(152)- Späte Urteilsbegründung). Die Antragsgegnerin hat nichts vorgetragen, was diese Vermutung erschüttern würde. Selbst wenn die Antragstellerin bereits vor September 2019 Kenntnis von der Antragsgegnerin gehabt hätte, bedeutet dies nicht, dass sie auch Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbung bzw. der streitgegenständlichen Klausel und dem Einsatz des Vollmachtsformulars hatte. III. Es liegen - hinsichtlich aller drei Anträge - geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin vor. Auch besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Es ist nicht feststellbar, dass die angegriffenen Handlungen in erster Linie nicht geschäftlichen Zielen dienen und es daher an einem objektiven Zusammenhang zwischen den Handlungen und der Absatzförderung fehlen würde (hierzu Köhler/Bornkamm, UWG,
- Aufl., § 2 Rn. 45 ff). Dagegen sprechen die umfangreichen und öffentlichkeitswirksamen Werbemaßnahmen der Antragsgegnerin für ihr Angebot ebenso wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin sich sämtliche Erstattungsansprüche gegen die Schädiger abtreten lässt. Aus der werblichen Präsenz der Antragsgegnerin und der Tatsache, dass ein solcher Schutz vor Hassreden und Beleidigungen im Internet auch seit langem - entgeltlich - von Anwaltskanzleien angeboten wird, folgt auch, dass vorliegend keine rein gemeinnützige bzw. mildtätige Einrichtung vorliegt, deren Leistungen nicht als "geldwert" anzusehen wären (vgl. Büscher, UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 22). Davon sind auch die drei konkret beanstandeten Handlungen erfasst, die auf die Vermarktung der Tätigkeit der Antragsgegnerin abzielen (Internetwerbung) bzw. zum Kern der Abwicklung der Tätigkeit der Antragsgegnerin gehören (außergerichtliche Vertretung, Rahmenvereinbarung mit Betroffenen). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn die Beteiligten versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den Anspruchsteller beeinträchtigen, also in seinem Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGHZ 168, 314 - Kontaktanzeigen - m.w.N.). Hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 3 ist dies unmittelbar der Fall. Die Antragsgegnerin räumt in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2019 ein, dass jedenfalls ein wesentlicher Bestandteil ihres Angebots in der rechtlichen Beratung besteht. Hierfür spricht auch das Vollmachtsformular zur außergerichtlichen Interessenwahrnehmung. Hiermit bietet die Antragsgegnerin Leistungen an, die auch von der Antragstellerin erbracht werden könnten und die sich an dieselben Abnehmerkreise richten. Hinsichtlich der übrigen beiden Anträge liegt jedenfalls eine Handlung zur Förderung fremden Wettbewerbs vor, was zur Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt (Köhler/Bornkamm, UWG,
- Aufl., § 2 Rn. 105). Sowohl die Werbung der Antragsgegnerin, in der die N ausdrücklich erwähnt wird, als auch die Klausel der Rahmenvereinbarung, in der die Kostenübernahmeerklärung unter die Bedingung gestellt wird, dass eine von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Anwaltskanzlei beauftragt wird, fördert Dritte, nämlich die jeweils begünstigten Anwaltskanzleien. Zwischen diesen und der Antragstellerin liegt ohne weiteres ein Wettbewerbsverhältnis vor. IV. Der erforderliche Verfügungsanspruch liegt hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 2 und 3 vor, hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 1 dagegen nicht.
