(2)(a)) zu entscheiden hatte. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind auch die Kontrollmitteilungen im betrieblichen Bereich nicht von vorne herein als wirkungslos anzusehen. Vielmehr besteht darin ein wirksames Instrument der Finanzverwaltung, die ordnungsgemäße Verbuchung von Geschäftsvorfällen zu kontrollieren. Auch hieraus können sich ggf. Hinweise auf nicht in der Buchhaltung deklarierte Bareinnahmen ergeben. Dass der Unternehmer eine Aufdeckung von Steuerhinterziehungen durch Kontrollmitteilungen in gewissem Umfang dadurch umgehen kann, dass er einen Teil seiner Ware bei Supermärkten gegen Barzahlung erwirbt, steht dem nicht entgegen, denn die Möglichkeit, Betriebsausgaben nicht zu erfassen, um die daraus resultierenden Betriebseinnahmen nicht zu versteuern, besteht allgemein und ist nicht auf Betriebe in bargeldintensiven Bereichen beschränkt.
- d)Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die von der Klägerin angeführten zahlreichen Presseberichte über aufgedeckte Fälle von Manipulationen oder Steuerhinterziehung auch dazu führen, dass die ordnungsgemäße Erfassung von Einnahmen, z.B. bei Gastronomiebetrieben, zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit gerät. Dadurch veranlasste Anzeigen können zu weiteren Prüfungshandlungen führen. Es entspricht der Erfahrung des Senats aus anderen anhängigen Verfahren, dass solche Anzeigen immer wieder zu Außenprüfungen und zur Aufdeckung von nicht erklärten Einnahmen führen.
- e)Schließlich sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, sowohl faktische als auch normative Veränderungen zu berücksichtigen, die zwar erst nach dem Streitjahr in Kraft getreten sind, die sich aber typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist auswirken konnten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06 , HFR 2008, 387 , unter B.I.2 und vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05 , HFR 2008, 852 , unter B.I.2). Eine solche Regelung stellt die Kassennachschau gemäß § 146b AO in der Fassung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (nachfolgend: AO n.F.) dar. Nach dieser Vorschrift dürfen die Finanzbehörden ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte (z.B. die ordnungsgemäße Erfassung von Bareinnahmen) festzustellen (§ 146b Abs. 1 Satz 1 AO n.F.) und bei Beanstandungen ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen (§ 146b Abs. 3 AO n.F.). Dies stellt ein mögliches Instrument einer wirksamen Kontrolle der Vollständigkeit der Ursprungsaufzeichnungen dar (vgl. auch BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 X B 16/17 , BFHE 257, 523 , Rz 87) und führt zu einer deutlichen Erhöhung des Entdeckungsrisikos (vgl. BT-Drucks 18/9535, Seite 12 , BT-Drucks 18/9957, Seite 4 ). Zwar wird --worauf die Klägerin zutreffend hinweist-- das Ausmaß dieser Erhöhung maßgeblich davon abhängen, in welchem Umfang die Finanzbehörden Personal für die Durchführung von Kassennachschauen einsetzt. Dieser Personalbedarf wird allerdings dadurch begrenzt, dass bei elektronischen Kassen ein standardisierter Datenexport über eine einheitliche Schnittstelle erfolgt (vgl. BT-Drucks 18/9957, Seite 4 , § 4 der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr --KassenSichV-- vom 26. September 2017, BGBl I 2017, 3515 ; zum geschätzten Aufwand durch Kassen-Nachschauen auch BT-Drucks 18/9535, Seite 16 Mitte --für Unternehmen-- und Seite 17 --für die Verwaltung--). Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Kassennachschau sei weitestgehend wirkungslos (FG-Akte, Bl. 76), vermag sich der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen. 3. Der Senat ist --anders als die Klägerin -- auch nicht davon überzeugt, dass die Besteuerung der vollständigen Einnahmen aus bargeldintensiven Betrieben aus politischen Gründen nicht vollzogen wird. Das vorhandene Vollzugsdefizit (vgl. dazu oben unter B.II.1) liegt im tatsächlichen und lässt sich dem Gesetzgeber nicht zurechnen.
