Tenor
- Es wird festgestellt, dass die im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Beklagten zum Aktenzeichen des Amtsgerichts Bielefeld 43 IK ........ vom Landesamt für Soziales und Versorgung angemeldete Restforderung in Höhe von 30.203,69 € (laufende Nummer 5) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist Alleinerbin des am 12.09.2012 in Strafhaft verstorbenen P.. Dieser war von dem Landgericht Frankfurt (Oder) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden. Opfer der Taten waren die Kinder A. und S.. Diesen geschädigten Kindern hat der Kläger nach dem Opferentschädigungsgesetz Schadensersatz geleistet. Der Kläger begehrt Regress aus dem gemäß § 5 Opferentschädigungsgesetz übergegangenen Anspruch, vorliegend den Anspruch der A. in Höhe von 30.203,69 €. Über das Vermögen der Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Forderung wurde unter dem Hinweis, dass diese aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultiere, angemeldet. Die Beklagte widersprach der Geltendmachung des Rechtsgrundes. Der Kläger beantragt, zu erkennen wie geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie meint, § 302 Insolvenzordnung besage, dass der Schuldner persönlich hätte deliktisch handeln müssen. Auch § 850 f Abs. 2 ZPO setze eine deliktische Handlung voraus, die vom Vollstreckungsschuldner begangen wurde. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das angerufene Amtsgericht Eberswalde ist gemäß § 32 ZPO zuständig. Der von dem Erblasser begangene schwere sexuelle Missbrauch seiner Kinder fand in Eberswalde statt, so dass eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 32 ZPO gegeben ist. Den geschädigten Kindern S. und A. stand gemäß § 823 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen den Erblasser aus Delikt zu. § 32 ZPO gilt auch für den Rechtsnachfolger des Verletzten (BGH NJW 90, 2316 ). Der Kläger ist durch die Zession gemäß § 5 Opferentschädigungsgesetz Rechtsnachfolger der geschädigten Kinder. Die Frage, dass vorliegend kein Beweis zu erheben ist, da die von dem Erblasser begangenen deliktischen Handlungen unstreitig sind, ist für die Frage der Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ohne Belang. Es ist nicht notwendig, dass auch tatsächlich am Deliktsort Beweis zu erheben ist. § 32 ZPO eröffnet alleine durch die unerlaubte Handlung selbst die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirks die unerlaubte Handlung begangen ist. Dies ist vorliegend das angerufene Amtsgericht Eberswalde. II. Die Klage ist begründet. Gemäß § 1922 BGB ist mit dem Tod des Erblassers dessen ganzes Vermögen auf die Beklagte übergegangen. Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet die Beklagte für die Verbindlichkeiten. Bei dem vorliegenden Schadensersatzanspruch handelt es sich um eine Schuld des Erblassers. Soweit die Beklagte meint, dass höchstpersönliche Rechte des Erblassers nicht gemäß § 1922 BGB übergehen, ist dies richtig. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein höchstpersönliches Recht, sondern um eine Schuld des Erblassers. Der Erblasser schuldet Schadensersatz. Diese Haftung ist nicht höchstpersönlich. Bei der Haftung auf Schadensersatz handelt es sich auch nicht um eine Geldstrafe, so dass auch § 459 c Abs. 3 StPO nicht hindert. Soweit die Beklagte der Norm des § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung entnimmt, dass ein Schuldner für von ihm deliktisch begangene Handlungen keine Restschuldbefreiung erfahren darf, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung lautet: "Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.....". Der Gesetzeswortlaut sieht daher eben nicht vor, dass die unerlaubte Handlung von dem Schuldner persönlich begangen worden sein muss. Die Verbindlichkeit des Schuldners muss nach dem Wortlaut lediglich aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen. Anderenfalls müsste der Wortlaut des § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung lauten: "Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Die Schuld der Beklagten stammt aufgrund der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung". Auch § 850 f. Abs. 2 ZPO sieht keine andere Regelung vor. Denn für einen Rechtsnachfolger des Gläubigers, hier des Klägers als Zessionar der geschädigten Kinder, besteht das Pfändungsvorrecht in gleicher Weise wie für den Geschädigten (Zöller/Hergeth, Kommentar zur ZPO,
- Auflage, § 850 f, Rd.-Nr. 8). Dies bedeutet, dass dem klagenden Land als Zessionar das Pfändungsvorrecht genauso zusteht, wie den Geschädigten. Und es bedeutet, dass die Beklagte gemäß § 1922 BGB den Erben genauso haftet, wie der Erblasser (siehe oben). Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO. Streitwert: bis zu 500,00 € Bei der Festlegung des Streitwertes hat sich das Gericht von dem Umstand leiten lassen, dass die Beklagte sich in einer Ausbildungs-/ Weiterbildungsmaßnahme befindet und der Feststellung allenfalls deklaratorische Bedeutung zukommen dürfte. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass die Beklagte, die sich im Insolvenzverfahren befindet, die Forderung auch nur teilweise wird bedienen können. Permalink: https://openjur.de/u/2269851.html ( https://oj.is/2269851 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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