der Wiedervereinigung Flächen und Gebäude des … Gutes „L“ in X. Zudem erwarb sie einen ehemaligen …Stall in F sowie ein ehemaliges …Werk in S. Beide Objekte sind in der Nähe des Gutes „L“ belegen. Im Jahr 2010 erwarb die Klägerin weitere Flächen sowie ehemalige … und verschiedene andere, leerstehende Gebäude in S-B, einer ehemaligen .... In dem ganz überwiegenden Teil der erworbenen Gebäude des Gutes „L“ sowie in F, S und S-B, jeweils mit den dazugehörenden Weideflächen, baute die P GmbH, einen Betrieb zur Zucht und Ausbildung von hochklassigen Reitpferden auf. Die Tiere sollten in jedem Ausbildungsstadium an Sportler, Züchter und Freizeitreiter gewinnbringend verkauft werden.
dem die P GmbH die Besamung eigener Zuchtstuten zunächst selbst vorgenommen hatte, gründete die Klägerin in 2011 die H GmbH, an der sie zu 100 % beteiligt ist. Fortan übernahm diese die Besamung der Zuchtstuten. Seit Beginn des Veranlagungszeitraums 2013 besteht zwischen der Klägerin als Organträgerin und der H GmbH als Organgesellschaft eine ertragsteuerliche Organschaft. Im Streitjahr 2013 wurden auf dem Gut „L“ insgesamt 4.547 Pferde, die im Eigentum der P GmbH standen, aufgezogen. Die Pferde waren dabei an unterschiedlichen Standorten untergebracht. 2.785 Pferde waren jünger als drei Jahre alt und zum Verkauf bestimmt. 1.762 Pferde waren mindestens drei Jahre alt. Davon waren 1.286 Tiere Zuchtstuten. 476 Tiere sollten durch Veredelung zu hochwertigen Sportpferden werden. Die erzeugten Jungtiere waren überwiegend zum Verkauf bestimmt. Die erzeugten Pferde wurden in jeder Phase der Entwicklung von den Ausbildern und Züchtern der P GmbH und von S beobachtet und eingeschätzt. Die Pferde, die sich als geeignet für eine Ausbildung als Sport- oder Dressurpferd zeigten wurden entweder als solche bereits als Fohlen verkauft oder durch die P GmbH ausgebildet und als Dressurpferd im Alter von vier bis fünf Jahren oder als Springpferd im Alter von sechs bis sieben Jahre verkauft. Die Pferde, die sich als nicht geeignet zeigten, wurden ebenfalls verkauft. Für ihre Tierhaltung standen der P GmbH dabei verschiedene Flächen zur Verfügung. In M pachtete sie Flächen von der I GmbH & Co. KG; auf Gut L von der Klägerin. Zudem pachtete die P GmbH den S-Hof (Teil von Gut L) und den A-Hof von der Eigentümerin der Flächen, der I GmbH & Co. KG. Die Klägerin verpachtete Flächen in F, in S und in S-B an die M GmbH sowie einen Teil der Stallungen und landwirtschaftlichen Flächen des Guts L an die R GmbH & Co. KG. Mit der Bewirtschaftung der von der Klägerin gepachteten Flächen beauftragten die Gesellschaften die Klägerin. Sie führte die Bewirtschaftung als Lohnunternehmen aus. Die P GmbH schloss mit der M GmbH am 23. März 2010 einen Vertrag über eine Pensionspferdehaltung. Das Vertragsverhältnis begann am 1. April 2010 und lautet auszugsweise: „§ 2 Einstellen der Pferde (Unterbringung)
Bedarf des Pferdes- Versorgung mit Heu
Bedarf des Pferdes- Füttern und Tränken des Pferdes- regelmäßige Gesundheitskontrolle und erste Hilfe im eingestellten Pferd …- regelmäßige Kontrolle des Hufbeschlags- ggf. Verbringung des Pferdes auf den Paddocks und auf den Weiden in den Sommermonaten
dessen Bedarf
