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VG München, Urteil vom 13.03.2019 - M 9 K 18.4612

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Fälligkeitsmitteilung in Höhe von 7.500,- Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds mit Schreiben und Bescheid vom

  1. August
  2. Der Kläger war Mieter der Wohnung im
  3. OG links, S. Straße
  4. Mit bestandskräftigem Bescheid vom
  5. April 2018 verpflichtete die Beklagte den Kläger zur unverzüglichen Beendigung der Nutzung bzw. Überlassung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung (Ziff. 1) und gab ihm auf, die Wohneinheit unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziff. 2). Für den Fall der Nichterfüllung der Ziff. 1 binnen sechs Wochen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- Euro angedroht (Ziff. 3). Dem Bescheid lagen umfangreiche Ermittlungen zu Grunde (Bl. 43 f. Behördenakte). In der Folgezeit fanden weitere Ermittlungen der Beklagten statt. Bei Ortsermittlungen am
  6. Juli 2018 und am
  7. Juli 2018 wurde niemand angetroffen. Bei einer erneuten Ortsermittlung am
  8. Juli 2018 wurde Frau Al. angetroffen, die bereits vor Erlass des Grundbescheids am
  9. April 2018 bei einer Ortseinsicht in der Wohnung angetroffen wurde (Bl. 38). Frau Al. gab an, dass sie mit sechs Personen, ihrer Familie, weiterhin in der Wohnung wohne und die Dauer des Aufenthalts abhängig von der medizinischen Behandlung sei; ausweislich des Reisepasses war der Einreisestempel auf den
  10. November 2017 datiert. Ausweislich eines Einsatzberichtes der PI 11 vom
  11. Mai 2018 (Bl. 51a f.) und vom
  12. Juni 2018 (Bl. 58c Behördenakte) hat Herr Al. gegen den Kläger Strafanzeige wegen Betrugs und Erpressung erstattet, da dieser seine Familie trotz Mietzahlungen in Höhe von zunächst 6.000,- Euro bar, dann 4.000,- Euro bar monatlich aus der Wohnung werfen ließ, die Schlösser austauschte und bereits im Mai den Strom abstellte. Beide Male war Herr Al. als Nutzer der Wohnung dabei. Mit Schreiben und Bescheid vom
  13. August 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das im Bescheid vom
  14. April 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- Euro wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur unverzüglichen Beendigung der Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung fällig geworden sei (Ziff. I). Ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- Euro wurde angedroht für den Fall der Nichterfüllung von Ziff. I des Bescheids vom
  15. April 2018 binnen vier Wochen ab Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom
  16. August 2018 (Ziff. II). Die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG lägen nach dem Ergebnis der Ortseinsichten durch Mitarbeiter der Beklagten und durch die Polizei vor. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Kündigungsschreiben, datiert auf den
  17. Mai 2018, mit dem der Familie Al. unter Androhung einer Räumungsklage wegen Zweckentfremdung gekündigt wurde. Nicht die Nutzerfamilie Al., sondern der Kläger sei der Zweckentfremder. Die Wohnung sei nicht geräumt und die nach Ablauf des
