G (nur für GruBo, Gebäude, Außenanlagen) -26.990,19 € Veräußerungsgewinn 48.056,67 € Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 12.09.2017 Einspruch ein. Nach ihrer Auffassung ergebe sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von lediglich 223,34 €, der sich wie folgt ermittele. Position Betrag Veräußerungspreis lt. Vertrag für das unbewegliche Vermögen 220.000,00 € Anschaffungskosten lt. Anlagen zur Steuererklärung -193.514,75 € AfA 2014-2016 lt. Anlage zur Steuererklärung 7.825,58 € Werbungskosten lt. Anlage zur Steuererklärung -34.087,49 € Veräußerungsgewinn 223,34 € Die Differenz zwischen dem vom Finanzamt ermittelten Gewinn und dem von den Klägern ermittelten Gewinn betrage 47.832,66 €. Mindere man die Differenz um die
für die Wohnungseinrichtung in Höhe von 2.832,16 €, so verbliebe eine Differenz in Höhe von rund 45.000 €, was dem Kaufpreis für das Inventar der Ferienwohnung entspreche. Dieser Betrag sei zu Unrecht in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einbezogen worden, da das Inventar nicht steuerbar außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert worden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.07.2018 setzte der Beklagte den Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft wie folgt herab: Position Betrag Veräußerungspreis lt. Vertrag 265.000 € Anschaffungskosten Grundstück -193.514,00 € Afa 2014-2016 7.826,00 € Anschaffungskosten Inventar -35.132,92 € AfA Inventar 13.657,92 € Werbungskosten Notar, Amtsgericht, Kopien -265,14 € Vorfälligkeitsentschädigung -4.000,00 €
G -29.822,35 € Veräußerungsgewinn 23.749,51 € Sowohl der Verkauf der Immobilie als auch der Verkauf des Inventars seien nach § 23 EStG steuerpflichtig. Denn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG verlängere sich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken auf zehn Jahre, wenn mit den Wirtschaftsgütern in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG nehme nur Bezug auf Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, die zur Erzielung von Einkünften verwendet würden, es fehle an einem Verweis auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wonach verhindert werden sollte, dass Geschäfte, die typischerweise nicht mit Einkunftserzielungsabsicht getätigt würden, zu steuerrechtlich wirksamen Verlusten führen. Mit ihrer am 08.08.2018 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren gerichtlich weiter. Sie sind der Auffassung, dass die Veräußerung des Inventars nicht der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG unterliege. Das Inventar stelle ein eigenes Wirtschaftsgut dar, welches einer selbständigen Bewertung zugänglich sei und zum längerfristigen Nutzen eingesetzt werde. Es sei zu trennen zwischen der Sachsubstanz, also der Eigentumswohnung und dem Inventar als nicht mit der Sachsubstanz verbundenem, eigenständigen Wirtschaftsgut. Die Kunden hätten für die Anmietung der Eigentumswohnung als Ferienwohnung eine Miete gezahlt. Mit welchem Inventar die Eigentumswohnung ausgestattet gewesen sei, sei nicht maßgeblich gewesen. So sei der Mietpreis auch nicht entsprechend aufgeteilt worden. Selbst wenn man im Streitfall von einer Verlängerung der Spekulationsfrist ausgehe, so liege im Streitfall der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vor, weil es sich bei dem veräußerten Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele und deren Veräußerung nicht steuerbar sei. Auch wenn man eine Steuerbarkeit des Verkaufs des Inventars unterstelle, so ergebe sich rechnerisch ein maximaler Veräußerungserlös in Höhe von 10.445,07 € (45.000,00 € - 34.544,93 €). Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Werbungskosten und der hinzuzurechnenden AfA für 2014-2016 ergebe sich keine Steuerbarkeit des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf des Inventars. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Kläger zur Ausstattung der Wohnungen noch weiteren Aufwendungen in Form von eingebrachten Möbeln, Fahrtkosten und Eigenleistungen im Gesamtwert von etwa 5.000 € erbracht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 12.09.2018 sowie die weiteren Schriftsätze vom 13.11.2018 und vom 28.07.2020 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2018 dahingehend zu ändern, dass die sonstigen Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften von 23.749,51 € auf 223,34 € herabgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. Es treffe nicht zu, dass die Kläger lediglich mit der Ferienwohnung und nicht mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hätten. So