Obsah (5)
§ 8§ 1§ 127§ 132§ 124aTenor Die Bescheide der Beklagten vom 18. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 werden aufgehoben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 9.551,02 € für das Flurstück 24
Zustellung des Bescheides zu zahlen. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2018 als unbegründet zurück. Daraufhin haben die Kläger am
- Mai 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vortragen: Ihr Grundstück sei mindestens seit dem Jahr 1860 ausschließlich durch die Straße Am F. erschlossen. Das Grundstück werde ausschließlich über diese Straße befahren und betreten. Das Grundstück werde nicht - auch nicht im Bereich des Einmündungstrichters - durch die Straße An der M. erschlossen. Zu dieser Straße hin befinde sich eine 5 bis 6 m hohe und steile Böschung. Die Anlage einer Treppe von ihrem Grundstück auf die Straße sei unwirtschaftlich. Zudem sei die Straße durch Leitplanken von ihrem Grundstück abgetrennt. Um vom Grundstück auf die Straße An der M. zu gelangen, müsste man zunächst die Straße Am F. betreten. Die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung sei willkürlich. Es sei rechtswidrig, die Grundstücke ab dem Haus Nr. 12 nicht heranzuziehen. Die Erschließung dieser Grundstücke sei bereits in den Jahren zwischen 1960 und 1965 vollzogen worden, ohne dass die Eigentümer zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden wären. Für die abgerechnete Baumaßnahme könnten keine Erschließungsbeiträge, sondern allenfalls Beiträge
dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden. Beim nördlichen Abschnitt der Straße An der M. handele es sich um eine vorhandene Straße. Soweit in § 4 der Ortssatzung vom 12. Januar 1954 auch Stützmauern erwähnt würden, so beziehe sich diese Satzungsbestimmung ausschließlich auf notwendige Maßnahmen. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine Stützmauer aber nicht erforderlich gewesen. Auch in der Folgezeit wäre sie nicht erforderlich geworden, wenn die Beklagte ihrer gesetzlichen Unterhaltungspflicht
gekommen wäre und wenn die Straße nicht durch schwere Fahrzeuge befahren worden wäre. Die Straße insgesamt sei spätestens seit 1969 fertiggestellt. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Gesamtaufwand für die Baumaßnahme werde bestritten. Der Kostenvoranschlag sei deutlich niedriger ausgefallen. Die Schäden an der Straße seien durch Bauarbeiten unterhalb der Straße verursacht worden und durch rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen. Die Kläger beantragen, die Straßenbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 18. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Es sei fraglich, ob die Baumaßnahme - wie geschehen -
dem Kommunalabgabengesetz abgerechnet werden könne, oder ob dies wegen des Vorrangs des Erschließungsbeitragsrechts nicht möglich sei. Es sei zweifelhaft, ob die Straße An der M. bis zum Haus Nr. 10 als vorhandene Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts eingestuft werden könne. Verneine man dies, sei die Straße bis zum heutigen Tage noch nicht im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne endgültig hergestellt. Für den Fall, dass die Straße auf ihrer gesamten Länge dem Erschließungsbeitragsrecht unterfalle, wären zwar auch die Anlieger des südlichen Abschnittes der Straße zu den Kosten für den Bau der Stützmauer heranzuziehen, die Beklagte müsse sich an den Kosten dann aber nur noch mit 10 % beteiligen. Die Umdeutung des Ausbaubeitragsbescheides in einen Vorausleistungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag behalte sie sich vor. Die Teileinrichtung "Fahrbahn" sei vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und damit des heutigen Erschließungsbeitragsrechts nicht ortsrechtskonform hergestellt worden. Denn die "Ortssatzung über die Anlegung, Veränderung von Straßen und Plätzen und den Anbau an den Straßen in der Gemeinde L. " vom
- Januar 1954 habe in § 4 als notwendiges Merkmal für eine endgültige Herstellung die Errichtung einer Stützmauer benannt. Es sei fraglich, ob die Teileinrichtung "Fahrbahn" unter Geltung des Bundesbaugesetzes bzw. später des Baugesetzbuches jemals einen Status erlangt habe, um sie als erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt einstufen zu können. Die erste Erschließungsbeitragssatzung in der Gemeinde datiere vom
- Mai
- In § 7 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung werde als Merkmal der endgültigen Herstellung für die Fahrbahn "eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnlichen Decken neuzeitlicher Bauweise" vorgegeben. In § 2 Abs. 3 der Satzung würden als beitragsfähige Positionen unter anderem die "Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen" und "die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern" aufgeführt. Dies zeige, dass eine Straße, auch wenn es nur um die Teileinrichtung "Fahrbahn" gehe, erst dann fertig sein könne, wenn es einen stabilen Straßenkörper gebe. Hieran habe es bis zur Herstellung der hier streitbefangenen Stützmauer gefehlt. Sie, die Beklagte, habe seit Geltung des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts, also seit 1961, nie ein Bauprogramm für die Straße An der M. beschlossen, und zwar auch nicht beschränkt auf die Teileinrichtung "Fahrbahn". Aus Protokollen von Sitzungen des Bau- und Wegeausschlusses vom
