dem eine Voruntersuchung des Bezirks Mitte von Berlin zur Frage der Etablierung eines sog. Milieuschutzgebietes ergeben hatte, dass die Voraussetzungen für eine soziale Erhaltungsverordnung nicht gegeben seien, erließ das Bezirksamt Mitte von Berlin unter dem
ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig trat die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet ‚W...‘ im Bezirk Mitte von Berlin vom
dem die Verordnung das Verfahren der Mitzeichnung durchlaufen hatte, wurde sie am
1949 beendet wurde, fand mit der Entscheidung, der W... einen grundsätzlich anderen Charakter zu verleihen, ein prägender Wandel statt. Die W... wurde in ihrer Lage beibehalten und bildete den Ausgangspunkt für die städtebauliche und funktionelle Neugestaltung des Ortes. Gleichzeitig wurde die historische westliche Bauflucht bewusst aufgegeben und um 22 Meter verschoben, um der W... den Charakter einer großzügigen Promenade zu verleihen, die durch eine doppelte Baumreihe vor den Wohnbauten markiert ist. Bis dahin hatte die W... zu keinem Zeitpunkt eine Bepflanzung, lediglich der W... war von Bäumen umstanden. Außerdem erhielt die Promenade an der W... eine platzartige Aufweitung, in Anlehnung an die ehemaligen Ehrenhöfe der Palais, die als besonderer öffentlicher Aufenthaltsort gestaltet wurde und von den Wohngebäuden eingefasst ist. Als weiteres strukturelles Element wurde eine neue Verkehrsverbindung von der W... über die V... bis zur L... geplant, durch die ein besonderer Bezug zu dem ehemaligen Gebäude des p... hergestellt werden sollte. Ausgeführt wurde diese Straße nur bis zur V.... Mit den besonderen städtebaulichen Anforderungen für die Bebauung wurde eigens für den Wohnkomplex W... (O...) eine Weiterentwicklung des Plattenbautyps WBS 7... beauftragt. Die Gebäude sollten sich aus variablen Segmenten zusammensetzen, durch deren unterschiedliche Kombination verschiedene Raumbildungen erreicht werden sollten. [...] Keines der Quartiere sollte einen geschlossenen Blockcharakter erhalten; alle sollten sich zum Freiraum öffnen. Die Gebäude bzw. Segmente sind mit Durchgängen ausgeführt, so dass der gewünschte Übergang von der Geschäftsstraße zum Freiraum auf kurzen Wegen möglich war. [...] Mit dem Wohngebiet wurde eine 4,6 ha große Parkanlage im Bereich der ehemaligen M... geschaffen, um dem historischen Freiraum eine neue öffentliche Bedeutung zu verleihen. Dieser Park wurde durch die Planungsintentionen
der Wiedervereinigung beseitigt und einer neuen Nutzung zugeführt. Die Ausstattung des Wohngebietes umfasste alle erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen. Unmittelbar an der W... (Ecke ehemaliger W...) wurde eine Schule in Plattenbauweise errichtet. Dieser Schultyp wurde eigens für innerstädtische Standorte entwickelt und zeichnete sich durch eine effektive Nutzungsgliederung und Variabilität der Bauteile aus. Außerdem wurde in ein Wohnquartier eine Kindertagesstätte integriert. Für das gesamte Gebiet wurde eine Kunstkonzeption erarbeitet.‘ (Vgl. hierzu städtebauliche Expertise S. 24ff.) ... Die städtebauliche Bedeutung des seit 1... geplanten und ab 1... errichteten Wohngebietes besteht in der Neu-Definition des überlieferten, aber zerstörten Stadtraumes, und damit der baulich-räumlichen sowie funktionellen Aneignung des Raumes zu Wohnzwecken. Das Wohngebiet ist vor allem durch seinen Ensemblecharakter von Bedeutung, der durch die einheitlichen und wiederkehrenden Gebäudeelemente geprägt wird und zu einer prägenden Raumbildung geführt hat. Innerhalb der Entwicklung des Städtebaus in den 1980er Jahren in der DDR weist das Wohngebiet W... in seiner Geschlossenheit außerordentliche Alleinstellungsmerkmale auf, die einen Schutzstatus im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigen. Auch wenn ein wesentliches Element des Ensembles, die Parkanlage auf den ehemaligen M..., nicht mehr präsent ist, ist jedoch das gestalterische Prinzip der Wohnanlage ablesbar. Der Wohnkomplex ‚W...