- Der Verfügungsantrag zu
- (Tenor zu 1b der Verfügung) rechtfertigt sich aus §§ 3 , 8 , 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Die angegriffene Werbeaussage ist irreführend. Nach § 5 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, u.a. über die Merkmale der Dienstleistung oder die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens. Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, entscheidend (st. Rspr.: BGH GRUR 2015, 1019 - Mobiler Buchhaltungsservice; Köhler/Bornkamm, UWG,
- Aufl., § 5 Rn. 1.57). Soweit sich die Werbung an den Endverbraucher richtet, ist abzustellen auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2000, 619 - Orient-Teppichmuster; BGH GRUR 2004, 244 − Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird. Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH GRUR 2000, 619 - Orient-Teppichmuster; GRUR 2014, 403 - DER NEUE). Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2004, 162 [163] = NJW 2004, 439 - Mindestverzinsung; BGH GRUR 2007, 1079 - Bundesdruckerei; BGH GRUR 2009, 888 - Thermoroll; Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 1.171). Gehören die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung auf Grund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte (BGH GRUR 2013, 1254 - Matratzen Factory Outlet). Der vorliegende Text auf der Webseite der Antragsgegnerin richtet sich an Betroffene und damit potentiell an alle Verbraucher. Diese werden die angegriffene Werbeaussage so verstehen, dass die Antragsgegnerin mit mehreren spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien zusammenarbeitet, von denen die N eine ist. Anderenfalls würde die Formulierung "unter anderem" keinen Sinn ergeben. Auch die Antragsgegnerin selbst tritt einem solchen Verständnis nicht entgegen. Die Werbeangabe ist nach Überzeugung der Kammer unzutreffend. Die Kammer schließt aus dem Vortrag der Parteien, dass die Antragsgegnerin - jedenfalls derzeit - nur mit der N ernsthaft zusammenarbeitet und diese standardmäßig bei Anfragen von Betroffenen nach Durchlaufen der Vorprüfung mandatiert. Indiz hierfür ist erstens, dass in der beanstandeten Werbung keine andere Kanzlei namentlich erwähnt wird. Indiz ist zweitens, dass der (mutmaßlichen) Betroffenen auf ihre Anfrage hin am 01.10.2019 von der Antragsgegnerin ohne weitere Nachfrage eine auf die N ausgestellte Prozessvollmacht übersandt wurde. In der begleitenden E-Mail erklärte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin ausdrücklich, dass die Antragsgegnerin mit der genannten Kanzlei zusammenarbeitet. Andere Kanzleien wurden nicht erwähnt. Auch übermittelte die Antragsgegnerin nicht etwa eine Liste, aus der die (mutmaßlich) Betroffene hätte einen Anwalt aussuchen können. Indiz ist weiter, dass die Antragsgegnerin in ihrer anwaltlichen Stellungnahme auf die Abmahnung vom 11.10.2019 hin nicht etwa erklärt hat, dass sie mit weiteren Anwaltskanzleien zusammenarbeitet. Sie hat vielmehr lediglich ausgeführt, dass sie aktuell "Gespräche mit zahlreichen weiteren Kanzleien über Kooperationsmöglichkeiten" führe. Dass diese Gespräche zu einer tatsächlichen Kooperation geführt hätten, ergibt sich aus dem Schreiben gerade nicht. Den nachfolgenden Vortrag der Antragsgegnerin zu Kooperationen mit bestimmten Kanzleien hält die Kammer nicht für überzeugend. Die Antragsgegnerin erwähnt im Zusammenhang mit einer Zusammenarbeit neben der N die Kanzleien J, K und I. Hinsichtlich der erstgenannten Kanzlei ergibt sich jedoch bereits aus der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin vom 30.10.2019, dass eine solche Kooperation nicht existiert, sondern lediglich Gespräche über eine Zusammenarbeit geführt werden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Kanzlei I teilt die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18.12.2019 mit, dass es am 18.03.2019 ein Telefonat über eine Zusammenarbeit gegeben habe und in dessen Folge eine Verständigung erfolgt sei, dass man in geeigneten Fällen zusammenarbeiten werde. Tatsächlich ist eine Mandatierung der Kanzlei jedenfalls bis zum 04.10.2019 jedoch nicht erfolgt. Ähnliches gilt offenbar für die Kanzlei K. Hierzu ergibt sich aus der genannten eidesstattlichen Versicherung nur, dass eine Zusammenarbeit Ende 2018 vereinbart worden sei. Zur tatsächlichen Übernahme eines Mandats durch diese Kanzlei ist es jedoch offenbar nicht gekommen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn D. Soweit er einen Sachverhalt aus Januar 2019 schildert, wird schon nicht deutlich ob es sich um die Übernahme eines Mandats oder nur eine Ersteinschätzung gehandelt hat. Überdies scheint die Zusammenarbeit ein Einzelfall geblieben zu sein. Insgesamt sind die