Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 55/19 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 25.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen einer Prospektwerbung, in der das Produkt mit dem auf ihm befindlichen Testsiegel abgebildet ist. Der Kläger ist der W. e.V. Er ist über 35 Jahre tätig und nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Die Beklagte warb in ihrem Werbeprospekt Nr. XXX/19 für die Wand- und Deckenfarbe "Alpinaweiß Das Original". Die angegriffene Werbung ist wie aus dem Antrag ersichtlich gestaltet. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2019 erfolglos ab, weil er der Auffassung war, die Werbung sei aufgrund der Erkennbarkeit des Testsieges und der fehlenden Erkennbarkeit der Fundstellenangabe wettbewerbswidrig. Er hat vorgetragen, dass ihm Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € entstanden seien. Der Kläger hat gemeint, die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 5a Abs. 2 UWG, weil ein durchschnittlicher Verbraucher die Fundstellenangabe nicht leicht und eindeutig erkennen könne. Außerdem verstoße die Werbung gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil die Fundstellenangabe mindestens in Schriftgröße 6 erfolgen müsse, während die Wiedergabe in der angegriffenen Werbung allenfalls Schriftgröße 2 erreiche. Der Kläger hat mit der am 30.04.2019 zugestellten Klage beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Wand- und Deckenfarbe, insbesondere für das Produkt "Alpinaweiß Das Original", mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests leicht und eindeutig lesbar wiederzugeben, wenn dies geschieht wie in dem Werbeprospekt "B", Nr. XXX/19, wie nachfolgend eingeblendet 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil es ihm an den erforderlichen Mitgliedern in ihrer Branche fehle. Sie werbe auch nicht mit dem Testergebnis, sondern mit einer originalgetreuen Abbildung des Produkts. Für die Gestaltung des Farbeimers sei sie nicht verantwortlich. Außerdem sei die räumliche Beschränkung des Kommunikationsmittels zu beachten. Schließlich werde der Verbraucher durch die Abbildung des unleserlichen Testsiegels nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, weil er erst in den Markt fahren müsse, um das Produkt zu erwerben. Dort könne er es genau in Augenschein nehmen und dann die Fundstelle nachlesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung aus § 5a Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. Der Kläger sei gemäߠ§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert, weil ihm neben der Firma T. Naturfarben aus Horneburg und der Firma Ralf P. die M. Dienstleistung GmbH & Co. KG, die O. Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG sowie die P2. GmbH & Co. KG angehörten, die ebenfalls Wandfarben anböten. Die Beklagte habe durch die angegriffene Werbung eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen, weil die wesentliche Information über die Fundstelle des Testergebnisses nicht ausreichend lesbar sei. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergebe sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe von 178,50 €. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte rügt, dass das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers zu Unrecht angenommen habe. Der Kläger verfüge nicht über ausreichend Mitglieder, die zu ihr in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Das Landgericht habe sich - ohne entsprechenden Vortrag - Mitglieder aus dem vom Kläger vorgelegten Mitgliederverzeichnis herausgesucht. Hierbei habe es Unternehmen wie M. berücksichtigt, die Lebensmittel verkauften und daher in keinem Wettbewerbsverhältnis zu dem Betreiber eines Baumarktes stünden. Der vom Landgericht benannte "Ralf P." sei lediglich Geschäftsführer eines Baustoffhandels. Die Firma P2. sei kein Wettbewerber, weil diese nach eigenen Angaben vor allen Dingen "Fashion Beauty und mehr" verkaufe. Somit verbleibe als Mitglied des Klägers und Wettbewerberin allein die Firma T. Naturfarben, was zur Begründung der Aktivlegitimation nicht genüge. In der Sache bestehe der Unterlassungsanspruch nicht. Sie habe lediglich das Produkt unverändert abgebildet, was keine unlautere geschäftliche Handlung begründen könne. Wenn ein Produkt vom Hersteller rechtmäßig gekennzeichnet würde, könne ein Dritter mit der Abbildung des Produkts in seiner Werbung nicht zum Täter eines eigenen Wettbewerbsverstoßes werden. Außerdem unterscheide sich die Situation für den Verbraucher bei Durchsicht des Werbeprospektes nicht vor der im OBI-Baumarkt. Da der Test nicht im Internet abgerufen werden können, könne der Verbraucher das Ergebnis ohnehin nicht unmittelbar vor einer Kaufentscheidung überprüfen. Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 11.11.2011 ( 6 U 188/11 ) ergebe sich nichts anderes. Der Senat habe in der genannten Entscheidung nicht abschließend beurteilen müssen, ob die Wiedergabe einer Produktabbildung mit einem Testsiegel eine Werbung mit dem Testergebnis darstelle. Dies sei im Einzelfall zu beurteilen. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass sie sich die Werbung mit dem Testsiegel nicht zu Eigen gemacht habe. Würde auch in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass mit allen Angaben, die sich auf einem Produkt befinden und in der Produktabbildung teilweise lesbar sind, selbst geworben werde, hätte dies insbesondere für den Lebensmittelhandel zur Konsequenz, dass ganze Zutatenlisten erkennbar veröffentlich werden müssten. Hinzu komme, dass sie neben dem Produkt weitere Eigenschaften (beispielswiese mehr Inhalt) hervorgehoben habe, der Testsieg aber - wenn überhaupt - nur aus der Darstellung des Produkts erkennbar sei. Ihr könne nicht zugemutet werden, das Testergebnis zu retuschieren oder es so zu vergrößern, dass auch die Fundstelle erkennbar sei. Letztlich führe jedenfalls die erforderliche Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass sie die Fundstelle nicht habe weiter herausstellen müssen. Das Landgericht habe die Abmahnkosten zugesprochen, obwohl diese der Höhe nach streitig gewesen seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.10.2019 , Az. 33 O 55/19 , aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere sei das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass seine Mitglieder M., O. und P2. Wandfarben verkauften, was sich aus deren Internetseiten ergebe, die der Kläger vorlegt. Weiter trägt der Kläger umfangreich ergänzend zur Höhe der Abmahnkostenpauschale vor, worauf Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Kläger zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert ist und die Beklagte auf die Fundstelle des Testergebnisses hätte hinweisen müssen. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder. Dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, ist unbestritten. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist es darüber hinaus erforderlich, dass dem Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt. Dabei ist der Begriff der Waren weit auszulegen (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8 Rn. 3.38; Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 13 Rn. 30, jeweils mwN). Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmens beeinträchtigt werden kann (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 8 Rn. 3.38, mwN). Eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit kann ausreichen (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 8 Rn. 3.38, mwN). In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, auf welchen Branchenbereich sich die beanstandete Werbemaßnahme bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2006 - I ZR 103/03 , GRUR 2006, 778 Rn. 19 - Sammelmitgliedschaft IV). Die Zugehörigkeit zur selben Branche reicht jedenfalls aus. Die Beteiligten müssen nicht über dasselbe Sortiment verfügen (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 8 Rn. 3.38a, mwN). In Bezug auf Farben hat der Kläger - jedenfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens - hinreichend vorgetragen, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen im vorgenannten Sinn angehört, die ebenfalls Farben vertreiben, insbesondere die Unternehmen M. Dienstleistungs GmbH & Co. KG, O. Lebensmittel Filialbetrieb Stiftung & Co. KG und der Versandhändler P2.. Hierbei handelt es sich um große Unternehmen mit allgemeinbekannt erheblichem Umsatz. Der Kläger hat unter Vorlage von Internetauszügen der Unternehmen dargestellt, dass diese Unternehmen jedenfalls im Rahmen des Online-Handels Farben in ihrem Sortiment haben und Kunden anbieten. Dies hat die Beklagte auch nicht bestritten. Soweit die Klagebefugnis eines Verbandes auf solche Fälle beschränkt wird, in denen kollektive Interessen von Mitgliedern infrage stehen, die selbst im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG betroffen und nach dieser Vorschrift klagebefugt sind (vgl. Büch in Teplitzky, aaO, Kap. 13 Rn. 30b, mwN), und eine erhebliche Zahl von Unternehmen Mitglied sein muss, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Der Begriff der "erheblichen Zahl" ist nicht wörtlich zu verstehen. Es ist nicht auf die Größe der absoluten Zahl abzustellen, sondern darauf, dass dem Verband Gewerbetreibende angehören, die auf dem Markt in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen ausgeschlossen werden kann. Davon ist bei den genannten drei umsatzstarken Onlinehändlern ohne weiteres auszugehen. 2. Das Landgericht hat einen Verstoß gegen §§ 3 , 5a UWG angenommen und daher den Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, 3 UWG für begründet erachtet. Dies ist nicht zu beanstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.