hätten die Kläger mit der C Appartement & Immobilien Service GmbH (C-GmbH) einen Agenturvertrag über die Besorgung der Vermietung von Ferienwohnungen/Ferienhäusern abgeschlossen. Nach Nr. 1 des Agenturvertrages übertrage der Kläger die Ferienwohnung mit Inventar, Geschirr und KfZ-Stellplatz als eine Einheit in den Vermietungsservice der C-GmbH und erteile der C-GmbH eine Vollmacht zur Vermietung. Aus den vertraglichen Regelungen folge, dass der Kläger nicht nur die unmöblierte Ferienwohnung, sondern auch das Inventar für Vermietungszwecke genutzt habe und demzufolge auch mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Ausgehend von der Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag verteile sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn in Höhe von 23.749,51 € wie folgt auf den Verkauf der Immobilie und den Verkauf des Inventars: Gesamt Immobilie Inventar Veräußerungspreis 265.000,00 € 220.000 € 45.000 € Anschaffungskosten Immobilie -193.514,00 € -193.514,00 € Abschreibung Immobilie 7.826,00 € 7.826,00 € Anschaffungskosten Inventar -35.132,92 € -35.132,92 € Abschreibung Inventar 13.657,92 € 13.657,92 € Notar, Amtsgericht Kopien -265,14 € -220,12 € -45,02 € Vorfälligkeitsentschädigung -4.000,00 € -4.000 €
G -29.822,35 € -26.990,19 € -2.832,16 € Summe 23.749,51 € 3.101,69 € 20.647,82 € Entgegen der Auffassung der Kläger sei das Finanzamt für das Inventar von einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 20.647,82 € und nicht in Höhe von 45.000 € ausgegangen. Der Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag könne nicht gefolgt werden, da die vereinbarten Werte die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlten und wirtschaftlich nicht haltbar seien. Bei dem Inventar handele es sich um Gegenstände, die dem Wertverzehr unterlägen. Dies gelte insbesondere bei Einrichtungsgegenständen, die in einem Ferienhaus genutzt würden, da insoweit von einer überdurchschnittlichen Beanspruchung auszugehen sei. Eine Bildung stiller Reserven in Höhe von 30% innerhalb von zwei Jahren sei deshalb ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 08.01.2020 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Bl. 56 der Gerichtsakte). In der Sache hat am 03.08.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattgefunden, auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Gründe Die Klage hat teilweise Erfolg. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2018 ist insoweit rechtswidrig, als dass der Beklagte höhere Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften als 3.055,50 € der Besteuerung zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist der Einkommensteuerbescheid nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. §§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG in Höhe von mehr als 3.055,50 € der Besteuerung unterworfen. 1. Private Veräußerungsgeschäfte sind zum einen gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Private Veräußerungsgeschäfte sind ferner gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen hiervon sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Diese Vorschrift wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010, BGBl. I 2010, 1768 ) neu eingefügt. Anlass der Regelung war, dass bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z.B. Gebrauchtfahrzeugen) aufgrund des Wertverlustes regelmäßig Verluste erzielt werden. Vor diesem Hintergrund sah der Gesetzgeber es nicht als sachgerecht an, derartige typische - nicht mit Einkunftserzielungsabsicht getätigte - Verlustgeschäfte steuerrechtlich wirksam werden zu lassen und hat die Veräußerung derartiger Gegenstände entgegen der BFH-Rechtsprechung (BFH, Urt. vom 22.04.2008 - IX R 29/06 , BStBl. II 2009, 296 ) für nicht steuerbar erklärt ( BT-Drucks 17/2249, S. 54 ). Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Letztere Regelung läuft nach Einfügung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG weitgehend leer (Ratschow in: Blümich; Musil, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 23 Rdn. 165; Wernsmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 23 B 61; Dinkelbach, DStR 2010, 941 , 945), da es sich bei den zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgütern oftmals zugleich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt. 2. Nach diesen Grundsätzen unterliegt im Streitfall nur die Veräußerung der Eigentumswohnung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Bei dem im Streitfall veräußerten Inventar handelt es sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar ist.
