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BGH, Urteil vom 25.06.2020 - I ZR 162/16

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlic

Art. 14der Verordnung (EG) Nr.

1924/2006 bereits dann "beigefügt" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn sich der Verweis auf der Vorderseite und die zugelassenen Angaben auf der Rückseite der Umverpackung befinden und nach der Verkehrsauffassung die Angaben zwar inhaltlich eindeutig auf den Verweis bezogen sind, der Verweis aber keinen eindeutigen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf die rückseitigen Angaben enthält?

  1. Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom
  2. Januar 2020 ( C-524/18 , GRUR 2020, 310 = WRP 2020, 296 - Dr. Willmar Schwabe) wie folgt entschieden:
  3. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Anforderung, wonach jedem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels eine in einer der Listen nach Art.

Art. 14

dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sein muss, nicht erfüllt ist, wenn die Vorderseite der Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit enthält, während sich die spezielle gesundheitsbezogene Angabe, die diesem Verweis beigefügt sein soll, nur auf der Rückseite der Umverpackung befindet und es keinen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf den Bezug zwischen den beiden Angaben gibt. 2. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist dahin auszulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen. Dafür reicht es aus, dass diesen Verweisen spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art.

Art. 14der Verordnung beigefügt sind.

Gründe A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsantrag zu I 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge seien nicht begründet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Angabe sei nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten. Zwar handele es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ferner liege eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor. Die angegriffene Angabe sei jedoch als Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen. Der Verweis sei zulässig, weil ihm - auf der Rückseite der Verpackung - spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt seien, die in einer Liste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt seien. Die auf der Rückseite der Umverpackung befindlichen Angaben zu den Vitaminen B1 (Thiamin), B5 (Pantothensäure) und B12 sowie zum Bestandteil Zink stimmten mit Angaben überein, die in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen worden seien. Die angegriffene Angabe sei aber auch dann zulässig, wenn man sie als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einstufen wollte. Sie sei gleichbedeutend mit den in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassenen Angaben. Somit seien auch die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingehalten. Die mit der Angabe "B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" ausgelobten Wirkungen seien zudem gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert. Ein produktbezogener Wirksamkeitsnachweis für die verwendete Stoffkombination liege zwar nicht vor, sei aber bei der vorliegenden Sachlage unter Berücksichtigung des Zulassungssystems der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch nicht erforderlich. Die Aufnahme einer gesundheitsbezogenen Angabe in die Liste nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setze bereits einen wissenschaftlichen Nachweis voraus. Eines produktbezogenen Wirksamkeitsnachweises bedürfe es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für Wechselwirkungen zwischen einzelnen Nährstoffen oder sonstigen Bestandteilen des Lebensmittels bestünden, die dazu führten, dass die mit den zugelassenen Angaben ausgelobten Wirkungen bei dem Lebensmittel nicht einträten. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus dem lebensmittelrechtlichen Irreführungsverbot gemäß § 11 LFGB sowie dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 UWG zu. Verwende ein Lebensmittelunternehmer eine gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und wissenschaftlich abgesicherte Angabe, so könne ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht mit einem Verstoß gegen diese Irreführungsverbote begründet werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die beanstandete Angabe nicht irreführend, weil die ausgelobten Wirkungen sich ausschließlich auf zugelassene Angaben bezögen, die sich in der Liste im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befänden und bei denen grundsätzlich bereits aufgrund der Aufnahme in diese Liste davon auszugehen sei, dass sie hinreichend wissenschaftlich abgesichert seien. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Der von ihr geltend gemachte Unterlassungsantrag (dazu B I) sowie die auf Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichteten Anträge (dazu B II) sind begründet. I. Der Unterlassungsantrag ist gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit den Rechtsbruchtatbeständen gemäß § 4 Nr. 11 aF, § 3a UWG in Verbindung mit den Anforderungen gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet. Die beanstandete Angabe "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" ist gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten, weil ihr keine in einer der Listen nach Art.

Art. 14der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

  1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2013 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
  2. September 2017 - I ZR 74/16 , GRUR 2018, 104 Rn. 10 = WRP 2018, 56 - Kulturchampignons I, mwN). Die Änderung des Rechtsbruchtatbestands (§ 4 Nr. 11 aF, § 3a UWG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( BGBl. I 2015 S. 2158 ) hat zu keiner für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Änderung der Rechtslage geführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
  3. Juni 2019 - I ZR 206/17 , GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein, mwN).
  4. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF) liegen vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, §§ 3a , 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG aF sind. Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
  5. September 2019 - I ZR 91/18 , GRUR 2019, 1299 Rn. 13 = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III, mwN).
  6. Die beanstandete Angabe verstößt gegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/
  7. a) Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art.

