GB i. V. m. 74 Abs. 1 StGB auszuübenden Ermessens angestellt habe, ausreichend und überzeugend seien, bedürfe angesichts der Beschlagnahme als Beweismittel keiner Entscheidung. Im Übrigen wird auf die weitergehenden Angaben im Beschluss vom 14.04.2020 (Bl. 306 ff. d. A.) verwiesen. In ihrer Berufungsbegründung vom 07.05.2020 rügt die Staatsanwaltschaft, die ausgeurteilten Strafen im erstinstanzlichen Urteil seien unangemessen mild und das Absehen von der Einziehung der Tatfahrzeuge sei ermessensfehlerhaft. Selbst wenn sich letztlich nicht aufklären lassen sollte, ob den Angeklagten ein Rotlichtverstoß zur Last zu legen sei, hätten die Angeklagte jedenfalls durch das Zurasen auf die Ampel sowie durch mindestens ein Überholmanöver mit abruptem Spurwechsel die Sicherheit des Straßenverkehrs in erheblichem Umfang gefährdet. Sofern man der erstinstanzlichen Einlassung des Angeklagten L Glauben schenke, hätten sich zudem für diesen sowie für den Angeklagten J Anhaltspunkte ergeben, dass der K während des Fahrzeugrennens nicht in verkehrssicherem Zustand gewesen sei (s. die Berufungsbegründung Bl. 333 ff. d. A.). Der Angeklagte L sowie der Angeklagte Z wandten sich mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 27.05.2020 bzw. 02.06.2020 an die für das Berufungsverfahren zuständige
PO zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung
GB die Beschlagnahme der beiden verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge anzuordnen. Zur Begründung führt sie aus, es lägen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Fahrzeuge als Tatobjekte der Einziehung unterliegen. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis sei gegeben, da für den Fall der Herausgabe zu befürchten sei, dass später auf die Kraftfahrzeuge nicht mehr zugegriffen werden könne. Die Beschlagnahme der Fahrzeuge sei entgegen der landgerichtlichen Einschätzung auch nicht unverhältnismäßig. Im Rahmen der diesbezüglichen Ermessensausübung habe das Landgericht wesentliche Aspekte nicht in die Abwägung einbezogen, die Grenzen der Ermessensfreiheit durch unzulässige Erwägungen überschritten und dabei insbesondere den Unrechtsgehalt der Tat nicht hinreichend gewürdigt. Soweit das Landgericht durch die Bezugnahme auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil deutlich gemacht habe, auf einen Vergleich zu § 21 Abs. 3 StVG abzustellen, welcher in der Praxis so gut wie nie angewendet werde, handele es sich - abgesehen von der fehlender Vergleichbarkeit der Normen - auch um ein nicht statthaftes Kriterium im Rahmen der Ermessensausübung. Dem neu eingeführten § 315f StGB liege zudem die Erwägung zugrunde, dass Raser, die sich durch die Anlasstat nach außen erwiesen auch über die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge definieren, besonders nachhaltig über die Einziehung ihrer Kraftfahrzeuge strafrechtlich zu erreichen seien. Das Landgericht habe zudem die von dem Verhalten der Angeklagten ausgehende hohe Unfallgefahr (Überholen anderer Verkehrsteilnehmer in Zick-Zack-Linien, zentrale C Innenstadt, Mitternacht) nicht hinreichend berücksichtigt. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass die Angeklagten den vierzehnjährigen Neffen des Angeklagten L als - nicht einwilligungsfähigen - Mitfahrer bei dem Rennen dabei gehabt hätten. Auch das Nachtatverhalten habe keine hinreichende Berücksichtigung gefunden. Gleiches gelte für die gefahrene Strecke, die Dauer des Rennens sowie die gefahrene Höchstgeschwindigkeit von 137 km/h. Ergänzend werde auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Az. 4 StR 482/19 Bezug genommen. Die Angeklagte L und Z haben mit Schriftsätzen vom 29.07.2020 und vom 30.07.2020 beantragt, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Der Angeklagte L führt zur Begründung aus, eine Vergleichbarkeit mit dem zitierten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sei nicht gegeben; die Staatsanwaltschaft habe vorliegend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus dem Blick verloren. Die Einziehung würde die finanzielle Bewegungsfreiheit auf Jahre einschränken; eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Der Angeklagte Z verweist insbesondere darauf, dass er bereits ein Jahr vor der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung auf seinen Führerschein verzichtet habe und sowohl die Verurteilung als auch die weitere Entziehung der Fahrerlaubnis für weitere vier Monate akzeptiert habe. Das Fahrzeug habe ihm bereits über 18 Monate nicht zur Verfügung gestanden; der in dieser Zeit eingetretene Wertverlust sei beachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 29.07. und vom 30.07.2020 verwiesen. II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den im Berufungsverfahren erlassenen Beschluss der kleinen Strafkammer ergibt sich aus § 304 Abs. 1 StPO. Bei der Aufhebung der Beschlagnahme handelt es sich nicht um eine - nicht der Beschwerde unterliegende - Entscheidung, die der Urteilsfällung i. S. d. § 305 S. 1 StPO vorausgeht, vgl. § 305 S. 2 StPO. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Aufhebung der beiden Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 06.05.2019 bezüglich des K und vom 12.06.2019 bezüglich des N ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Weder unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Fahrzeuge als Beweismittel noch zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung ist eine Aufrechterhaltung der - zu beiden Zwecken ursprünglich durch das Amtsgericht Bochum angeordneten - Beschlagnahme der Fahrzeuge geboten. a)
PO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Beweismittel sind alle Gegenstände, die mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen oder für den Straffolgenausspruch Beweisbedeutung haben (Gerhold in: BeckOK StPO,
PO kann ein Gegenstand zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung eines Gegenstandes vorliegen. Sofern dringende Gründe für diese Annahme vorliegen, soll die Beschlagnahme angeordnet werden. aa)
GB unterliegen Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte) der Einziehung nach Maßgabe besonderer Vorschriften. In diesem Sinne sieht § 315f S. 1 StGB explizit die Möglichkeit der Einziehung von Kraftfahrzeugen vor, welche für verbotene Kraftfahrzeugrennen verwendet worden sind.
GB ist die Einziehung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Einziehungsgegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehört oder zusteht. Vorliegend gehört der Mercedes dem Angeklagten Z, der am Tattag den Pkw selbst gefahren hat und von dessen Täterschaft das amtsgerichtliche Urteil daher ausgeht, wohingegen der andere beteiligte Pkw (der K) im Eigentum des Angeklagten L steht, der durch das Amtsgericht wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Form der Beihilfe verurteilt wurde. Beide Fahrzeuge sind demnach grundsätzlich bereits gem. § 74 Abs. 3 StGB geeignete Einziehungsobjekte; auf die Vorschrift des § 74a StGB kommt es insoweit nicht an. bb) Die Anordnung der Beschlagnahme
PO setzt lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme voraus, dass der zu beschlagnahmende Gegenstand der Einziehung unterliegt (BGH, Beschl. v. 12.07.2007, Az. StB 5/07 , NStZ 2008, 419 ). Dass das nach § 162 Abs. 3 StPO für die Entscheidung nunmehr zuständige Berufungsgericht dies letztlich verneint hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit der Einziehung nach bisheriger Bewertung voraussichtlich keinen Gebrauch machen wird und deshalb die Beschlagnahme aufgehoben hat, erscheint nicht rechtsfehlerhaft. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung in § 111b S. 1 StPO als auch die Einziehungsentscheidung nach § 315f StGB im Ermessen des Gerichts stehen. Nur dann, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen, soll die Beschlagnahme angeordnet werden. Dagegen, dass das Landgericht letztlich keine ausreichenden Gründe für die Annahme gesehen hat, dass es zu einer Einziehung der Fahrzeuge gem. 315f StGB kommen werde, ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nichts zu erinnern. Das Landgericht bzw. das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen es Bezug nimmt, hat insoweit zutreffend die für und gegen eine Einziehung sprechenden Argumente herausgearbeitet und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung beigemessen. Dieser ist für die Frage der Einziehung explizit in § 74f Abs. 1 StGB in das Gesetz aufgenommen worden, wonach in Fällen, in denen die Einziehung nicht vorgeschrieben ist, diese nicht angeordnet werden darf, wenn sie zur begangenen Tat und dem Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis steht. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die durch das Landgericht getroffene Abwägung angreift, vermag dies an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Beschwerde gegen den die amtsgerichtlichen Beschlagnahmeanordnungen aufhebenden Beschluss wäre allenfalls dann erfolgreich, wenn auf der Grundlage des bisherigen Erkenntnisstandes die - vorbehaltlich der in der künftigen Berufungshauptverhandlung gewonnenen weiteren Erkenntnisse - angekündigte Entscheidung des Berufungsgerichts, von einer Einziehung der tatbeteiligten Fahrzeuge abzusehen, rechts- oder ermessensfehlerhaft wäre und von einer Ermessensreduzierung auf null dahingehend auszugehen wäre, - dass die Einziehung zwingend anzuordnen und damit die Beschlagnahme zwingend aufrechtzuerhalten wäre. Dies vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Dass das Amtsgericht im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung, von der Einziehung der Fahrzeuge abzusehen, auch in seine Überlegungen eingestellt hat, welche Vorschriften bereits vor dem 2017 neu eingeführten § 315f StGB eine Einziehung von Kraftfahrzeugen ermöglicht haben und in welchem Umfang in der Praxis hiervon Gebrauch gemacht wird, stellt nach Einschätzung des Senats bereits keine gänzlich sachfremde Erwägung dar. Auch der Vorwurf, bei der Einziehungsentscheidung sei die Gefährlichkeit der Fahrt nicht hinreichend berücksichtigt worden, verfängt nicht. Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht haben die festgestellten Tatumstände der Fahrt ersichtlich in ihre Erwägungen einbezogen. Soweit sie hierbei nicht von einer konkreten Gefährdung dritter Verkehrsteilnehmer ausgegangen sind, entspricht dies den amtsgerichtlichen Feststellungen, welche das Landgericht für seine Prognose aufgegriffen hat. Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht haben ersichtlich auch das Nachtatverhalten in die Abwägung einbezogen; soweit den Angeklagten der Vorwurf gemacht wird, sie hätten ihre Fahrt fortgesetzt, nachdem sie von der Polizei mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgt worden seien, ergibt sich dies bereits nicht aus den amtsgerichtlichen Feststellungen. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft bemängelt, es sei bei der Einziehungsentscheidung nicht hinreichend in den Blick genommen worden, dass sich mit dem Neffen des Angeklagten L ein nicht einwilligungsfähiger Minderjähriger mit in einem der an dem Rennen beteiligten Fahrzeuge befunden habe, ist es zwar zutreffend, dass explizite Angaben hierzu im Rahmen der Einziehungsentscheidung des Amtsgericht ebenso fehlen wie in dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss. Dies führt aber nicht dazu, dass die getroffenen Entscheidung insgesamt im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null unvertretbar erschiene; zumal das Amtsgericht die besondere Verantwortung jedenfalls des Angeklagten L für seinen 14-jährigen Neffen ausweislich der Urteilsauführungen zu dessen Strafbarkeit (vgl. S. 9 des amtsgerichtlichen Urteils) durchaus in seine Erwägungen einbezogen hat. Gleiches gilt letztlich auch für die Rüge der Generalstaatsanwaltschaft mit Blick auf die vermeintlich unzureichende Berücksichtigung der Fahrstrecke von 2 km, der Dauer des Rennens sowie der festgestellten Spitzengeschwindigkeit, wobei das Amtsgericht die Länge der Fahrstrecke sogar explizit als Argument für die Einziehung gewertet hat. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft schließlich einen Vergleich zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020, Az. 4 StR 482/19 , BeckRs 2020, 15647 zieht, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, da diese Entscheidung für die Frage der Einziehung aus Sicht des Senats nichts hergibt. Angesichts der erheblichen gegen eine Einziehung der Fahrzeuge sprechenden Gesichtspunkte, namentlich des Fehlens von straf- oder verkehrsrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten, des ausweislich der amtsgerichtlichen Feststellungen vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten Z sowie des bloßen Beihilfevorwurfs beim - zumal alkoholisierten - Angeklagten L, der bisherigen Dauer der Beschlagnahme von fast 17 Monaten, der damit verbundenen Kosten und des Wertverlustes der der Nutzung entzogenen Fahrzeuge und letztlich der geäußerten Veräußerungsabsicht beider, erscheint die durch das Landgericht getroffenen Ermessensentscheidung aus Sicht der Beschwerdegerichts letztlich jedenfalls nicht unvertretbar. Permalink: https://openjur.de/u/2271658.html ( https://oj.is/2271658 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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