Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (Az. 31 O 330/18 ) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Gaspreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail anzukündigen a. ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises hinzuweisen und/oder b. ohne den Verbraucher in der E-Mail deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrages hinzuweisen, wenn in der Mitteilung zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind, und/oder c. ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Gaspreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist - die Netznutzungsentgelte sowie die Kosten für die jährliche Abrechnung, gesetzliche Steuern und Abgaben, insbesondere die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe, hoheitliche Belastungen (ins Umlage aufgrund § 29 der GasnetzzugangsVO, Marktraumumstellungsumlage) - vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren, wenn dies jeweils wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 09.08.2017 geschieht: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 2.000 € hinsichtlich der Unterlassung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 2.000 € hinsichtlich der Unterlassung leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten über die Ausgestaltung der Ankündigung einer Preiserhöhung durch die Beklagte gegenüber privaten Gasabnehmern mit Sonderkundenverträgen. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der entsprechend seiner Satzung die Rechte der Verbraucher wahrnimmt. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Energiebereich. Insbesondere liefert sie Strom und Gas an Endverbraucher und an gewerbliche Kunden. Die Beklagte tritt nicht als Grundversorger auf, sondern schließt - soweit für dieses Verfahren von Bedeutung - mit ihren Kunden Sonderkundenverträge ab. Am 09.08.2017 versandte die Beklagte eine E-Mail an einen ihrer Kunden. Im Betreff der E-Mail heißt es: "Servicestark und zukunftssicher - Vertragsinformationen". Die E-Mail enthielt in den ersten drei Absätzen Eigenwerbung der Beklagten für ihr Unternehmen. Im vierten Absatz ist sodann eine Information zu einer Preiserhöhung des Arbeitspreises und ein daraus resultierendes Sonderkündigungsrecht des Kunden enthalten. Auf die in den Antrag eingeblendete E-Mail wird Bezug genommen. Aufgrund der Gestaltung der Schreiben hat der Kläger die Beklagte erfolglos abgemahnt. Der Kläger ist - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - der Ansicht gewesen, die Information des Kunden über eine Preiserhöhung sei nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG. Die fehlende Transparenz ergebe sich daraus, dass die Beklagte bei einer Preisänderungsmitteilung auch bei einem Sonderkundenvertrag die Preisbestandteile in der alten und neuen Fassung gegenüber zu stellen habe. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte müsse zumindest den bisherigen und den neuen Bruttopreis gegenüberstellen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Gaspreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail anzukündigen a. ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises hinzuweisen und/oder b. ohne den Verbraucher in der E-Mail deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Grass Preisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrages hinzuweisen, wenn in der Mitteilung zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind, und/oder c. ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Gaspreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist - die Netznutzungsentgelte sowie die Kosten für die jährliche Abrechnung, gesetzliche Steuern und Abgaben, insbesondere die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe, hoheitliche Belastungen (insb. Umlage aufgrund § 29 der GasnetzzugangsVO, Marktraumumstellungsumlage) - vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren, wenn dies wie in der aus dem Tenor ersichtlichen E-Mail vom 09.08.2017 geschieht. 2. an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Eine Verpflichtung, die Preisbestandteile des alten und des neuen Tarifs gegenüberzustellen, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat der Klage mit den Anträgen 1 a und b stattgegeben und den Antrag 1 c abgewiesen. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 3 EnWG. Die Klagebefugnis des Klägers folge aus §§ 3 , 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, nachdem der Kläger durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes als qualifizierte Einrichtung anerkannt sei. Es stehe fest, dass die Beklagte die streitgegenständliche E-Mail jedenfalls auch an Kunden versendet habe, die Endverbraucher seien. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei unzulässig. Bei § 41 Abs. 3 EnWG handele es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKlaG. Nach § 41 Abs. 3 EnWG hätten Lieferanten Letztverbrauchern rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten, wogegen die Beklagte verstoßen habe. Die Beklagte müsse in der Betreffzeile der E-Mail angeben, dass die E-Mail die Ankündigung einer Preiserhöhung enthalte. Auch habe die Beklagte die Information in der E-Mail selbst versteckt, was so nicht zulässig sei. Der Antrag Ziffer 1 c habe keinen Erfolg, weil eine detaillierte Gegenüberstellung der Preisbestandteile nicht erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund bestehe auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe, die unstreitig sei. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe den Antrag Ziffer 1 c zu Unrecht abgewiesen, weil es zu einer hinreichend transparenten Information der Haushaltskunden gehöre, die Änderungen der Preisbestandteile gegenüberzustellen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne nicht auf die Vorschrift des § 40 Abs. 2 EnWG abgestellt werden. Vielmehr sei die geforderte Information auch bei Preiserhöhungen für den Kunden von erheblicher Bedeutung. Anderenfalls würde der von den Richtlinien vorgesehene hohe Verbraucherschutz nicht gewährleistet. Der Verbraucher könne keine informierte Entscheidung treffen und werde an der Ausübung des Kündigungsrechts gehindert. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH bezogen auf Grundversorger, die auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Der EuGH habe betont, dass der Verbraucher umfassend informiert werden müsse, damit dieser die Angemessenheit der Preise beurteilen könne. Hilfsweise ergebe sich der Klageanspruch auch aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 3 , 3a UWG. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 - 31 O 330/18 - insoweit zu ändern, als die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt wird, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Gaspreisänderungen gegenüber Haushalskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail anzukündigen, ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Gaspreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist - die Netznutzungsentgelte sowie die Kosten für die jährliche Abrechnung, gesetzliche Steuern und Abgaben, insbesondere die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe, hoheitliche Belastungen (ins Umlage aufgrund § 29 der GasnetzzugangsVO, Marktraumumstellungsumlage) - vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren, wenn dies wie im Tenor abgebildet geschieht. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil, soweit es für sie günstig ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg und führt zu der Verurteilung wie aus dem Tenor ersichtlich. 1. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem erstinstanzlichen Antrag Ziffer 1 c gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 EnWG zu.
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