- November 1967, vom
- Januar 1968 und vom
- April 1969 ergebe sich, dass zwar immer mal wieder die Absicht bestanden habe, eine Straßenplanung vorzunehmen, dass diese Absicht aber nie umgesetzt worden sei. Allen Baumaßnahmen habe durchgehend der Charakter eines Provisoriums angehaftet. Sie habe zwar - wie viele andere Kommunen im ländlichen Raum auch - immer wieder Anstrengungen unternommen, die Straßen und Wege verkehrssicher zu gestalten und hierzu dann auch eine Fahrbahndecke hergestellt. Es gehe aber zu weit, daraus auf einen Willen rückzuschließen, wonach die befestigte Fahrbahndecke gleichbedeutend mit der endgültigen Herstellung der Fahrbahn als Ganzes anzusehen sei. Hierfür müsse es einen eindeutigen entsprechenden Willensakt der Gemeinde geben, nämlich ein auf die konkrete Maßnahme bezogenes "Bauprogramm". Bei dem Bau der Stützmauer handele es sich um eine beitragsfähige Maßnahme, nämlich um die Verbesserung der Fahrbahn. Das Abrechnungsgebiet sei richtig gebildet worden. Das Bauprogramm beschränke sich auf die Stützmauer. Sie, die Beklagte, habe die Anlage
rechtlichen Gesichtspunkten begrenzt, nämlich
dem unterschiedlichen Beitragsregime, dem die beiden Abschnitte der Straße unterfielen. Das Grundstück der Kläger sei durch die Straße An der M. erschlossen. Der Bau einer Treppenanlage sei für die Eigentümer wirtschaftlich zumutbar. Sie, die Beklagte, erteile ausdrücklich die Zusicherung, dass die Leitplanke für die Schaffung eines Zugangs entfernt würde. Auf Bitte des Gerichts hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung vorgenommen, bei der die Grundstücke, die an den südlichen Abschnitt der Straße An der M. ab Haus Nr. 12 angrenzen, einschließlich des im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde St. Q. und Q
- L. stehenden Friedhofsgrundstücks (Flurstück 273) bei der Veranlagung mitberücksichtigt werden und bei der die unterhalb der Stützmauer gelegenen Flurstücke 311, 312 und 313 herausgenommen sind. Bei dieser Vergleichsberechnung (Variante 3) ergibt sich ein Beitragssatz von 10,50 € pro Quadratmeter modifizierter Grundstücksfläche. Die Berichterstatterin hat in einem Orts- und Erörterungstermin am
- Juni 2019 die Straße in Augenschein genommen und die Sache mit den Beteiligten erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift dieses Termins Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Gründe Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin,
dem die Kammer dieser das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom
- Juni 2020 übertragen hat. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und zum Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten vom
- Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2018 sind (nur) insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, als ein Ausbaubeitrag von mehr als 9.551,02 € für das Flurstück 244 und 1.689,80 € für das Flurstück 243 festgesetzt worden ist; im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid, der dem Grunde
rechtmäßig ist, findet seine Rechtsgrundlage in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen
§ 8KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde L.
vom
- Oktober 1977 in der Fassung der
- Änderungssatzung vom
- März 1983 (Straßenbaubeitragssatzung/SBS).
§ 1
SBS erhebt die Beklagte zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge
den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie
Maßgabe dieser Satzung. Die abrechnungsfähige Anlage ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht nur der nördliche Teil der Straße An der M. bis einschließlich des Grundstückes An der M. Nr. 10, sondern die gesamte Straße bis zum Friedhof. Gemäß § 1 SBS sind Gegenstand der Beitragspflicht "Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze". Die Beklagte hat damit in ihrer Beitragssatzung den weiten Anlagenbegriff zugrunde gelegt, der nicht ohne weiteres mit dem Begriff der Erschließungsanlage des § 127 des Baugesetzbuchs (BauGB) übereinstimmt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. August 2017 - 15 B 722/17 -, juris, Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht
§ 8des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8.
Aufl. 2013, Rn.
- Stellt die Satzung - wie hier - auf diesen spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff ab, ergibt sich die konkrete räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde in ihrem Ermessen aufstellt. Das Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- August 2019 - 15 B 815/19 -, juris, Rn. 13,
- August 2017, - 15 B 722/17 -, juris, Rn. 11 und vom
- Januar 2017 - 15 A 1650/15 -, juris, Rn. 7 jeweils m.w.N. Allerdings unterliegt die Maßgeblichkeit des Bauprogramms gewissen rechtlichen Schranken. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht immanenten Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Dies setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder
rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme zumindest annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- August 2019 - 15 B 815/19 -, juris, Rn. 15, vom
- Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris, Rn. 29, vom
- Januar 2017 - 15 A 1650/15 -, juris, Rn. 9 und vom
- Juli 2014 - 15 A 2052/13 -, juris, Rn.