- a)Die Klägerin führt zutreffend aus, dass der Gesetzgeber --aufgrund der Presseberichterstattung, jedenfalls aber aufgrund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofs im November 2003 (vgl. BT-Drucks 15/2020, Seite 197 )-- schon frühzeitig Kenntnis von der Problematik der vollständigen Einnahmenerfassung im Bereich bargeldintensiver Betriebe erlangt hat (ebenso BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 X B 16/17 , BFHE 257, 523 , Rz 87). Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, nämlich erst mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 ( BGBl I 2016, 3152 ) sind gesetzliche Regelungen zur Beseitigung dieser Problematik erlassen worden. Diese lange Verzögerung ist --angesichts der seit langem zur Verfügung stehenden technischen Mittel zum Schutz vor Manipulationen (vgl. dazu BT-Drucks 15/2020, Seite 198 ; OECD-Studie 2013, Seite 39 ff.)-- auch für den Senat unverständlich. Sie erreicht jedoch nicht den Grad an politischer Duldung, der für die Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits erforderlich ist. Denn es sind andere Maßnahmen ergriffen worden, welche die Erhebungsregelungen laufend verbessert haben. Eine gesetzliche Regelung zur Verbesserung der Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden erfolgte mit der Einführung des sog. "digitalen Datenzugriffs" durch Art. 7 und 8 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 ( BGBl I 2000, 1433 ). Auch wenn der Schwerpunkt dieser Regelung nicht auf der vollständigen Erfassung der Bareinnahmen und der Sicherung der elektronischen Grunddaten lag, ist es der Außenprüfung aufgrund des Zugriffs auf die elektronischen Daten und deren maschinelle Auswertung (vgl. dazu Balmes, Der AO-Steuer-Berater --AO-StB-- 2002, 121; Fleischmann, Buchführung-Bilanz-Kostenrechnung --BBK-- Fach 27, 2263; Scheer/Hollweck, BBK Fach 27, 2297) seither leichter möglich, Manipulationen zu entdecken. Ferner berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG bei der Feststellung eines strukturellen Erhebungsmangels auch Nachbesserungsversuche zu würdigen sind, welche die Finanzverwaltung nach dem Erkennen eines tatsächlichen Vollzugsdefizits ergriffen hat (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 , BVerfGE 110, 94 , BStBl II 2005, 56 , unter C.II.2. d)). Solche Maßnahmen stellen insbesondere die BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU, BStBl I 2001, 415), vom 26. November 2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften (BStBl I 2010, 1342) und vom 14. November 2014 über die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD, BStBl I 2014, 1450) dar, in denen u.a. die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten bei elektronischen Registrierkassen konkretisiert wurden. Diese Maßnahmen haben das im Regelfall der Veranlagung zur Verfügung stehende Instrumentarium durch Konkretisierung der aufzubewahrenden Unterlagen verbessert. Auch die Schaffung von spezieller Fachkompetenz durch die Einführung der Kassensystemprüfer ab 2014 stellt eine Maßnahme der Finanzverwaltung dar, durch die eine Aufdeckung von Manipulationen erreicht werden sollte. Dass dies in der Praxis tatsächlich zur vermehrten Aufdeckung von Manipulationen geführt hat, hat auch der Kassensystemprüfer in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
- b)Die Klägerin nimmt auf den Seiten 27 ff. der Klageschrift eine ausführliche, inhaltliche und qualitative Würdigung der verschiedenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen von Behörden und Interessenverbänden im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (vgl. Protokoll Nr. 18/89, das sämtliche schriftliche Stellungnahmen enthält) vor und beschreibt den nach ihrer Ansicht bestehenden Einfluss verschiedener Interessenverbände auf einzelne Politiker. Hieraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass die Besteuerung der Betriebe in bargeldintensiven Bereichen aus politischen Gründen nicht vollzogen wird. Vielmehr sind die Anhörung und die verschiedenen --naturgemäß interessengetriebenen-- Stellungnahmen der