Rubrum VEWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache ... Antragstellers, gegen das Land Berlin, vertreten, durch den Polizeipräsidenten in Berlin Justitiariat Keibelstraße 36,10178 Berlin, Antragsgegner, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... den Richter am Verwaltungsgericht ... und die Richterin ... am 28. August 2020 beschlossen: Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2020 wird mit den nachfolgenden Maßgaben und Beschränkungen wiederhergestellt:
(100)darauf schließen lassen, dass ein Einwirken auf die Versammlungsteilnehmer zur Einhaltung der Abstandsregeln möglich ist. Zwar hat der Antragsteller in seiner Anmeldung deutlich gemacht, dass er das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ablehne. Die Anmeldung lässt hingegen nicht erkennen, dass der Antragsteller das Abstandsgebot bewusst missachten wird. Vielmehr stützt sich sein Hygienekonzept auf die Einhaltung des Abstandsgebots, um "die Anforderungen der Corona Verordnung umzusetzen [...]". Damit verhält sich der Antragsteller rechtskonform. Denn grundsätzliche Pflicht nach § 1 Abs. 2 SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO ist, wie der Antragsgegner selbst ausführt, die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist hingegen gemäß § 4 Abs. 1 nur in geschlossenen Räumen durch die VO angeordnet. Der Antragsgegner hat begründete Zweifel an einer mangelnden Befolgungsbereitschaft der Teilnehmer hinsichtlich der Vorgaben der SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO nicht den Anforderungen eines Versammlungsverbots entsprechend dar-gelegt. Der Antragsgegner stützt seine Verbotsentscheidung vor allem auf die Erfahrungen mit der Versammlung des Antragstellers vom 1. August 2020. Daraus leitet er die Vermutung ab, dass eine Vielzahl der Teilnehmer den notwendigen Mindestabstand nicht einhalten werde. Jedoch ist diese Annahme nicht hinreichend begründet. Ein Verbot wäre gerechtfertigt, hätte der Veranstalter in seiner Anmeldung bereits deutlich gemacht, bewusst gegen die Vorgaben der SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO verstoßen zu wollen. Das ist hier jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall. Die weiteren Indizien, die der Antragsgegner hinsichtlich der Verstöße gegen Abstands- und Hygienevorschriften bei der durch den Antragsteller organisierten Versammlung vom 1. August 2020 heranzieht, genügen nicht, um vorliegend ein vorbeugendes Versammlungsverbot zu begründen. Zwar kam es offenbar bei Eintreffen eines zuführenden Aufzugs und durch die Bühne als Anziehungspunkt zu einer erheblichen Verdichtung der Menschenmenge und zur Nichteinhaltung der Mindestabstände in diesem Bereich. Daraus lässt sich eine bewusste Missachtung der Mindestabstände indes nicht allgemein ableiten. Ein bewusstes Ignorieren der Befolgungsbereitschaft allein aus der kritischen Haltung der Teilnehmer gegenüber den Corona-Maßnahmen abzuleiten, ist ebenso wenig statthaft, um ein Verbot zu begründen. Andernfalls wäre ein Ausdruck von Protest in Form einer Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen nicht möglich. Der Ausdruck verschiedener Meinungen zum Umgang mit dem Corona-Virus 1st durch die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gerade gewährleistet. Auch der Verweis auf die heterogene Teilnehmerschaft (Zusammensetzung "von bürgerlichen Klientel bis hin zu Angehörigen rechtsextremer Gruppierungen") genügt nicht. Solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Äußerungen der Teilnehmer im strafrechtlich relevanten Bereich bewegen, steht dies der Durchführung einer solchen Versammlung nicht entgegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, der seinen Protest gegen die Corona-Maßnahmen mit großer Reichweite ausdrücken möchte, selbst ein Interesse daran hat, auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zu bestehen und insoweit auf die Versammlungsteilnehmer einzuwirken. In seiner Anmeldung hat er auch genügend Mittel angeben, um ein Einwirken grundsätzlich zu ermöglichen. Nach eigenen Angaben im Kooperationsgespräch beabsichtigt er, bis zu 29 Lautsprecher-Tower aufzustellen, um eine Beschallung der gesamten Versammlungsfläche zu ermöglichen. Der Antragsgegner sieht dabei selbst die Möglichkeit, durch frühzeitiges Einwirken auf die Teilnehmer eine Befolgung der Abstands- und Hygieneregeln zu erreichen.