‘ als städtebauliches Ensemble im Kontext mit der Umgestaltung der historischen Mitte ist von besonderer stadthistorischer Bedeutung und soll deshalb vor weiteren wesentlichen und verändernden Eingriffen geschützt werden.‘ (Vgl. hierzu städtebauliche Expertise S. 25.) Der Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung mit insgesamt ca. 7,0 ha begründet sich aus dem Zusammenhang der städtebaulich bedeutenden und ortsbildprägenden Bebauung und umfasst folgende Grenzen (siehe Anlage 1 zur Verordnung) ... Aus den o.g. Gründen erlässt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eine Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet ‚W...‘. Ziel der Verordnung ist die Erhaltung des städtebaulichen Erscheinungsbildes und der Stadtgestalt aufgrund der städtebaulichen Eigenart und ihrer geschichtlichen Bedeutung im Sinne des städtebaulichen Ensembleschutzes. Dem Gutachten entsprechend soll das Gebiet in seinem räumlichen, strukturellen Aufbau und seiner Weiträumigkeit erhalten bleiben. Bauliche Ergänzungen und unkontrollierte Verdichtungen müssen sich an der Maßstäblichkeit dieser Stadtstruktur messen lassen, ohne das Stadtensemble zu zerstören. ... Die Prägung des Erscheinungsbildes der baulichen Anlagen begründet sich aus wiederkehrenden stadtgestalterischen Merkmalen der Gebäude..." Mit ihrer am 16. Mai 2018 erhobenen Normenkontrolle machen die Antragstellerinnen geltend, die Erhaltungsverordnung vom 28. März 2018 sei unwirksam. Dem Antragsgegner gehe es letztlich nicht um die städtebauliche Gestalt, sondern um die Erhaltung günstigen Wohnraums. Das werde aus den verschiedenen Bemühungen des Bezirks Mitte von Berlin und der Senatsverwaltung in den Bauleitplanverfahren und den dort gegebenen Begründungen deutlich. Die Bebauung an der W... weise keine städtebauliche Eigenart auf, die den Erlass einer Erhaltungsverordnung rechtfertige. Der Erhaltungszweck einer Erhaltungsverordnung müsse auf optisch wahrnehmbare, für die städtebauliche Gestalt eines Gebiets bedeutsame baurechtliche Gegebenheiten gerichtet sein. Daran fehle es hier. Die Voraussetzungen eines städtebaulichen Denkmal- und Ensembleschutzes gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB seien nicht gegeben. Die baulichen Anlagen des Plattenbau-Ensembles an der W... prägten weder allein noch im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauGB.
GB könnten nur bauliche Anlagen geschützt sein, die für das Ortsbild charakteristische Züge aufwiesen und welche durch ihr Erscheinungsbild ihren räumlichen Wirkungsbereich nicht nur unwesentlich beeinflussten. Um eine das Ortsbild prägende Wirkung entfalten zu können, müsse eine bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen eine für die städtebauliche Eigenart des Gebiets wesentliche (gesteigerte) Bedeutung besitzen. Um die Charakteristik eines Ortsbildes auszumachen, müsse eine bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen eine nicht nur unwesentliche Ausstrahlungswirkung auf einen größeren Bereich des Gemeindegebiets haben. Diese Voraussetzung sei zu bejahen, wenn das in Rede stehende Gebiet wesentliche Teilfunktionen des Ortes erfülle. Ein Ortsteil in diesem Sinne setze ein beträchtliches Eigengewicht der Ansiedlung voraus, das auch im Gesamtgefüge des Orts deutlich wahrnehmbar bleibe, wofür es unter anderem auf die Größe des Gesamt-ortes ankommen könne. Nehme man vorliegend die W... als Ortsteil in den Blick, komme den Gebäuden des von der Erhaltungsverordnung erfassten Plattenbau-Ensembles keine städtebauliche Bedeutung zu, die geeignet wäre, eine das Straßenbild prägende Wirkung i.S.v. § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu entfalten. Die Gebäude prägten auch nicht die Stadtgestalt i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB.
