur!) für das neu zu begründende Anrecht, würde letztlich zu einer vollständigen Neukalkulation und damit zu einer "externen" Teilung beim identischen Versorgungsträger führen, die mit § 11 VersAusglG aus Sicht des Senats nicht vereinbar wäre. Einen Eingriff in den Altbestand verlangt auch weder der EuGH (hierzu Höfer, DB 2011, 1334, 1335) noch die Übergangsregelung in § 33 Abs. 5 Satz 1 AGG, die Unisex-Grundsätze gelten nur für Neuverträge (Serr in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2017, § 33 AGG Rn. 21). Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen im Übrigen die Kalkulation des Ausgleichswerts und nicht die Regeln für das zu begründende Anrecht. Der von Vertretern der Versicherer auch im hiesigen Verfahren erhobene Einwand (vgl. Witthöft/Lange, Problemfälle bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung aus Sicht der Versicherer, unter www.darmstaedter-kreis.de, Folie 27), dass die mit dem Versorgungsausgleich bezweckte möglichst geringe Belastung der Versorgungsträger nicht erreicht werde, weil bei Anwendung der früheren Rechnungsgrundlagen alle Tarife in der Lebensversicherung "gedoppelt" werden müssten, trifft nicht zu, wenn die alten geschlechtsspezifischen Tarife zugrunde gelegt werden. Soweit von einzelnen Versorgungsträgern mitgeteilt wird, die Aufnahme in den nicht mehr verkaufsoffenen Altbestand sei technisch nicht möglich, teilt der Senat die Auffassung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15 , juris Rn. 22; a. A. für die Realteilung nach früherem Recht: Ellger FamRZ 1986, 513, 514), wonach dieses Argument nicht nachzuvollziehen ist. Dies gilt auch für die von der A. L. AG für nötig befundene neue Zertifizierung. Dabei verkennt der Senat nicht, dass geringer Aufwand auch im Interesse der Ehegatten liegt, weil der Versorgungsträger die Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG geltend machen kann. Zu den Versorgungen im Einzelnen: Versorgung bei der A. L. AG Der ersatzlose Wegfall der (Risiko-)Berufsunfähigkeitsversicherung ist zu billigen, weil diese in ihrem Bestand in der Regel von fortlaufenden Beitragszahlungen abhängt und deshalb nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt (BGH FamRZ 1986, 344 ). Keine Bedenken bestehen auch gegen die Ermittlung des Deckungskapitals und die Höhe der gemäß § 13 VersAusglG angesetzten Kosten von 500,00 €. A. L.-AG Auch hier sind zunächst die gemäß § 13 VersAusglG angesetzten Teilungskosten zu akzeptieren. Auch die Kostenregelungen sind nicht zu beanstanden. Aufgrund der Regelung in Ziffer 3 lit. f) der Teilungsordnung des Versorgungsträgers muss sichergestellt werden, dass der Ausgleichsberechtigte auch an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung teilhat (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 20). Weil der Versorgungsträger zudem anregt, dass auch der neue Tarif im Tenor genannt wird und damit an der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung teilnimmt, müssen die genannten Maßgaben auch insoweit umgesetzt werden. Der Ausgleich des Anrechts verstößt auch nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, weil die Schlechterstellung zu Lasten der Beschwerdeführerin durch eine Besserstellung hinsichtlich des Ausgleichs eines anderen Anrechts kompensiert wird (Senat FamRZ 2018, 905 juris Rn. 77; Wick, Der Versorgungsausgleich,
- Aufl., Rn. 632; Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht,
- Aufl., § 228 FamFG Rn. 6). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG, §§ 69 Abs. 3, 81 Abs. 1, 150 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts richtet sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Für das Beschwerdeverfahren wertbestimmend sind die beiden Anrechte, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht geklärt, ob eine in der Teilungsordnung enthaltene Regelung, wonach auf das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person "die aktuellen Rechnungsgrundlagen" oder ein aktueller Tarif anwendbar sind, nicht nur im Hinblick auf den unterschiedlichen Rechnungszins, sondern auch im Hinblick auf den Ersatz früher verwendeter Sterbetafeln durch aktuelle (geschlechtsneutrale) Sterbetafeln gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt. Permalink: https://openjur.de/u/2263889.html ( https://oj.is/2263889 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.