unterschiedlichen Interessenverbände gerade Ausdruck des Prozesses der politischen Meinungsbildung im Rahmen der Gesetzgebung. Das gilt auch für das im Jahr 2008 gescheiterte Aktionsprogramm. Soweit die Klägerin zudem ausführlich darlegt, welche gesetzgeberischen Maßnahmen nach ihrer Ansicht zur Beseitigung des bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits geboten sind, setzt sie ihre Meinung an die Stelle der im Gesetzgebungsverfahren unter Kenntnis der verschiedenen Stellungnahmen gebildeten Meinung des Gesetzgebers. Es ist aber grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Gegenstände und den Umfang steuerlicher Belastung sowie die Erhebungsinstrumentarien in Übereinstimmung mit seinen wirtschaftspolitischen Zielen auszuwählen (vgl. BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 , BVerfGE 84, 239 , BStBl II 1991, 654 , unter C.I.3). Die Frage, welche gesetzlichen Maßnahmen für die Beseitigung bestehender Probleme ausreichend, zweckmäßig und sinnvoll sind, ist der gerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen. 4. Die weiteren von der Klägerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
- a)Die Klägerin führt aus, der Gesetzgeber habe sonstige Erfassungssysteme bargeldintensiver Geschäfte wie beispielsweise Geldspielautomaten (FG-Akte, Bl. 69) und Fahrtenschreiber (FG-Akte, Bl. 73) ignoriert. Ferner ermögliche der Gesetzgeber die "Flucht in die offene Ladenkasse", da diese Form der Kassenführung weiterhin zulässig und besonders anfällig für Manipulationen sei (FG-Akte, Bl. 82). Schließlich verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach der Gesetzgeber die Verwirklichung des Steueranspruchs verfahrensrechtlich erleichtern und dabei die Grenzen der dem Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen darf (BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 , BVerfGE 110, 94 , BStBl II 2005, 56 , unter C.II.2.b). Hieraus ergebe sich die Pflicht des Staates, vorhandene technische Möglichkeiten auf Erhebungsebene zur Sicherung der Besteuerung einzusetzen. Der Einsatz solcher Mittel sei vorrangig vor dem Einsatz einer weit über das zumutbare Maß hinausgehenden Zahl von Betriebsprüfern (FG-Akte, Bl. 80). Ohne die sofortige Einführung einer generellen Kassenpflicht (mit Bagatellgrenzen) sowie von Pflichten zur Nutzung einer technischen Sicherheitseinrichtung, zur Onlinedatenübermittlung, zur Belegerteilung und zur (kundenseitigen) Belegmitnahme könne es keine verfassungskonforme Vollziehung von § 15 EStG geben (FG-Akte, Bl. 86, 173). Aus diesen Ausführungen ergibt sich kein strukturelles Vollzugsdefizit. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen neue Regelungen zur Durchsetzung des Steueranspruchs geschaffen. Insoweit steht ihm eine Anlaufphase zu, innerhalb derer er die Wirksamkeit der neu geschaffenen Regelungen prüfen und ggf. auftretende Umsetzungsprobleme beseitigen kann. Dies umfasst auch die Prüfung, ob und in welchem Ausmaß die sog. "Flucht in die offene Ladenkasse" in der Praxis tatsächlich erfolgt und ob die gesetzlichen Maßnahmen zur Beseitigung vorhandener Erhebungsprobleme bei bargeldintensiven Betrieben geeignet und ausreichend sind. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, die gesetzgeberischen Maßnahmen und Erhebungsinstrumentarien auszuwählen, mit denen erkannten Problemen bei der Steuererhebung zu begegnen ist (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 , BVerfGE 110, 94 , BStBl II 2005, 56 , unter C.I.3). Dass es hierfür eine Vielzahl an wirksamen Möglichkeiten gibt, belegen auch die von der Klägerin angeführten Beispiele der Online-Kassendatenübermittlung in Tschechien, der Pflicht zur Nutzung gesicherter elektronischer Registrierkassen in Österreich und der Nutzung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei Taxametern in Hamburg. Die Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits stellt dabei eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06 , DStR 2008, 197 , unter B.I.3 und vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05 , HFR 2008, 852 , unter B.I.3.