einhelliger Auffassung gehe der Begriff der Stadtgestalt über den Begriff des Ortsbildes hinaus. Unter Stadtgestalt sei vor allem die baulich-räumliche Struktur einer Stadt oder eines Siedlungsbereichs (einschließlich der Freiräume) zu verstehen, wie sie insbesondere durch den Grundriss, das Maß der baulichen Nutzung einschließlich der Gebäudehöhe, die Stellung der Gebäude zueinander sowie ihre Zuordnung zu den Straßen, aber auch durch die bauliche Gestaltung bestimmt werde. Auch die Voraussetzungen des letzten Alternative des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB lägen nicht vor. Das Plattenbau-Ensemble besitze keine geschichtliche Bedeutung. Den Bauten komme auch keine künstlerische Bedeutung zu. Sonstige Gründe, die eine städtebauliche Bedeutung begründen könnten, seien ebenfalls nicht gegeben. Der Erlass der Erhaltungsverordnung sei zudem abwägungsfehlerhaft. Es liege ein Abwägungsausfall vor, weil der Antragsgegner nicht ergebnisoffen gewesen sei, sondern von Anfang an beabsichtigt habe, ein städtebauliches Erhaltungsgebiet festzusetzen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Ausschreibung der städtebaulichen Expertise. Die Vergabe sei mit dem Ziel erfolgt, dass die Expertise geeignet sein solle, den Erlass einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu begründen. Insoweit sei das gewünschte Ergebnis vorweggenommen worden. Die Senatsverwaltung habe zudem schon im Verfahren zum Erlass der Erhaltungsverordnung des Bezirks ausgeführt dass es "auch im Sinne der übergeordneten wohnungspolitischen Ziele" der Senatsverwaltung "dienlich sein" könne, "preiswerten Wohnraum in der Innenstadt zu erhalten". Eigene Untersuchungen, Abwägungen oder überhaupt Überlegungen der Senatsverwaltung seien aus dem Verwaltungsvorgang nicht erkennbar. Es werde nicht einmal deutlich, welche Erwägungen die Senatsverwaltung zum veränderten Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung angestellt habe. Zudem kämen sich Entwicklungsrecht und Erhaltungsrecht vorliegend "ins Gehege". Auch hätten ihre Interessen als Eigentümerinnen in die Abwägung eingestellt werden müssen. Soweit unbebaute Teile von Grundstücken in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden seien, fehle es dieser an der erforderlichen Bestimmtheit, weil Normadressaten nicht erkennen könnten, inwieweit eine Bebauung zulässig sei. Insoweit verstoße die Verordnung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Abwägungsmangel sei offensichtlich i.S.v. § 214 Abs. 3 BauGB und erheblich. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "W..." im Bezirk Mitte von Berlin vom 28. März 2018, bekanntgemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19. April 2018, Seite 214, für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Meinung, die Erhaltungsverordnung "W..." sei formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass dieser Verordnung lägen vor. Das Gebiet der Erhaltungsverordnung weise aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt eine städtebauliche Eigenart auf, die
GB vor Störungen geschützt werden könne. Die städtebauliche Eigenart des Gebiets sei durch sein besonderes Ortsbild sowie die Stadtgestalt begründet. Das Erscheinungsbild und die städtebauliche Figur des Plattenbau-Ensembles wichen von seiner Umgebung erheblich ab. Auch die besondere geschichtliche Bedeutung des Ensembles sei insoweit zu berücksichtigen. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Insbesondere bestehe kein Widerspruch zwischen den Zielen der Erhaltungsverordnung und der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt und Regierungsviertel", da diese für das Erhaltungsgebiet die Beibehaltung der bestehenden Bebauung vorsehe. Der Antragsgegner hat mehrere Beschlüsse des Senats von Berlin eingereicht, mit denen das vorliegend in Rede stehende Stadtgebiet als Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung festgestellt worden ist. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 73 ff. der Streitakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Aufstellungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 HS 2 VwGO). Die Beteiligten haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Bei der angegriffenen Erhaltungsverordnung handelt es sich um eine Rechtsverordnung i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 246 Abs. 2 BauGB. Die Antragstellerinnen haben ihren Normenkontrollantrag, wie von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gefordert, innerhalb eines Jahres