- b)Ein Verbot der Versammlung scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft ist. Reichen Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht aus, kommt ein Verbot in Betracht, wenn es unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen ist. Gemessen an diesen Maßstäben leidet die streitbefangene Verbotsverfügung an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung erfordert eine hinreichende Berücksichtigung der konkreten Un> stände des jeweiligen Einzelfalls. Lediglich pauschale Erwägungen, die jeder Versammlung aus Gründen des Infektionsschutzes entgegengehalten werden könnten, würden dem durch den Normgeber eröffneten Entscheidungsspielraum, von dem die Verwaltung unter Berücksichtigung des Individualgrundrechts aus Art. 8 GG Gebrauch zu machen hat, nicht gerecht (OVG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2020 - OVG 15 B 773/20 , juris Rn. 17). Allenfalls sporadisch erwägt der Antragsgegner Alternativen zu einem Versammlungsverbot (Änderung der Örtlichkeit, Begrenzung der Teilnehmerzahl). Die Ausführungen dazu bleiben jedoch vage. Der Antragsgegner führt zunächst aus, dass ein geeigneter Ort, der in Länge und Breite ausreichend dimensioniert sei, in der Stadt nicht vorhanden sei, wenn ein Zustrom anderer Versammlungen erfolge (Verfügung vom 26. August 2020, Seite 7). Dabei hat der Antragsgegner jedoch selbst festgestellt, dass der Antragsteller für die durch ihn angemeldete Versammlung eine Versammlungsfläche gewählt hat, die grundsätzlich zur Aufnahme der avisierten Teilnehmerzahl ausreichend wäre (W, BI. 56). Potentielle Zuströme anderer Versammlungen können aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht von vornherein herangezogen werden, um die Eignung der gewählten Versammlungsfläche auszuschließen. Auch insoweit wäre es ein milderes Mittel, den Zustrom erforderlichenfalls durch die Polizei vor Ort zu unterbinden und zu begrenzen. Nötigenfalls wäre die Versammlung aufzulösen; sofern ein Zustrom nicht zu steuern ist und die Teilnehmer gegen die Abstandsregeln verstoßen. Die zuständige Behörde hat ggf. auch eigene Überlegungen zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen. Die Verantwortung dafür trifft nicht allein den Anmelder der Versammlung. Da der Antragsgegner davon, ausgeht, dass ein Verbot der Versammlung alternativlos sei, fehlt es an Überlegungen, wie Infektionsrisiken minimiert werden könnten (z. B. das Absperren bestimmter Bereiche), wenn die Versammlung grundsätzlich wie angemeldet stattfände. Überdies muss sie die Behörde vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen. Es ist nicht erkennbar, dass die Kooperationsgespräche - wie vom Antragsgegner behauptet - gescheitert wären. Aus dem Protokoll zum Kooperationsgespräch zwischen dem Antragsteiler und dem Antragsgegner am 21. August 2020 geht zwar hervor, dass der Antragsteller das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ablehnt. Er hat aber zugleich betont, dass für ihn der Mindestabstand der Teilnehmenden eine wichtige Rolle spiele. Auf dieser Grundlage hat er sodann ein Hygienekonzept vorgelegt. Der Tatsache, dass der Antragsteller nicht bereit war, den nach Ansicht des Antragsgegners ungeeigneten Aufstellort der Bühne zu verlegen, hätte der Antragsgegner mit einer Auflage als milderes Mittel begegnen können. Ein Scheitern der Kooperationsgespräche lässt sich daraus nicht erkennen. Dass in Betracht kommende Auflagen von vornherein offensichtlich als nicht effektiv zu qualifizieren sind, legt der Antragsgegner jedenfalls nicht hinreichend dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund spricht nach den erkennbaren Umständen Überwiegendes dafür, dass mittels der tenorierten Auflagen Verstöße gegen § 1 Abs. 2 SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO unterbunden werden können.
- c)Bei den im Beschlusstenor ausgesprochenen Maßgaben und Beschränkungen waren für die Kammer folgende Erwägungen leitend: Der Antragsgegner hat in seiner Erwiderung die Gefahr einer Überschreitung der Mindestabstände u. a. im Bereich der Bühne aufgezeigt. Es wird deshalb eine Verlagerung des Standortes der Bühne, verfügt, der sich bei der Versammlung am 1. August 2020 zwischen Spreeweg und Straße des 17. Juni befunden hat. Dieser Standort war ungünstig gewählt und ließ nur einen begrenzten Zugang und eine einschränkte Sicht auf die Bühne zu. Stattdessen soll der Bühnenstandort jetzt - wie bei anderen Großveranstaltungen - im Bereich des Platzes des 18. März/Ebertstraße/Straße des 17. Juni gewählt werden, so dass die Straße des 17. Juni ihrer Länge nach als großer Zuschauerraum zur Verfügung steht. Weitere vom Antragsgegner monierte Gefährdungspunkte werden dadurch entschärft, dass sowohl die Bühne als auch die vom Antragsteller im Kooperationsgespräch avisierten fünf Videoleinwände einzugittern sind und hier nur ein beschränkter Zugang gewährt wird. Auf diese Weise wird einer Personenballung rund um diese Standorte entgegen gewirkt. Durch die Aufstellung der Videoleinwände in großem Abstand zueinander wird insgesamt eine Entzerrung der Versammlungssituation erreicht: Schließlich hat der Antragsteller auch sonst mittels Durchsagen und durch Ordnereinsatz auf eine Einhaltung der Mindestabstände hinzuwirken. Für die Dauermahnwache erscheint der angemeldete Versammlungsraum zwischen dem Platz des 18. März und dem Salzufer als deutlich überdimensioniert. Der Antragsteller räumt selbst ein, es sei nicht lebensnah, dass alle für den 29. August 2020 erwarteten 22.500 Teilnehmenden auch an der anschließenden Dauermahnwache teilnehmen werden. Deshalb war eine Begrenzung auf den Bereich zwischen dem Platz des 18. März (Westseite) und dem Großen Stern (Ostseite) angezeigt. Sollte sich hier später eine deutliche Über- oder Überschreitung des benötigten Raumes abzeichnen, besteht für die Beteiligten die Möglichkeit eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO. Diese gerichtlichen Maßgaben und Beschränkungen sind insofern nicht abschließend, als der Antragsgegner auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 3 VersammlG weitere verhältnismäßige Auflagen erlassen kann, um konkreten Gefahren zu begegnen. Dies gilt insbesondere für die Dauermahnwache, deren genaue Durchführungsdetails vom Antragsteller bisher nicht konkretisiert worden sind. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. 3. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung in dem gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache regelmäßig (faktisch) vorwegnimmt. Eine Halbierung des Regelstreitwertes erscheint nicht als angezeigt. Permalink: https://openjur.de/u/2271527.html ( https://oj.is/2271527 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.