- a)aa)). Eine solche ganz außergewöhnliche Situation liegt aber bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Branchen angesichts der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht vor.
- b)Soweit die Klägerin ausführt, die Kassenhersteller würden aufgrund der hohen und dezidierten Nachfrage nach manipulierbaren Kassensystemen "genötigt, Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu leisten", da der Erwerber sonst sein Kassensystem bei einem anderen Hersteller erwerbe, folgt der Senat dem nicht. Es bleibt --wie auch das von der Klägerin selbst angeführte Beispiel zeigt-- jedem Hersteller selbst überlassen, ob er eine Manipulationssoftware anbietet und sich damit möglicherweise dem Vorwurf der strafbaren Beihilfe zur Steuerhinterziehung aussetzt (vgl. dazu Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Januar 2015 5 V 2068/14 , Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst --DStRE-- 2016, 40).
- c)Anders als die Klägerin meint, lässt sich aus dem BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 X B 16/17 ( BFHE 257, 523 , Rz 87 f.) nicht schließen, dass der BFH die gegenwärtige Rechtslage als verfassungswidrig ansähe. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin bezeichnet der BFH die Kassen-Nachschau als "mögliches Instrument einer wirksamen Kontrolle der Vollständigkeit von Ursprungsaufzeichnungen". Verfassungsrechtliche Aspekte werden in diesem Beschluss nicht thematisiert.
- d)Anhaltspunkte für die von der Klägerin pauschal gerügte Verletzung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG), der Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung von Einnahmen (§ 34 BHO) sowie der Pflicht, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO) oder den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 88 AO) sind nicht vorgetragen und auch nicht aus den Akten ersichtlich. Vielmehr führt die Klägerin selbst aus, mit der Klage solle ausschließlich geprüft werden, inwieweit ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt und die Klägerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG verletzt ist (FG-Akte, Bl. 62). III. Die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge der teilweisen Nichtbesteuerung von tatsächlich erzielten Bareinnahmen führt ihrerseits zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Auch aus diesem Grund hat die Klage keinen Erfolg. Im Ergebnis möchte die Klägerin so behandelt werden, wie die Gewerbetreibenden, die unter Manipulation der Kassendaten nach dem Gesetz geschuldete Steuern hinterziehen. Eine "Gleichheit im Unrecht" und damit einen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt es nicht (BVerfG-Beschlüsse vom 17. Januar 1979 1 BvL 25/77 , BVerfGE 50, 142 und vom 14. November 1988 1 BvR 1298/88 , HFR 1989, 683 ). Die Klägerin räumt aber selbst ein, dass bei nicht bargeldintensiven Gewerbebetrieben (§ 15 EStG) und Selbständigen (§ 18 EStG) die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht im gleichen Umfang gefährdet ist und insbesondere Erhebungsmängel nicht ansatzweise das Ausmaß wie bei bargeldintensiven Betrieben erreichen (FG-Akte, Bl. 82). Sieht man im Bereich der bargeldintensiven Gewerbebetriebe von einer vollständigen Besteuerung sämtlicher erzielter Einnahmen ab, so führt die Nichterfassung von Bareinnahmen aus den bargeldintensiven Betrieben zwingend auch zu einer Ungleichbehandlung mit den nicht bargeldintensiven Gewerbebetrieben und Selbständigen, die weiterhin ihre vollen Einnahmen zu versteuern haben. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist für den Senat nicht ersichtlich. Diese Ungleichbehandlung kann auch nicht dadurch beseitigt werden, dass auch bei den nicht bargeldintensiven Betrieben auf die vollständige Erfassung von Bareinnahmen verzichtet wird, denn insoweit besteht --auch nach Auffassung der Klägerin-- kein strukturelles Vollzugsdefizit. IV. Dass gegen die der Besteuerung der Klägerin zugrunde liegende Rechtsnorm (§ 15 EStG) verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. D. Die Kostenentscheidung folgt auch § 135 Abs. 1 FGO. E. Die Revision wird zugelassen, da die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Permalink: https://openjur.de/u/2269992.html ( https://oj.is/2269992 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.