der Bekanntmachung der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19. April 2018 gestellt. Als Eigentümerinnen von Grundstücken im Geltungsbereich der Rechtsverordnung können sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn sie müssen bei etwaigen Änderungen ihrer Gebäude damit rechnen, dass die
GB erforderliche Genehmigung versagt wird. Dies reicht aus, um ihre Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom
GB bestimmen die Länder Berlin und Hamburg, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB Bln tritt in Berlin an die Stelle der Satzung
GB eine Rechtsverordnung des Bezirksamts. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 AGBauGB Bln wird die Rechtsverordnung im Falle des § 9 Abs. 1 AGBauGB Bln durch die zuständige Senatsverwaltung erlassen, wenn ein Gebiet als ein Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung festgestellt worden ist. So liegt der Fall hier. bb. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
gebildetes besonderes Verfahren Anwendung (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, Rn. 66 zu § 172). Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Denn mit der Gebietsfestlegung wird keine dem Erlass eines Bebauungsplans vergleichbare Entscheidung getroffen, so dass keine Beteiligungen zur Sicherung einer sachgerechten umfassenden Abwägung geboten sind, zumal aufgrund des zweistufigen Ablaufprogramms - Festlegung des zu schützenden Gebietes durch Satzung bzw. Rechtsverordnung und anschließend Durchlaufen konkreter Genehmigungsverfahren - die Betroffenheit der Eigentümer sich jedenfalls substantiell erst in späteren Einzelverfahren erweist (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 67 m.w.N.). Ein Aufstellungsbeschluss ist insoweit ebenfalls nicht erforderlich (vgl. Stock, a.a.O.).
GB Bln wird die Festlegung des Gebiets mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung rechtsverbindlich. Das Inkrafttreten erfolgte hier am Tag
der ordnungsgemäßen Verkündung der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom
diesen Kriterien erhaltungswürdig sind. Mit der Festlegung durch die Erhaltungssatzung bzw. -verordnung werden auf der ersten Stufe zunächst nur der Erhaltungsbereich flächenmäßig bezeichnet und bestimmte Vorhaben einem besonderen Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Eine rechtsverbindliche Nutzungsregelung wird noch nicht getroffen. Insoweit reicht es aus, dass das Gebiet insgesamt Besonderheiten aufweist, die die Erhaltung baulicher Anlagen aus den Festlegungsgründen in seiner Gesamtheit rechtfertigen, was aufgrund einer summarischen und flächenbezogenen Prüfung festgestellt werden kann. Erst im Genehmigungsverfahren wird auf der zweiten Stufe darüber entschieden, ob eine konkrete bauliche Anlage erhalten werden soll (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2012, a.a.O. , Rn. 37). aa. Vorliegend sind im Erhaltungsgebiet - objektiv - bauliche Anlagen vorhanden, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die Stadtgestalt prägen.
GB. Vielmehr reicht irgendein Bebauungszusammenhang aus (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 147). Denn § 34 BauGB und § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während § 34 Abs. 1 BauGB den Begriff Ortsteil als Gegenteil der städtebaulich unerwünschten Splittersiedlung versteht, geht es in § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht um die Verhinderung solcher Splittersiedlungen, sondern um das optische Erscheinungsbild von Bebauungszusammenhängen. Zum Ortsbild in dem hier relevanten Sinne gehört danach auch das Straßenbild. Das Straßenbild ergibt sich aus der Führung der Straße selbst einschließlich vorhandener Platzanlagen und durch die sie begrenzenden Grundstücke mit ihren baulichen Anlagen oder aus dem Bild, das eine Straße in Verbindung mit den angrenzenden Grundstücken und den darauf befindlichen Anlagen für den Beschauer abgibt (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 32). Gemeint sind hier also die visuellen Aspekte, die optischen Wirkungen des Gebiets (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O. , Rn. 15). Danach sind die objektiven Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Alt. 1 BauGB hier gegeben. Es reicht aus, dass die zu schützenden Bauten das Straßenbild des Erhaltungsgebiets optisch prägen. Dass die in Rede stehenden Baulichkeiten außerdem eine nicht nur unwesentliche Ausstrahlungswirkung für einen größeren Bereich des Bezirksgebiets haben, dass sie das Bild der gesamten W... prägen, dass das in Rede stehende Gebiet wesentliche Teilfunktionen des Bezirks erfüllt oder dass die inmitten stehende Ansiedlung ein beträchtliches Eigengewicht hat, das auch im Gesamtgefüge Berlins deutlich wahrnehmbar ist, ist nicht erforderlich. Eine das Straßenbild prägende Wirkung kommt den in Rede stehenden Plattenbauten vorliegend zu, weil sie übereinstimmende - ensemblestiftende - Gemeinsamkeiten aufweisen. Denn