- Eine Abgrenzung
rechtlichen Merkmalen ist insbesondere dann möglich, wenn ein Teil der Anlage dem Erschließungsbeitragsrecht und ein anderer Teil dem Straßenausbaubeitragsrecht unterfällt. Hiervon ausgehend ist die Straße An der M. für die hier durchgeführte Baumaßnahme in ihrer gesamten Länge als abzurechnende Anlage anzusehen. Das Bauprogramm für die abgerechnete Baumaßnahme beschränkte sich auf die Errichtung einer talseitigen Stützmauer gegenüber den Grundstücken An der M. Nr. 6 bis 10 zwischen der Station 0 + 115,00 und der Station 0 + 160,
- Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Gemeindeentwicklung des Rates der Beklagten hatte in seiner Sitzung vom
- Oktober 2014 den Beschluss gefasst, dem Rat ein entsprechendes, auf den Bau der Stützmauer beschränktes Bauprogramm zu empfehlen und den Gesamtausbau der Straße zurückzustellen. Der Rat der Beklagten folgte in seiner Sitzung vom
- November 2014 dieser Empfehlung. Das 45 m lange Teilstück der Straße An der M. , an dem tatsächlich die Bauarbeiten stattgefunden haben, ist für sich gesehen keine abrechnungsfähige Anlage, da dieses Teilstück weder
örtlich erkennbaren Merkmalen noch
rechtlichen Gesichtspunkten abgegrenzt ist und nicht selbstständig in Anspruch genommen werden kann. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht möglich, die Anlage für die hier abgerechnete Baumaßnahme unter rechtlichen Gesichtspunkten auf den nördlichen Abschnitt der Straße An der M. bis einschließlich Haus Nr. 10 zu begrenzen. Es ist nicht zulässig, die Straße insoweit in einen nördlichen Abschnitt, der dem Kommunalabgabengesetz unterfällt, und einen südlichen Abschnitt, der
Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen wäre, zu unterteilen. Es trifft zwar zu, dass der nördliche Abschnitt der Straße aller Voraussicht
eine vorhandene Straße im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB ist, während der südliche Abschnitt keine solche vorhandene Straße ist und auch noch nicht insgesamt erstmalig endgültig hergestellt worden ist. Insbesondere fehlen hierfür die satzungsgemäß vorgesehenen Gehwege. Der südliche Abschnitt der Straße kann insoweit noch Gegenstand einer Abrechnung
dem Baugesetzbuch sein. Gleichwohl unterfällt die hier abgerechnete Baumaßnahme an der Teileinrichtung Fahrbahn in Bezug auf beide Abschnitte der Straße nicht dem Erschließungsbeitragsrecht, sondern dem Kommunalabgabengesetz. Der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts steht dem nicht entgegen.
§ 8Abs.
1 Satz 2 KAG NRW sollen bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Dieser Vorbehalt berücksichtigt den Vorrang des Bundesrechts, soweit es dieselbe Materie regelt. Gemeint ist das Erschließungsbeitragsrecht, das in den §§ 127 bis 135 sowie in § 242 BauGB enthalten ist. Erschließungsbeiträge werden - soweit dies hier von Interesse ist - für die erstmalige Herstellung und die Übernahme von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen sowie von öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) erhoben (§§ 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, 128 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB). Für diese straßenbaulichen Maßnahmen, die an sich auch als Herstellung oder Anschaffung öffentlicher Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW angesehen werden können, ist die Erhebung von Straßenbaubeiträgen wegen des Vorrangs des einschlägigen Bundesrechts ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1995 - 15 A 4244/92 -, juris und Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - 15 A 443/13 -, juris, Rn. 43 und vom 2. April 2020 - 15 A 106/19 u.a. -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 15. Dagegen können straßenbauliche Maßnahmen an Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB
deren erstmaliger Herstellung oder Übernahme zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen führen, wenn sie von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erfasst werden. So kann insbesondere eine Teileinrichtung, die bereits erstmalig endgültig hergestellt worden ist, im Falle ihrer
folgenden Erneuerung oder Verbesserung
dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob der Erstausbau
dem Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet worden ist oder abgerechnet werden konnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- Juni 2014 - 15 A 443/13 -, juris, Rn. 45 ff. und vom
- April 2020 - 15 A 106/19 u.a. -; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
- Aufl. 2018, § 2 Rn. 28 f. Die Erstmaligkeit der Herstellung ist für jede Teileinrichtung der abzurechnenden Anlage getrennt zu betrachten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom
- Mai 2013 - 9 C 3.12 -, vom
- Januar 1991 - 8 C 14.89 -, vom
- Dezember 1985 - 8 C 66.84 - und vom
- November 1968 - IV C 82.67 -, jeweils juris; OVG NRW, Beschlüsse vom
- April 2020 - 15 A 106/19 u.a. -, n.v.; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom
- April 2016 - 7 K 3639/13 -, vom
- November 2018 - 7 K 3833/17 - und vom