Einlassungen der Antragsgegnerin davon geprägt, dass sie sehr unkonkret und vage zu der Zusammenarbeit mit den beiden genannten Kanzleien vorträgt. Es handelt sich ganz offensichtlich - wenn überhaupt - um Einzelfälle, in denen sie mit den beiden Kanzleien in Kontakt getreten ist. Dies entspricht jedoch nicht dem Verständnis, welches die angesprochenen Verkehrskreise von der Werbeaussage haben. Diese nehmen vielmehr an, dass die Antragsgegnerin mit mehreren spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien in ständiger Geschäftsbeziehung stehe und diese Kanzleien regelmäßig mandatiert. Dies gilt jedoch offenbar nur für die N. Anderenfalls wäre es der Antragsgegnerin auch ein Leichtes gewesen, z.B. vorzutragen, in wieviel Prozent der Fälle im Jahr 2019, in denen sie die Prozesskostenfinanzierung übernommen hat, eine andere Kanzlei als die N eingeschaltet worden ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der beschriebene Zustand, wie er zum Zeitpunkt der Abmahnung Anfang Oktober 2019 vorlag, seither wesentlich verändert hat. Selbst wenn die Kanzlei I nach dem 04.10.2019 tatsächlich mandatiert worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um mehr als um einen Einzelfall gehandelt hat. Daher ist es ohne Belang, dass der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nur begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung (weiter) rechtswidrig ist (BGH 2017,409 - Motivkontaktlinsen; Büscher, UWG, § 5 Rn. 195). Denn die Werbeaussage ist auf Grundlage des Vortrags der Parteien nach wie vor unzutreffend und damit irreführend. Der Irreführung kommt auch geschäftliche Relevanz zu. Die Werbeaussage ist geeignet, die Antragsgegnerin wichtiger, professioneller und größer erscheinen zu lassen als sie tatsächlich ist. Dies vermehrt wiederum das Ansehen der Antragsgegnerin bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Die Kammer teilt schließlich nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, dass der Verbotstenor zu weit gefasst wäre. Der Antragsgegnerin wird nicht auferlegt, "wahrheitswidrig" zu behaupten, sie arbeite nur mit der N zusammen. Vielmehr gilt diese Formulierung des Tenors ("...ohne darauf hinzuweisen...") nur für den Fall, dass die Antragsgegnerin die beanstandete Werbeaussage weiter verwendet. Verwendet sie diese nicht mehr oder ändert sie die Werbeaussage ab, ist dem Unterlassungsgebot genüge getan, ohne dass die Antragsgegnerin in ihrer Äußerungsfreiheit in relevanter Weise eingeschränkt wäre.
- Der Antrag zu
- (Tenor zu 1c) ist ebenfalls begründet, so dass ein Verfügungsanspruch aus § 3 RDG iVm §§ 3 , 3a , 8 UWG folgt. Gem. § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Die Bestimmung ist eine Marktverhaltensregelung iSv § 3 a UWG, die mit der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist (BGH GRUR 2016, 820 ). Rechtsdienstleistung ist nach § 2 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 2 I RDG im Anwendungsbereich nicht restriktiv auf solche Tätigkeiten zu beschränken, die eine "besondere" rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Vielmehr erfasst der Wortlaut der Norm ausnahmslos alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist (BGH GRUR 2016, 820 Rn. 45). Nach diesen Grundsätzen erbringt die Antragsgegnerin bei den Tätigkeiten, die sich aus dem angegriffenen Vollmachtsformular ergeben, Rechtsdienstleistungen. Bereits der Wortlaut der Vollmacht ("Vollmacht für die Interessenvertretung in außergerichtlichen Verfahren") spricht dafür, dass die Antragsgegnerin sich von den jeweiligen Betroffenen bevollmächtigen lassen möchte, sie (zumindest auch) in rechtlicher Hinsicht außergerichtlich zu beraten und zu vertreten. Das Vollmachtsformular bietet demgegenüber entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Vollmacht lediglich Regelungen der DSGVO Genüge getan werden soll oder dass sich die Befugnisse nur auf psychosoziale Beratung beziehen würden. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin sich zur Beschwerdeführung im Namen der Betroffenen ermächtigen lässt, spricht für die Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch sie. Auch wenn die Beschwerdeführung sich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in erster Linie auf das Melden von missbräuchlichen Inhalten bei sozialen Netzwerken beziehen soll, geht damit doch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall einher. Denn die Frage, ob soziale Netzwerke bestimmte Inhalte löschen oder nicht, orientiert sich maßgeblich an den einschlägigen Rechtsvorschriften, sodass die Antragsgegnerin - bevor sie an ein soziales Netzwerk herantritt - den Fall in rechtlicher Hinsicht prüfen muss. Auch der Einwand der Antragsgegnerin, die