weisen. § 9 Haftung von M GmbHM GmbH haftet nicht, es sei denn es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, für Schäden an den eingestellten Pferden und sonstigen Sachen der Eigentümerin, soweit M GmbH nicht gegen diese Schäden versichert ist. Diese Vereinbarung gilt auch für etwaige von Verrichtung oder Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Hilfspersonen seitens M GmbH verursachte Schäden. Im M GmbH haftet ebenfalls nicht für Schäden durch Seuchen oder Epidemien.…“ Mit Wirkung zum 23. April 2012 schloss die P GmbH mit der R GmbH & Co. KG ebenfalls einen Vertrag über Pensionspferdehaltung. Der Vertrag ist inhaltsgleich mit dem der M GmbH. Er unterscheidet sich lediglich in § 3. Die abweichende Regelung lautet: „§ 3
der Berechnung der P GmbH überschritten die ermittelten Vieheinheiten die Höchstgrenzen nicht. Die einmalige Überschreitung im Jahr 2013 war
Einschätzung der Klägerin nicht
haltig. Danach ergaben sich folgende Werte: P GmbH 2011 2012 2013 2014 Hektar lt. Agrarantrag 1.296 ha 1.225 ha 1.197 ha 1.457 ha Höchstgrenze Vieheinheiten 2.334 VE 2.229 VE 2.186 VE 2.576 VE tatsächliche Vieheinheiten 2.254 VE 2.051 VE 2.556 VE 2.569 VE Auch die M GmbH und die R GmbH & Co. KG stellten für ihre von der Klägerin gepachteten Flächen jeweils jährliche Anträge auf Agrarförderung. Die Gesellschaften berücksichtigten die Tiere, die sie in Pension genommen hatten. Die auf dieser Grundlage ermittelten Werte überschritten in dem Streitjahr nicht die Höchstgrenzen. M GmbH 2011 2012 2013 2014 Hektar lt. Agrarantrag 838 ha 812 ha 817 ha 702 ha Höchstgrenze Vieheinheiten 1.647 VE 1.608 VE 1.616 VE 1.443 VE tatsächliche Vieheinheiten 1.382 VE 1.609 VE 1.084 VE 1.120 VE R GmbH & Co. KG 2011 2012 2013 2014 Hektar lt. Agrarantrag 304 ha 365 ha 313 ha Höchstgrenze Vieheinheiten 846VE 937 VE 859 VE tatsächliche Vieheinheiten 221 VE 247 VE 353 VE Die Klägerin wurde entsprechend der von ihr abgegebenen Körperschaftsteuererklärung mit Bescheid vom 18. Februar 2015 für das Streitjahr veranlagt. Unter demselben Datum erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2013. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der
prüfung.
folgende Änderungsbescheide ergingen
2 AO, wobei die Vorbehalte nicht aufgehoben wurden. Im Jahr 2017 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 statt. Die Betriebsprüfung legte die Hektarwerte aus den Anträgen auf Agrarförderung für die Ermittlung der zulässigen Vieheinheiten
G zugrunde. Sie vertrat hinsichtlich der Zurechnung der Tiere jedoch eine andere Auffassung als die Klägerin. Alle Pferde, die im Eigentum der P GmbH gestanden haben und von ihr bilanziert worden sind, seien bei der Ermittlung der ihr zuzurechnenden Vieheinheiten mitzuzählen; somit auch die in Pension gegebenen Pferde. Die Betriebsprüfung ermittelte die Vieheinheiten der P GmbH danach wie folgt: P GmbH 2011 2012 2013 2014 Hektar lt. Agrarantrag 1.296 ha 1.225 ha 1.197 ha 1.457 ha Höchstgrenze Vieheinheiten 2.334 VE 2.229 VE 2.186 VE 2.576 VE tatsächliche Vieheinheiten 3.636 VE 3.881 VE 3.887 VE 4.042 VE Demzufolge qualifizierte die Betriebsprüfung die Einkünfte der P GmbH als Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung um.
