Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte betätigt sich u.a. als Influencerin auf Instagram, wo sie einen mit einem blauen Haken verifizierten Account unterhält. Sie hat dort aktuell 485.000 Follower (Abonnennten) und veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst, oft mit kurzen Begleittexten. Darin beschäftigt sie sich mit Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga, Reisen und anderen Themen. Ihre Posts sind teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger im Bild zu sehender Gegenstände versehen. Diese Gegenstände sind teilweise "getagt". Klickt man auf die entsprechende Stelle im Bild, so erscheint der Name von einem oder mehreren Unternehmen, von dem die getragenen bzw. abgebildeten Produkte sind. Klickt man nunmehr auf den Namen des Unternehmens, so wird man auf den Account des Unternehmens weitergeleitet. In dem ersten der streitgegenständlichen Post steht die Beklagte in einem braungestreiften Umstandskleid im Gastraums des "G." vor einem Kleiderständer. Klickt man diese Abbildung an, erscheinen u.a. die Namen von "e.de" und "g.". Mit einem weiteren Klick auf diese Abbildung wird der Follower auf die Instagram - Seiten der genannten Unternehmen weitergeleitet. Der zweite streitgegenständliche Post zeigt die Beklagte in schwarzem Pullover, Bluejeans und schwarzen Stiefeln vor der Kunstakademie in München stehend. Klickt man auf die Abbildung, so erscheinen die Firmennamen "z." und "b". Mit einem weiteren Klick auf die Firmennamen landet man auf den jeweiligen Instagram - Accounts dieser Firmen. Der dritte streitgegenständliche Post zeigt die Beklagte in einem altrosafarbigen Mantel und Turnschuhen sowie blauer Jeans in einem eingezäunten Grundstück stehend. Klickt man diese Abbildung an, erscheinen die Firmennamen in weißer Schrift auf schwarzen Grund "m." und "m.". Klickt man die Firmennamen an, wird man auf die Internetseite der jeweils in der Abbildung gemäß Anlage K 6 b genannten Firmen weitergeleitet. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Posts wird auf die Anlagen K 4 a bis K 4 c, K 5 a bis K 5 c und K 6 a bis K 6 c Bezug genommen. Zahlreiche Posts der Beklagten, für die sie nach eigener Einlassung von den verlinkten Unternehmen bezahlt wird, kennzeichnet sie mit dem Hinweis "bezahlte Partnerschaft mit Nach Zustellung der Klageschrift hat der Kläger im Wege der Klageerweiterung darüber hinaus noch einen Post angegriffen, auf dem die Beklagte auf dem Boden sitzend mit einem hellblauen Plüschelefanten zwischen ihren Beinen abgebildet ist. Bei dem Elefanten ist im linken Ohr mit roter Schrift auf gelben Grund das Markenzeichen "S." zu erkennen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Posts wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.Wie sich aus der Anlage K 9 vorgelegten Internetausdruck ergibt, wirbt die Firma S. auf ihrer Website ebenfalls mit diesem blauen Elefanten. Der Kläger trägt vor, die Posts der Beklagten enthielten kommerzielle Veröffentlichungen und seien ein Unterfall der getarnten Werbung im Sinne von § 5 a Abs. 6 UWG. Die Einlassung der Beklagten, die hier festzustellende massive Werbung für verschiedene Marken und Unternehmen unentgeltlich und ohne jede Veranlassung zu betreiben, werde vom Kläger nachhaltig bestritten. Die Beklagte sei Influencerin und erziele aus dieser Tätigkeit hohe Einnahmen. Diese Tätigkeit komme durch die vorgelegten Anlagen plastisch zum Ausdruck. Es handele sich um einen wesentlichen Teil des Geschäftsmodells der Beklagten. Der Kläger sehe jedoch davon ab, Zeugen zu benennen, um eine irgendwie geartete direkte Vergütung der Beklagten für die streitgegenständlichen Beiträge auf Instagram zu beweisen. Einerseits käme eine solche Beweisaufnahme einer unzulässigen Ausforschungs-Beweisaufnahme nahe oder gleich, andererseits würde eine solche "fishing expedition" den Rahmen des Rechtsstreits sprengen. Der Kläger ist der Auffassung, dass es auf eine direkte Vergütung in Form von Geld oder kostenlos überlassenen Produkten vorliegend ohnehin nicht entscheidend ankomme. Maßgeblich sei vielmehr in erster Linie, dass die angegriffenen Posts der Beklagten kommerzieller Natur seien und sich dieses für die angesprochenen