- September 2019 - 5 K 5284/17 -, n.v. Auf die endgültige erstmalige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage kommt es demnach nicht an. Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom
- April 2016 - 7 K 3639/13 - und vom
- November 2018 - 7 K 3833/17 -, n.v. Auch wenn die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung aller Teileinrichtungen einer Straße in der Regel der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für einzelne dieser Straßenbestandteile zeitlich vorausgeht, ist diese zeitliche Reihenfolge jedoch nicht zwingend. Da die Gemeinde Erschließungsbeiträge, wenn sie nicht von der in ihrem Ermessen stehenden Möglichkeit einer Abschnittsbildung (§ 130 Abs. 2 BauGB) oder Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3 BauGB) Gebrauch macht, erst erheben kann - und wegen der insoweit bestehenden Beitragserhebungspflicht auch muss -, wenn alle Teileinrichtungen einer Anbaustraße programmgemäß hergestellt sind, was sich im Einzelfall über Jahrzehnte hinziehen kann, ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass insbesondere verschleißanfällige oder schon sehr früh hergestellte Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung bereits erneuert oder im Wege einer Verbesserung dem aktuellen Straßenbaustandard angepasst werden müssen, bevor - etwa durch Anlegung von vornherein geplanter, aber bislang noch nicht ausgebauter Teileinrichtungen oder durch Abschluss des Grunderwerbs - die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen geschaffen werden können. Für diese Arbeiten soll die Gemeinde, weil sie nicht mehr zur erstmaligen Herstellung gehören, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 128 Abs. 2 BauGB, § 8 Abs. 1 KAG NRW Straßenbaubeiträge erheben. Der in den genannten Vorschriften enthaltene Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts ist ausschließlich materiellrechtlicher Natur, ohne jedoch die Gemeinde etwa in zeitlicher Hinsicht in der Weise zu binden, dass eine Heranziehung
§ 8
KAG NRW erst erfolgen darf,
dem zuvor der Erschließungsbeitrag erhoben wurde, oder dass eine Beitragserhebung
§ 127ff. Bau
GB nicht mehr zulässig sein soll, wenn für einzelne Teileinrichtungen bereits - zulässigerweise - eine Veranlagung
dem KAG NRW erfolgt ist. Beide Varianten würden nämlich zu mit dem Beitragserhebungsgebot der Gemeinden nicht zu vereinbarenden Beitragsverlusten führen, für die ein
vollziehbarer Grund nicht ersichtlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- April 2020 - 15 A 106/19 u.a. -, n.v., unter Verweis auf VG Düsseldorf, Beschluss vom
- Juni 2006 - 12 L 935/06 -, juris, Rn. 36 ff. m.w.N. Ausgehend davon ist es unerheblich, dass die Anbaustraße An der M. im Zeitpunkt der jetzt abgerechneten Baumaßnahme insgesamt noch nicht erstmalig endgültig hergestellt gewesen ist, weil insbesondere die satzungsgemäß vorgesehenen Gehwege fehlen. Denn die Teileinrichtung Fahrbahn, um deren Verbesserung es hier geht, war insgesamt, also sowohl im nördlichen als auch im südlichen Abschnitt der Straße bereits erstmalig endgültig hergestellt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es sich bei der Straße An der M. bis Haus Nr. 10 - wofür viel spricht - um eine vorhandene Straße im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB handelt und dieser Abschnitt schon deshalb von vorneherein dem Erschließungsbeitragsrecht nicht unterfiel. Die für eine endgültige Herstellung erforderlichen Merkmale einer Erschließungsanlage regeln die Gemeinden gemäß § 132 Nr. 4 BauGB (bis
- Juni 1987: Bundesbaugesetz - BBauG -) durch Satzung. Eine Anbaustraße ist (insgesamt) erstmals endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die
dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dies bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteile vom
- Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, juris, Rn. 19, und vom
- Januar 1991 - 8 C 14.89 -, jursi, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom
- September 2015 - 15 A 1163/14 -, juris, Rn. 10 und vom
- Juli 2017 - 15 A 2321/14 -, juris, Rn. 7; Driehaus, a.a.O., § 11 Rn. 56 ff. Hierbei bezieht sich das Teileinrichtungsprogramm auf die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen (Beleuchtung und Entwässerung) und muss satzungsmäßig geregelt sein. An seine Stelle tritt hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen (z.B. Fahrbahn) in der Regel das auf eine konkrete Einzelanlage bezogene Bauprogramm, das bestimmt, welche flächenmäßigen Teileinrichtungen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Das Bauprogramm kann dabei (auch) formlos aufgestellt werden und sich (mittelbar) aus Beschlüssen des Rats oder seiner Ausschüsse sowie den zugrunde liegenden Unterlagen oder sogar aus der Auftragsvergabe ergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom
- Januar 1991 - 8 C 14.89 -, juris, Rn. 26, und vom
- Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom
- September 2015 - 15 A 1163/14 -, juris, Rn. 12 und vom
- Juli 2017 - 15 A 2321/14 -, juris, Rn.