dieser Ermittlung überschritt die P GmbH die Höchstgrenze bereits seit dem Kalenderjahr 2006. Diese Feststellungen berücksichtigte der Beklagte in dem
2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom
G i.V.m. § 10d EStG, § 31 Abs. 1 KStG und § 8 Abs. 1 KStG mit Bescheid vom 9. März 2018 festgestellt. Gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid sowie gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
G legte die Klägerin Einsprüche ein und wehrte sich gegen die Einordnung der Tätigkeit der P GmbH als gewerbliche Tierzucht bzw. –haltung. Die übrigen Feststellungen der Betriebsprüfung griff die Klägerin nicht an. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe sich, dass Pensionstiere nicht beim Pensionshalter und auch beim Tiereigentümer bei der Ermittlung der Vieheinheitengrenze zu berücksichtigen seien. Auch aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ergebe sich nicht, dass die Eigentumsverhältnisse an dem vom Betriebsinhaber genutzten Flächen relevant seien. Auch sei es ohne Bedeutung, ob dem Betriebsinhaber noch weitere Tierbestände gehören, die nicht auf seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen, sondern auf Flächen eines Dritten gehalten würden. Mit Einspruchsentscheidungen vom
G komme es weder auf die Eigentumsverhältnisse an den Tieren, noch auf deren bewertungsrechtliche oder bilanzielle Zurechnung, noch auf den Zweck der Tierzucht/Tierhaltung, sondern ausschließlich auf die Anzahl der „Vieheinheiten“ an, die auf der „vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden“. Diese Rechtsansicht teile auch der BFH, da die in Pension gegebenen Tiere regelmäßig dem Pensionshalter zugerechnet würden. Das Vorliegen einer „Tierhaltung“ i.S.d. § 13 EStG hänge grundsätzlich nur davon ab, ob die im Betrieb gehaltenen Tiere – gemessen an dem im Gesetz enthaltenen Flächenschlüssel – eine ausreichende Futtergrundlage hätten. Sei dies der Fall, so mache es keinen Unterschied, ob es sich dabei um eigene oder fremde Tiere handele. Der vom Beklagten angeführte Ländererlass sei für das Gericht nicht bindend und zudem überholt. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Literaturmeinungen stünden im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH. Die Eigentumsverhältnisse und die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko für die in Pension gegebenen Tiere trägt, sei unmaßgeblich. Sonst hätte der BFH nicht in zahlreichen Fällen eine Zurechnung beim Pensionshalter vorgenommen. Die Auffassung des Beklagten würde dazu führen, dass die Flächen als Futtergrundlage doppelt vorgehalten werden müssten. Dies sei mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei einer Gesamtbetrachtung von Flächen und Tieren der P GmbH und den Pensionsgebern keine Überschreitung der Vieheinheitengrenzen eintrete. Dies zeige, dass der Schutzzweck des § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht umgangen worden sei. Soweit der Senat der Rechtauffassung des Beklagten folgen sollte, vertritt die Klägerin hilfsweise die Rechtsauffassung, dass nicht wie vom Beklagten vorgenommen der gesamte Pferdebestand als „Zuchtvieh“ einzuordnen sei. Lediglich die Zuchtstuten seien darunter zu fassen. Die Fohlen seien keinem der Zweige zuzuordnen. Die zur Veredelung gehaltenen Tiere/Sportpferde seien „übriges Nutzvieh“. Die Klägerin beantragt,… Der Beklagte beantragt,... Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen. Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass der gesamte Pferdebestand als Zuchtvieh zu klassifizieren sei, da jedes Pferd – zwar im unterschiedlichen Alter und mit unterschiedlichen Ausbildungsstand – letztendlich zum Verkauf bestimmt sei. Unter das „übrige Nutzvieh“ seien nur Tiere zu fassen, die Produkte wie Eier oder Milch produzierten. Gründe I. Die zulässige Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 9. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2018 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte hat den der Klägerin als Organträgerin in den Streitjahren
G zuzurechnenden Verlust aus einer Pferdezucht der P GmbH als Organgesellschaft aufgrund eines wirksamen Gewinnabführungsvertrags zu Unrecht in der festgestellten Höhe als solchen aus „gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung" im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG qualifiziert. 1. Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 15 Absatz 4 Satz 1 EStG).