Einräumung einer Vollmacht bedeute noch nicht das Erbringen einer Rechtsdienstleistung, geht ins Leere. Denn es ist weder vorgetragen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin von der Vollmacht, die sie sich standardmäßig einräumen lässt, keinen Gebrauch machen würde. Mit der Erbringung der genannten Rechtsdienstleistungen handelt die Antragsgegnerin § 3 RDG zuwider. Unstreitig handelt es sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine Rechtsanwaltsgesellschaft oder eine sonstige Person, die besonders zu Erbringung von Rechtsdienstleistungen ermächtigt wäre. Auch die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände gemäß §§ 5 , 6 RDG sind nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine unentgeltliche Tätigkeit gemäß § 6 RDG. Denn die Antragsgegnerin lässt sich eine Gegenleistung versprechen, nämlich die Abtretung sämtlicher Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Auch eine nachträgliche Zuwendung des Empfängers der Rechtsdienstleistung an den Leistungserbringer lässt die Rechtsdienstleistung zu einer entgeltlichen Rechtsdienstleistung werden, soweit der Umfang der nachträglichen Zuwendung als Dank für die erbrachte Leistung über den sozialüblichen Rahmen hinausgeht (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 6 Rn. 15). Dies ist hier ohne weiteres der Fall, weil der Umfang von Schmerzensgeldansprüchen, die bei einem erfolgreichen gerichtlichen Vorgehen erstritten werden können, erheblich sein kann. Die Kammer teilt ferner nicht das Argument der Antragsgegnerin, die Abtretung der Ansprüche stelle lediglich eine Gegenleistung für die Prozessfinanzierung dar, nicht aber für die zeitlich vorgelagerten Leistungen zu Beginn der Beratung. Denn aus § 2 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung ergibt sich, dass die angenommene Vergütung in einen Pool fließt, "aus dem unsere Tätigkeit auch für andere Anspruchsinhaber finanziert wird". Dies schließt nicht nur die Prozessfinanzierung, sondern auch die vorangegangene vorgerichtliche Tätigkeit der Antragsgegnerin für die Betroffenen ein. Bei den von der Antragsgegnerin erbrachten Rechtsdienstleistungen handelt es sich auch nicht um eine bloße Nebenleistung gemäß § 5 RDG. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine andere - nicht rechtliche - Haupttätigkeit existiert, zu der die jeweilige Rechtsdienstleistung nur im Verhältnis einer Nebenleistung stehen darf (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 5 Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie sich bereits aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.10.2019 selbst ergibt, ist die rechtliche Beratung der Betroffenen eine von vier wesentlichen Bestandteilen des Angebots. Es handelt sich also gerade nicht um eine Nebenleistung, sondern eine der Hauptleistungen der Antragsgegnerin. Ebenso wenig kann die außergerichtliche Interessenwahrnehmung als Nebenleistung zur Prozessfinanzierungstätigkeit der Antragsgegnerin angesehen werden. Denn die Antragsgegnerin hat selbst vorgetragen, dass lediglich 20 % der eingehenden Hilfeersuchen in eine rechtliche Auseinandersetzung münden und sogar nur in 5 % der Fälle gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Dies bedeutet, dass in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die außergerichtlichen Leistungen der Antragsgegnerin im Mittelpunkt stehen. Damit ist die Erbringung der Rechtsdienstleistungen durch die Antragsgegnerin (und somit auch die Verwendung des konkret angegriffenen Vollmachtformulars) unzulässig und der Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG gegeben.
- Aufzuheben ist die Verfügung dagegen, soweit es um den Antrag zu Ziff. 1 (Tenor zu 1a) geht. Der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch gemäß § 3 Abs. 3 BRAO i.V.m. §§ 3 , 3a , 8 UWG zu. Das Recht auf freie Anwaltswahl ist gewährleistet in § 3 Abs. 3 BRAO. Nach dieser Bestimmung hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jedermann das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gericht vertreten zu lassen. Das Recht der freien Anwaltswahl, wie es in § 3 III BRAO normiert ist, hat das Gesetz dem einzelnen um seines individuellen Schutzes willen verliehen und kann im Hinblick darauf, dass das persönliche Vertrauen des Rechtssuchenden in den zu beauftragenden Anwalt die sachliche Grundlage des Mandatsverhältnisses bildet, grundsätzlich auch nur von dem in seinen Interessen betroffenen Rechtssuchenden selbst wahrgenommen werden (BGH NJW 1990, 578 ). Dieses Recht hat ferner Eingang gefunden in § 127 VVG und garantiert somit in der Rechtsschutzversicherung die freie Auswahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer. Allerdings besteht