Leitsatz: Zur Abrechenbarkeit von Reparaturkosten, wenn das reparierte Fahrzeugs vor Ablauf der 6-Monatsfrist gepfändet und versteigert wird. BGB §§ 249 , 251 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.10.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Reparaturkosten in Anspruch. Am 12.04.2016 verursachte eine Versicherungsnehmerin der Beklagten einen Unfall, bei dem der VW Golf des Zeugen XXX beschädigt wurde. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Der Zeuge XXX begab sich zum Zwecke der Reparatur zur Klägerin. Die Klägerin beauftragte das KFZ-Sachverständigenbüro XXX mit der Schadenskalkulation. In dem Schadensgutachten vom 15.04.2016 gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich Reparaturkosten in Höhe von 11.827,05 EUR brutto (bzw. 9.938,70 EUR netto) anfallen würden. Der Wiederbeschaffungswert betrage (mit Mehrwertsteuer) 9.900,00 EUR, der Restwert inklusive Mehrwertsteuer 4.000,00 EUR. Der Zeuge XXX ließ das Fahrzeug bei der Klägerin sach- und fachgerecht reparieren. Er trat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Nach Abschluss der Reparatur am 27.04.2016 berechnete die Klägerin dem Zeugen XXX (im Folgenden: Zedenten) hierfür 11.912,27 EUR. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 26.04.2016 auf Totalschadensbasis abgerechnet und zahlte auf den Fahrzeugschaden 4.059,33 EUR (Wiederbeschaffungswert von netto 8.319,33 EUR abzüglich eines Restwerts von 4.260,00 EUR). Der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Zedenten übersandte der Beklagten die Rechnung über die Reparaturkosten und verlangte mit Schreiben vom 03.05.2016 die Zahlung von 7.852,94 EUR als Differenz der Reparaturkosten i. H. v. 11.912,27 EUR und der von der Beklagten hinsichtlich des Fahrzeugschadens gezahlten 4.059,33 EUR. Am 12.05.2016 erteilte die Stadt XXX (Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde) wegen eines Anspruches gegen den Zedenten in Höhe von 727,20 EUR einen Pfändungsauftrag. Dem zu Grunde lag eine Forderung aus einem Bußgeldbescheid vom 27.01.2016. Der VW Golf des Zedenten wurde gepfändet und am 24.05.2016 versteigert. Die Klägerin hat behauptet, der Zedent habe nicht mit einer Vollstreckung in seinen VW Golf gerechnet, sonst hätte er den PKW nicht reparieren lassen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass das Integritätsinteresse des Zedenten als Anspruchsvoraussetzung hier nicht durch eine Weiternutzung des VW Golfs von sechs Monaten dokumentiert werden müsse. Denn der Zedent habe seinen VW Golf durch die Zwangsversteigerung unfreiwillig verloren. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.852,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung gewesen, dass das Integritätsinteresse des Zedenten nicht nachgewiesen sei. Denn dieser habe seinen VW Golf "de facto" vor Ablauf der weiteren Nutzungszeit veräußert. Die Vollstreckung sei wegen eines relativ geringen Anspruches erfolgt, den der Zedent zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hätte zahlen können. Dadurch, dass er dies nicht getan habe, habe er dokumentiert, dass er eine weitere Nutzung des Fahrzeugs nicht beabsichtigt habe. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben und lediglich Verzugszinsen ab einem späteren Zeitpunkt zugesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin der Anspruch aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB zustehe. Die Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert, erreichten allerdings nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Danach sei ein Ersatz der Reparaturkosten nur gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten, d. h. ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs, bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen der Geschädigte das Fahrzeug weiternutze, erforderlich, aber auch ausreichend. Es seien aber auch Gründe denkbar, in denen die Fahrzeugnutzung vorher eingestellt werde. Durch die Pfändung und Versteigerung habe der Zedent seinen VW Golf unfreiwillig verloren. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei Erteilung des Reparaturauftrags und der Vorlage der Reparaturrechnung nicht den Willen gehabt habe, den VW Golf weiter zu nutzen. Selbst unter der Annahme, der Zedent habe aufgrund einer Vielzahl von Mahnungen gewusst, dass ein Anspruch der Stadt XXXXX bestehe, habe er im April und bei Geltendmachung des Anspruchs mit Schreiben vom 03.05.2016 nicht von einer drohenden Pfändung des VW Golfs ausgehen müssen. Der Zedent habe auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Dass er eine Forderung nicht bezahlt habe und daher sein VW Golf gepfändet und versteigert worden sei, habe keinen Einfluss auf die eigentliche Entwicklung seines Fahrzeugschadens gehabt. Der Anspruch auf Verzugszinsen beginne erst am 16.09.2017, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2017 die Regulierung endgültig abgelehnt habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie rügt, dass die erforderliche "Weiternutzungsabsicht" des Geschädigten für sechs Monate nicht gegeben sei. Der Zedent habe daher kein Integritätsinteresse gehabt, die bloße Reparatur reiche zum Nachweis dafür nicht aus. Dass er an der Weiternutzung seines VW Golfs nicht interessiert gewesen sei, zeige sich daran, dass er der Vollstreckung nicht entgegengetreten sei, z.B. durch Zahlung der zu Grunde liegenden geringen Forderung. Dies entspreche einer Veräußerung des VW Golfs durch den Zedenten. Dem Zedenten sei auch mit Sicherheit bekannt gewesen, dass er die Forderung i. H. v. etwa 700,00 EUR zu erfüllen gehabt habe. Wenn ihm das Geld zur Begleichung dieser Forderung gefehlt habe, habe er auch gewusst, dass er die Betriebskosten des VW Golfs nicht hätte zahlen können. Er habe damit dokumentiert, dass er kein Interesse an der Weiternutzung des ihm vertrauten VW Golfs habe. Ob sein Interesse aus Kostengründen entfallen sei, könne dahinstehen, da er gewusst habe, dass die Forderung noch offen sei, als er die Reparatur in Auftrag gegeben habe. Er habe einen Anspruch auf Abrechnung nach der 130%-Regelung auch nicht abtreten können, insbesondere da dieser Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden habe. Ob die Forderung nach sechsmonatiger Weiternutzung entstehen würde, sei damals noch nicht sicher gewesen. Das Landgericht habe auch bloß unterstellt, dass der Zedent seinen VW Golf habe weiternutzen wollen und diesen unfreiwillig verloren habe. Anhaltspunkte für eine Zwangssituation würden fehlen. Der Zedent habe zu seiner Vermögenssituation keine Angaben gemacht. Insoweit sei die Beweiswürdigung fehlerhaft. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 22.10.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Frage, wann der Geschädigte redlich sei und sein Integritätsinteresse kundtue, beziehe sich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit seiner berechtigten Schadensersatzforderung, wofür die Weiternutzung über sechs Monate nicht erforderlich sei. Der Zedent habe noch am Tag des Unfalls (dem 12.04.2016) die Reparaturarbeiten beauftragt und die Sicherungsabtretung unterzeichnet. Dabei habe er noch nichts von der späteren Pfändung und Verwertung des VW Golfs gewusst. Es wäre auch paradox, wenn er in Kenntnis der unmittelbar drohenden Zwangsverwertung den VW Golf noch hätte reparieren lassen. Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen XXX. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB. 1. Der Zedent hat seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis auf Erstattung der Reparaturkosten an die Klägerin gem. § 398 BGB bei Auftragserteilung abgetreten. Der Zeuge XXX hat bei seiner Einvernahme durch den Senat ausgesagt, er habe der Klägerin schon bei Auftragserteilung eine Abtretungserklärung unterschrieben. Auf Vorhalt von Bl. 5 d. A. hat er zudem bestätigt, dass das Abtretungsformular seine Unterschrift trage. Da auch zukünftige Ansprüche abtretbar sind (MüKoBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, BGB § 398 , Rn. 78 m. w. N.), kommt es nicht darauf an, wann genau die Abtretung erfolgt und der Anspruch des Zedenten auf Zahlung der Reparaturkosten entstanden ist. 2. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB ist zwischen den Parteien unstreitig. 3. Die Voraussetzungen für den vollständigen Ersatz der Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, aber 130 % des Wiederbeschaffungswerts unterschreiten, liegen vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.