Eine tarifvertragliche Regelung, gemäß der ein Arbeitgeber einem Leiharbeitnehmer nach einer bestimmten Einsatzdauer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten hat, ist dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter den genannten Voraussetzungen einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu den bisherigen Arbeitsbedingungen anzubieten hat. Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.841,95 € (i. W.: Zweitausendachthunderteinundvierzig 95/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz aus folgenden Beträgen zu zahlen: - aus 991,07 € (i. W.: Neunhunderteinundneunzig 07/100 Euro) seit
- August 2016; - aus weiteren 692,85 € (i. W.: Sechshundertzweiundneunzig 85/100 Euro) seit
- August 2016, - aus weiteren 1.158,03 € (i. W.: Eintausendeinhundertachtundfünfzig 03/100 Euro) seit
- Dezember
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagte 50 % zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.009,90 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Schadensersatz wegen Nicht-Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Kläger war seit
- September 2013 bei der A als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Ab diesem Tag erfolgte ein Einsatz bei der Beklagten als Elektriker in der Kabelfertigung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt EUR 2.682,
- Mit Schreiben vom
- März 2016 teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit: "Sehr geehrte Damen und Herren,hiermit fordere ich Sie auf, mir unverzüglich einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach § 4 des Tarifvertrags Leiharbeit/Zeitarbeit anzubieten.Ich bin seit dem 04.09.2013 bei Ihnen im Betrieb als Leiharbeitnehmer über den Verleiher A im Bereich FE1 als Elektriker eingesetzt.Ich habe einen Anspruch darauf, weiterhin mit meiner bisherigen Tätigkeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei Ihnen beschäftigt zu werden.Für die oben genannten Forderungen habe ich mir eine Frist bis zum 30.03.2016 notiert. Nach erfolglosem Fristablauf behalte ich mir weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vor. Dies schließt ggf. auch Schadenersatzforderungen mit ein...." § 4 des von dem Kläger in Bezug genommenen Tarifvertrages lautet wie folgt: "Besteht keine Betriebsvereinbarung, hat nach 18 Monaten Überlassung der Entleiher zu prüfen, ob er dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten kann.Nach 24 Monaten Überlassung hat der Entleiher dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten.Dies nach Beratung mit dem Betriebsrat bei akuten Beschäftigungsproblemen entfallen." Mit Schreiben vom
- März 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass man ihm keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten werde. Daraufhin erhob der Kläger unter dem Datum des
- April 2016 eine arbeitsgerichtliche Klage mit diesem Klageziel, die bei dem erkennenden Arbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 6 Ca 140/16 geführt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil vom
- August 2016 hat das Arbeitsgericht Kassel wie folgt erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dem Kläger ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Elektriker mit einer wöchentlichen Arbeitsstundenzahl von 35 Stunden anzubieten.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 8.047,77 festgesetzt. Daraufhin schlossen die Parteien unter dem Datum des
- September 2016 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Bl. 38 - 43 d. A.), wonach der Kläger bei der Beklagten ab
- September 2016 unbefristet als Elektriker in der Entgeltgruppe E5 zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.703,00 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt wird. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger nunmehr Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Nichtbeschäftigung vom
- April bis
- September
- Der Kläger meint, dass die Beklagte ihm die reguläre Vergütung der Entgeltgruppe E5 für den Zeitraum vom
- April bis
- September 2016 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzugs bzw. Schadensersatzes schulde. Da diese Vergütung im Zeitraum vom
- April bis
- September EUR 2.629,00 brutto betragen habe, sei dies der monatlich seitens der Beklagten geschuldete Betrag. Von seiner Forderung bringt der Kläger seine bei der A erhaltene Vergütung für die Kalendermonate April und Mai 2016 in Abzug (vgl. Lohnabrechnungen Bl. 31 u. 32 d. A.) sowie erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich EUR 1.275,00 für die Kalendermonate Juni, Juli und August 2016 bzw. in anteiliger Höhe von EUR 765,00 für September
- Wegen Einzelheiten des von dem Kläger in Abschrift vorgelegten Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom
- Juni 2016 wird auf Bl. 33 - 36 d. A. Bezug genommen. Der Kläger b e a n t r a g t,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.168,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen,