das Recht auf freie Anwaltswahl nicht absolut. Nach der Rechtsprechung wird das Recht auf freie Anwaltswahl auch in der Rechtsschutzversicherung nicht dadurch tangiert, dass die Versicherung bei der Wahl eines bestimmten Anwalts gewisse finanzielle Anreize gewährt (BGH NJW 2014, 6345 - Freie Anwaltswahl). In dieser Entscheidung führt der BGH aus: "Eine nachteilige Abweichung von halbzwingenden Vorschriften setzt zumindest voraus, dass eine Vereinbarung den VN in irgendeiner Hinsicht schlechter stellt als das Gesetz (Klimke aaO S. 28). Dazu muss ihm eine Rechtsposition entzogen werden, die ihm durch die halbzwingende gesetzliche Regelung eingeräumt werden soll (Klimke aaO). Hinsichtlich des Rechts auf freie Anwaltswahl ist dies nach den vorstehenden Ausführungen so lange nicht anzunehmen, wie der VN den Anwalt selbst auswählen kann und seine Entscheidung keinem unzulässigen psychischen Druck ausgesetzt ist." Besteht sogar in der Rechtsschutzversicherung, in der das Recht auf freie Anwaltswahl durch § 127 VVG nochmals besonders kodifiziert ist, die Möglichkeit, dieses Recht durch bestimmte Anreize zu begrenzen, so muss dies erst recht für den Fall einer Prozessfinanzierung gelten, für die eine dem § 127 VVG vergleichbare Regelung fehlt. Auch die von der Antragsgegnerin verwendete Klausel lässt das Recht des Betroffenen, sich einen Anwalt auszuwählen im Ergebnis bestehen; durch den Wegfall der gesonderten Zustimmung wird lediglich ein Anreiz geboten, den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Selbst wenn die Antragsgegnerin eine solche Zustimmung jedoch verweigern würde, so würde dem Betroffenen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung keine Rechtsposition entzogen, die ihm gesetzlich eingeräumt wäre. Denn ein Recht auf "risikolose" Prozessfinanzierung besteht nicht. Der Betroffene ist auch in diesem Fall frei, einen Anwalt seiner Wahl zu beauftragen. Dieser Sichtweise steht auch nicht das von der Antragstellerin zitierte Urteil des BGH vom 26.10.1989 (BGH NJW 1990,578 - Anwaltswahl durch Mieterverein) entgegen. Denn in jenem Fall lag der Sachverhalt so, dass die einzelnen Mieter vorab Mitglieder des Vereins wurden und der Mieterverein eine Rechtsschutzversicherung für die Mitglieder abgeschlossen hatte. Im Ergebnis bestand daher eine ähnliche Interessenlage wie in der Rechtsschutzversicherung. Im Übrigen war zum Zeitpunkt des Beitritts der Mitglieder eine rechtliche Auseinandersetzung noch nicht absehbar. Der vorliegende Fall ist demgegenüber anders gelagert. Der Sachverhalt steht in dem Moment, in dem die Antragsgegnerin eingeschaltet wird oder ein sonstiger Rechtsanwalt beauftragt wird, bereits fest. Der Betroffene kann sich frei entscheiden, ob er auf das Angebot der Antragsgegnerin eingeht und sich den Gerichtsprozess von ihr finanzieren lässt (worauf er keinen Anspruch hat), oder ob er einen Anwalt seiner Wahl beauftragt. Der weitere Unterschied zu dem damaligen vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt besteht darin, dass damals die Entscheidung über den Rechtsanwalt einzig dem Mieterverein zugewiesen wurde. Die hier interessierende Klausel lässt jedoch dem Betroffenen die Möglichkeit, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen, wobei die Antragsgegnerin der Kostenübernahme dann erneut zustimmen muss. Die Situation ist daher - wie bereits beschrieben - eher vergleichbar mit der Konstellation, die der BGH-Entscheidung "Freie Anwaltswahl" (NJW 2014, 6345) zugrunde lag. Auch die Ausführungen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 12.02.2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Richtig ist zwar, dass der Betroffene im Regelfall den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Anwalt beauftragen wird, weil dieses Vorgehen ihm die Übernahme der Prozesskosten ohne weitere Prüfung sichert. Die Kammer sieht hierin allerdings keinen unzulässigen, psychischen Druck, zumal der Betroffene - wie bereits ausgeführt - ohnehin keinen Anspruch auf "kostenlose" Prozessführung hat und der durchschnittliche Verbraucher weiß, dass er für Rechtsdienstleistungen Geld bezahlen muss. Da das Recht auf freie Anwaltswahl nach alledem durch die beanstandete Klausel nicht in relevanter Weise tangiert wird, ist die einstweilige Verfügung insoweit aufzuheben. V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 6 ZPO. Soweit die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, folgt deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung. Streitwert: 12.000 Euro Permalink: https://openjur.de/u/2269060.html ( https://oj.is/2269060 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 1 Referenzen 6 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.