Verkehrskreise weder aus den Umständen unmittelbar ergebe noch durch eine sachgerechte Kennzeichnung klargestellt werde. Auch wenn die Beklagte diverse Beispiele für Anfragen von Followern zu Kleidungsstücken und Accessories vorlege, die sie in etlichen Beiträgen auf Instagram ins Bild gesetzt habe, erkläre dies nicht ansatzweise plausibel, warum sie sich angesichts dieser Nachfragen dafür entschieden habe, die sogenannten "Tap Tags" zu verwenden und ihre Follower so direkt auf diverse Profile der jeweiligen Marken zu leiten, anstatt einfach nur im Text des jeweiligen Beitrags zu erwähnen, wo die diversen Produkte herstammen. Eine ganze Reihe von Mitgliedern des Klägers müssten als Herausgeber von Zeitschriften in traditioneller Form als Druckwerke bei der Abgrenzung von redaktionellem Teil und Werbung diese Grenzen sorgfältig beachten, wohingegen im Internetbereich völliger Freestyle herrsche. Es müssten aber gleiche Bedingungen für alle gelten, weshalb auf die Beiträge im Internet ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet werden müssten. Auch der von der Beklagten gezogene Vergleich zu diversen Zeitschriften vermöge nicht für den Standpunkt der Beklagten zu streiten. Sie übergehe an diesem Punkt geflissentlich die Tatsache, dass es sich bei Druckerzeugnissen unzweifelhaft auch für den unbedarftesten Betrachter sofort erschließe, dass es sich um eine kommerzielle Veröffentlichung handele. Genau dies sei bei dem Instagram - Profil der Beklagten nicht der Fall. Die Beklagte verstoße darüber hinaus durch die streitgegenständlichen Posts auch gegen § 6 Telemediengesetz und gegen § 7 III des Rundfunkstaatsvertrages. Der Kläger stellt zuletzt folgende Anträge: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medien "Instagram" unter Abbildung einer Person (Bezeichnung "c.") kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen - mit der Abbildung einer Person ("c.") = Ansicht, - nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2. Ansicht und - durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht, ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen; jeweils wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 4a - K 6 c wiedergegeben. II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium Instagram kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung des Beitrages - mit der Abbildung eines Plüschelefanten mit dem Markenzeichen/S." im Ohr, ohne die Abbildung als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie trägt vor und hat bei ihrer persönlichen Einvernahme im einzelnen substantiiert dargelegt, sie habe für die streitgegenständlichen Posts und Tags zu keinem Zeitpunkt Geld oder sonstigen Vorteil wie z. B. Rabatte oder Zugaben erhalten. Die verlinkten Produkte seien auch nicht kostenlos überlassen worden; sonstige geldwerte Gegenleistungen seien ebenfalls nicht geflossen. Den geposteten S.-Elefanten habe sie bzw. ihr Sohn zum ersten Geburtstag von ihrer Tante und Cousine geschenkt bekommen. Er habe spontan dazu gedient, das Gesicht ihres Sohnes zu verdecken. Hinsichtlich der dargelegten Einzelheiten zu den anderen Posts wird auf Seiten 2 bis 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2019 (Blatt 88/90) der Akten Bezug genommen. Bei den streitgegenständlichen Postings handele es sich nicht einmal um geschäftliche Handlungen der Beklagten. Der Beklagte habe die Markierungen und Verlinkungen in den streitgegenständlichen Beiträgen auf Instagram aus reiner Begeisterung auf die jeweiligen Produkte verfasst, um dem Informationsinteresse ihres Follower-Kreises auf Instagram gerecht zu werden. Wie aus der Anlage K 6 b ersichtlich, trete die Beklagte mit ihren Followern regelmäßig in einen Dialog über ihre Outfits und darüber, von welchem Hersteller diese stammten. Insoweit seien die streitgegenständlichen Postings mitsamt Verlinkungen vergleichbar mit dem redaktionellen Teil vieler Modezeitschriften, in denen regelmäßig Hinweise auf die Hersteller der gezeigten Produkte enthalten seien. Selbst wenn man die objektive Eignung zur Förderung des Absatzes oder Bezugs als ausreichend erachte, so verbiete es sich aufgrund der in Artikel 5 I GG garantierten Meinungsfreiheit, die Tags und Verlinkungen als geschäftlicher Handlungen im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG zu behandeln. Bei den Tags handele es sich auch nicht um Schleichwerbung, weil die Beklagte kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten habe. Würde man die Tags als Schleichwerbung qualifizieren, so müsste im Übrigen auch in jeder Modezeitschrift, die ihre Leserinnen und Leser mittels Modestrecken über die neueste Mode und mit den dazugehörigen Herstellerhinweisen über die jeweiligen Bezugsquellen informiere, durchgängig eine Kennzeichnung als "Werbung" bzw. "Anzeige" erfolgen. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine Kennzeichnung als "Werbung" nur dann in Frage kommen könne, wenn der Inhaber des jeweiligen Instagram - Accounts auch tatsächlich Werbeträger des Unternehmens sei. Unternehmen würden bekanntermaßen am liebsten selbst entsprechend ihrer individuellen Markenstrategie über ihre Werbeträger entscheiden. Der Influencer, der sich einer vertraglichen Vereinbarung über einen Einsatz als Werbeträger berühmen und so einen falschen Rechtschein setzen würde, könnte sich unter Umständen Ansprüchen des verlinkten Unternehmens auf Unterlassung aussetzen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2019 Bezug genommen. Gründe Die Klage war in vollem Umfang abzuweisen, weil die Beklagte durch die streitgegenständlichen Posts weder gegen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) oder Rundfunkstaatsvertrages, noch gegen § 5a Abs. 6 UWG verstoßen hat. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Ein Verstoß gegen die § 7 Abs. 3 und 1 Rundfunkstaatsvertrag würde voraussetzen, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Postings von den Unternehmen, die in den Postings genannt werden oder erkennbar sind (durch den Steiff-Knopf im Ohr), irgendein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Postings erhalten hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 7 des Rundfunkstaatsvertrags ist Werbung nämlich jede Äußerung bei der Ausübung einer Handels, Gewerbes oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlichrechtlichen oder privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ...gegen Entgelt zu fördern. Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte von den verlinkten Unternehmen bzw. von der Firma Steiff für die streitgegenständlichen Posts irgendeine Art von Gegenleistung erhalten hat. Vielmehr hat die Beklagte bei ihrer Anhörung als Partei im Termin von 11.02.2019 im einzeln nachvollziehbar dargelegt, dass es zu den streitgegenständlichen Posts ohne irgendeine Mitwirkung der genannten Unternehmen gekommen ist. Die Posts fallen daher nicht unter die in § 2 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag normierte Legaldefinition von Werbung mit der Folge, dass ein Verstoß gegen § 7 Rundfunkstaatsvertrag nicht in Betracht kommt. Der Kläger wäre auch verpflichtet gewesen, im einzelnen durch Benennung der bereits von der Beklagten (unter Verwahrung der Beweislast) angebotenen Zeugen der einzelnen Firmen unter Beweis zu stellen, dass die streitgegenständlichen Posts nicht unentgeltlich waren. Eine Ausforschung wäre durch das Anbieten dieses Beweises einer negativen Tatsache nicht erfolgt. Dadurch, dass der Kläger darauf verzichtet hat, die entsprechenden Zeugen als Beweismittel anzugeben, ist er beweisfällig für die Tatsache geblieben, die streitgegenständlichen Posts seien nicht unentgeltlich durchgeführt worden. 2. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TMG scheitert daran, dass es sich bei den streitgegenständlichen Tags und Verlinkungen nicht um kommerzielle Kommunikationen im Sinne von § 6 Abs. 1 TMG handelt. Gemäß § 2 Nr. 5 b TMG, in dem die Begriffe des Gesetzes bestimmt werden, stellen Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden, als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar. Der Kläger hätte daher, um einen Verstoß gegen das Telemediengesetz erfolgreich rügen zu können, ebenfalls darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Posts irgendeine Art von finanzieller Gegenleistung erhalten hat. 3. Die streitgegenständlichen Posts verstoßen auch nicht gegen § 5 a Abs. 6 UWG:
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