- Die materielle Beweislast für die Existenz bzw. Nichtexistenz eines Bauprogramms trägt die Gemeinde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- September 2015 - 15 A 1163/14 -,juris.
§ 132Nr. 4 BBau
G, § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten über Erschließungsbeiträge
§ 132BBau
G vom 23. Juni 1960 waren Straßen, Wege und Plätze endgültig hergestellt, wenn sie (in Bezug auf die Fahrbahn)
stehende Merkmale aufwiesen: "eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise".
§ 132Nr. 4 Bau
GB, § 8 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde L. vom 6. Januar 1988 sind Straßen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und - im Hinblick auf die Fahrbahn - die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen: "Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen materialneuzeitliche Bauweise bestehen". Der Erwähnung des Unterbaus in der zuletzt genannten Satzungsregelung kommt für die Beantwortung der Frage
der endgültigen Herstellung einer Anbaustraße im Hinblick auf das Gebot der Belastungsklarheit keine eigenständige Bedeutung zu. Denn ob eine Abschlussdecke auf einem Unterbau aufgebracht worden ist, der den dafür aufgestellten technischen Anforderungen entspricht, können die Bürger, auf die das Ausbauprogramm in besonderer Weise ausgerichtet ist, in der Regel nicht ohne weiteres erkennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1969 - IV C 78.68 -, juris, Rn. 13 und Beschluss vom
- September 1997 - 8 B 144.97 -, juris, Rn. 12; VG Arnsberg, Urteil vom
- September 2019 - 5 K 5284/17 -, n.v.; Driehaus/Raden, a.a.O., § 11 Rn.
- Die Fahrbahn der Straße An der M. wies vor der nun abgerechneten Baumaßnahme insgesamt, also sowohl im nördlichen als auch im südlichen Abschnitt ab dem Haus Nr. 12 eine Decke auf, die den in der Satzung in jeder ihrer Fassungen festgelegten Herstellungsmerkmalen entspricht. Darauf, wann genau die Straße diese Decke erhielt, kommt es deshalb nicht an. Die Fahrbahn ist über die gesamte Länge der Straße asphaltiert, wie das Gericht im Rahmen des Ortstermins feststellen konnte. Es lässt sich allerdings nicht feststellen, ob die vorhandene Asphaltdecke der Fahrbahn, die über mehrere Jahrzehnte das Befahren der Straße ermöglichte, einem Bauprogramm zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Fahrbahn entsprach oder nur ein Provisorium darstellte. Die von der Beklagten hierzu vorgelegten Protokolle der Sitzungen des Bau- und Wegeausschusses vom
- November 1967 und vom
- Januar 1968 (Anl. 2 und 3 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom
- Mai 2020) sind insoweit unergiebig. Die dort protokollierten Erörterungen über die "Zuwegung zum Friedhof in L. " bzw. zum "Ausbau des Weges zum Friedhof in L. " beziehen sich offensichtlich nicht auf die Straße An der M. . Im Protokoll vom
- November 1967 wird ausgeführt, dass der Bau- und Wegeausschuss einstimmig die Auffassung vertrete, dass zur Zeit eine Lösung des Problems nur in einem Ausbau "der jetzt bestehenden Zuwegung" gefunden werden könne. Weiter heißt es in dem Protokoll: "Ausschußmitglied I
- äußerte in diesem Zusammenhang, dass als Fernziel die Führung der Zufahrt zum Friedhof über die Straße "An der M. " vorgesehen werden müsste." Schon dies lässt erkennen, dass die seinerzeit bestehende Zuwegung zum Friedhof, um deren Ausbau es ging, gerade nicht die Straße An der M. war. Dies ergibt sich auch aus den weiteren Ausführungen im Protokoll, wonach empfohlen werde, "der Kirchengemeinde anheimzustellen,
Verhandlung mit dem Eigentümer der Wegefläche, Herrn H. , L. , die bestehende Zuwegung ... ausbauen zu lassen". Wie sich aus dem von der Beklagten als Anlage 8 zum Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom
- Januar 2020 überreichten Plan vom
- Oktober 1952 ergibt, war ein B. H. Eigentümer des heutigen Flurstücks 392 zwischen dem Friedhof und dem G. -Bach. Über dieses Flurstück läuft auch heute noch ein (wohl nicht öffentlicher) Weg entlang des Friedhofs zum Flaper Schulweg. Eigentümer des Grundstücks, über den später der südliche Abschnitt der Straße An der M. geführt wurde, war
dem oben genannten Plan hingegen K. X. , genannt K
- . Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Fläche an die Beklagte am
- Oktober 1969 waren Miteigentümer der späteren Wegefläche I
- und F
- S. , Q
- I
- , B
- J. und G
- -K. X. . Dass die Fläche zwischenzeitlich einem Herrn H. gehört haben könnte, erscheint fernliegend. Ein Beleg für die Auffassung der Beklagten, die Asphaltierung der Straße An der M. stelle lediglich ein Provisorium dar und nicht die erstmalige endgültige Herstellung der Teileinrichtung Fahrbahn, findet sich auch nicht in der Niederschrift der Sitzung des Bau- und Wegeausschlusses vom