14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Daran fehlt es im Streitfall.

  1. b)Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und die in Rede stehende Auslobung "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" die Voraussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 16 - B-Vitamine I).
  2. c)Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe auf der Vorderseite der Umverpackung um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und deshalb im Streitfall die in dieser Bestimmung geregelten Anforderungen an eine solche gesundheitsbezogene Angabe maßgeblich sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 18 bis 23 - B-Vitamine I). An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Revision hieran geübten Kritik fest. Der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen, dass die hier in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben als spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen sind. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine I, mwN). Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zwar dahin auszulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden - ebenso wie spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 57 und 59 - Dr. Willmar Schwabe). Daraus folgt aber entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die demnach für beide Gruppen gesundheitsbezogener Angaben geltende Nachweisanforderung nicht (mehr) als Abgrenzungskriterium zwischen diesen Gruppen dienen kann. Verweise auf allgemeine gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen nach der Entscheidung des Gerichtshofs den in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweisanforderungen bereits dann, wenn ihnen - wie dies Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ohnehin voraussetzt - spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art.

Art. 14der Verordnung beigefügt sind (Eu

GH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 und 59 - Dr. Willmar Schwabe). Danach müssen für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise erbracht werden; vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 in Verbindung mit Rn. 71 und 72 der Schlussanträge des Generalanwalts). Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dürfen daher keine weitergehenden Nachweisanforderungen gestellt werden, die im Hinblick auf die Unbestimmtheit solcher Angaben in der Regel auch nicht erfüllt werden könnten (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 38 - B-Vitamine I).

  1. d)Vorliegend ist weiter davon auszugehen, dass die auf der Rückseite der Verpackung aufgedruckten Angaben zu Vitamin B1 (Thiamin), B5 (Pantothensäure), B12 und Zink spezielle gesundheitsbezogene Angaben darstellen, die in einer Liste gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt sind. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ist im Streitfall schließlich davon auszugehen, dass der Verbraucher, der die Packung umdreht, aufgrund der Gestaltung der dortigen Angaben von einem eindeutigen inhaltlichen Bezug zu den beanstandeten Angaben auf der Vorderseite der Verpackung ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 25 - B-Vitamine I).
  2. e)Im Streitfall sind jedoch die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, die sich auf der Rückseite der Verpackung befinden, dem auf der Vorderseite der Verpackung befindlichen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile nicht "beigefügt" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
  3. aa)Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 40 - Dr. Willmar Schwabe). In seiner materiellen Dimension erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 41 - Dr. Willmar Schwabe). Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe). Können die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 48 - Dr. Willmar Schwabe).
  4. bb)Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die materielle Dimension des Begriffs "beifügen" erfüllt ist, ob also eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe vorliegt und die spezielle Angabe die allgemeine Angabe untermauert. Es ist zweifelhaft, ob es dafür ausreicht, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die beanstandeten allgemeinen Angaben auf der Verpackungsvorderseite in ihrer Gesamtheit inhaltlich von den speziellen Angaben für die aufgeführten Bestandteile auf der Verpackungsrückseite gedeckt sind, oder ob es hierfür erforderlich ist, dass der Durchschnittsverbraucher den einzelnen angegriffenen allgemeinen Angaben auf der Verpackungsvorderseite jeweils die diese erläuternden speziellen Angaben auf der Verpackungsrückseite zutreffend zuordnen kann, und ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist. Im Streitfall fehlt es jedenfalls an der visuellen Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ein unmittelbarer visueller Zusammenhang zwischen dem angegriffenen Verweis und den speziellen gesundheitsbezogenen Angaben besteht nicht. Die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben werden auf der Verpackungsrückseite gemacht und befinden sich daher nicht in räumlicher Nähe oder unmittelbaren Nachbarschaft zu dem auf der Verpackungsvorderseite abgedruckten Verweis. Es kann offenbleiben, ob im Streitfall die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Verpackungsvorderseite erscheinen konnten und das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden konnte. Es fehlt jedenfalls auch an einem solchen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einem Sternchenhinweis, mit dem klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den speziellen gesundheitsbezogenen Angaben und dem allgemeinen Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird. II. Die Beklagte ist gemäß § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 UWG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben jedenfalls fahrlässig gemacht hat. Der zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dienende Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus dem durch den Wettbewerbsverstoß begründeten Rechtsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 , GRUR 2018, 541 Rn. 44 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II). C. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil demnach im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 a und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte nach dem Unterlassungsantrag zu I 1 a und den darauf bezogenen Anträgen auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - 14c O 138/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2016 - I-15 U 8/15 - Permalink: https://openjur.de/u/2271118.html ( https://oj.is/2271118 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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