Zum Widerruf der Erlaubnis zur Haltung von Versuchstieren sowie zur Untersagung der erlaubnispflichtigen Tierhaltung Rubrum Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss In der Verwaltungsrechtssache ... hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,
(1)Dabei berücksichtigt der Senat zum einen, dass aufgrund der durch die Antragstellerin seit Februar 2020 vorgenommenen umfangreichen Änderungen ihrer Betriebsorganisation verantwortliche Entscheidungen über tierschutzrelevante Fragen der Tierhaltung und der Versuchsdurchführung nicht mehr durch die Personen getroffen werden, denen diese Aufgaben zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen insbesondere durch die Antragsgegnerin im Oktober und November 2019 oblagen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die von der Würdigung durch das Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom
- März 2020 abweichende Einschätzung des Senates nicht zuletzt daraus, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung personenbezogener-insbesondere deren Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung betreffender - Anforderungen des Tierschutzrechts weitgehend auf den ehemaligen Geschäftsführer der Komplementärin, Herrn Dr. B, abzustellen hatte bzw. abgestellt hat, der im Zeitraum der behördlichen Kontrollen im Oktober und November 2019 zudem die Positionen der verantwortlichen Person für die Tierhaltung und des verantwortlichen Leiters sämtlicher genehmigter bzw. angezeigter Tierversuche (auch) am Hamburger Standort innehatte. In allen diesen Funktionen ist Herr Dr. B inzwischen abberufen und ersetzt worden. So ist insbesondere, wie bereits erwähnt, Herr F mit Wirkung vom
- März 2020 zum alleinigen Geschäftsführer der Komplementärin und auch des verselbständigten Unternehmensbereichs Tierhaltung der Antragstellerin bestellt worden. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin dient die Übertragung der vorgenannten Aufgaben auf Herrn F dem Zweck, Einflussnahmemöglichkeiten für Herrn Dr. B auf tierwohlrelevante Bereiche wie die Tierhaltung und die Versuchsleitung bzw. -durchführung rechtlich und organisatorisch auszuschließen. Nach der Einschätzung des Senats im Rahmen der Folgenabwägung bietet die Bestellung von Herrn F eine hinreichende Gewähr dafür, dass von Seiten der Unternehmensführung der Antragstellerin während des Hauptsacheverfahrens gesetzeswidrige Zustände in tierwohlrelevanten Bereichen nicht hingenommen werden. Zweifel an der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit von Herrn F, der nach Aktenlage zuvor in keinerlei Beziehung zu dem Unternehmen der Antragstellerin gestanden hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Seine Bestellung erscheint auch geeignet, die Bedenken der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der betriebsinternen Durchsetzbarkeit tierschutzrechtlicher Anliegen anderer Verantwortlicher, insbesondere der für die Tierhaltung verantwortlichen Person und des Versuchsleiters, zu entschärfen. Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu bedenken gibt, bei Fortbestehen einer jedenfalls faktisch zentralen und einflussreichen Stellung des Herrn Dr. B im Unternehmen erscheine die Durchsetzungsfähigkeit von Herrn F selbst fraglich, ist dies im Grundsatz ernst zu nehmen, allerdings lassen die bislang von der Antragsgegnerin vorgebrachten Anhaltspunkte für eine solche weiterhin einflussreiche Stellung des Herrn Dr. B im operativen Geschäft für sich betrachtet Übergriffe in die Kompetenzen von Herrn F als Geschäftsführer nicht belastbar erkennen. Soweit die Antragsgegnerin weiter die Sorge äußert, die getroffenen gesellschaftsrechtlichen Vorkehrungen, mit denen tierwohlrelevante Bereiche allein Herrn F unterstellt und damit jeder Einflussnahmemöglichkeiten von Herrn Dr. B entzogen werden sollen, könnten jedenfalls durch eine Abberufung von Herrn F durch Herrn Dr. B als Alleingesellschafter