- April
- Dort heißt es unter der Überschrift "Weg zur M. ": "Der Bau- und Wegeausschuß ist der Auffassung, daß dieser Weg im vorderen Bereich in eigener Regie durch die Gemeindearbeiter ausgebaut werden soll. Soweit für den weiteren Bereich kurzfristig die Grundstücksfrage geklärt werden kann, ist auch dieses Teilstück in eigener Regie der Gemeinde auszubauen." Aus dieser Protokollnotiz ergibt sich nicht, dass nur ein provisorischer Ausbau gemeint und ein umfangreicherer endgültiger Ausbau für einen späteren Zeitpunkt geplant war. Auch der Umstand, dass mit dem Ausbau einer Straße nicht ein Bauunternehmen beauftragt werden sollte, sondern der eigene Bauhof, lässt nicht erkennen, dass nur ein provisorischer und nicht ein endgültiger Ausbau geplant war. Wenn sich ein Bauprogramm aus der Vergabe eines Auftrags an ein Bauunternehmen ergeben kann, so spricht nichts dagegen, ein Bauprogramm, das an keine Form gebunden ist, auch in einer Anweisung an Gemeindemitarbeiter zu bestimmten Baumaßnahmen zu sehen. Eine solche Anweisung muss es in der Folgezeit gegeben haben. Denn es ist nicht anzunehmen, dass Gemeindemitarbeiter ohne eine entsprechende Anweisung die Bauarbeiten offenbar zunächst im nördlichen, später -
Erwerb der Fläche durch die Beklagte im Oktober 1969 - auch im südlichen Abschnitt der Straße durchgeführt haben. Die verbleibende Ungewissheit, ob der Ausbau auf einem Bauprogramm zum endgültigen Ausbau der Straße beruhte und gegebenenfalls welchen Inhalt dieses Bauprogramm hatte, geht zu Lasten der Beklagten. Die augenscheinlich unzureichende Dokumentation von Baumaßnahmen an einer Erschließungsanlage oder ihre unvollständige Archivierung fällt in die Sphäre der Beklagten.
alledem umfasst die abrechnungsfähige Anlage die gesamte Straße An der M. . Zugleich ergibt sich aus den obigen Darlegungen, dass der Erhebung von Straßenbaubeiträgen im vorliegenden Fall der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts nicht entgegensteht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Straße An der M. (bis zum Haus Nr. 10) eine vorhandene Straße im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB ist. Bei der Errichtung der Stützmauer über eine Länge von etwa 45 m handelt es sich auch um eine beitragsfähige Maßnahme, nämlich um eine Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn. Der Beitragstatbestand der Verbesserung zielt nicht auf die Beseitigung von Schäden ab, sondern eine Verbesserung ist auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand verkehrstechnisch besseren Zustand gerichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rn.
- Eine Verbesserung liegt demnach vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Maßgeblich ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. Beschluss vom
- August 2015 - 15 B 730/15 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme - sei es Erneuerung, sei es Verbesserung - kann nur ein
herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbstständigkeit aufweisender Bestandteil einer Straße sein. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Gebot der Abgrenzung beitragsfähiger Maßnahmen von nicht beitragsfähigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 32, Rn.
- Ein hinreichend verselbstständigter Bestandteil ist auch eine Stützmauer die z.B. in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW gesondert aufgeführt ist. Soll eine Stützmauer die Standfestigkeit der Fahrbahn gewährleisten oder erhöhen, kann allein ihre Anlegung oder ihre hochwertigere Herstellung eine Verbesserung der Fahrbahn bewirken. Vgl. Driehaus/Raden, a.a.O. § 32, Rn. 86 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom
- November 1978 - II A 1998/76 - n.v. Stützmauern müssen üblicherweise nicht auf der gesamten Länge einer Straße errichtet werden, sondern nur in den Bereichen, in denen aus topographischen Gründen eine Abstützung notwendig ist. Ihre Errichtung stellt eine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme dar, wenn sich die Stützmauer verbessernd auf die gesamte Straße oder auf eine gesamte Teileinrichtung auswirkt und von ihrem Umfang her nicht als bloße untergeordnete beitragsfreie Instandsetzungsmaßnahmen anzusehen ist. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom
- Dezember 2015 - 6 BV 14.584 -, juris, Rn. 20, 22; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom
- August 2018 - 5 A 79/18 -, juris, Rn.
