Tenor Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der Beschluss desLandgerichts Neuruppin vom
- Januar 2007 aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dasLandgericht zurück verwiesen. Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000,00€. Gründe I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind vom Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom
- März 2003 zu Betreuern des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ bestellt worden. Mit Beschluss vom
- August 2006 (Bl. 102 d. A.) entzog das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 und 2 den Aufgabenkreis „Vermögens- und sonstige finanzielle Angelegenheiten“ und begründete dies damit, dass diese ihrer Pflicht zur Rechnungslegung für den Zeitraum vom
- März 2003 bis zum
- November 2005 trotz mehrfacher Aufforderungen und Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen seien. Gegen diesen Beschluss, zugestellt am
- August 2006, haben die Beteiligten zu 1 und 2 eine sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben ausgeführt, dass sie aus wichtigen persönlichen Gründen zur Abrechnung und Rechenschaftslegung nicht in der Lage gewesen seien. Während des landgerichtlichen Verfahrens haben die Beteiligten zu 1 und 2 eine Abrechnung (Bl. 172 d. A.) zu den Akten gereicht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Eignung der Betreuer sei nicht mehr gewährleistet, sodass sie gem. § 1908 b Abs. 1 S. 1 BGB zu entlassen seien. Die mangelnde Eignung hat das Landgericht aus den wiederholten und lang andauernden Versäumnissen der Beteiligten zu 1 und 2 im Hinblick auf die Vorlage der Vermögensverzeichnisse geschlossen. Zudem bestehe der Anfangsverdacht, die Beteiligten zu 1 und 2 hätten sich einer Untreue zu Lasten des Betreuten strafbar gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (Bl. 213 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich gegen diesen ihnen am
- Januar 2007 zugestellten Beschluss mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, die am
- Februar 2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist. Zur Begründung haben sie (Schriftsatz vom
- März 2007) im Wesentlichen ausgeführt: Vor der Entlassung der Betreuer hätte es, da der Betreute nicht ansprechbar war und ist, der Bestellung und Anhörung eines Verfahrenspflegers bedurft. Das amtsgerichtliche Verfahren sei weiterhin deswegen fehlerhaft, weil sie, die Beteiligten zu 1 und 2, nicht darauf hingewiesen worden seien, dass ihnen die Entlassung aus dem Amt der Betreuer drohe. Das Landgericht hätte außerdem den Sachstand zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigen müssen; dies sei im Hinblick auf die zwischenzeitlich durchgeführte Rechnungslegung unterblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf Bl. 240 ff. d. A. Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel ist statthaft gemäß §§ 69 i Abs. 3, 69 g Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht (§§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 Abs. 2 FGG) eingelegt worden. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zu einem vorläufigen Erfolg Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren unterblieben ist. Nach § 69 i Abs. 7 FGG hat das Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine Entlassung des Betreuers beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner Aufgabenkreise, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird (Staudinger/Bienwald § 1908 b Rn. 4). Gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 69 d Abs. 1 S. 3 FGG kann die erforderliche Anhörung des Betreuten unterbleiben, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Hiervon ist im Streitfall auf Grund der Anhörung durch das Amtsgericht vom
- Juli 2005 (Bl. 72 d. A.) auszugehen. Aus § 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGG folgt dann, dass für die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen die Bestellung eines Pflegers erforderlich war. Diese Vorschrift verweist zwar nur auf die - hier nicht einschlägige - Vorschrift des § 68 Abs. 2 FGG, ist aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 1993, 491 ), der sich der Senat anschließt, auch auf die Fälle des § 69 d Abs. 1 S. 3 FGG anzuwenden, weil sonst nicht gewährleistet ist, dass die Interessen des Betreuten objektiv vertreten sind. Die Interessen des Betreuten wurden im vorliegenden Falle auch nicht durch den vom Amtsgericht im Beschluss vom
- August 2006 bestellten Verfahrenspfleger, Rechtsanwalt B…, vertreten. Abgesehen davon, dass dieser nur für die erste Instanz bestellt war (vgl. § 67 Abs. 2 FGG) und vom Landgericht nicht beteiligt worden ist, bezieht sich die Bestellung, wie auch die Nennung des § 70 FGG durch das Amtsgericht nahe legt, ohnehin nicht auf die Frage der Person des Betreuers, sondern nur auf die der Genehmigung der Bettgitter. Da das Landgericht die Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers nicht begründet hat (vgl. § 67 Abs. 1 S. 3, 4 FGG) und auch nicht feststeht, dass die Stellungnahme eines Verfahrenspflegers auf die Entscheidung keinen Einfluss hätte haben können, ist das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Prüfung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, dass die Beteiligten zu 1 und 2 inzwischen gegenüber dem Amtsgericht (vgl. Verfügung vom
- Dezember 2006; Bl. 212 d. A.) Unterlagen zur Rechnungslegung überreicht haben und prüfen müssen, ob dies unter dem Gesichtspunkt des von den Beteiligten zu 1 und 2 geltend gemachten Entschuldigungsgrundes eine andere Beurteilung rechtfertigt. Soweit die Entziehung des Aufgabenkreises „Vermögens- und sonstige finanzielle Angelegenheiten“ auf den Beteiligten vorzuwerfende Unregelmäßigkeiten gestützt werden sollte (vg. dazu auch den Bericht des Ergänzungsbetreuers vom
- Januar 2007 (Bl. 224 ff. d. A.), wird das Landgericht diese näher aufzuklären haben. III. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 30 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 1 KostO. Permalink: http://openjur.de/u/226844.html Kommentare
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