unterlaufen werden, ohne dass dies aus dem Handelsregister ersichtlich würde, haben auch diese Bedenken das Ergebnis der Folgenabwägung nicht zu bestimmen. Denn dem Risiko einer solchen Intervention des Alleingesellschafters bzw. ehemaligen Geschäftsführers in tierwohlrelevanten Bereichen während des Hauptsacheverfahrens lässt sich für den entsprechenden Zeitraum jedenfalls durch die tenorierte Auflage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zulasten der Antragstellerin wirksam begegnen. Sollte die Geschäftsführung in tierwohlrelevanten Bereichen während dieses Zeitraums wechseln mit der Folge, dass das Risiko einer Vernachlässigung tierschutzrechtlicher Vorgaben erhöht erscheint, kann die hiervon unterrichtete Antragsgegnerin erforderlichenfalls zeitnah reagieren. Für eine solche Auflage sieht der Senat bereits angesichts der ehemals zentralen Stellung des Herrn Dr. B in tierwohlrelevanten Bereichen und des Umfangs der insbesondere in Bezug auf den niedersächsischen Standort erhobenen, wenngleich noch klärungsbedürftigen Vorwürfe bereits im vorliegenden Verfahren einen hinreichenden Anlass. Neben dem Wechsel auf Geschäftsführerebene bieten auch einige weitere organisatorische und personelle Veränderungen in verantwortlichen Funktionen eine zusätzliche Gewähr für einen zukünftig tierschutzkonformen Betrieb am Hamburger Standort während des Hauptsacheverfahrens. Dies gilt zunächst für die Ersetzung von Herrn Dr. B durch Herrn Dr. D als für die Tierhaltung verantwortliche Person und als Versuchsleiter am Hamburger Standort sowie durch Herrn E als dessen Stellvertreter. Der Senat geht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand weder unter dem Gesichtspunkt der Fachkunde noch der Zuverlässigkeit dieser beiden Personen davon aus, dass es durch deren Neubestellung zu einer signifikanten Wahrscheinlichkeit von Tierschutzrechtsverstößen am Hamburger Standort während des Hauptsacheverfahrens kommen wird. Die von der verantwortlichen Person für die Tierhaltung geforderten fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchVersV sowie die fachliche Eignung des Versuchsleiters nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
- Halbs. TierSchG sieht der Senat jedenfalls insoweit hinreichend durch das Vorbringen der Antragstellerin zum bisherigen Ausbildungs- und Berufsweg der beiden Personen unter Beifügung entsprechender Bescheinigungen dargetan; dies schließt die mit Schriftsatz vom
- Juli 2020 vorgelegten Bescheinigungen über das Absolvieren sog. FEL-ASA C-Kurse ein. In Bezug auf die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchVersV bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
- Halbs. TierSchG erforderliche Zuverlässigkeit des Funktionsinhabers erkennt der Senat keine im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Herr Dr. D oder Herr E an der Entstehung tierschutzrechtlicher Missstände am Standort Hamburg bzw. Niedersachsen aktiv oder passiv beteiligt gewesen sind. Mit Blick auf die von der Antragsgegnerin weiter bezweifelte betriebsinterne Durchsetzungsfähigkeit der nunmehr für die Tierhaltung verantwortlichen Person bzw. des neuen Versuchsleiters am Hamburger Standort gilt, wie bereits ausgeführt, dass infolge des Wechsels auf Geschäftsführerebene auch insoweit veränderte Umstände eingetreten sein dürften. Als weitere betriebsorganisatorische Maßnahme unterhalb der Geschäftsführerebene, die eine zusätzliche Gewähr für einen zukünftig tierschutzkonformen Betrieb am Hamburger Standort während des Hauptsacheverfahrens bietet, sieht der Senat die Bestellung neuer Tierschutzbeauftragter im Sinne von § 5 TierSchVersV an. Mit der Bestellung von Herrn Dr. J hat sich die Antragstellerin - jedenfalls während eines Übergangszeitraums - für einen externen und damit in keinem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehenden Tierschutzbeauftragten entschieden. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin ist Herr Dr. J der Antragsgegnerin aus seiner Tätigkeit als Tierschutzbeauftragter verschiedener wissenschaftlicher Forschungsinstitute in Hamburg bekannt, wobei bislang, soweit ersichtlich, keine Bedenken an seiner Zuverlässigkeit und Fachkunde aufgekommen sind. Dass er in seiner neuen Funktion am Hamburger Standort zeitlich hinreichend verfügbar sein wird (vgl. Nr. 8.1 Satz 3 AW TierSchG), sieht der Senat angesichts der von der Antragstellerin erklärtermaßen (vgl. insb. Schriftsatz v. 16.4.2020, S. 22) beabsichtigten reduzierten Anzahl an Versuchsvorhaben in der Wiederanlaufphase sowie des Umstands, dass Herr Dr. J keine Antragstellungen wird vornehmen müssen, als am Maßstab der Folgenabwägung hinreichend dargelegt an. Soweit die Antragsgegnerin an der Zuverlässigkeit des zukünftigen Stellvertreters von Herrn Dr. J, Herrn Dr. G, Zweifel im Hinblick auf dessen frühere Tätigkeit als Tierschutzbeauftragter für die Antragstellerin geltend macht, erscheint die Berücksichtigungsfähigkeit des Tierschutzbeauftragten als zusätzliche Gewähr für tierschutzkonforme Zustände jedenfalls während des Hauptsacheverfahrens dadurch nicht erheblich in Frage gestellt. Unter dem Aspekt möglicher Versäumnisse bei der Verhinderung von (hier unterstellten) Verstößen an den Standorten Hamburg und Niedersachsen ist zu berücksichtigen, dass Herr Dr. G in der Vergangenheit - außerhalb von Vertretungsfällen - eine auf Behördenkorrespondenz beschränkte, insbesondere nicht die Tierhaltung und die Versuchsdurchführung umfassende Funktion als Tierschutzbeauftragter innegehabt hat. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus vorbringt, Herr Dr. G habe nach dem Eindruck ihrer Bediensteten im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen den Eindruck vermittelt, sich an Weisungen der (damaligen) Geschäftsleitung gebunden zu sehen, erlangt wiederum Bedeutung, dass gerade die Geschäftsführung seither gewechselt hat. Ob darüber hinaus auch die von der Antragstellerin schon zu Beginn des Widerspruchsverfahrens eingerichtete Fremdüberwachung durch den Veterinärmediziner Dr. K in erheblichem Umfang dazu beiträgt, das Risiko zukünftiger Tierschutzrechtsverstöße zu reduzieren, kann offen bleiben. Nach der Einschätzung des Senats ist dieses zusätzliche Institut bei der Gewährleistung des Tierschutzes jedenfalls nicht hinderlich, insbesondere dürften keine tierwohlgefährdenden Kompetenzkonflikte zwischen dem Fremdüberwacher und anderen Verantwortlichen wie der für die Tierhaltung verantwortlichen Person und dem Versuchsleiter zu erwarten sein. Auch in der Gesamtschau der durch die Antragstellerin in der ersten Jahreshälfte 2020 ins Werk gesetzten betriebsorganisatorischen und personellen Änderungen ergeben sich für den Senat derzeit keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin geäußerte Befürchtung, es könne sich bei diesen Maßnahmen nur um eine vorgetäuschte oder jedenfalls oberflächliche Bereitschaft der Antragstellerin zu einem tierschutz-rechtlichen „Neubeginn“ handeln. Wie bereits ausgeführt (s. oben vor aa)), setzt die sofortige Vollziehung von Maßnahmen, welche die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gravierend beeinträchtigen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die konkrete Gefahr erneuter Rechtsverstöße im Rahmen der weiteren Berufstätigkeit voraus, wobei an die Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Beschl. v. 24.8.2011, 1 BvR 1611/11 , NVwZ 2012, 104 , juris Rn. 13; Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09 , BVerfGK 17, 228 , juris Rn. 12 ff.). Nach diesen Grundsätzen muss der Senat vorliegend berücksichtigen, dass es sich bei den von der Antragstellerin -mit durchaus erheblichem Aufwand und, unter den Bedingungen einer Pandemielage, zügig - implementierten Änderungen auch um den Ausdruck einer ernsthaften Bereitschaft zu einer (jedenfalls) zukünftig tierschutzkonformen Betriebsweise handeln kann.