  18. Mai 2018 angekündigte Räumungsklage sei nicht belegt. Mit Schriftsatz vom
  19. September 2018 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte zuletzt,
  20. Der Bescheid der Beklagten vom
  21. August 2018 wird aufgehoben.
  22. Es wird festgestellt, dass das im Bescheid der Beklagten vom
  23. April 2018 angedrohte und im Bescheid der Beklagten vom
  24. August 2018 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- Euro nicht fällig geworden ist. Die Zweckentfremdung sei durch den Untermieter, Herrn Al., erfolgt. Nach Ablauf der Räumungsfrist zum
  25. Mai 2018 sei am
  26. Juni 2018 Räumungsklage erhoben worden. Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom
  27. Juli 2018 sei der Untermieter des Klägers zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden. Die Wohnung sei durch den Gerichtsvollzieher geräumt worden. Am
  28. August 2018 sei die Besitzeinweisung zu Gunsten des Klägers durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. Der Kläger sei der falsche Adressat, da die Zweckentfremdung durch den Untermieter stattgefunden habe. Bereits mit der Kündigung vom
  29. Mai 2018 sei eine etwaige Zweckentfremdung durch den Kläger beendet worden. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses hätten die Voraussetzungen für den Bescheid und die Fälligstellung nicht mehr vorgelegen, da der Untermieter bereits vorher rechtskräftig zur Räumung verurteilt und der Gerichtsvollzieher beauftragt worden sei. Damit habe der Kläger alles ihm Mögliche und rechtlich Zulässige veranlasst. Mit Datum vom
  30. September 2018 wurde der Beklagten die einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses zwischen dem Eigentümer und dem Kläger zum
  31. Oktober 2018 mitgeteilt (Bl. 82 Behördenakte). Ausweislich einer Gesprächsnotiz vom
  32. Oktober 2018 hatte die Eigentümerin mitgeteilt, dass die Wohnung durch den Kläger an sie zurückgegeben worden sei und die Neuvermietung laufe (Bl. 91 Behördenakte). Seit dem
  33. Januar 2019 wurde die Wohnung zu Wohnzwecken neu vermietet (Bl. 98 f. Behördenakte). Mit Schreiben vom
  34. Februar 2019 und
  35. November 2018 nahm die Beklagte Stellung und beantragte in der mündlichen Verhandlung: Klageabweisung. Da die Wohnung mittlerweile an die Eigentümerin zurückgegeben worden sei, werde das Einverständnis zu einer Erledigterklärung des Klägers vorab mitgeteilt. Dieser habe seine Verpflichtung zur unverzüglichen Beendigung der Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung erfüllt. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig gewesen, da ausweislich der Ortsermittlung vom
  36. Juli 2018 zu diesem Zeitpunkt die Zweckentfremdung nicht aufgegeben worden war. Die Kündigung des Untermieters Al. genüge dafür nicht, da der Kläger die Zweckentfremdung als Geschäftsmodell gewerblich betreibe. In diesen Fällen genüge lediglich die Rückgabe der Wohnung an den Eigentümer der Verpflichtung zur Beendigung der Zweckentfremdung (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.747 -). Deshalb genüge auch eine Räumungsklage nicht ungeachtet dessen, dass der Beklagten dies vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht mitgeteilt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die gegen Ziff. I des verfahrensgegenständlichen Schreibens vom
  37. August 2018 gerichtete Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO, ist zulässig, aber unbegründet. Das mit dem Grundbescheid vom
  38. April 2018 bestandskräftig angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- Euro ist fällig geworden, da der Kläger die Wohneinheit nach Ablauf der Frist weiterhin fortgesetzt zweckfremd nutzte. Der zweckentfremdungsrechtliche Tatbestand des Art. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) wurde fortgesetzt verwirklicht. Dies ist ausreichend belegt. Das Vorgehen der Beklagten, den Nachweis des Tatbestands durch Ortseinsichten mit dokumentierten Beobachtungen und Ermittlungen zu führen, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (Statt aller: BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 ; VG München U.v. 15.2.2017 - M 9 K 16.4641 ). Danach wurde die Wohnung noch am
  39. Juli 2018 zu Zwecken der Fremdenbeherbergung genutzt. Das Ergebnis der Ortsermittlung wird bestätigt durch die Erkenntnisse der Polizei vom
  40. Mai 2018 und
  41. Juni 2018, der Strafanzeige des Mieters Al. gegen den Kläger, der auch die Polizei geholt hatte, um wieder die Wohnung zu nutzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger eine auf den
  42. Mai 2018 datierte Kündigung der Familie Al. vorlegte und Räumungsklage erhob. Zum einen ist auf Grund der durch eine Vielzahl von Verfahren dieses Klägers wegen der zweckentfremdungsrechtlich unzulässigen Vermietung anderer Wohnungen an Medizintouristen bekannt, dass dieser gewerblich tätig wird. Zum anderen ist aus dem Polizeibericht der PI 11 vom