- Hiervon ausgehend ist es unschädlich, dass die Stützmauer lediglich auf einer Länge von 45 m der insgesamt etwa 254 m langen Straße An der M. errichtet worden ist. Durch die Stützmauer wird das Abrutschen der Fahrbahn zur Talseite hin verhindert. Die Mauer stellt die Standfestigkeit der Straße im fraglichen und mit 45 m Länge jedenfalls nicht unerheblichen Bereich wieder her und verbessert dadurch die verkehrssichere Nutzbarkeit der Straße insgesamt zum Vorteil aller Anlieger. Der Umfang der erforderlichen Bauarbeiten und der sich daraus ergebende hohe Kostenaufwand zeigen, dass es sich bei der Baumaßnahme nicht um eine bloße untergeordnete Instandsetzungsarbeit handelte. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, die Stützmauer in der gewählten Art und Weise zu errichten, von dem ihr eingeräumten weiten Ausbauermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast, ob und wann er Baumaßnahmen vornimmt. Auch die Entscheidung über Art und Umfang der Maßnahme liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Nur dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich relevant. Überschritten ist das Ermessen erst, wenn sich die getroffenen Ausbauentscheidungen nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Beklagte die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- November 2016, - 15 A 2582/15 -, juris, Rn. 25, vom
- Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rn. 15 und vom
- Oktober 2004 - 15 A 4218/04 -, juris, Rn.
- Die Gemeinde hat in dem Rahmen, den die technischen Möglichkeiten bieten und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Anforderungen sowie der entstehenden Kosten
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche der verschiedenen Ausbaumöglichkeiten verwirklicht werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- Januar 2008 - 15 A 3195/07 -, juris, Rn. 3 und vom
- Februar 2014, - 15 A 36/14 -, juris, Rn. 17; VG Arnsberg, Urteil vom
- Januar 2011 - 7 K 3727/09 -, juris, Rn. 22 m.w.N. Dies hat die Beklagte hier getan. Aus den Verwaltungsvorgängen und hier insbesondere aus der Verwaltungsvorlage vom
- November 2013 Nr. 2029/2013 zur Sitzung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Gemeindeentwicklung am
- November 2013 und aus der Verwaltungsvorlage vom
- August 2014 Nr. 2015/2014 zur Sitzung des Rates der Beklagten am
- November 2014 ergibt sich, dass sich die Beklagte eingehend mit dem Zustand der Straße, den technischen Möglichkeiten einer Sanierung und den Kosten von Baumaßnahmen befasst und auf dieser Grundlage die Ausbauentscheidung getroffen hat. Ob die Abstützung der Fahrbahn kostengünstiger gewesen wäre, wenn zeitlich deutlich früher Baumaßnahmen ergriffen worden wären, ist unerheblich. Unabhängig davon ist es nicht erkennbar, weshalb - abgesehen von inflationsbedingten Kostensteigerungen - eine grundlegende Hangsicherungsmaßnahme kostengünstiger gewesen sein sollte, wenn sie bereits in den 1980er oder 1990er Jahren durchgeführt worden wäre. Ebenso ist es unerheblich, ob die Stabilität der Straße durch Baumaßnahmen auf der Talseite gelitten hat. Abgesehen davon ist es nicht ersichtlich, dass unterhalb der nun errichteten Stützmauer Baumaßnahmen durchgeführt worden wären, die den Hang in Mitleidenschaft gezogen haben könnten. Durch den erfolgten Ausbau haben die Kläger wirtschaftliche Vorteile erfahren, weil sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks vorteilhaft verändert hat und hierdurch der Gebrauchs- und Verkehrswert des Grundstücks maßnahmebedingt gestiegen ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil ist dabei ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation des jeweiligen Grundstücks. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- Juli 2007 - 15 A 785/05 -, juris, vom
- März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris und vom
- Juni 2015 - 15 A 718/14 -. Die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück von der (hergestellten oder verbesserten) Anlage in dem vorgenannten Sinne erschlossen wird, richtet sich grundsätzlich
den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Entscheidend ist regelmäßig, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderlich ist. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 226 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom
- Juni 2014 - 15 B 852/14 -, Urteilsabdruck S.
- Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 1983 - 8 C 86.81 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom
- Juni 2004 - 15 B 576/04 -, juris, Rn. 9, vom
- Juli 2007 - 15 A 785/05 -, juris, Rn. 13f., vom
- September 2009 - 15 A 1104/09 -, juris, Rn. 16f. und vom
- September 2016 - 15 A 19/16 -, juris, Rn.
- Mit Blick auf die Beziehung der Straße zum Grundstück muss als Mindesterfordernis erfüllt sein, dass das Grundstück - insbesondere aus Gründen des Brandschutzes - in angemessener Breite an die Straße grenzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris, Rn. 1; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn.