(2)Neben den vorgenannten betriebsorganisatorischen Änderungen spricht gegen eine rechtsrelevante Wahrscheinlichkeit von Tierschutzrechtsverstößen während des Hauptsacheverfahrens auch der Umstand, dass die Antragstellerin sich, wie ihr bewusst sein dürfte, im Falle einer vorläufigen Wiederaufnahme des Betriebs am Hamburger Standort voraussichtlich einem besonders hohen Beobachtungs- und Kontrolldruck von Seiten der. Antragsgegnerin ausgesetzt sehen wird (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstandes BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2157/07 , NJW 2008, 1369 , juris Rn. 26). Aus Aktenvermerken der Antragsgegnerin ergibt sich bereits in grundsätzlicher Hinsicht, dass Einrichtungen, die in Hamburg Tierversuchsvorhaben durchführen, häufiger als gesetzlich vorgesehen kontrolliert werden. Nach eigenen Angaben wählt die Antragsgegnerin dabei eine den Verhältnissen der jeweiligen Versuchseinrichtung angepasste Überwachungshäufigkeit. Dies ist gerade auch in Bezug auf die Antragstellerin ersichtlich, denn die Antragsgegnerin hat den Betrieb der Antragstellerin am Hamburger Standort insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2019 wiederholt, dabei zunehmend engmaschig und unangekündigt kontrolliert. Es steht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin diese Kontrolltätigkeit am Hamburger Standort der Antragstellerin im Falle einer Wiederaufnahme der genehmigten bzw. bestätigten Versuchsvorhaben während des Hauptsacheverfahrens in jedenfalls nicht geringerer, vermutlich höherer Intensität fortsetzen würde mit der Folge, dass tierschutzrechtliche Versäumnisse höchstwahrscheinlich nicht unaufgedeckt bleiben würden. Darüber dürfte auch bei der Antragstellerin kein Zweifel bestehen. Gerade vor dem Hintergrund dieser zu erwartenden Beobachtungs- und Kontrollintensität spricht - neben dem Fehlen belastbarer Anhaltspunkte im Sinne einer konkreten Gefahr (s.o.) - auch eine allgemeine Vermutung vernunftgeleiteten Handelns dagegen, dass die nunmehr in tierwohlrelevanten Funktionen Verantwortlichen während der Dauer des Hauptsacheverfahrens versuchen könnten, die im Frühjahr 2020 - mit einigem Aufwand - geschaffenen neuen betriebsorganisatorischen Strukturen in tierwohlrelevanten Bereichen zu umgehen oder auszuhebeln mit der Folge möglicher (weiterer) Tierschutzrechtsverstöße. Denn im Hinblick auf die Entwicklungen zwischen den Beteiligten insbesondere seit den Vor-Ort-Kontrollen im
- Quartal 2019 bestünde eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass solche (erneuten) Tierschutzrechtsverstöße anlässlich unangekündigter Kontrollen aufgedeckt und weitere Maßnahmen der Antragsgegnerin auf diese Feststellungen gestützt würden; die Folgen jedenfalls solcher Maßnahmen könnten sodann das Ausmaß einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin erreichen. Sofern trotz dieser Erwägungen in Bezug auf die ehemalige Geschäftsführung eine gewisse Unsicherheit verbleibt, wird dieser, wie ausgeführt, bereits durch die angeordnete Auflage begegnet. bb) Würde das Eilrechtsschutzgesuch der Antragstellerin hingegen vollumfänglich abgelehnt, erwiese sich im Hauptsacheverfahren jedoch, dass die Verfügungen der Antragsgegnerin rechtswidrig sind, so hätte die Antragstellerin für die Dauer des voraussichtlich mehrjährigen Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit zur Durchführung der ihr für den Hamburger Standort genehmigten bzw. bestätigen Versuchsvorhaben im Auftrag ihrer Kunden verloren. Der Verlust dieser Möglichkeit wäre nicht rückgängig zu machen, auch seine wirtschaftlichen Folgen wären es praktisch kaum (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.11.2009, 1 BvR 2709/09 , BayVBl. 2010, 275 , juris Rn. 10). Ob das Unternehmen der Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung der angegriffenen Verfügungen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre, weil die Auswirkungen des für den Hamburger Standort geltenden Tierhaltungs- und Versuchsverbots auch einen wirtschaftlich tragfähigen Betrieb am Standort in Schleswig-Holstein „auf Dauer“, wie die Antragstellerin geltend macht, nicht zulassen werden, bedarf keiner Entscheidung; jedenfalls zum zeitlichen Horizont der Auswirkungen bleibt das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin vage. Die Frage bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil die Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG die Tätigkeit eines Unternehmens nicht erst ab Überschreitung der Schwelle zu einer Existenzgefährdung schützt. Die somit jedenfalls am Maßstab der Berufsfreiheit zu messenden unmittelbaren Folgen einer sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügungen für den Hamburger Standort der Antragstellerin dürften bereits für sich betrachtet eine Belastungsintensität erreichen, die durch das derzeit erkennbare - niedrige (s. bereits oben unter aa)) - Risiko von Tierschutzrechtsverstößen nicht gerechtfertigt erscheint. Dabei ist neben der voraussichtlich mehrjährigen Dauer des Hauptsacheverfahrens, während derer diese Belastungen