G mindern die Verluste
Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne des Steuerpflichtigen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung, die er in dem unmittelbar vorangegangenen und in folgenden Wirtschaftsjahren erzielt hat oder erzielt. Die Beschränkung des Verlustausgleichs greift ein, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin besteht, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche, d.h. ohne die theoretisch notwendige Futtergrundlage, zu halten (BFH-Urteil vom
G gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, sofern der Betrieb über eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt. Anderenfalls ist die Tätigkeit als gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bewerten. Dabei umfassen die Begriffe Tierzucht und Tierhaltung die Zucht bzw. Haltung von typischerweise in der Landwirtschaft gezogenen Tieren. Dazu zählen insbesondere die Tiere, die in den Anlagen 1 und 2 zu § 51 Bewertungsgesetz (BewG) aufgeführt sind. Über eine ausreichende Futtergrundlage verfügt ein Betrieb, wenn im Wirtschaftsjahr höchstens die in § 13 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmte Anzahl von Vieheinheiten je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten wird. Die Ermittlung der Grenzwerte bestimmt sich
G i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG. 2. Die P GmbH übt eine Tätigkeit aus, die grundsätzlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist. Jedoch haben die von ihr gehaltenen Tiere keine ausreichende Futtergrundlage im Betrieb. Bei der P GmbH sind sowohl die Tiere, die sie selbst versorgt, als auch die in Pension gegebenen Tiere zu berücksichtigen. a) Die P GmbH wird in einem Bereich tätig, der im hier zu beurteilenden Fall zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Die Zucht und Ausbildung von Reitpferden ist
der Rechtsprechung des BFH den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen (BFH-Urteil vom 23. September 1988 III R 182/84 , BStBl II 89, 111 ; vom 31. März 2004 I R 71/03 , BStBl II 2004, 742 ; vom 17. Dezember 2018 IV R 34/06 , BStBl II 2009, 453 ).
anderer Ansicht sei eine Zurechnung bei dem Steuerpflichtigen vorzunehmen, der das wirtschaftliche Risiko der Aufzucht und Erhaltung trage (Gossert in: Korn, § 13 EStG Rn 182; Giere in: Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Rn A72ff; Nacke in: Blümich, § 13 EStG Rn 100; Stalbold in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 6 Rn 21). Eine Berücksichtigung erfolge bei dem Steuerpflichtigen, der mit den Tieren landwirtschaftliche Einkünfte erwirtschafte. Daher sei auf die vertraglichen Vereinbarungen im Pensionsvertrag und die darin vorgenommene Risikoverteilung abzustellen. Diesen Ansatz vertritt auch das Finanzgericht Münster im Urteil vom 12. April 2019 ( 10 K 1145/18 , EFG 2019, 1280), wobei die Besonderheit des entschiedenen Falls darin liegt, dass die dortige Klägerin über keinerlei landwirtschaftliche Flächen verfügte. Zutreffend hat das Gericht ausgeführt, dass sich an der Eigenschaft des Eigentümers als Halter der Tiere nichts ändert, wenn sie in Pension gegeben werden. Eine weitere Auffassung vertritt den Ansatz, dass die Tiere nur dem Pensionsgeber zuzurechnen seien (Paul in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 EStG Rn 78; Schnitter in: Frotscher/Geurts, § 13 EStG Rn 108), da nur dort ein unmittelbar mit den jeweiligen Flächen im Zusammenhang stehender Tierbestand vorhanden sei.
