Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. November 2019 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 30. Januar 2014 wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zugunsten zweier Nebenklägerinnen getroffen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Urteil vom 23. Juli 2015 in den beiden die Nebenklägerin J. betreffenden Fällen und im gesamten Strafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat nach Einstellung der beiden Tatvorwürfe mit Bezug zur Nebenklägerin J. gemäß § 154 Abs. 2 StPO den Angeklagten nunmehr wegen der verbleibenden rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie bestimmt, dass hiervon sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die gegen die Verurteilung gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen weitgehenden Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Das Landgericht hat angenommen, dass neben den Schuldsprüchen und den hierzu getroffenen Feststellungen auch diejenigen zum Werdegang sowie zur Person des Angeklagten bindend geworden seien. Ausgehend davon hat es ohne Weiteres die entsprechenden Feststellungen aus dem früheren Urteil des Landgerichts zugrunde gelegt. Eigene, ergänzende Feststellungen hat es lediglich zu der Untersuchungshaft des Angeklagten und seinem daran anschließenden Lebenslauf sowie zu den Tatfolgen für die Nebenklägerin H. getroffen. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da er nicht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beruht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.