- Der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage vermittelte wirtschaftliche Vorteil ist prinzipiell auch bei einer Mehrfacherschließung gegeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Juni 2018 - 15 A 1619/17 -, juris, Rn. 24, Urteil vom
- Juni 2008 - 15 A 285/06 -, juris, Rn. 41 ff. Das Grundstück der Kläger ist hiernach nicht nur durch die Straße Am F. erschlossen, sondern auch durch die Straße An der M. . Wie weit eine einzelne beitragsfähige Anlage reicht und wo eine andere beginnt, beurteilt sich
natürlicher Betrachtungsweise anhand von objektiven gerichtlich voll überprüfbaren Kriterien
dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter verschaffen. Der ausschlaggebende Gesamteindruck hat sich nicht
Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Vgl. Driehaus in Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2019, § 8 KAG, Rn. 91, 93a. Mündet dabei eine Straße in eine andere, so endet die Anlage dort, wo ihr Einmündungstrichter auf die Straßenbegrenzungslinie der zweiten Straße stößt. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom
- März 2011, a.a.O. , juris, Rn.
- Diese Grundsätze zugrunde gelegt, grenzt das Grundstück der Kläger in ausreichender Breite an die Straße An der M. an. Es spricht zwar einiges dafür, dass in dem Bereich, in dem die Straße An der M. mit einer Leitplanke versehen ist, das Grundstück der Kläger in diesem Bereich von der Straße aus nicht zugänglich und deshalb nicht erschlossen ist. Die Leitplanke endet aber deutlich, nämlich mindestens 2 bis 3 m, vor der Grenze, an der der Einmündungstrichter der Straße An der M. auf die Straßenbegrenzungslinie der Straße Am F. stößt. Dies hat die Inaugenscheinnahme des Bereichs durch die Berichterstatterin im Ortstermin vom
- Juni 2019 ergeben, deren Ergebnis sich auch aus den als Anlage zum Protokoll genommenen Lichtbildern, insbesondere den Bildern 1 und 2, ergibt. Hiernach verläuft die Straßenbegrenzungslinie der Straße Am F. bei natürlicher Betrachtungsweise etwa durch die beiden Straßeneinläufe, die auf Bild 1 zu sehen sind. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das erste der vier Fotos, die am Ende der Beiakte Heft 4 abgeheftet worden sind, und durch das Luftbild, das auf der Seite der Bezirksregierung Köln www.timonline.nrw.de veröffentlicht worden ist und das zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist. Der danach durch die Maßnahme bedingte Vorteil wird nicht dadurch gemindert, dass es durch eine weitere - nicht abgerechnete - Baumaßnahme auf Höhe des Hauses An der M. Nr. 1 dort
Angaben von Anliegern zu einer Fahrbahnverengung gekommen ist. Selbst wenn man annähme, dass sich die Erschließungssituation hierdurch verschlechtert hat, wäre dies nicht durch dieselbe - hier abgerechnete - Maßnahme, sondern unabhängig von dieser geschehen. Wenn
alledem der Straßenausbaubeitrag dem Grunde
zu Recht erhoben worden ist, so ist er doch der Höhe
nicht zutreffend ermittelt worden. Die hier abrechnungsfähige Erschließungsanlage ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - die gesamte Straße An der M. . Wie sich aus dem bereits Dargelegten ergibt, durfte die Beklagte die Anlage nicht auf den vorderen Teil der Straße An der M. bis zum Haus Nr. 10 einschließlich beschränken. Hiervon ausgehend ist der von der Baumaßnahme verursachte Aufwand entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung Variante 3 auch auf die Anlieger des südlichen Abschnittes der Straße An der M. zu verteilen. Das im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde St. Q. und Q1. L. stehende Friedhofsgrundstück (Flurstück 273) ist dabei gemäß § 4 Abs. 7 SBS mit 50 v. H. der Grundstücksfläche zu berücksichtigen, da es nicht baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Unschädlich ist es, dass der Friedhof im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegen dürfte. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht können im Straßenbaubeitragsrecht auch Außenbereichsgrundstücke zu einem Beitrag herangezogen werden. Entscheidend ist für den vorliegenden Fall, dass die ausgebaute Anlage innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, sodass sie - wie sich aus § 3 Abs. 3 SBS ergibt - der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten unterfällt. Die von der Beklagten ursprünglich mit veranlagten Flurstücke 311, 312 und 313 dürfen nicht einbezogen werden, da sie von der ausgebauten Anlage nicht erschlossen sind. Sie liegen unterhalb der mit einem durchgehenden Geländer versehenen Stützmauer. Von der Straße aus können diese Grundstücke nicht betreten werden. Damit ergibt sich eine insgesamt zu berücksichtigende modifizierte Fläche von 17.253,25 m². Die umlagefähigen Gesamtkosten der Baumaßnahme belaufen sich
der von der Beklagten aufgestellten Rechnung, gegen deren Richtigkeit im Einzelnen keine Bedenken bestehen, auf 181.083,61 €, sodass sich ein Beitragssatz von 10,50 € anstatt von 16,91 € ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 , 708 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer
§ 124aAbs. 1 Satz 1 Vw
GO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats
Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten
Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen,
- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom
- Oktober 2013 ( BGBl. I S. 3786 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2019 ( BGBl. I S. 2633 ), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom
- November 2017 ( BGBl. I S. 3803 ) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/2270587.html ( https://oj.is/2270587 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.