der vom Antragsgegner eingeholten städtebaulichen Expertise und den dort enthaltenen Lichtbildern, die durch "street view"-Einsichten auf google maps bestätigt werden, sind sie mit typischen, sich wiederholenden, sinnbildstiftenden Erkern, Balkonen und z.T. Dachaufbauten ausgestattet, durch die sie auf das Straßenbild im Bereich der Erhaltungsverordnung einwirken. Die Plattenbauten bestimmen hiermit schon deshalb das Straßenbild im Erhaltungsgebiet, weil sie nicht nur vereinzelt errichtet worden sind, sondern sich über ganze Straßenzüge, über nahezu das gesamte hier in Rede stehende Erhaltungsgebiet, erstrecken.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der den Erhaltungsgedanken auf bauliche Anlagen ausdehnt, die das Erscheinungsbild ihrer Umgebung zwar nicht prägen, aber dennoch ("sonst") für die städtebauliche Eigenart des Gebiets im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von Bedeutung sind, indem sie die Umgebung zumindest mitgestalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O. , Rn. 17). Vorliegend prägen die in Rede stehenden baulichen Anlagen das Erscheinungsbild ihrer Umgebung, so dass der Auffangtatbestand nicht eingreifen dürfte. Seine Voraussetzungen wären
Auffassung des Senats aber gegeben. Denn
der vom Antragsgegner eingeholten städtebaulichen Expertise, an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln, kein Grund ersichtlich ist, dokumentiert das unter Schutz gestellte Gebiet "W..." die Entwicklung des Städtebaus in der DDR-Zeit und ist insoweit von geschichtlicher Bedeutung. Für das Gebiet ist eigens eine Weiterentwicklung des Plattenbautyps WBS 7... beauftragt worden. Die Gebäude setzen sich aus variablen Segmenten zusammen, durch deren unterschiedliche Kombination verschiedene Raumbildungen erreicht werden sollten. Das Wohngebiet weist insoweit innerhalb der Entwicklung des Städtebaus in den 1980er Jahren in der DDR außerordentliche Alleinstellungsmerkmale auf. Es dokumentiert letztlich den Abschluss des Städtebaus der DDR vor dem Mauerfall. cc. Unerheblich ist, dass die Antragstellerinnen den unter Schutz gestellten Bauten mit einem eingereichten Gegengutachten einen architektonischen Wert absprechen und ihre Erhaltungswürdigkeit in Abrede stellen. Denn die Erhaltungswürdigkeit der hier vorhandenen das Ortsbild und die Stadtgestalt prägenden baulichen Anlagen ist durch den Senat nicht zu überprüfen. Diese Frage fällt in das planerische Ermessen der Gemeinde. Die Entscheidung, ein Gebiet i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB festzulegen, stellt eine Planungsentscheidung dar. Sie zielt auf eine - wenn auch gegenständlich begrenzte - Ordnung und Gestaltung des menschlichen Lebensraumes im städtebaulichen Bereich ab (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. Mai 1982 - 11 A 15/80 - NJW 1983, 2598 ). Welche Ziele sich die Gemeinde insoweit setzt, obliegt ihrem planerischen Ermessen. Sie kann die planerischen Ziele in den gesetzlichen Grenzen treffen, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entsprechen. dd. Der Antragsgegner hat sich bei der Festsetzung des Erhaltungsgebiets von einer zulässigen Motivation leiten lassen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es beim Erlass einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung nicht nur darauf an, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB objektiv vorliegen. Der Normgeber muss vielmehr
dem Inhalt der Erhaltungssatzung auch das Ziel verfolgt haben, die von ihr erfassten Gebäude gerade aus den dort genannten Gründen zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Voruntersuchungen ergeben hatten, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Der Antragsgegner hat sodann überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Erhaltungsverordnung
