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BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien str

§ 12Abs. 1 EG-BGB a

F entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 2 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 , BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.

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F. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation durchgängig genau bezeichnet, so dass der Klammerzusatz in Gestaltungshinweis 2a nach dem zweiten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.

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F entbehrlich war. Die Beklagte hat auch den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses mit 1,56 € rechnerisch richtig angegeben.

  1. b)Anders als die Revision meint, ist es für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich, dass die Beklagte in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen auf den nach der Widerrufsinformation pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet hat. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 , BGHZ 224, 1 Rn. 25). Diese Abweichung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG-BGB aF unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 , WM 2020, 838 Rn. 9 mwN).
  2. c)Entgegen der Auffassung der Revision, die vorzutragen ihr bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens erlaubt ist, ohne dass es der von ihr beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 ( C-66/19 , WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis) nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 31. März 2020 ( XI ZR 198/19 , WM 2020, 838 ) im Einzelnen begründet hat, ist es ihm verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.).
  3. d)Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation - was von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird - nicht durch die in Nummer IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 , WM 2019, 2307 Rn. 31 mwN). 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsgemäß erteilt. Auf das dem Kläger nach § 500 Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist er auf Seite 1 des Darlehensvertrages klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht. 4. Dagegen hat die Beklagte die nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß erteilt. Dieser Verstoß lässt aber das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) unberührt.
  4. a)Die Klausel zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB aF und ist damit gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie entgegen § 511 BGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung zum Nachteil des Verbrauchers von der Vorschrift des § 502 Abs. 1 BGB aF abweicht. Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB aF vorgesehenen Kappungsgrenzen. Davon weicht die Beklagte zum Nachteil des Klägers ab, indem sie die Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein starr in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge bemisst.
  5. b)Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt jedoch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB aF zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 , BGHZ 224, 1 Rn. 41). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dem Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entgegenstehen. Nach Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
  6. aa)Nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers ist für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB aF zwar grundsätzlich maßgebend, dass die vorgeschriebenen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB aF vollständig und inhaltlich zutreffend erteilt werden. Im Falle fehlender oder nicht vollständiger Angaben hat der Gesetzgeber aber zur Vermeidung eines "ewigen" Widerrufsrechts dem Unternehmer in § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 6 BGB aF ermöglicht, fehlende oder unvollständige Pflichtangaben durch eine einseitige Erklärung nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 12 , 16), wobei die Widerrufsfrist dann einen Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben endet (§ 356b Abs. 2 Satz 2 BGB aF). Von diesem Regelungskonzept ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Nachholung einer fehlenden oder unvollständigen Pflichtangabe nicht sinnvoll ist und für einen Verstoß eine anderweitige - wirksame, verhältnismäßige und abschreckende - Sanktion besteht. Dies ist bei einer unzureichenden Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Fall.

(1)Eine Nachholung der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF ist sinnlos (vgl. dazu EuGH, Urteil vom
  1. Juni 2020 - C-639/18 , WM 2020, 1199 Rn. 31 - Sparkasse Südholstein), weil im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe in der Vertragsurkunde ein Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist und durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Angabe nicht wiederaufleben würde (h.M.; vgl. nur OLG Köln, ZIP 2019, 110 , 113; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 84; MünchKommBGB/Fritsche,
  2. Aufl., § 356b Rn. 9; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber,
  3. Aufl., § 492 Rn. 66 und § 495 Rn. 13; NK-BGB/Krämer,
  4. Aufl., § 492 Rn. 21; BeckOK BGB/Möller,
  5. Edition, § 492 Rn. 45; Erman/Nietsch, BGB,
  6. Aufl., § 492 Rn. 31; Palandt/Weidenkaff, BGB,
  7. Aufl., § 492 Rn. 8; PWW/Nobbe, BGB,
  8. Aufl., § 492 Rn. 19; Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht,
  9. Aufl., § 492 Rn. 159; Edelmann, WuB 2018, 429, 432; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2118; a.A. Knops in BeckOGK BGB, Stand:
  10. Juni 2020, § 492 Rn. 37; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine Nachholung der Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung für "nicht möglich" hält, dies aber durch den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF ausgeglichen hat (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 16 ). Darüber hinaus wäre eine Nachholung der Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher sogar mit der Gefahr einer Verunklarung der Rechtslage verbunden, weil bei ihm hierdurch der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte. Um diese Unklarheit zu beseitigen, müsste der Darlehensgeber mit der Angabe des Berechungsmodus zugleich mitteilen, dass ihm ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung von Gesetzes wegen nicht mehr zusteht. Dafür fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage.
(2)Einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden durch den Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichend begegnet. Diese Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend i.S.d. Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie. Der Darlehensgeber verliert seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung endgültig und kann ihn nicht durch eine Nachholung der Pflichtangabe wiederaufleben lassen. Das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Erfüllung bleibt davon unberührt. bb) Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom
  1. September 2017 - XI ZR 590/15 , BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom
  2. Juni 2019 - XI ZR 768/17 , BGHZ 222, 240 Rn. 69).
  3. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom
  4. November 2019 ( XI ZR 650/18 , BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19 , juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom
  5. Februar 2020 - XI ZR 648/18 , juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung klargestellt hat, nicht die Information über das au- ßerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Davon abgesehen hat die Beklagte den Kläger - was auch von der Revision nicht angegriffen wird - in Nummer VI 2 der Darlehensbedingungen hinreichend deutlich über das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund informiert. Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2018 - 25 O 245/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 - Permalink: https://openjur.de/u/2271210.html ( https://oj.is/2271210 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 36 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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