- die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 2.629,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen,
- die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 2.629,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
- August 2016 zu zahlen,
- die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 2.629,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Betrag seit
- Dezember 2016 zu zahlen;
- die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 1.544,40 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 765,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Betrag seit
- Dezember 2016 zu zahlen. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die seitens des Klägers erhobene Klage nicht schlüssig sei. Sie behauptet, dass es bei ihr zum Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsverlangens des Klägers keinen freien Arbeitsplatz als Elektriker in der Entgeltgruppe E5 gegeben habe. Sie meint weiter, dass in § 4 des Tarifvertrags zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeit (i.F.: TVLZ) nicht geregelt sei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach 24-monatiger Arbeitnehmerüberlassung einen Vollzeitarbeitsplatz anzubieten habe. Des Weiteren bestreitet die Beklagte den von dem Kläger angegebenen Zwischenverdienst (A, Arbeitslosengeld). Wegen weiterer Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf die ausgeurteilten Zahlungsbeträge unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung § 280 Abs. 1 BGB). Hierbei besteht die Pflichtverletzung der Beklagten darin, dass sie dem Kläger auf dessen Schreiben vom
- März 2016 keinen unbefristeten Arbeitsvertrag als Elektriker zu den bisherigen Arbeitsbedingungen angeboten hat. Auch wenn die Tarifvertragsparteien dies in § 4 TVLZ nicht ausdrücklich normiert haben, ist § 4 Ziff. 1 TVLZ nach Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Schaffung von Planungssicherheit für den Arbeitnehmer, dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter den genannten Voraussetzungen einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu den bisherigen Arbeitsbedingungen anzubieten hat. Dies waren im vorliegenden Fall eine 35-Stunden-Woche und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E
- Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird dadurch bestätigt, dass die Beklagte nach Verkündung des Urteils vom
- August 2016 in dem Verfahren 6 Ca 140/16 mit dem Kläger zu genau diesen Arbeitsbedingungen einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab
- September 2016 geschlossen hat (Bl. 56 - 61 d. A.). Nach dem seitens der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Kläger betrug die tarifliche Vergütung in der Entgeltgruppe E5 im Zeitraum von April bis September 2016 mindestens EUR 2.629,00 brutto. Da es im vorliegenden Fall jedoch um einen Schadensersatzanspruch des Klägers geht, ist nicht auf die monatlichen Bruttobeträge abzustellen, sondern eine Vergleichsberechnung zwischen dem hypothetischen Netto-Gehalt des Klägers bei der Beklagten und den von ihm monatlich tatsächlich erhaltenen Beträgen anzustellen. Hiervon ist jedoch der Kalendermonat Mai 2016 auszunehmen, da der Kläger für diesen Monat keinen Nachweis seines anderweitigen Verdienstes bei der A vorgelegt hat; die von ihm vorgelegten Vergütungsabrechnungen der A (Bl. 49 u. 50 d. A.) betreffen lediglich die Kalendermonate März und April
- Ausgehend von diesen Überlegungen ergibt sich zu Gunsten des Klägers unter Zuhilfenahme der im Internet verfügbaren Berechnung über "Brutto-Netto-Rechner.info" folgende Berechnung. KalendermonatBruttoanspruch sich ergebender Nettoanspruch erhaltenDifferenzApril 20162.629,001.967,851.669,63298,22Juni 20162.629,001.967,851.275,00692,85 (Arbeitslosengeld) Juli 20162.629,001.967,851.275,00692,85August 20162.629,001.967,851.275,00692,85 Für den Monat September 2016 errechnet sich zu Gunsten des Klägers an und für sich ein Betrag in Höhe von EUR 1.577,34 brutto ((2.629 : 3)x 18 Tage). Der Kläger geht in seinem Klageantrag jedoch selbst lediglich von einem Betrag in Höhe von EUR 1.544,40 brutto aus, so dass dieser Betrag gem. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO zugrunde zu legen ist. Gemäß dem zitierten Brutto-Netto-Rechner errechnet sich zu Gunsten des Klägers somit ein Betrag in Höhe von EUR 1.230,18 netto. Zieht man hiervon das erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 765,00 ab, gelangt man für den Monat September 2016 zu einer Differenzforderung in Höhe von EUR 465,
- Die Addition der genannten monatlichen Differenzbeträge ergibt den unter Ziff.
- ausgeurteilten Betrag in Höhe von EUR 2.841,
- Die ausgeurteilten Zinsansprüche sind Prozess-Zinsansprüche gem. §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus dem nahezu identischen Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens beider Parteien gem. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf einer Addition der Werte der gestellten Klageanträge Ziff. 1 - Ziff.
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