zivilrechtlichen Grundsätzen bzw. unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln, da die Besteuerung daran anknüpft (Ratschow in: Blümich, § 2 EStG Rn 50; Weber-Grellet in: Schmidt, § 2 EStG Rn 38). Zivilrechtlich werden für die Tierhaltereigenschaft verschiedene Indizien herangezogen, die die Zuordnung des Tieres zur Wirtschaftssphäre eines Halters begründen. Dazu zählen unter anderem die Bestimmungsmacht über das Tier, die Nutzung und Kostentragung aus eigenem Interesse, das Verlustrisiko, die Übernahme von Versicherungsprämien etc. Dabei hat eine Gesamtwürdigung aller Kriterien zu erfolgen. In der Regel ist jedoch die Kombination aus Eigeninteresse und Herrschaftsmacht ausschlaggebend (Spindler in: BeckOK, § 833 BGB Rn 13; Wagner in: MüKo, § 833 BGB Rn 31). Es ist auch der Wille des Tierhalters beachtlich, der zu erkennen geben muss, dass er das Tier selbst und auf Dauer nutzen und unterhalten will (vergl. u.a. KG Berlin-Urteil vom
haltig übersteigt. Ansonsten ist eine Aufteilung zwischen land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Einkünften vorzunehmen.
G i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 BewG gehören nur die Zweige des Tierbestandes zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen die Grenze nicht überschreiten. Dafür ist der Tierbestand zunächst
Tierarten aufzuteilen. § 51 Abs. 3 Satz 1 BewG regelt, dass als Zweig des Tierbestandes bei jeder Tierart für sich das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh gilt. Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestandes, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind (§ 51 Abs. 3 Satz 2 BewG). Zur Ermittlung der landwirtschaftlichen Tierzucht bzw. der Tierhaltung sind dann zunächst die mehr flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes und danach die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BewG), solange die ermittelte Vieheinheitengrenze nicht überschritten wird. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst die Zweige des Tierbestandes mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen (§ 51 Abs. 2 Satz 3 BewG).
G werden die Tierbestände des einzelnen Zweiges nicht aufgeteilt. b) Ausgehend davon sind die von der P GmbH gehaltenen Zuchtstuten der landwirtschaftlichen Tierzucht bzw. Tierhaltung zuzurechnen. Dies entspricht einem Anteil von 36,40 % am gesamten in Vieheinheiten umgerechneten Tierbestand.
haltig.
der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 18/06 , BStBl II 2009, 654 ) ist davon ab einer Überschreitung ab dem vierten Wirtschaftsjahr in Folge auszugehen. Die Klägerin hat die Höchstgrenze bereits seit 2006 überschritten.
Zweigen aufzuteilen. Dabei entfallen vorliegend die Zweige Zugvieh und Mastvieh.
Auffassung des Senats nicht zu berücksichtigen, da sie nicht zur Zucht eingesetzt werden und daher nicht unter den Begriff Zuchtvieh fallen können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber zusätzlich zum „Zuchtvieh“ den Begriff „gezüchtetes Vieh“ verwenden müssen. Wenn der Gesetzgeber von „erzeugten Jungtieren, die überwiegend zum Verkauf bestimmt sind“ spricht, konkretisiert er damit den Begriff des Zuchtviehs, trifft aber keine Entscheidung darüber, dass die erzeugten Jungtiere ebenfalls dem Zuchtvieh zuzurechnen sind. Vielmehr ist das maßgebliche Abgrenzungskriterium der Tierzweige des § 51 Abs. 3 BewG die spätere Bestimmung der Tiere (BFH-Urteil vom