GB vorlägen. Erst
dem dies von sachverständiger Seite bejaht worden war, hat er die streitgegenständliche Erhaltungsverordnung erlassen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Anliegen des Antragsgegners, das fragliche Gebiet einer profitableren Verwertung durch die Eigentümer zu entziehen, dem Wesen der Erhaltungssatzung bzw. -verordnung immanent ist. Anders als das Bestreben, einen Wohnblock als Lärmschutzriegel für eine andere Bebauung zu erhalten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O. , Rn. 25), ist das Anliegen, einem Veränderungsdruck entgegenzuwirken, der aus dem Bemühen der Eigentümer folgt, ihr Eigentum möglichst profitabel zu verwerten, geradezu typisch für das Erhaltungsrecht. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner,
dem er erkannt hatte, dass er die Bauten im Erhaltungsgebiet nicht im Wege einer Milieuschutzverordnung als "günstigen Mietraum" bewahren kann, dass aber die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, zum Erlass einer Erhaltungsverordnung
dieser Vorschrift entschlossen hat. Er hat hierbei in Kauf genommen, dass er auf diese Weise etwa die Begründung von Wohnungseigentum (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB) nicht verhindern kann. Weder dem Wortlaut noch der Begründung der Erhaltungsverordnung lässt sich angesichts dessen entnehmen, dass der Antragsgegner das Gebiet in Wahrheit nicht "zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt" bewahren will. d. Es sind keine Abwägungsfehler festzustellen. Die beim Erlass einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung vorzunehmende Abwägung bezieht sich hauptsächlich auf die Frage, ob eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung mit einem bestimmten Erhaltungsziel aufzustellen ist, d.h. ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung baulicher Anlagen oder der Eigenart von Gebieten unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose und anderer städtebaulicher Belange hinreichend gewichtig ist, und wie das Gebiet abzugrenzen ist (vgl. Mitschang in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
bargebäude (W...) aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen wurden. Die dort errichteten Gebäude weisen
den Erkenntnissen des Senats ein gänzlich anderes Erscheinungsbild auf, als die Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Die Herausnahme erscheint schon angesichts der Bezugnahme der Begründung der Erhaltungsverordnung auf den Plattenbautyp WBS 7... plausibel. Im Übrigen sind die zuvor als "Anpassungsbereich" markierten Grundstücke entlang der C... aus dem Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung genommen worden. Hiergegen bestehen keine Bedenken,
dem die Antragstellerinnen gegen diesen "Anpassungsbereich" eingewandt hatten, dass es hierfür keine normative Grundlage gebe. Es ist bei der gebotenen Großzügigkeit auch nicht zu beanstanden, dass das Grundstück G... in den Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung einbezogen worden ist, weil der in Rede stehende Bereich der G... noch im Einwirkungsbereich der zu schützenden Bauten liegt. Das Grundstück ist Teil des Baublocks, in dem die aus Gründen des Schutzes der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt zu bewahrenden Gebäude liegen. Es ist außerdem Teil des zu schützenden Freiraums. Soweit die Antragstellerinnen rügen, für das bereits erwähnte unbebaute Grundstück G... aus dem ehemaligen "Anpassungsbereich" fehle es an der Bestimmtheit der Erhaltungsziele, weil es an einer ausreichenden Darlegung dazu fehle, ob und wie dieses Grundstück künftig bebaut werden könne, und diesbezüglich auf ein (teilweise) als Anlage eingereichtes Rechtsgutachten verweisen, überzeugt dies nicht. Eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung ist hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, in welchem Gebiet und aus welchen Gründen das Erfordernis eines besonderen Genehmigungsverfahrens statuiert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich die "Festsetzung einer Erhaltungssatzung in einem Bebauungsplan nicht bereits mit Fragen der Genehmigungsfähigkeit einer Maßnahme im Einzelfall befrachtet werden" dürfe, anderes aber gelte, wenn "besondere Umstände ... eine derartige Betrachtung im Rahmen der Abwägung der Belange
GB" verlangten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.