fortbeständen, insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Durchführung pharmakologischer bzw. toxikologischer Versuchsvorhaben wie denjenigen, deren Vornahme der Antragstellerin durch die angegriffenen Verfügungen im Ergebnis untersagt wird, nach der Aktenlage um das zumindest wesentliche und zentrale Betätigungsfeld der Antragstellerin an ihrem Hamburger Standort handelt. Insoweit kommt - unabhängig von der Frage einer Existenzgefährdung, damit allerdings auch unabhängig von den durch die Antragsgegnerin eingewandten Jahresüberschüssen aus Vorjahren - auch der von der Antragstellerin vorgelegten „Szenarienplanung 2020“ aus dem März 2020, die für den Fall des Ausbleibens von Umsätzen aus Chargenkontrollen am Hamburger Standort einen um ca. 1,5 Mio. Euro erhöhten operativen Verlust im Jahr 2020 beziffert, Aussagegehalt zu. Dass eine Verlagerung der vorgenannten Versuchsvorhaben, jedenfalls in erheblichem Umfang, an den Standort der Antragstellerin in Schleswig-Holstein in dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen nicht möglich ist, sieht der Senat nunmehr als hinreichend dargelegt an. Auch, dass die Antragstellerin im Falle ihres für die Dauer des Hauptsacheverfahrens bestehenden Unvermögens, die genehmigten bzw. bestätigten Studien durchzuführen, die Auftraggeber dieser Studien als Kunden verlieren wird, erscheint vor diesem Hintergrund belastbar. Ob und in welchem Umfang die Antragstellerin die aktuelle Situation durch Tierschutzrechtsverstöße in der Vergangenheit selbst zu verantworten hat, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, bedarf der tatsächlichen und rechtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren und kann daher das Gewicht des privaten Aussetzungsinteresses im Rahmen der vorliegenden Folgenabwägung nicht entscheidend mindern (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2157/07 , NJW2008, 1369, juris Rn. 31). Neben den unternehmerischen Interessen der Antragstellerin ist als Aussetzungsinteresse auch ein öffentliches Interesse (zu dessen Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Folgenabwägung vgl. insb. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/ders., Vorläufiger Rechtsschutz,
- Aufl. 2017, Rn. 983) an der Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten berücksichtigungsfähig. Angesichts des Umfangs der von der Antragstellerin vorgetragenen operativen Verluste am Hamburger Standort bereits im Jahr 2020 stände zu erwarten, dass das Unternehmen jedenfalls auf mehrjährig andauernde Verluste durch einen Stellenabbau reagieren würde, wie dies ausweislich der vorgelegten Betriebsvereinbarung vom
- Dezember 2019 in ähnlicher Form aus Anlass der Schließung des Standorts in Niedersachsen bereits geschehen ist. Ob es darüber hinaus, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, infolge der angegriffenen Verfügungen zu weiteren Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen in Gestalt von Verzögerungen bei der Neuzulassung von Arzneimitteln und, im Hinblick auf die am Hamburger Standort durchgeführten Chargenkontrollen, zu Engpässen bei der Versorgung der Allgemeinheit mit bereits zugelassenen Arzneimitteln kommen wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn bereits die vorgenannten Grundrechtsbeeinträchtigungen zu Lasten der Antragstellerin - zu denen das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten lediglich hinzutritt - erscheinen bereits für sich betrachtet von ausreichendem Gewicht, um das aus derzeitiger Sicht geringe (s.o.) Risiko von Tierschutzrechtsverstößen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu überwiegen. Der Senat hat schließlich erwogen, der Antragstellerin - neben der tenorierten Auflage - eine zahlenmäßige Begrenzung der in der ersten Zeit nach Wiederaufnahme der genehmigten bzw. angezeigten Vorhaben am Hamburger Standort durchführbaren Versuchsvorhaben je Monat aufzuerlegen. Er sieht davon ab, da er davon ausgeht, dass die Antragstellerin bereits im offensichtlichen eigenen Interesse an einer (jedenfalls nunmehr) tierschutzrechtlich einwandfreien Führung ihres Hamburger Standorts ihre Tätigkeit dort mit einer verringerten Zahl an Vorhaben wiederaufnehmen wird - wie von ihr ausdrücklich erklärt (vgl. insb. Schriftsatz v. 16.4.2020, S. 22) um eine Überlastung der neu eingerichteten bzw. veränderten Kontrollmechanismen und damit die Gefahr von Tierschutzrechtsverstößen zu verhindern. Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen während des Hauptsacheverfahrens wären, wie der Antragstellerin bewusst sein dürfte, nicht nur im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, sondern könnten grundsätzlich auch ein weiteres Einschreiten der Antragsgegnerin rechtfertigen.
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen unter Ziffer 1.1.1, 1.5, 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
- Mai bzw.
- Juni 2012 und am
- Juli 2013 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2013, Beil. 2/2013, S. 57 ff.). Permalink: https://openjur.de/u/2271243.html ( https://oj.is/2271243 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f