nach § 15a UStG mit ein, so entsprechen Verkaufspreis und Kaufpreis sich in etwa. In Anbetracht des nachträglich bekannt gewordenen Umstandes, dass die Wohnung aus rechtlichen Gründen nicht als Ferienwohnung vermietet werden konnte und vor dem Hintergrund der nur kurzen Eigentumszeit des Klägers, ist diese Preisfindung auch nachvollziehbar. Der Verkaufspreis für das gesamte Inventar (45.000 €) liegt zwar oberhalb der Anschaffungskosten der Einzelwirtschaftsgüter (35.132,92 € netto bzw. 41.808,17 € brutto). Zu berücksichtigen ist jedoch zum einen, dass das Inventar aufgrund der geringen Vermietungszeit und -intensität kaum benutzt worden war. Zudem kann die Veräußerung eines Sachinbegriffs einen höheren Preis erzielen als die Veräußerung von Einzelstücken (Delp/Ronig, DB 2018, 1296, 1299). Dies gilt im Streitfall insbesondere deshalb, weil die Wohnung für die Käufer ohne Umbaumaßnahmen bezugsfertig war, so dass ein mühsamer und zeitaufwendiger Einrichtungsprozess unter Beauftragung von Handwerkern (Auswahlprozess, Einholung von Vergleichsangeboten) für die Käufer entfiel. Dies kann durchaus einen eigenständigen wertbildenden Faktor darstellen, zumal teilweise tischlergefertigte Einzelstücke veräußert wurden und auch die Handwerkerpreise infolge des allgemeinen Handwerkermangels Preissteigerungen erfahren haben. Die Kläger haben insoweit glaubhaft vorgetragen, dass die Tischlerarbeiten besonders günstig gewesen seien, weil der beauftragte Tischler mehrere Wohnungen im gleichen Haus eingerichtet habe. Ferner haben die Kläger glaubhaft dargelegt, dass sie erhebliche Eigenleistungen in Bezug auf das Raum- und Wohnkonzept erbracht sowie die Wohnung rollstuhlgerecht hergerichtet und ausgestattet haben. Die hierdurch ersparten Kosten für einen Innenarchitekten bzw. weitere Handwerker stellen einen weiteren wertbildenden Faktor der Sachgesamtheit dar, der in den Anschaffungskosten der Einzelwirtschaftsgüter nicht enthalten ist. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände des Einzelfalles sieht der Einzelrichter es als möglich an, dass das Inventar, wenngleich dieses typischerweise kein Wertsteigerungspotential hat, im konkreten Fall als Sachgesamtheit gleichwohl eine Wertsteigerung erfahren hat. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch der Vertragsparteien bei der Kaufpreisaufteilung. Insbesondere handelte es sich bei den Käufern der Wohnung um für den Kläger fremde Dritte. b) Der steuerbare und steuerpflichtige Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung beträgt jedoch - abweichend vom Klägerantrag - 3.055,50 €. Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften ist gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Dabei gehört der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt (§ 9b Abs. 1 EStG). Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn die durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen (§ 9b Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des § 9b Abs. 2 Satz 1 EStG unberührt (§ 9b Abs. 2 Satz 2 EStG). Der gem. § 22 Nr. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG steuerbare und steuerpflichtige Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung berechnet sich demnach wie folgt: Position Betrag Veräußerungspreis lt. Vertrag 220.000 € Anschaffungskosten -193.514,75 € Afa 2014-2016 7.825,58 € Notar, Amtsgericht, Kopien -265,14 € Vorfälligkeitsentschädigung -4.000,00 €
G -26.990,19 € Veräußerungsgewinn 3.055,50 € Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt. Die Entscheidung beruht auf den Feststellungen und Umständen des Einzelfalles. Die Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gesetzlich normiert. Abweichende Auffassungen für die Fälle vermieteter sonstiger Wirtschaftsgüter werden - soweit ersichtlich - nicht vertreten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2271668.html ( https://oj.is/2271668 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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