  43. Februar 2018, vorgelegt in anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ebenfalls Strafanzeige gegen Herrn R. und Herrn Gh. A. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug, besonders schwerer Erpressung und Hausfriedensbruch erstattet worden. Anzeigenerstatter waren ebenfalls zwei Herren mit dem Nachnamen Al., die als Medizintouristen ebenfalls in der S. Straße eine andere Wohnung angemietet hatten und angaben, sie hätten die Miete bezahlt und wären von den Herren R. und Gh. A. aus der Wohnung geworfen worden, nachdem diese sich mit einem Zweitschlüssel Zutritt verschafft hatten und behaupteten, die Miete sei nicht bezahlt worden. Nach dieser Sachlage geht die Kammer davon aus, dass die Familie Al. entweder als (Schein) Mieter immer dann auftritt, wenn die Beklagte tätig wird. Dabei schließt die Kammer allerdings nicht aus, dass es sich bei der Familie Al. um wechselnde Personen einer sehr großen Großfamilie handelt, die möglicherweise als Mietnomaden auftreten und tatsächlich die Miete nicht zahlen. Dies ist im Ergebnis unerheblich, da jedenfalls zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Fälligkeitsmitteilung das allein maßgebliche Nutzungskonzept einer kurzfristigen Untervermietung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung an Medizintouristen durch den Kläger nicht aufgegeben worden war. Da das Nutzungskonzept durch den Kläger gewerbsmäßig ausgeübt wurde, genügt eine Kündigung des jeweiligen Untermieters ebenso wenig wie die Räumung einer Wohnung, die offenbar bereits leer stand. Die Aufgabe des Nutzungskonzepts ist vorliegend erst die Zurückgabe an die Eigentümerin zum
  44. Oktober 2018, nachdem diese ihrerseits den Kläger gekündigt hatte. Die Anfechtungsklage gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 15.000,- Euro durch Bescheid vom
  45. August 2018 ist unzulässig, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Erledigung der Hauptsache eingetreten war. Trotz der diesbezüglich klaren Vorgabe durch die Beklagte, dass einer Hauptsacheerledigung zugestimmt werde, hat der Bevollmächtigte des Klägers weder den Klageantrag umgestellt noch die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Bescheid über die Androhung eines erneuten Zwangsgelds hat sich im vorliegenden Fall auf andere Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt, da vorliegend der Zweck erreicht wurde. Eine solche Erledigung wegen Zweckerreichung liegt immer dann vor, wenn der Regelungszweck deswegen vollständig entfällt bzw. erfüllt wird (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  46. Aufl., § 43 Rn. 217 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Durch die Rückgabe der Wohnung an den Eigentümer ist Erledigung durch Erfüllung der Verpflichtung aus Ziff. I des Grundbescheids vom
  47. April 2018 eingetreten, deren Durchsetzung die Zwangsgeldandrohung vom
  48. August 2018 diente. Durch Erfüllung der Verpflichtung ist Erledigung der Zwangsgeldandrohung eingetreten. Diese ist gegenstandslos geworden, da sie weder gegenwärtig noch in Zukunft Wirkung entfalten kann. Die Wohnung wurde durch die Eigentümerin wieder untervermietet und der Kläger hat keinen Zugriff mehr. Die Vollstreckungsandrohung entfaltet keine Regelungswirkungen mehr. Ungeachtet dessen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die erneute Zwangsgeldandrohung, so dass die dagegen erhobene Klage auch unbegründet gewesen wäre. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18 f. VwZVG, waren im Erlasszeitpunkt durchgehend bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Rückgabe der Wohnung an die Eigentümer, gegeben. Die Grundverfügung war in Ziff. I des Bescheids vom
  49. April 2018 auf Nutzungsuntersagung und damit auf ein Unterlassen gerichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG. Diese ist bestandskräftig, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor, Art. 31, 36 VwZVG. Mit der erneuten Androhung eines weiteren, höheren Zwangsgelds hat die Beklagte gewartet, bis fest stand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben war; das zunächst angedrohte Zwangsgeld war fällig geworden und die frühere Androhung blieb ohne Erfolg. Der Kläger wurde zu Recht als Pflichtiger herangezogen, da er Vermieter war, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. Bedenken gegen die Höhe des Zwangsgelds und einer Verdoppelung des Betrags bestehen im Hinblick auf die Höhe der Mieteinnahmen und dem wirtschaftlichen Interesse an der zweckfremden Nutzung nicht. Die Klage war insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2268079.html ( https://oj.is/2268079 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 6 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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