gezielter Ausbildung im Vordergrund und gerade nicht allein die Zucht von Pferden um ihrer Art Willen. Dieser gewinnbringende Verkauf im Sinne einer Veredelung ist vielmehr der „übrige Nutzen“, der eine Einordnung der erzeugten Tiere als „übriges Nutzvieh“ rechtfertigt. Nichts Anderes kann auch für die Tiere gelten, die in den unterschiedlichen Phasen der Entwicklung als nicht zur weiteren Ausbildung geeignet eingeschätzt und verkauft werden, da es das vorrangige Ziel der Klägerin bzw. der P GmbH ist, möglichst viele Tiere zu erzeugen, die zu hoch qualifizierten Pferden ausgebildet werden können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Veredelung von Pferden durch Ausbildung zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, auch wenn die auszubildenden Pferde zugekauft werden und eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist (vergl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 34/06 , BStBl II 2009, 453 m.w.N.). In diesen Fällen züchtet ein Steuerpflichtiger gerade keine Pferde. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Tierbestände und Vieheinheiten
G i.V.m. § 51 Abs. 1a, 2 und 3 BewG scheidet daher der Tierzweig Zuchtvieh aus. Sollte in derartigen Fällen eine Differenzierung
Tierzweigen nötig werden, z.B., weil der Steuerpflichtige noch weitere Tiere hält, würde es zu einer nicht zu rechtfertigen Ungleichbehandlung führen, wenn diese Pferde dann dem Zweig „übriges Nutzvieh“ zugeordnet würden, nur, weil die Tiere zugekauft sind. Vielmehr ist eine einheitliche Behandlung geboten, was zu der von Senat vorgenommenen Zuordnung führt. Wenn
dem allgemeinen Sprachgebrauch vorrangig Tiere als Nutzvieh eingeordnet werden, die der Erzeugung von Milch, Wolle und Eiern dienen, steht dies der Auffassung des Senats nicht entgegen. Pferde produzieren keine der genannten Erzeugnisse. Ihr Nutzen kann jedoch - wie gezeigt - in der wirtschaftlichen Verwertung bestehen. Bei der Qualifizierung als Nutzvieh ist auch danach zu unterscheiden, um was für eine Tierart es sich handelt und welcher Nutzen aus ihr gezogen werden kann. Nur weil eine Tierart keine Produkte erzeugen kann bzw. nicht als Nahrungsmittel gezüchtet wird, scheidet sie nicht aus der Kategorie „Nutzvieh“ aus. An anderslautende Verwaltungsanweisungen (z.B. FinMin BW vom 11. Mai 1977, DStZ 1977, 299), die sich zudem nicht zu Pferden verhält, ist der Senat nicht gebunden. Die Rechtsansicht der Klägerin, dass die Jungtiere keinem der in § 51 Abs. 3 BewG genannten Tierzweige zuzuordnen seien, da sie weder Zuchtvieh noch Nutzvieh seien, verfängt nicht. Eine Zuordnung zum „übrigen Nutzvieh“ sei
Ansicht der Klägerin nur möglich, wenn der Gesetzgeber den Begriff „übriges Vieh“ verwandt hätte. Dabei verkennt die Klägerin jedoch, dass im Rahmen der Einkünfteerzielung alle Tiere gerade zu diesem Zweck gehalten werden und damit einen Nutzen haben. Es gibt – soweit es sich nicht um Tiere handelt, die im Rahmen einer so genannten Tätigkeit aus Liebhaberei gehalten werden – bereits
dem Grundverständnis des Systems der Einkommenserzielung keine Tiere, die bei der Einteilung unberücksichtigt bleiben könnten. Die von der P GmbH im Streitjahr gehaltenen 1.286 Zuchtstuten entsprechen
G i.V.m. § 51 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. Anlage 1 zum BewG jeweils 1,1 VE. Sie sind mit einer Gesamtvieheinheiten Anzahl von 1.414 zu berücksichtigen.
G i.V.m. § 51 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. Anlage 1 zum BewG mit 0,7 VE anzusetzen. Die Klägerin hielt im Streitjahr 2.785 dieser Tiere. Dies entspricht einer Gesamt Vieheinheitenzahl von 1.949. Die Pferde die älter als drei Jahre waren sind mit 1,1 zu bewerten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, 4 EStG i.V.m. § 51 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. Anlage 1 zum BewG). Die Klägerin hält 476 derartige Tiere, so dass sich 523 Vieheinheiten ergeben.
G i.V.m. § 10d EStG, § 31 Abs. 1 KStG und § 8 Abs. 1 KStG zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.