Betätigung einer Klingel. Am 1.6.2017 ließ der Kläger durch einen privaten Ermittler eine Kontrolle durchführen. Der Ermittler konnte feststellen, dass bei zehn Gästen keine Ausweiskontrolle durchgeführt wurde. Ein Abgleich mit dem Sperrsystem OASIS fand nicht statt. Der Kläger hat behauptet, der Zeuge A habe die Spielhallen der Beklagten bereits am 4.12.2016 in der Zeit von 14.20 Uhr bis 14.30 Uhr aufgesucht und dabei festgestellt, dass keine Zutrittskontrolle ausgeübt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte - im Hinblick auf den angeblichen Vorfall vom 4.12.2016 -
Beweisaufnahme verurteilt,
Tag und Uhrzeit bestimmt ist, war entbehrlich, da eine solche Bezugnahme nicht zur Konkretisierung des verbotenen Verhaltens beitragen würde. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 Hessisches Spielhallengesetz (Hess. SpielhG). a) Der Kläger ist
3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Er ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder. Er vertritt als Bundesverband
seinen - insoweit unwidersprochenen - Angaben die Interessen von 2.000 Automatenaufstellunternehmen. Er ist die Dachorganisation von elf Landesverbänden und zwei Fachverbänden.
seiner Satzung gehört zu seinem Satzungszweck die Aufgabe, die wirtschaftlichen Interessen der Automatenunternehmer zu vertreten und den lauteren Wettbewerb zu überwachen. Zweifel an seiner sachlichen, finanziellen und personellen Ausstattung wurden nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts regelt das Hessische Spielhallengesetz mittelbar die Zugangskontrolle.
2 dürfen Minderjährige und gesperrte Personen nur zum Zweck der Altersfeststellung und der Statusabfrage
2 eingelassen werden.
1 wird zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein Sperrsystem unterhalten.
2 ist der Inhaber der Spielhallenerlaubnis verpflichtet, Personen bei Eintritt in die Spielhalle durch den Abgleich mit dem Sperrsystem auf Vorliegen einer Sperre zu prüfen (Statusabfrage). Eines Rückgriffs auf die Generalklausel
UWG und der Statuierung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten bedarf es daher nicht. Mit dem Glücksspielrecht liegt eine abschließende Regelung vor (vgl. BGH GRUR 2011, 440 Rn 18 - Spiel mit).
vollziehbar ausgeführt, dass die Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen (VG Wiesbaden, Urteil vom 15.7.2015 - 5 K 127/13 .WI - Rn 33, juris). Das BVerfG hat eine einstweilige Anordnung gegen Vorschriften des Hessischen Spielhallengesetzes abgelehnt (BVerfG, Beschl. vom 5.7.2013 - 1 BvR 1014/13 , juris) und eine Verfassungsbeschwerde gegen das Spielersperrsystem
G nicht angenommen (BVerfG, Beschluss vom 16.7.2015 - 1 BvR 1014/13 , juris). Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des BVerfG an. bb) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, es sei mit der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie nicht vereinbar, dass für die Teilnahme am Sperrsystem
G der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vorgeschrieben sei und hierfür ohne gesetzliche Grundlage Gebühren erhoben würden. Die Verpflichtung des Spielhallenbetreibers zu einem vertraglichen Anschluss an das Sperrsystem ist ein aus Gründen der Spielsuchtbekämpfung gerechtfertigter Eingriff in die Privatautonomie, der geeignet, angemessen und verhältnismäßig ist. Das hessische Sperrsystem gilt als vorbildlich und ist - wie sich an der Zahl der vorgenommenen Sperren zeigt - geeignet, der Spielsuchtgefährdung entgegen zu wirken (VG Wiesbaden, a.a.O., Rn. 39). Ob die Erhebung einer Gebühr für die Nutzung des Sperrsystems rechtmäßig ist, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Es geht allein um die Zugangskontrolle. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt es nicht gegen die (höherrangige) DSGVO, dass Spielhallenbetreiber die Identität auch von nicht gesperrten Spielern feststellen müssen. Sieht man in der vorgeschriebenen Identitätsfeststellung eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, enthalten die §§ 6, 11 Hess. SpielhG eine hinreichende Rechtsgrundlage für diese Erhebung.
1 DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt.
2, Abs. 3 DSGVO können die Mitgliedsstaaten die hierfür notwendigen Rechtsgrundlagen schaffen. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt werden.
G sind die für eine Sperrung erforderlichen Daten zu verarbeiten. Der Zweck dieser Datenverarbeitung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 Hess. SpielhG. Danach wird das Sperrsystem zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht unterhalten.
kontrolle durchführen lassen. Der Ermittler habe feststellen können, dass bei zehn Gästen keine Ausweiskontrolle durchgeführt wurde. Ein Abgleich mit dem Sperrsystem OASIS habe nicht stattgefunden. Diese unstreitig gebliebene Verletzungshandlung trägt das beantragte Verbot. Darauf hat der Senat mit Schreiben vom 13.2.2020 hingewiesen. Der richterliche Hinweis war auch Thema des in der Akte vermerkten Telefonat vom 16.3.2020 mit dem ursprünglichen Beklagtenvertreter (Bl. 210 d.A.). Der Kläger hat mit diesem Vorbringen zulässiger Weise einen alternativen Sachverhalt dargelegt, der mit dem Hauptvorbringen nicht in Widerspruch steht (vgl. BGH WM 2019, 1441 Rn 27). Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ergänzen (BGH, Beschluss vom 16.4.2015 - IX ZR 195/14 , juris).
sollte mit beiden Anträgen der Einlass in die Spielothek ohne Zugangskontrolle verboten werden. Aus der Klagebegründung geht hervor, dass schon mit dem ursprünglichen Antrag auch der nicht erfolgte Abgleich mit der Sperrdatei verfolgt werden sollte (S. 6). bb) Im Übrigen wäre jedenfalls der Verstoß vom 1.6.2017 selbst dann nicht verjährt, wenn man in der Antragsänderung eine Änderung des Streitgegenstands sehen wollte. Die sechsmonatige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Antragsänderung am 20.9.2017 noch nicht abgelaufen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.